Urteil
9 E 651/07
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0618.9E651.07.0A
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Leitsätze
1. Eine Gleichstellungsbeauftragte kann sich im Klageverfahren nach § 22 BGleiG dagegen zur Wehrsetzen, dass ihr Amt durch eine Verwaltungsentscheidung vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 16 bs. 1 S. 3 BGleiG durch ein - anderes - Amt ersetzt wird.
2. Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Klageverfahren nach § 22 BGleiG klären, welche Stelle zur Bescheidung ihrer Einsprüche zuständig ist.
3. Für die Entscheidung, gestützt auf § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG die Zahl von Gleichstellungsbeauftragten zu verringern und die Funktionen der Gleichstellungsbeauftragten auf weniger Gleichstellungsbeauftragte zu konzentrieren, ist auf Klage der Gleichstellungsbeauftragten, deren Amt ersetzt werden soll, zu prüfen, ob künftig eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten gewährleistet ist. Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für das neue Amt eine angemessene Mindestausstattung bereits feststeht.
4. Für die Angemessenheit der Vertretung der weiblichen Beschäftigten i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG genügt es nicht, auf die Regelungen in § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG zu verweisen. Ebenso wenig genügt es, darauf zu verweisen, die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten könne später geklärt werden.
5. Über Einsprüche einer Gleichstellungsbeauftragten muss in einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts immer der Vorstand entscheiden. Dies gilt auch in einer dreistufig aufgebauten Körperschaft wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Es wird festgestellt, dass
1. das Amt der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit ... nicht aufgrund der in Ziffer 9 der Handlungsanweisungen/Geschäftsempfehlungen (HE/GA) der Beklagten vom 30.11.2006 (Geschäftszeichen P - 1022/1023/2200/2700) enthaltenen Regelung mit Ablauf des 31.12.2007 endet,
2. Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 5/6 und die Klägerin zu 1/6 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gleichstellungsbeauftragte kann sich im Klageverfahren nach § 22 BGleiG dagegen zur Wehrsetzen, dass ihr Amt durch eine Verwaltungsentscheidung vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 16 bs. 1 S. 3 BGleiG durch ein - anderes - Amt ersetzt wird. 2. Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Klageverfahren nach § 22 BGleiG klären, welche Stelle zur Bescheidung ihrer Einsprüche zuständig ist. 3. Für die Entscheidung, gestützt auf § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG die Zahl von Gleichstellungsbeauftragten zu verringern und die Funktionen der Gleichstellungsbeauftragten auf weniger Gleichstellungsbeauftragte zu konzentrieren, ist auf Klage der Gleichstellungsbeauftragten, deren Amt ersetzt werden soll, zu prüfen, ob künftig eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten gewährleistet ist. Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für das neue Amt eine angemessene Mindestausstattung bereits feststeht. 4. Für die Angemessenheit der Vertretung der weiblichen Beschäftigten i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG genügt es nicht, auf die Regelungen in § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG zu verweisen. Ebenso wenig genügt es, darauf zu verweisen, die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten könne später geklärt werden. 5. Über Einsprüche einer Gleichstellungsbeauftragten muss in einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts immer der Vorstand entscheiden. Dies gilt auch in einer dreistufig aufgebauten Körperschaft wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass 1. das Amt der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit ... nicht aufgrund der in Ziffer 9 der Handlungsanweisungen/Geschäftsempfehlungen (HE/GA) der Beklagten vom 30.11.2006 (Geschäftszeichen P - 1022/1023/2200/2700) enthaltenen Regelung mit Ablauf des 31.12.2007 endet, 2. Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 5/6 und die Klägerin zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig, hat aber nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann sich auf Klagegründe i. S. d. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG stützen. Danach kann eine Gleichstellungsbeauftragte ihre aus dem entsprechenden Amt abgeleitete Klagebefugnis darauf gründen, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletze. Die Klägerin kann sich für ihre Klagebefugnis auf die Verteidigung ihrer amtlichen Organstellung als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit ... berufen, da die Beklagte beabsichtigt, dieses Amt durch ein mit erweiterten Zuständigkeiten ausgestattetes - anderes - Amt zu ersetzen und zudem die Rechtsstellung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte mit einer auf die Agentur für Arbeit ... beschränkten Zuständigkeit durch eine einseitige Verwaltungsentscheidung vor Ablauf der regulären Amtszeit der Klägerin bereits zum 31. Dezember 2007 zu beenden. In beiden Fällen nimmt die Klägerin Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, d. h. Rechte des entsprechenden öffentlich-rechtlichen Organs gegenüber ihrer Dienststelle wahr und nicht etwa persönliche Rechte. Die Klägerin kann sich kraft ihrer Organstellung gegen Verwaltungsentscheidungen gerichtlich zur Wehr setzen, die das bisherige auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG gründende Amt einer Gleichstellungsbeauftragten mit ausschließlicher Zuständigkeit für die Agentur für Arbeit ... durch ein Amt mit wesentlich erweiterten Zuständigkeiten austauschen, um geltend zu machen, dieser Austausch der Ämter finde im BGleiG keine Grundlage, sodass es beim bisherigen Zuschnitt des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit in ... bleiben müsse. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Klägerin es in ihrer Amtsstellung hinnehmen muss, dass durch einseitige Verwaltungsentscheidung der Beklagten das bisherige Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit in ... vorzeitig zum 31. Dezember 2007 endet, obwohl die reguläre Amtszeit erst zum 31. März 2008 endet. Auch insoweit macht die Klägerin keine persönlichen Rechte geltend, sondern verteidigt ihre Amtsstellung gegen aus ihrer Sicht rechtswidrige Eingriffe. Für den Antrag zu 3. gilt das Gleiche, da die verwaltungsseitige Festlegung eines einheitlichen Wahltermins auf den 15. November 2007 im inneren Zusammenhang mit dem Austausch des bisherigen Amtes Gleichstellungsbeauftragten gegen ein anderes Amt mit deutlich erweiterten Zuständigkeiten steht und ohne diese zugrunde liegende Maßnahme nicht vorgenommen worden wäre. Für die Anträge zu 1. bis 3. kann sich die Klägerin auch auf ihr Recht berufen, nicht in ihrer Amtsstellung und Amtsführung behindert zu werden (§ 18 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. BGleiG). Die Erweiterung der Zuständigkeit der bei der Agentur für Arbeit ... künftig zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten kann nämlich zur Folge haben, dass die Klägerin, d. h. ggf. auch ihre Nachfolgerin, im Amt aufgrund der zusätzlichen Aufgaben und des sonstigen Zuschnitts ihrer Amtsstellung nicht mehr in der Lage ist, ihr Amt ordnungsgemäß i. S. d. gesetzlichen Auftrags zu führen. Erst recht kann sich die Klägerin dagegen wehren, dadurch in ihrer Amtsführung behindert zu werden, dass die Beklagte ihr die Fortführung des an sich noch fortdauernden Amtes unmöglich macht, indem sie Amtsstellung einseitig und vor Ablauf der regulären Amtszeit beendet, wie dies hier in Ziff. 9 HE/GA angeordnet worden ist. Die Klägerin verfolgt ein Organrecht auch bezüglich ihres Begehrens, die Zuständigkeit zur Bescheidung ihrer Einsprüche zu klären. Das in § 21 BGleiG geregelte Einspruchsverfahren bietet der Gleichstellungsbeauftragten die rechtlich abgesicherte Möglichkeit, nach Maßgabe der in § 21 Abs. 1 S. 1 BGleiG genannten Voraussetzungen eine erneute Entscheidung ihrer Dienstellenleitung oder bei Nichtabhilfe die Entscheidung derjenigen Stelle zu erhalten, die nach § 21 Abs. 3 BGleiG für die endgültige Bescheidung eines Einspruchs zuständig ist. Das Einspruchsverfahren gibt der Gleichstellungsbeauftragten ein organschaftliches Recht auf Bescheidung ihrer Einsprüche durch die zuständigen Stellen innerhalb der Beklagten, da das Einspruchsverfahren Teil derjenigen Verfahrensregelungen ist, durch die der Einfluss der Gleichstellungsbeauftragten auf den internen Willensbildungsprozess der Beklagten näher ausgestaltet wird. Deshalb kann in einem Verfahren nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG im Streitfall auch geklärt werden, von welcher Stelle Einsprüche der Klägerin zu bescheiden sind, da es einen erheblichen Unterschied machen kann, ob ein Einspruch vom Vorstand der Beklagten selbst zu behandeln und zu bescheiden ist, oder ob diese Arbeit auf eine dem Vorstand nachgeordnete Behörde in Gestalt der Regionaldirektion Hessen verlagert werden darf. So kann die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes diesen zu einer anderen Art der Auseinandersetzung mit Gleichstellungsbelangen veranlassen, als dies der Fall wäre, wenn er nur relativ selten unmittelbar mit derartigen Angelegenheiten befasst wird und zudem von einer Gleichstellungsbeauftragten der untersten Verwaltungsebene überhaupt nicht erreicht werden kann. Deshalb hält sich der Klageantrag zu 4) innerhalb des durch § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG eröffneten Rahmens. Im Übrigen sind die Anträge zu 1.-4. als Feststellungsanträge nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, weil mit ihnen ein gegenwärtig streitiges Rechtsverhältnis geklärt werden soll. Der Klägerin steht insoweit auch ein Feststellungsinteresse zur Seite, schon weil sie hinsichtlich der Anträge zu 1.-3. nicht auf eine spätere Wahlanfechtung verwiesen werden kann. Ein derartiges Verfahren dient anderen Zwecken als die durch § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG eröffnete Klagemöglichkeit. Das Wahlanfechtungsverfahren dient nicht der Verteidigung oder Durchsetzung der Rechte einer Gleichstellungsbeauftragten, sondern der Einhaltung der objektiven gesetzlichen Wahlrechtsvorgaben. Zudem kann die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte kein Wahlanfechtungsverfahren betreiben. Eine Wahlanfechtung könnte sie nur als Beschäftigte ihrer Dienststelle zusammen mit mindestens 2 weiteren wahlberechtigten Beschäftigten einleiten (§ 16 Abs. 6 BGleiG). Der Wahlanfechtungsantrag hätte keine aufschiebende Wirkung, sodass die Maßnahmen der Beklagten zunächst in Vollzug gesetzt würden. Die Feststellungsanträge der Klägerin zu 1)-3) dienen im Unterschied dazu dem Zweck, es zu einem derartigen Vollzug gar nicht erst kommen zu lassen, um eine Beeinträchtigung der Organstellung der Gleichstellungsbeauftragten abzuwenden. Die Klägerin hat ihre Klage vor Ablauf der Frist von 3 Monaten i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 2 BGleiG i. V. m. § 75 S. 2 VwGO erhoben. Das macht sie jedoch nicht unzulässig, weil die Beklagte auf der Einhaltung dieser Frist ebenso wenig bestanden hat wie auf dem Erfordernis eines außergerichtlichen Einigungsversuchs i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 BGleiG. Die Beklagte hat sich ohne Berufung auf diese Prozessvoraussetzungen sachlich auf die Klage eingelassen und auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage keinerlei Einwände zu erheben. Unter diesen Bedingungen kommt es auf die Einhaltung der genannten Prozessvoraussetzungen nicht an, dienen sie doch allein dem Schutz der Beklagten vor einer womöglich unnötigen Einschaltung des Gerichts. Folglich kann die Beklagte auf die Einhaltung dieser Prozessvoraussetzungen einseitig verzichten und damit den Weg zur sachlichen Beurteilung des Klagebegehrens frei machen. Es gilt insoweit das Gleiche wie im Rahmen von § 126 Abs. 2 BRRG. Die Klage bleibt hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. ohne Erfolg. Beide Anträge sind im Zusammenhang zu beurteilen, da sie sich einerseits gegen das Konzept eines Neuzuschnitts des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit mit Sitz eines Internen Service und andererseits gegen die Umsetzung dieses Konzepts durch Bestimmung eines einheitlichen Neuwahltermins richten. Organrechte der Klägerin werden durch das in Ziffer 9 HE/GA enthaltene Konzept und den ersten dort geregelten Schritt seiner Umsetzung in Gestalt einer Wahl am 15. November 2007 jedoch nicht verletzt. § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG erlaubt es Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, von den in § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG enthaltenen Vorgaben abzuweichen. Nach dieser Grundregel ist in Dienststellen mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl zu bestellen. Die Abweichungsermächtigung in § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG zielt darauf ab, nicht in allen entsprechend großen Dienststellen des Verwaltungsbereichs eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen zu müssen. Voraussetzung ist einerseits eine in das Organisationsermessen des Rechtsträgers des Verwaltungsbereichs gestellt Ermessensentscheidung, andererseits die Sicherstellung der angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten der betroffenen Dienststellen durch die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte. Die Beklagte kann für sich in Anspruch nehmen, eine Verwaltung mit einem großen Geschäftsbereich zu sein. Dies ergibt sich schon aus der Zahl ihrer Beschäftigten, die allein in den betroffenen Agenturen für Arbeit in ... und ... bei über 3.000 liegt. Die Beklagte ist bundesweit tätig und unterhält eine 179 Arbeitsagenturen und eine größere Zahl von Regionaldirektionen neben der Zentralverwaltung. Es ist nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlungen und den dort abgegebenen Zusicherungen nunmehr auch gewährleistet, dass die zweite sachliche Voraussetzung erfüllt wird, weil jetzt die angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten in den Arbeitsagenturen des ... Serviceverbundes im Mindeststandard hinreichend sichergestellt ist. Bis zur mündlichen Verhandlung waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Für die Sicherstellung der angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigen durch die bei der Agentur für Arbeit ... neu zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte mit Zuständigkeit auch für die Agenturen für Arbeit in ... und ... genügt es nicht, auf die gesetzlichen Folgen in § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG zu verweisen, wie dies Ziff. 9 HE/GA tut. Eine derartige Auslegung würde nämlich dazu führen, dass letztlich ohne die Beachtung weiterer sachlicher Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG Gebrauch gemacht werden könnte, und die Möglichkeiten, die § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG eröffnet, immer ausreichen würden, um eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten in anderen Dienststellen zu gewährleisten. Das wäre ein Zirkelschluss. Deshalb muss eigenständig, wenn auch unter Einbeziehung der durch § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG eröffneten Möglichkeiten, geprüft werden, ob durch weitere Umstände gewährleistet ist, dass künftig die Vertretung der weiblichen Beschäftigten in angemessener Weise sichergestellt ist. Dabei kommt es auf sämtliche weiblichen Beschäftigten an, für die eine Gleichstellungsbeauftragte künftig zuständig sein soll, also nicht nur auf diejenigen Beschäftigten, die in derjenigen Behörde tätig sind, in der die mit erweiterten Zuständigkeiten ausgestattete Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden soll. Für die Prüfung der Sicherstellungsvoraussetzung kann es auch nicht genügen, die künftige Gleichstellungsbeauftragte auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten zu verweisen, eine ausreichende persönliche Entlastung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 BGleiG geltend zu machen oder ggf. gerichtlich einzuklagen. Ebenso wenig kann es für die Erfüllung der Sicherstellungsvoraussetzung ausreichen, die künftige Gleichstellungsbeauftragte auf die Einforderung einer hinreichenden personellen oder sachlichen Ausstattung nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 S. 1 BGleiG oder die Prüfung seitens Dienststelle nach § 18 Abs. 3 S. 2 BGleiG (Zuordnung von Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen) zu verweisen, ohne insoweit konkrete Vorgaben zur entsprechenden Ausstattung des neuen Amtes zu machen. Wird von der Ermächtigung in § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG Gebrauch gemacht, müssen die Art der Ausstattung und ihr Umfang jedenfalls im Mindeststandard vorab feststehen, weil nur dann vorab beurteilt werden kann, ob bei prognostischer Beurteilung die Sicherstellungsvoraussetzung erfüllt ist. Davon unberührt bleibt, dass die Beklagte im Rahmen des Vollzuges ihres sich auf § 16 Abs. 1 S. 3 stützenden Konzepts gehalten sein kann, beim Auftreten von Defiziten in der angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten nachzubessern, will sie am entsprechenden Konzept in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben festhalten. Andernfalls könnte sich für die Zukunft ergeben, dass die Sicherstellungsvoraussetzung nicht - mehr - erfüllt ist, was den weiteren Vollzug eines entsprechenden Konzepts rechtswidrig machen würde. Für die jetzt zu beurteilende Entscheidungssituation kann es unter Zugrundelegung eines gewissen Spielraums in der Ausübung des der Beklagten durch § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG eingeräumten Organisations- und Abweichungsermessens nur darauf ankommen, ob die für das neue Amt anzusetzenden Mindestanforderungen im Bereich der Ausstattung erfüllt sind. Das ist nach den verbindlichen Zusagen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu bejahen. Das neue Amt der Gleichstellungsbeauftragten wird mit einer vollständigen Entlastung der Amtsinhaberin von ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben einhergehen. Zudem werden ihr künftig 3 Personen als Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen entsprechend § 18 Abs. 3 S. 2 BGleiG zugeordnet werden, da im Serviceverbund mehr als 3.000 Beschäftigte tätig sind. Die Zusicherung versteht die Kammer dahin, dass es um Arbeitskapazitäten von Vollzeitstellen geht und die zuzuordnenden Personen zur Sachbearbeitung befähigt sind, also fachlich der Gleichstellungsbeauftragten auf diesem Niveau zuarbeiten können. Daneben tritt die Zuordnung von Büropersonal für technische Aufgaben wie Telefondienst, Aktenverwaltung -ablage etc. Ferner wird die Gleichstellungsbeauftragte über einen eigenen Dienstwagen verfügen, den sie auch den Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen ihres Organisationsbereichs zur Verfügung stellen kann. Ferner wird die Beklagte prüfen, ob und in welchem Umfang Vertrauensfrauen, die in den Agenturen für Arbeit in ... und ...- auf Vorschlag der künftigen Gleichstellungsbeauftragten (§ 16 Abs. 3 S. 2 BGleiG) - zu bestellen sind, von ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben entlastet werden. Eine nähere Konkretisierung ist insoweit zur Zeit nicht zu verlangen, weil die Frage einer tatsächlichen Entlastung der Vertrauensfrauen davon abhängt, ob die künftige Gleichstellungsbeauftragte von der in ihrem Ermessen stehenden Möglichkeit überhaupt Gebrauch macht, Aufgaben an eine Vertrauensfrau zur eigenständigen Erledigung zu übertragen und in welchem Ausmaß ggf. eine solche Delegation erfolgt. Da kein Zwang zur Delegation oder ihrer Beibehaltung besteht, vielmehr derartige Entscheidungen im weiten Ermessen der Gleichstellungsbeauftragten stehen, ist es nicht unangemessen, sie insoweit auf die nachträgliche Realisierung entsprechender Begleitmaßnahmen zu verweisen. Dabei ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung einer angemessenen Entlastung von Vertrauensfrauen im Falle einer an ihre Adresse beabsichtigte Aufgabendelegation eine unzulässige Behinderung der Gleichstellungsbeauftragten selbst darstellen würde, gegen die sie im Hinblick auf § 18 Abs. 5 S. 1, 1. Alt., § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG Klage erheben könnte. Die Ermessensentscheidung der Beklagten zur Ausübung des ihr durch § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG eröffneten Gestaltungsspielraums genügt den Anforderungen des § 114 VwGO. Es ist vertretbar, im Hinblick auf die Einführung eines Internen Service und seine zentralen Dienstleistungen für die im Serviceverbund zusammengeschlossenen Arbeitsagenturen auch das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend zu bündeln und so fachlich zu konzentrieren. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Interne Service in vielen Fällen die Aufgabe haben wird, Entscheidungen zu personellen, sozialen oder organisatorischen Angelegenheiten zentral und auf einem einheitlichen fachlichen Niveau vorzubereiten und den jeweiligen Arbeitsagenturen entsprechende Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. An diesem Willensbildungsprozess wird die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG teilnehmen können. Dies wird ihr in ihrer neuen Amtsstellung leichter möglich sein, als wenn aus anderen Agenturen für Arbeit ebenfalls „örtliche“ Gleichstellungsbeauftragte einzubeziehen wären. Jedenfalls genügen derartige Erwägungen der Beklagten, um die Ermessensausübung fehlerfrei zu machen. Es ist nicht Aufgabe der Klägerin oder des Gerichts, insoweit die zweckmäßigste Lösung zu finden, schon weil sich dies nicht nach rechtlichen Kriterien beurteilen ließe. Es gibt keine dahingehenden normativen Vorgaben, sodass es mit dem Respekt vor dem Organisationsermessen der Beklagten sein Bewenden haben muss. Im Übrigen beschränkt sich rechtliche Zugriff der Klägerin aufgrund des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG darauf, die Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten zu verteidigen. Damit kann die Organisationsmaßnahme gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob ihr Organrechte entgegenstehen. Im Hinblick auf die Sicherstellungsvoraussetzung ist dies dahin zu verstehen, dass ein ordnungsgemäßes Arbeiten der künftigen Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls vom Ansatz her gewährleistet sein muss. Diese Voraussetzung ist jetzt erfüllt. Den Anträgen der Klägerin zu 1. und 3. kann auch nicht deshalb entsprochen werden, weil die Beklagte hinsichtlich der Ziff. 9 HE/GA entgegen der Regelung in § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BPersVG kein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt hat. Die genannte Regelung betrifft eine Maßnahme, durch die der Vollzug der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Dienststelle näher ausgestaltet und aus der Sicht der Beklagten sogar fachlich optimiert wird. Folglich hätte der Hauptpersonalrat nicht nur, wie geschehen, nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt werden dürfen. Da er jedoch im Rahmen des eingeleiteten Mitwirkungsverfahrens ausdrücklich erklärt hat, gegen die Neufassung der HE/GA zum 30. November 2006 keine Einwände zu erheben, steht diese Erklärung sachlich einer Zustimmung nach § 69 Abs. 1 BPersVG gleich, weil damit das Einverständnis mit der Maßnahme kundgetan wird (vgl. auch § 72 Abs. 2 S. 1 BPersVG) und ein Mitbestimmungsverfahren vom Hauptpersonalrat in Bezug auf die entsprechende Maßnahme gegenüber der Beklagten nicht in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin kann nicht geltend machen, die Regelung in Ziff. 9 HE/GA habe ihrer Mitwirkung zumindest im Rahmen eines Teilverfahrens nach § 17 Abs. 2 BGleiG bedurft. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 19 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 2 BGleiG ist insoweit durch die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten beim Vorstand der Beklagten erfolgt. § 17 Abs. 2 BGleiG sieht ausdrücklich vor, dass diejenige Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist, die der entscheidungsbefugten Dienststelle zugeordnet ist. Die Klägerin nimmt eine solche Funktion nicht wahr. Sie hätte nur dann eine Beteiligung verlangen können, wenn die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... im Rahmen eines Teilverfahrens an der Erarbeitung der in Ziff. 9 HE/GA getroffenen Regelung beteiligt worden wäre. Ein solches Teilverfahren auf örtlicher Ebene hat jedoch nicht stattgefunden. Dem diesbezüglichen Vortag der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegen getreten, sodass die Kammer keinen Anlass sieht, den Vortrag der Beklagten insoweit nicht zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Aus § 17 Abs. 2 BGleiG kann nicht hergeleitet werden, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei der Vorbereitung von Maßnahmen, die sich auch auf die örtliche Ebene auswirken können, Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger durchzuführen. Eine solche Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG verkennt den Regelungsgehalt. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass es auf örtlicher Ebene zu einem Teilverfahren kommt. Ob ein solches stattfindet, folgt aus der Organisation des Entscheidungsprozesses durch die entscheidungsbefugte Ebene und dort unter Einbeziehung der auf dieser Ebene angesiedelten Gleichstellungsbeauftragen (§ 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG). Fällt dort die Entscheidung gegen eine vorbereitende Einbeziehung nachgeordneter Dienststellen, kommt es in ihnen auch zu keinen Teilverfahren, sodass die bei einem solchen Verfahren einsetzende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten dieser nachgeordneten Dienststellen unterbleibt, jedenfalls nicht beansprucht werden kann. Sie können ihre Auffassung nur im Rahmen des von der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale zu organisierenden Informationsaustauschs (§ 17 Abs. 1 BGleiG) zur Geltung bringen. Da die Klägerin die Ersetzung ihres bisherigen Amtes durch ein Amt nach Maßgabe von Ziff. 9 der HE/GA nicht verhindern kann, weil dieser Austausch der Ämter sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG bewegt, kann auch nicht verlangt werden, die Durchführung der für den 15. November 2007 angesetzten Neuwahl für rechtswidrig zu erklären. Diese in Ziff. 9 HE/GA getroffene Regelung verletzt die Klägerin nicht in ihren Organrechten. Diese begründen keinen qualifizierten Einfluss auf das Wahlverfahren, insbesondere nicht hinsichtlich der Bestimmung eines konkreten Wahltermins. Die Durchführung der Wahl zum genannten Zeitpunkt stellt keine Behinderung der weiteren Amtsführung der Klägerin dar, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihr Amt bis zum Ablauf ihrer regulären Amtszeit weiter ausüben kann. Der Wahltermin beinhaltet nämlich keine Entscheidung darüber, zu welchem Zweitpunkt die neu gewählte Gleichstellungsbeauftragte von der Dienstelle bestellt wird. Die Durchführung der Wahl stellt nur insofern eine Vorentscheidung dar, wie das bisherige Amt der Klägerin durch das mit erweiterten Zuständigkeiten versehene neue Amt ersetzt wird. Da diese Ersetzung jedoch keine Rechte der Klägerin verletzt, gilt dies auch für die sie vorbereitende Neuwahl, da sie zu keinem unangemessenen Zeitpunkt stattfindet. Die Angemessenheit des Zeitpunkts kann dabei im Hinblick auf § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG nur dahin geprüft werden, ob die Organstellung der Klägerin in ihrem bisherigen Amtszuschnitt beeinträchtigt wird, ob eine unzulässige Behinderung ihrer Amtsführung eintreten würde. Das ist zu verneinen. Vorstehendes gilt auch, wenn die Neuwahl fehlschlägt und die Dienststellenleitung nach § 16 Abs. 2 S. 3 BGleiG verfahren müsste. Rein vorsorglich sei nur darauf hingewiesen, dass die Festlegung von Terminen für die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten nach den Bestimmungen der GleibWV Sache des von der Dienststelle einzusetzenden Wahlvorstands ist und insofern keinen Gegenstand darstellt, der zulässigerweise in einer zentralen HE/GA geregelt werden kann. Regelbar ist dort allenfalls, zu welchem Zeitpunkt die Dienststellen Wahlvorstände einsetzen sollen. Die Klärung dieser Fragen ist jedoch im Hinblick auf § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG kein zulässiger Gegenstand dieses Verfahrens, sondern muss einer Wahlanfechtung überlassen bleiben. In ihr kann im Übrigen auch die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten in Ziff. 9 HE/GA niedergelegten und in der mündlichen Verhandlung ergänzten Organisationskonzepts ggf. als Vorfrage geprüft werden, nämlich dahin gehend, ob der Kreis der Wahlberechtigten zutreffend bestimmt wurde. Der Antrag zu 2. hat Erfolg, da dem BGleiG keine Berechtigung der Beklagten zu entnehmen ist, durch eine organisatorische Entscheidung einseitig und ohne Zustimmung der Betroffenen das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit zu beenden. Nach § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG wird die Bestellung für eine Amtszeit von 4 Jahren vorgenommen. Davon kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 S. 1 BGleiG abgewichen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Wort grundsätzlich in § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG nicht zu. Aus der Amtszeitregelung folgt mangels Vorschriften über eine Abberufung aus dem Amt oder einen Amtsverlust aus anderen Gründen, dass der Dienststelle entsprechende Befugnisse fehlen. Zwar mag für die Fälle einer groben Pflichtverletzung eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 BPersVG in Erwägung gezogen werden. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass sich die Dienststelle ggf. auch mit individualrechtlichen Mitteln wie der außerordentlichen Kündigung oder der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, begleitet von einer vorläufigen Amtsenthebung, helfen könnte. Für eine weitergehende Eingriffsmöglichkeit der Dienststelle in eine durch die Bestellung begründete Amtsstellung bedarf es jedoch einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung. Diese fehlt. Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten automatisch endet, wenn die Dienststelle aufgelöst wird, in der die sie bestellt wurde. In einem solchen Fall zielt die entsprechende Organisationsmaßnahme nicht auf die Beendigung der Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten, sondern auf die Beendigung der Dienststellenexistenz. Tritt dieses Ereignis ein, ist die Beendigung der auf die Dienststelle bezogenen Ämter wie der Organe der Dienststelle nur die Folge der Organisationsentscheidung, macht aber nicht ihren eigentlichen Regelungsgehalt aus. Aus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG kann nicht hergeleitet werden, die Befugnis zur Einführung einer neuen Struktur für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten schließe zwingend die Befugnis ein, die dem neuen Konzept entgegenstehenden Ämter von Gleichstellungsbeauftragten termingerecht und auch gegen den Willen der Amtsinhaberinnen beenden zu können. Ein neues Konzept kann zwar grundsätzlich jederzeit eingeführt werden. Es handelt sich jedoch vom Ansatz her um eine Ausnahmeermächtigung, weil auf ihrer Grundlage von der gesetzlichen Regelvorgabe des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG abgewichen werden kann. Schon deshalb verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG. Es muss von der ein neues Konzept verfolgenden Stelle hingenommen werden, dass vorhandene Ämter von Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls bis zum regulären Ende der jeweiligen Amtszeit weiterlaufen, wenn nicht die jeweilige Amtsinhaberin aus eigenem Entschluss das Amt vorzeitig aufgibt. Folglich kann die Beklagte ihr in Ziff. 9 HE/GA enthaltenes Konzept nur schrittweise umsetzen, indem sie auf das allmähliche Ausscheiden der verschiedenen Gleichstellungsbeauftragten Rücksicht nimmt. Bei der Agentur für Arbeit ... kann deshalb die Bestellung der in ihren Zuständigkeiten erweiterten Gleichstellungsbeauftragten erst zum Ablauf der Amtszeit der Klägerin erfolgen. Soweit in den Agenturen im Serviceverbund noch Gleichstellungsbeauftragte mit längeren Amtszeiten amtieren, kommt eine Ausdehnung der Zuständigkeit der künftig in der Agentur für Arbeit ... zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten nur schrittweise in Betracht, und zwar jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amt einer anderen Gleichstellungsbeauftragten endet, wobei dann eine für den Regelfall nötige Neuwahl einer örtlichen Amtsnachfolgerin im Hinblick auf das neue Konzept unterbleiben muss. Diese Auswirkungen mögen nicht unbedingt als sonderlich zweckmäßig erscheinen, müssen jedoch im Hinblick auf den Schutz der Amtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer ihrer Bestellung hingenommen werden. Die sich daraus ergebenden Folgen für die eingeschränkte Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG müssen ebenfalls hingenommen werden, was im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift aber keinen Bedenken unterliegt. Die Klägerin kann verlangen, dass über ihre Einsprüche, sofern ihnen die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nicht abhilft, der Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen entscheidet. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. BGleiG. Dort ist für eine mehrstufige Verwaltung im Ausgangspunkt vorgesehen, dass die nächsthöhere Behörde über einen Einspruch abschließend entscheidet. Diese Regelung, die erste in § 21 Abs. 3 S. 1 BGleiG genannte Alternative, bezieht sich jedoch nur auf die klassische Bundesverwaltung, die in der Regel mehrstufig aufgebaut ist. Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts trifft § 21 Abs. 3 S. 1 BGleiG in seiner 2. Alternative eine Sonderregelung. Danach sind Einsprüche - stets - vom Vorstand der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu bescheiden. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III). Daher kann auf sie nur die in der 2. Alternative des § 21 Abs. 3 S. 1 BGleiG enthaltene Regelung angewandt werden. Sie mag zwar in erster Linie auf Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen mit einem einstufigen oder zweistufigen Aufbau zugeschnitten sein, wie dies vermutlich die Regel der Organisationsform sein wird. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber für Körperschaften etc. eine Befassung ihres obersten mit Verwaltungsaufgaben betrauten Leitungsorgans für Einsprüche von Gleichstellungsbeauftragten sichergestellt wissen will. In dieser Regelung kommt womöglich auch zum Ausdruck, dass die Körperschaften etc. keiner unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle unterliegen, was sie von der unmittelbaren Bundesverwaltung deutlich unterscheidet. Dort kann über die parlamentarische Kontrolle ggf. auch die Tätigkeit von Mittelbehörden einer Prüfung unterzogen werden. Bei Körperschaften etc. mit Selbstverwaltungsrecht kommt dagegen eine solche Kontrolle nur in Betracht, soweit die Einhaltung des geltenden Rechts in Rede steht. Da sich Einsprüche von Gleichstellungsbeauftragten in gewissem Umfang auch auf die Ausübung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen beziehen können (Gefährdung der Ziele eines Gleichstellungsplans), kommt der Verantwortlichkeit des obersten in Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Organs einer Körperschaft etc. eine besondere Bedeutung für den tatsächlichen Vollzug des BGleiG zu. Die Zuständigkeit der Regionaldirektion für die Bescheidung von Einsprüchen der in Arbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten kann nicht damit begründet werden, der Vorstand der Beklagten habe insoweit seine Zuständigkeit nach unten delegiert. Eine derartige Delegation entbehrt der nötigen gesetzlichen Grundlage. § 21 Abs. 3 BGleiG ist in keiner Weise dispositiv ausgestaltet und enthält keine Ermächtigung zu abweichenden Zuständigkeitsregelungen. Sie können sich auch nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Beklagten ergeben, da dieses Recht nur innerhalb der Gesetze des Bundes besteht. Nur wenn § 21 Abs. 3 BGleiG eine Öffnungsklausel enthielte, könnte sich die Beklagte auf ihr Selbstverwaltungsrecht zur Ausgestaltung ihrer Organisation berufen. Für die Bescheidung von Einsprüchen ist ihr dagegen zwingend eine Organisationsregelung vorgegeben. Dies folgt schon daraus, dass die Mehrzahl der durch die Vorschrift erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet ist. Dieser typische Sachverhalt ist gleichsam Geschäftsgrundlage der in § 21 Abs. 3 BGleiG aufgenommenen Sonderregelung für diesen Kreis von Rechtsträgern, sodass gerade unter dem Blickwinkel der Selbstverwaltung jeden Abweichungsbefugnis ausscheiden muss. Die Kostenentscheidung berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Begehren der Klägerin hinsichtlich ihrer Anträge zu 1.-3. einheitlich zu bewerten ist und die Klägerin insoweit zur Hälfte unterlegen ist. Für den erledigten Teil des Verfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO und ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Da die Beklagte dem Begehren der Klägerin entsprochen hat, ist es angemessen, ihr insoweit auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Da die Entscheidung die Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen erfordert, sind Berufung und Revision zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit .... Sie wendet sich gegen die vorzeitige Beendigung ihrer Amtszeit aufgrund der Neufassung der Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen (HE/GA) zum 30. November 2006 und die gleichzeitige Ersetzung ihres Amtes durch eine auch für die Agenturen für Arbeit in ... und ... zuständige Gleichstellungsbeauftragte. Die Klägerin wurde aufgrund einer Wahl von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Ihre reguläre Amtszeit läuft am 31. März 2008 aus. Die Agentur für Arbeit ... hat ca. 1.208 Beschäftigte. Die Agentur für Arbeit in ... hat ca. 781 Beschäftigte, die in ... 284 Beschäftigte, die in ... 461 Beschäftigte und die in ... 298 Beschäftigte. Bei Regionaldirektion Hessen sind 224 Personen beschäftigt. Die Klägerin ist in vollem Umfang von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet, verfügt aber nicht über weitere Personalkapazitäten im Sinne der Zuordnung einer Mitarbeiterin, eines Mitarbeiters. Die Entlastung der in der Agentur für Arbeit in ... tätigen Gleichstellungsbeauftragten beträgt derzeit 0,75 einer Vollzeitstelle, in ... und ... beträgt die Entlastung 0,5 einer Vollzeitstelle. Die Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit in ... verfügt über keine Entlastung. Mit der Neufassung der HE/GA verfolgt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit das Ziel, die Arbeit der internen Verwaltung zu optimieren. Zu diesem Zweck werden Aufgaben der internen Verwaltung, d. h. Aufgaben in den Bereichen Personal, Controlling/Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste bundesweit in 45 Internen Services für jeweils mehrere Arbeitsagenturen und darüber hinaus für 5 von 10 Regionaldirektionen für jeweils mehrere Regionaldirektionsbezirke zusammengefasst. Interne Services, in deren Bereich eine Regionaldirektion ihren Sitz hat, sollen ihre Dienstleistungen auf den Feldern Personal, Infrastruktur, infrastrukturelle Dienste und regionaler IT-Service auch für die Regionaldirektionsdienststellen erbringen. Mit der Bildung der Internen Services sollen keine weiteren organisatorischen Änderungen in der Organisation der Bundesagentur verbunden sein, da alle Arbeitsagenturen Dienststellen im Sinne des § 367 Abs. 2 SGB III wie auch im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG bleiben sollen. Das Personal für die Aufgabengebiete der Internen Services wird organisatorisch der Arbeitsagentur mit Sitz des Internen Service zugeordnet, dienst- und fachaufsichtlich aber allein dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin Interner Service (GIS) zugeordnet. Der, die GIS ist in seiner, ihren neuen Funktion zugleich Mitglied der Geschäftsführungen aller Agenturen, für die der Interne Service seine Dienstleistungen erbringt. Im Hinblick auf diese Organisationsänderung hat die Bundesagentur Ziff. 9 ihrer HE/GA (Bl. 8-18 d. A.) wie folgt neu gefasst: „In Anbetracht der mit der Errichtung von Internen Services verbundenen Verlagerung für die Gleichstellungsbeauftragten relevanter Entscheidungskompetenzen auf die GIS sowie die ohnehin mit der Errichtung von Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II verbundenen Aufgabenentwicklung der GleiB ist ein Festhalten an den bisherigen Strukturen - eine GleiB für jede AA - aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar. Die BA macht daher von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dahingehend Gebrauch, dass mit Ablauf des 31.12.2007 die Amtszeiten der derzeit bestellten GleiB in allen Agenturen für Arbeit enden und jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur mit Sitz des Internen Service zu bestellen ist. Am 15. November 2007 finden generell Neuwahlen in allen Agenturen für Arbeit im Serviceverbund statt. Soweit bis dahin Amtszeiten der derzeit bestellten Gleichstellungsbeauftragten enden, werden die jeweiligen Bestellungen bis zum 31.12.2007 verlängert. Wahlberechtigt sind alle Frauen der dem jeweiligen Internen Service angeschlossenen Agenturen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechts vorliegen. Hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise. Die gesetzlich geforderte Voraussetzung, dass das Konzept eine angemessene Vertretung aller weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen durch eine Gleichstellungsbeauftragte gewährleistet, liegt vor. Dies ist insbesondere dadurch sichergestellt, dass die zuständige Gleichstellungsbeauftragte einer Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis Aufgaben zur eigenständigen Erleidung bei der örtlichen Dienststelle übertragen kann. Auch hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise.“ Die Vorbereitung der Neufassung der HE/GA erfolgte in einer Arbeitsgruppe auf der obersten Organisationsebene der Beklagten. In dieser Arbeitsgruppe wurde keine Beteiligung einzelner Dienststellen der Beklagten realisiert, sondern lediglich der Sachverstand der Mitarbeiter/innen eingebracht. An der Neufassung der HE/GA ist die Gleichstellungsbeauftragte der Zentrale der Beklagten beteiligt worden. Der Hauptpersonalrat ist im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt worden und hat erklärt, keine Einwendungen zu erheben. In Ausführung der neu gefassten HE/GA soll in der Arbeitsagentur ... ein Interner Service eingerichtet werden. Er soll Dienstleistungen in den Bereichen Personal, Infrastruktur, infrastrukturelle Dienste und regionaler IT-Service erbringen, und zwar für die Agenturen für Arbeit in ... und ... sowie in eingeschränkter Form für die Regionaldirektion Hessen. Diese behält im Unterschied zu den genannten Agenturen für Arbeit eine eigene Gleichstellungsbeauftragte, während für die genannten Agenturen künftig nur noch die von allen weiblichen Beschäftigten der Agenturen zu wählende Gleichstellungsbeauftragte in Zuordnung zur Agentur für Arbeit in ... tätig sein soll. Die Amtszeiten der derzeit in den genannten Agenturen bestellten Gleichstellungsbeauftragten sollen zum 31.12.2007 enden. Die einzelnen Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektion Hessen bleiben für die jeweiligen Entscheidungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich im Verhältnis zu ihren Beschäftigten zuständig und verantwortlich. Für die Beschäftigten des Internen Service liegt die Entscheidungsbefugnis bei der, dem GIS, nicht bei der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... Die Entscheidung über die regionalen Standorte der Dienstleistungserbringung durch den Internen Service liegt ebenfalls bei der, dem GIS. Die Klägerin erhob am 6. Dezember 2006 Einspruch beim Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... gegen Ziffer 9 der HE/GA. Eine vorzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht zulässig. Die HE/GA greife in rechtswidriger Weise in die Organfunktion der Gleichstellungsbeauftragten ein. Ferner könne von einer geringeren Beanspruchung der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund der in der Arbeitsgemeinschaft ... tätigen Beschäftigten der Agentur keine Rede sein. Diese Zahl betrage im November 2006 rund 180 von 502 dort insgesamt Beschäftigten. Zudem habe weder eine Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG noch eine nach § 19 BGleiG stattgefunden. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 4 BGleiG. Am 15. Dezember 2006 wurde der Klägerin von der Geschäftsführung der Agentur ... - auf Weisung der Regionaldirektion - mündlich mitgeteilt, eine Kostenübernahme komme nicht in Betracht. Die Zentrale beabsichtige einen Musterprozess zu führen, für den Kostenübernahme zugesagt werde. Am 15. Dezember 2006 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung Einspruch und rügte, die Nichtübernahme der Beratungs- und Prozesskosten verstoße gegen § 22 Abs. 4 BGleiG. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 (Bl. 25 f. d. A.) bat die Regionaldirektion Hessen um das Einverständnis der Klägerin, die Entscheidung über den Einspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss desjenigen Verfahrens auszusetzen, das den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten der Agentur für Arbeit ... betreffe. Insoweit solle ein Musterverfahren vor dem VG Köln durchgeführt werden. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung sei beabsichtigt, das Ergebnis des Musterverfahrens auf den Einspruch der Klägerin zu übertragen. Die Klägerin rügte daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2007, ihre Einsprüche seien nicht dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt worden. Zugleich bat sie um einen Gesprächstermin. Im Gespräch mit der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... vom 29. Januar 2007 verweigerte die Klägerin ihr Einverständnis zur Aussetzung des Einspruchsverfahrens und kündigte an, den Klageweg zu beschreiten. Mit Schreiben vom 1. März 2007 wies die Regionaldirektion Hessen die Einsprüche der Klägerin zurück (Bl. 40 f. d. A.). Bereits am 27. Februar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, in die sie am 27. März 2007 das den Einspruch zurückweisende Schreiben vom 1. März 2007 einbezogen hat. Die Klägerin macht geltend, das Konzept der Beklagten diene ausschließlich Einsparungszwecken. Es lasse Überlegungen hinsichtlich einer erforderlichen zusätzlichen Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten vermissen. Die künftig vorgesehene Gleichstellungsbeauftragte werde mehr als 3.000 Beschäftigte an verschiedenen Standorten zu betreuen haben. Ein Konzept zur angemessenen Repräsentation aller betroffenen Beschäftigten fehle. So sei völlig unklar, wie die künftige Gleichstellungsbeauftragte z. B. ihre Aufgabe einer Beratung und Unterstützung von Einzelfällen (§ 19 Abs. 1 S. 4 BGleiG) wirksam erfüllen solle. Die Möglichkeit, künftig Vertrauensfrauen in den anderen Dienststellen oder die Stellvertreterin mit Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zu betrauen, genüge nicht. Dadurch erhöhe sich nämlich die Kapazität der Gleichstellungsbeauftragten selbst nicht, weil die Entlastung der Stellvertreterin anstelle der Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten erfolge. Vertrauensfrauen würden zudem nicht gewählt, könnten also schon deshalb die zwingend geforderte Repräsentanz der Beschäftigten nicht ersetzen. Es komme hinzu, dass die derzeitigen Entscheidungsstrukturen durch die Neufassung der HE/GA nicht geändert würden, da die maßgeblichen Kompetenzen weiterhin bei den jeweiligen Dienststellenleitungen der einzelnen Agenturen verblieben. Die einzige innere Verbindung der in den Dienststellen wahlberechtigten Frauen liege darin, dass der, die GIS den Geschäftsführungen aller Dienststellen angehöre. Damit werde ein Legitimationsdefizit geschaffen, das den Zielen des BGleiG zuwider laufe. Zudem sei eine Beteiligung der Klägerin entgegen § 17 Abs. 2 BGleiG vollständig unterblieben. Die Ersetzung des Amtes der Klägerin durch eine Gleichstellungsbeauftragte mit Zuständigkeiten im Arbeitsbereich des bei der Agentur für Arbeit künftig angesiedelten Internen Service sei auch deshalb rechtswidrig. Die Durchführung eines Teilverfahrens stehe nicht zur Disposition der Beklagten, sondern müsse zur Einbeziehung der Belange von Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen beachtet werden. Ebenso sei es rechtswidrig, die Amtszeit schon zum 31. Dezember 2007 zu beenden. Selbst eine gesetzeskonforme Änderung der Struktur im Bereich der Gleichstellungsbeauftragten dürfe nicht unter Verletzung des bestehenden Amts durchgeführt werden. Aus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG ergebe sich weder ausdrücklich noch immanent die Befugnis, eine vorzeitige Beendigung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten vorzunehmen. Deshalb sei auch das Begehren gerechtfertigt, die Unzulässigkeit der für den 15. November 2007 in Aussicht genommenen Neuwahl in den betroffenen Dienststellen durchzuführen. Da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung mehr habe, sei der entsprechende Feststellungsantrag gerechtfertigt. Ferner sei die Nichtübernahme der anwaltlichen Rechtsberatungs- und -vertretungskosten rechtswidrig. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Übernahme der Anwaltskosten zugesagt hatte. Die Entscheidung der Regionaldirektion Hessen über den Einspruch der Klägerin sei schon deshalb rechtswidrig, weil an ihrer Stelle der Vorstand habe entscheiden müssen, wie sich aus § 21 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. BGleiG ergebe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass 1.die aufgrund von Ziffer 9 der Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen (HE/GA) vom 30.11.2006 (Geschäftszeichen P - 1022/1023/2200/2700) beabsichtigte Ersetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten der Agentur für Arbeit ... mit Zuständigkeit nur für diese Agentur durch eine bei dieser Agentur mit Sitz des Internen Service angesiedelten und für alle Agenturen im Bereich des Serviceverbundes zuständige Gleichstellungsbeauftragte rechtswidrig ist, 2. das Amt der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit ... nicht aufgrund der in Ziffer 9 der HE/GA enthaltenen Regelung mit Ablauf des 31.12.2007 endet, 3. die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund von Ziffer 9 der HE/GA eine gemeinsame Neuwahl der Gleichstellungsbeauftragten für alle Arbeitsagenturen im Serviceverbund durchzuführen, 4. Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für zulässig, aber nicht für begründet. Ein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG habe nicht vorgelegen, da die Entscheidung über das neue Organisationskonzept auf oberster Ebene unter Beteiligung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden sei. Ein Entscheidungsprozess auf der Ebene der örtlichen Dienststellen habe nicht stattgefunden, sodass diese am Entscheidungsprozess hier nicht beteiligt gewesen seien. Das neue Konzept halte sich im Rahmen der Ermächtigung des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG. Die künftige Gleichstellungsbeauftragte könne Aufgaben auf ihre Stellvertreterin zur eigenständigen Erledigung übertragen. Entsprechendes gelte für die in den anderen Dienststellen zu bestellenden Vertrauensfrauen. Notwendige Gespräche könnten von ihnen durchgeführt werden. Die notwendigen Informationen könnten gebündelt und konzentriert an die Gleichstellungsbeauftragte weitergegeben werden. Das werde maßgeblich durch moderne Kommunikationsmittel der Bundesagentur unterstützt. Im Rahmen der neuen Führungs- und Steuerungsphilosophie der Bundesagentur würden zunehmend Elemente des „best-practice“ eingeführt. Vor diesem Hintergrund sei es - bezogen auf die Aufgabenerledigung nach dem BGleiG - sicherlich zielführend, wenn die Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen zuständig sei und auf diese Weise den, die GIS aus diesem größeren Blickwinkel professioneller beraten könne. Die eigentliche Personalentwicklungsentscheidung werde zwar weiterhin in den einzelnen Dienststellen durch die örtliche Leitung erfolgen. Mit dem Ansatz der Gleichstellungsbeauftragten bei dem, der jeweiligen GIS in der Agentur mit dem Sitz des Internen Service werde jedoch sichergestellt, dass in jeder Agentur eine einheitliche Linie hinsichtlich der Geschäftspolitik im Internen Service vertreten werde. Unter diesem Aspekt wirke die Gleichstellungsbeauftragte mit Blick über den gesamten Markt aller im Verbund zusammengeschlossenen Dienststellen. Die Befugnis zu abweichenden Konzepten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG schließe zwingend die Möglichkeit ein, die Amtszeiten aller betroffenen Gleichstellungsbeauftragten zu beenden, weil andernfalls ein entsprechendes Konzept überhaupt nicht realisiert werden könne. Dann liefe die Regelung in § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG leer. Der Antrag zu 3. lasse unberücksichtigt, dass der Klage - anders als dem Einspruch - keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Zurückweisung des Einspruchs durch die Regionaldirektion Hessen habe in deren Zuständigkeit gelegen, da nach § 21 Abs. 3 BGleiG die nächsthöhere Behörde zur Bescheidung von Einsprüchen zuständig sei. Zudem habe der Vorstand die Zuständigkeit zur Bescheidung von Einsprüchen der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten auf die Regionaldirektionen delegiert und insoweit von seinem Selbstverwaltungsrecht Gebrauch gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Zusicherung abgegeben, dass die neue Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit ... mit Zuständigkeit auch für die Agenturen für Arbeit in ... und ... in vollem Umfang von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet werde, ihr für je 1.000 Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich eine Person als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin für Zwecke der Sachbearbeitung unbeschadet der Zuweisung von Büropersonal zugeordnet werde, ihr ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werde und zudem geprüft werde, ob und in welchem Umfang Vertrauensfrauen in den Agenturen für Arbeit ... und ... von anderen dienstlichen Aufgaben freigestellt würden. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.