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Beschluss

9 L 1886/09.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1229.9L1886.09.F.0A
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Leitsätze
1) Anforderungen an eine die §§ 18, 25 BBesG beachtende Dienstpostenbewertung als Voraussetzung für eine Beförderungsauswahl. 2) Grundsätzliche Unzulässigkeit der Topfwirtschaft mangels gesetzlicher Grundlage und wegen Unvereinbarkeit mit Art. 141 Abs. 1, 2 EG, Art. 4 RL 2006/56/EG, § 7 Abs. 1 AGG, Art. 33 S. 1, 2 HV. 3) Die Bewährung in einem höherwertigen Dienstposten als Beförderungsvoraussetzung ist im System der Topfwirtschaft nicht möglich. 4) Die mangelnde Entlastung einer Frauenbeauftragten von anderen dienstlichen Aufgaben ist ein Indiz i. S. d. § 22 AGG für ihre Benachteili-gung wegen des Geschlechts in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt jedenfalls dann, wenn sich der Inhalt der ohne Rücksicht au die mangelnde Entlastung erstellten fehlerhaften Beurteilung und der nachfolgenden Beurteilung kaum von einander unterscheiden. 5) Zu den Voraussetzungen der Benachteiligung einer Frauenbeauftragten wegen der Einleitung von Konkurrentenverfahren.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Beigeladene in das Amt einer Amtsinspektorin beim Amtsgericht C-Stadt aufgrund der Ausschreibung Nr. 18 in der Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 26. August 2005 (2012 E-II/2-2651/05) zu ernennen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die Gerichtskosten haben der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 6.552,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Anforderungen an eine die §§ 18, 25 BBesG beachtende Dienstpostenbewertung als Voraussetzung für eine Beförderungsauswahl. 2) Grundsätzliche Unzulässigkeit der Topfwirtschaft mangels gesetzlicher Grundlage und wegen Unvereinbarkeit mit Art. 141 Abs. 1, 2 EG, Art. 4 RL 2006/56/EG, § 7 Abs. 1 AGG, Art. 33 S. 1, 2 HV. 3) Die Bewährung in einem höherwertigen Dienstposten als Beförderungsvoraussetzung ist im System der Topfwirtschaft nicht möglich. 4) Die mangelnde Entlastung einer Frauenbeauftragten von anderen dienstlichen Aufgaben ist ein Indiz i. S. d. § 22 AGG für ihre Benachteili-gung wegen des Geschlechts in einem Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt jedenfalls dann, wenn sich der Inhalt der ohne Rücksicht au die mangelnde Entlastung erstellten fehlerhaften Beurteilung und der nachfolgenden Beurteilung kaum von einander unterscheiden. 5) Zu den Voraussetzungen der Benachteiligung einer Frauenbeauftragten wegen der Einleitung von Konkurrentenverfahren. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Beigeladene in das Amt einer Amtsinspektorin beim Amtsgericht C-Stadt aufgrund der Ausschreibung Nr. 18 in der Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 26. August 2005 (2012 E-II/2-2651/05) zu ernennen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die Gerichtskosten haben der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 6.552,24 € festgesetzt. Das Begehren der Antragstellerin ist auf die Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Besetzung der Stelle einer Amtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 BBO) beim Amtsgericht C-Stadt gerichtet. Diese Stelle ist durch die Verfügung 2012-E-II/2-2651/05 der Präsidentin des Oberlandesgerichts A-Stadt vom 26. August 2005, lfd. Nr. 18 ausgeschrieben worden. Nach der Ausschreibung handelt es sich um eine Stelle, auf der überwiegend Funktionstätigkeiten zu verrichten sind. Laut Ausschreibung muss der Bewerber, die Bewerberin folgendem Anforderungsprofil entsprechen: Pflichtbewusstsein, Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Flexibilität, Initiative, Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung, mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen, soziale Kompetenz und besonders gutes fachliches Können. Eine Aufgabenbeschreibung ist mit der Ausschreibung und dem Anforderungsprofil nicht verbunden. Das Begehren der Antragstellerin ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und hat auch Erfolg, da die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) und die Maßnahme erforderlich ist, um ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor einem Untergang durch die rechtswidrige Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin zu bewahren (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO). Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zur Seite, da ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin droht, die einen späteren Erfolg der Bewerbung in einer für den Antragsteller unzumutbaren Weise gefährdet. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladene in das zu besetzende Amt zu befördern, wobei er davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Vortätigkeit der Beigeladenen weder eine Bewährungszeit nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG noch eine gesonderte Dienstpostenübertragung erforderlich sind, sondern die bloße Ernennung ausreicht. Diese Maßnahme würde nach dem derzeitigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Erledigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin führen, weil die Ernennung nicht rückgängig gemacht werden könnte und die entsprechende Planstelle vergeben wäre. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist die Antragstellerin aller Voraussicht in ihrem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG) verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist auf eine faire, chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung gerichtet und verlangt eine fehlerfreie Durchführung des der Stellenbesetzungs- und Beförderungsentscheidung vorausgehenden Auswahlverfahrens einschließlich der insoweit zu beachtenden Vorschriften über die Beteiligung eines Personalrats, der Frauenbeauftragten oder anderer vergleichbarer Stellen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV) i. V. m. dem allgemeinen Zugangsrecht der Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, um ein willkürliches Verfahren zulasten von Bewerbern oder Bewerberinnen auszuschließen (vgl. auch BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07– NVwZ 2007, 1178 f.) Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Auswahlverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach nicht. Auch kann nicht festgestellt werden, die Antragstellerin wäre bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens aller Voraussicht nach chancenlos gewesen (zu diesem Maßstab BVerfG a.a.O.; 24.9.2002 - 2 BvR 857/02– NVwZ 2003, 200). Das Auswahlverfahren genügt allerdings den formellen Anforderungen an die Beteiligung des Personalrats beim Amtsgericht C-Stadt, der dort bestellten Frauenbeauftragten, der für den nichtrichterlichen Dienst beim Oberlandesgericht bestellten Gesamtfrauenbeauftragten und an die Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen vor der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung. Die Stelle wurde entsprechend § 8 Abs. 1 HGlG intern unter Angabe von Merkmalen des Anforderungsprofils ausgeschrieben. Insoweit ist es auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Auswahlentscheidung nach wie vor auf die Ausschreibung aus dem Jahr 2005 Bezug nimmt und deren Umsetzung dienen soll. Das Unterlassen einer Neuausschreibung nach derart langem Zeitabstand kann als solches die Rechte der Antragstellerin nicht verletzen, da sie im Auswahlverfahren verblieben ist. Die Auswahlentscheidung ist vor ihrer Bekanntgabe in formeller Hinsicht auch ausreichend in schriftlicher Form dokumentiert worden. Die Ausschreibung vom 26. August 2005 stellt jedoch materiell keine hinreichende Grundlage zur Auswahl für ein Beförderungsamt und die daran anschließende Ernennung dar. Dies ergibt sich aus dem Klammerzusatz „überwiegend Funktionstätigkeiten i. S. d. § 3 Abs. 4 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG“. Die Bedeutung dieses Zusatzes ist unklar und liefert keine hinreichend eindeutige Entscheidungsgrundlage. Insbesondere richtete sich das nachfolgende Auswahlverfahren, dessen dritter Abschluss hier zur Überprüfung ansteht, nicht konkret auf die Auswahl einer Person, deren Aufgaben in der Wahrnehmung der in der VO genannten Funktionstätigkeiten bestehen sollen. Die genannte VO i. d. F. d. Bek. v. 21.8.1992, zuletzt geändert durch VO 6.8.2002 (BGBl. I S. 3177), war ungeachtet ihrer Aufhebung durch Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 Besoldungsstrukturgesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2138) nach Art. 10 Abs. 2 Besoldungsstrukturgesetz bis zum Inkrafttreten von Verordnungen, die aufgrund des neu gefassten § 26 Abs. 3 BBesG erlassen werden, weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2007. § 1 des hessischen Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung v. 6.6.2007 (GVBl. I S. 302) ordnet in Bezug auf die in Art. 10 Abs. 2 Besoldungsstrukturgesetz genannten Verordnungen deren weitere Anwendung über den 30. Juni 2007 hinaus an. Die Verordnungsregelung erfasst Tätigkeiten, mit denen überwiegend Sachbearbeitungsaufgaben wahrgenommen werden, die bis zum 31. März 1957 dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zugeordnet waren, seitdem aber dem Spitzenamt des mittleren Dienstes zugeordnet sind, ohne dass sich Inhalt und Wertigkeit der Tätigkeit wesentlich geändert haben. Diese Tätigkeiten können nach der VO mit einem Anteil von 80% Beamten und Beamtinnen des mittleren Dienstes Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil Ämtern der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden. Den Auswahlunterlagen lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche der bis zum 31. März 1957 von Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes wahrgenommenen und anschließend in den mittleren Dienst verlagerten Tätigkeiten nach mehr als 50 Jahren heute noch ihrem Inhalt und ihrer Wertigkeit im Wesentlichen unverändert wahrgenommen werden. Der Auswahlvermerk vom 12. Mai 2009 nimmt auf die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts A-Stadt und des Leiters der Staatsanwaltschaft beim vom 26. Februar 1972 (2325 E-II/2-5606/71) Bezug. Dort wird zum im Wesentlichen unveränderten Inhalt der dort aufgezählten Tätigkeiten nichts Näheres mitgeteilt. Die bloße Aufzählung erhebt allerdings den Anspruch, dass die im Einzelnen bezeichneten Tätigkeiten zu den sog. Funktionstätigkeiten gehören sollen. Ob sich nach nunmehr 37 Jahren heute der Inhalt und die Wertigkeit der in dieser vor langer Zeit erlassenen Verfügung genannten Tätigkeiten nach wie vor nicht wesentlich geändert haben, lässt sich den Unterlagen des Auswahlverfahrens nicht entnehmen, da es insoweit an jeglicher Erwägung zu einem Vergleich fehlt. Der Einfluss moderner Arbeits- und Kommunikationsmittel auf den Inhalt der in der Verfügung von 1972 genannten Tätigkeiten wird nicht behandelt. Auch werden keine Erwägungen zur Wertigkeit der in der Verfügung genannten Tätigkeitsfelder selbst wie in Relation zur Wertigkeit anderer Tätigkeitsfelder oder zu den durch die neuen technischen Möglichkeiten eingetretenen Erleichterungen angestellt. Umgekehrt bleiben mögliche erhöhte Anforderungen im Bereich der Funktionstätigkeiten und der dazu in Relation zu setzenden Verwaltungsaufgaben unerörtert. Darüber hinaus fehlt es an nachvollziehbaren quantitativen Angaben zum Umfang der auf dem Dienstposten der Beigeladenen wahrgenommenen Funktionstätigkeiten. Die bereits genannte Verfügung vom 26. Februar 1972 verlangt insoweit in Ziff. 2 (Seite 2) und Ziff. 4 (Seite 5) ausdrücklich, den Anteil der Funktionstätigkeiten durch Prozentzahlen darzustellen. Der Auswahlvermerk vom 3. Juli 2006 enthält zum Umfang der Funktionstätigkeiten überhaupt keine Feststellungen, geht also von der Belanglosigkeit der Funktionstätigkeiten als gegenwärtige oder zukünftige Aufgabenstellung aus. Der Auswahlvermerk vom 20. Dezember 2007 geht davon aus, auf dem Dienstposten der Beigeladenen würden überwiegend Funktionstätigkeiten ausgeübt, ohne jedoch nähere Prozentangaben zu machen. Für die Antragstellerin wird angegeben, überwiegend würden Nichtfunktionstätigkeiten wahrgenommen. Dafür wird Bezug genommen auf die Tätigkeiten der Beigeladenen als Anweisungsbeamtin für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, als Kostenbeamtin in Zivilsachen und als FI-Buchhalterin. Der zeitliche Umfang der jeweiligen Tätigkeiten wird in diesem Auswahlvermerk nicht mitgeteilt, sodass es bei der bloßen Behauptung des Überwiegens von Funktionstätigkeiten bleibt. Aus dem Umstand der überwiegenden Wahrnehmung von Funktionstätigkeiten wird schlicht der Schluss gezogen, deshalb seien die entsprechenden Dienstposten im Verhältnis zu den anderen Dienstposten als höherwertig einzustufen. Umgekehrt fehlt es an der Darstellung, in welchem als nicht überwiegend angenommenen Anteil die Antragstellerin Funktionstätigkeiten wahrnimmt. Diese Vorgehensweise war fehlerhaft, weil eine Bewertung der Funktionen und Anforderungen der in den Vergleich einzubeziehenden anderen Dienstposten einschließlich des Tätigkeitsfeldes der Antragstellerin von vornherein unterblieb. Es fehlte somit schon 2007 an den nötigen Grundlagen für eine sachgerechte Dienstpostenbewertung aller konkret miteinander zu vergleichenden Dienstposten. Ein solcher wertender Vergleich wäre hier schon deshalb geboten gewesen, weil sich die Tätigkeiten in der Grundbuchgeschäftsstelle seit Anfang dieses Jahrzehnts grundlegend durch die Einführung des elektronischen Grundbuchs geändert haben. Dies kann aus dem Schreiben des Direktors des Amtsgerichts C-Stadt vom 7. Februar 2002 an die Antragstellerin geschlossen werden, in dem ihre außergewöhnlichen Leistungen bei der Einführung des Programms Solum-Star gewürdigt werden. Dieses Schreiben wurde allerdings entgegen § 107 Abs. 1 HBG nicht zu den Personalakten der Antragstellerin genommen, sondern bedurfte der Vorlage durch die Bevollmächtigten in dem ihren Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 17. Oktober 2005 betreffenden Widerspruchsverfahren. Auch von dort aus hat die umfassende Belobigung der Antragstellerin nicht ihren Weg in die Auswahlvorgänge des Antragsgegners gefunden. Schließlich wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragstellerin als Verwalterin einer Serviceeinheit zugleich Leitungsaufgaben wahrnimmt. Eine sachgerechte Bewertung der mit Teilen des Katalogs der Verfügung von 1972 vergleichbaren Tätigkeiten der Antragstellerin im Bereich der Grundbuchverwaltung selbst, dargestellt auf Seite 6 des Schriftsatzes ihres Bevollmächtigten vom 3. September 2009 (Bl. 57 d. A.), nehmen die Auswahlvermerke überhaupt nicht vor, da sie die angestellten Bewertungsfragen darauf konzentrieren, über den Anteil von Funktionstätigkeiten zur Höherwertigkeit der entsprechenden Dienstposten zu gelangen. Ebenso bleibt unberücksichtigt, dass die Antragstellerin als Verwalterin einer Serviceeinheit Grundbuch auch Leitungsaufgaben wahrnimmt. Die einseitig verkürzende Betrachtung des Antragsgegners kann die erforderliche Chancengleichheit im Bereich der objektiven Ausgangsvoraussetzungen nicht herstellen, da zu einer sachgerechten Bewertung gehört, dass die Tätigkeiten anderer Beschäftigter nach sachlich gleichen Maßstäben einbezogen werden. Diese Maßstäbe sind nicht erkennbar, weil nur auf die Quote der Funktionstätigkeiten geschaut wurde. Daneben hatte es der Antragsgegner schon 2007 unterlassen, die Wahrnehmung der Tätigkeiten als Frauenbeauftragte durch die Antragstellerin in die Wertigkeit ihrer Aufgabenstellung einzubeziehen. Diese Aufgaben werden nach § 18 Abs. 1 S. 1 HGlG als dienstliche Tätigkeit wahrgenommen. Zwar handelt es sich ungeachtet dessen nicht unmittelbar um höher- oder geringer wertige Tätigkeiten i. S. d. Besoldungs- oder Tarifrechts (BAG U. v. 21.2.2001 – 4 AZR 700/99– NZA 2001, 898 = HGlG-ES E.I.2.1 § 20 HGlG Nr. 6). Darauf kommt es hier jedoch auch nicht an, weil die Ebene der Vergütung nicht unmittelbar betroffen ist, wenn es um die Bestimmung der Wertigkeit von Dienstaufgaben geht. Dies ist vielmehr eine Frage der materiellen Ausgestaltung des Tarif- und Besoldungsrechts. Unabhängig von den möglichen oder ausgeschlossenen Konsequenzen der Wertigkeitsbestimmung von Aufgaben einer Frauenbeauftragten bleibt jedoch die objektive Seite einer Dienstpostenbewertung. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die Aufgaben einer Frauenbeauftragten mindestens dem Bereich des gehobenen Dienstes in Gestalt seiner heutigen Anforderungen entsprechen, wie sich beispielhaft aus dem Urteil des BAG vom 20.9.1995 (4 AZR 685/94– BAGE 81, 47 = BGleiG-ES E.II.3 § 22 BAT Nr. 1) ergibt, das für derartige Tätigkeiten die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1a des früheren BAT für maßgebend hält. Diese tarifliche Eingruppierungsregelung findet im Bereich der Landesverwaltung noch heute laufend Anwendung und stellt für Beschäftigte im Angestelltenverhältnis die allgemeine Vergütungsordnung dar. Dies zugrunde gelegt, wäre bei der Bestimmung der Wertigkeit der Dienstaufgaben der Antragstellerin und der an ihre Tätigkeit gerichteten Anforderungen zu beachten gewesen, dass neben den nicht bewerteten Tätigkeiten als Verwalterin einer Serviceeinheit Grundbuch, also einer um Leitungsaufgaben erweiterten Funktion, auch die Aufgaben als Frauenbeauftragte Anforderungen stellen, deren Gewicht über den Anforderungen des mittleren Dienstes liegt. § 3 Abs. 4 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG lässt es im Übrigen ausdrücklich zu, Funktionstätigkeiten auch der Besoldungsgruppe A 8 zuzuordnen. Die Vorschrift ermächtigt lediglich dazu, bis zu 80 % Stellen der Besoldungsgruppe A 9 für Ämter auszuweisen, auf denen überwiegend Funktionstätigkeiten ausgeübt werden. Daneben müssen mindestens 20 % dieser Tätigkeiten, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§§ 18, 25 BBesG) auch mehr dieser Tätigkeiten, Ämtern der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden. Die bloße Wahrnehmung von Funktionstätigkeiten i. S. d. genannten VO kann schon deshalb ohne zusätzliche Erwägungen allein die Zuordnung von Aufgaben eines Dienstpostens zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 nicht rechtfertigen und nachvollziehbar machen. Der aktuell zu beurteilende Auswahlvermerk vom 11. Mai 2009 geht abweichend, aber ohne jede Begründung, davon aus, die Beigeladene verrichte zu 90 % Funktionstätigkeiten, während die Antragstellerin zu 100 % Nichtfunktionstätigkeiten verrichte. Dies steht im Widerspruch zum Stellenplan des Jahres 2005, der die Aufgabenstellung der Beigeladenen ohne den Zusatz „F“ darstellt, also offenbar davon ausgeht, dass jedenfalls nicht überwiegend Funktionstätigkeiten wahrgenommen werden. Was sich seitdem geändert haben soll, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit. Im Übrigen fehlt auch in diesem Auswahlvermerk die durch die Verfügung vom 26. Februar 1972 ausdrücklich vorgegebene prozentuale Aufschlüsselung der jeweils von der Beigeladenen ausgeübten unterschiedlichen Funktionstätigkeiten wie der sonst wahrgenommenen Dienstaufgaben. Danach ist für jedes Tätigkeitsfeld gesondert darzustellen, welchen zeitlichen Umfang sie beansprucht. Derartige Feststellungen müssten sich heute zudem leicht durch die Auswertungen von SAP HR3 gewinnen lassen, seitdem dieses Programm in der Landesverwaltung u. a. den Zeitaufwand für die jeweiligen Dienstaufgaben erfasst. Die Frage nachvollziehbarer Angaben zum Umfang von Funktionstätigkeiten ist im Übrigen bereits im Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2008 (9 L 181/08.F(V)) angesprochen worden Hinsichtlich der Antragstellerin fällt auf, dass ihr Aufgabenbereich in der letzten dienstlichen Beurteilung auch die Kostenberechnung, die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, Rechtskraft- und Notfristzeugnissen erfasst, die nach Ziff. 3 Abs. 1, 6, 8 der Verfügung vom 26. Februar 1972 als Funktionstätigkeiten in Betracht kommen. Daneben fragt sich, welche der Tätigkeiten im Grundbuchbereich nach Ziff. 3 Abs. 17 der genannten Verfügung von der Antragstellerin wahrgenommen werden. Dazu schweigen sich ihre dienstliche Beurteilung und der Auswahlvorgang aus. Die stattdessen erfolgte Annahme im letzten Auswahlvermerk, die Antragstellerin versehe zu 100 % Nichtfunktionstätigkeiten (Bl. 342 der Auswahlakte), ist daher in dieser Form offensichtlich unzutreffend. Daher beruht die Auswahlentscheidung schon aus diesem Grund auf einer unrichtigen Grundlage. Unabhängig davon beabsichtigte die Ernennungsbehörde nicht wirklich, der im Hinblick auf die Ausschreibung auszuwählenden Person einen Dienstposten mit den in Bezug genommenen Funktionstätigkeiten zu übertragen. Wie die Kammer schon aus den vorausgegangenen Auswahlverfahren hinsichtlich desselben Amtes weiß, soll mit der Beförderung in das Amt eines Amtsinspektors, einer Amtsinspektorin kein Wechsel in der ausgeübten Tätigkeit stattfinden. Es ist nicht beabsichtigt, der ausgewählten Person einen entsprechenden Dienstposten neu übertragen. Vielmehr soll die Beförderung unter Beibehaltung der bisherigen Dienstaufgaben stattfinden, und zwar auch dann, wenn vor der Beförderung nicht überwiegend Funktionstätigkeiten wahrgenommen wurden. Dies belegen neben dem aktuell zu beurteilenden Auswahlvermerk vom 11. Mai 2009 auch die Auswahlvermerke vom 3. Juli 2006 und 20. Dezember 2007 und der Schriftsatz vom 16. November 2009 im laufenden Verfahren (Bl. 142 d. A.). Insoweit folgerichtig bezieht der Auswahlvermerk alle Bewerberinnen und den Bewerber in die Auswahl ein, ohne darauf abzustellen, ob im Falle des Erfolgs der Bewerbung ggf. ein Wechsel auf einen neuen Dienstposten stattfinden müsste. Diesen Wechsel soll es gerade nicht geben. Insoweit ist es auch folgerichtig, dass in der Ausschreibung entgegen den üblichen Anforderungen an eine Ausschreibung kein konkretes Aufgabengebiet als Inhalt des künftig zu verleihenden Amts dargestellt wird. Darauf soll es nach dem Willen der Ernennungsbehörde nicht ankommen. Daher kann es auf den Umfang der Funktionstätigkeiten für die Auswahlentscheidung nicht näher ankommen (vgl. HessVGH B. v. 24.1.1999 – 1 TZ 4569/99 – RiA 2001, 147 zur Unbeachtlichkeit der Größe oder Bedeutung einer Abteilung als Auswahlerwägung). Der Hinweis auf die überwiegenden Funktionstätigkeiten i. S. d. VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG (a. F.) dient der stellenplantechnischen Rechtfertigung, wie die von den Beteiligten in früheren Verfahren erörterten Musterstellenpläne zeigen, in denen zwischen Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 mit und ohne Funktionstätigkeiten unterschieden wird, um die Zahl der Zuweisungen entsprechend „motivierter“ Planstellen darzustellen und zu rechtfertigen. Eine inhaltliche Steuerungsfunktion soll den Funktionstätigkeiten nicht zukommen. Damit in Zusammenhang steht der Verfahrensmangel einer im Bereich des Amtsgerichts C-Stadt wie weiterer Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit fehlenden strukturierten Dienstpostenbewertung unter gleichzeitiger darauf bezogener Zuordnung entsprechender statusrechtlicher Ämter und Planstellen. Das Auswahlverfahren wurde deshalb fehlerhaft eingeleitet (vgl. HessVGH B. v. 25.2.1997 – 1 TG 4061/96– NVwZ-RR 1998, 446, 447). Die §§ 18, 25 BBesG stellen insoweit zwingend zu beachtende Anforderungen an das Verhalten der Dienstherren. § 18 BBesG verlangt, dass die Funktionen der Beamten und Beamtinnen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und anschließend auf dieser Grundlage Ämtern zuzuordnen sind, die in den Anlagen zum BBesG aufgeführt sind. Dies ist schon deshalb nötig, weil die meisten in den Anlagen zum BBesG ausgewiesenen Ämter nicht erkennen lassen, welche Tätigkeiten im Falle ihrer Verleihung auszuführen sind, und mit welchen Anforderungen diese Ämter dann verbunden sein werden. Der nötige Funktions- und Tätigkeitsbezug wird erst durch die Anwendung des Grundsatzes der funktionsbezogenen Besoldung hergestellt. Eingeschränkt wird der Spielraum des Dienstherrn bei der Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und Besoldungsgruppen durch § 25 BBesG, der seit 1976 die Einrichtung von Beförderungsämtern nur noch dann zulässt, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. Davon kann nur dann und insoweit abgewichen werden, wie bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, wobei an die Stelle der bundesgesetzlichen Abweichung seit dem 1.9.2006 aufgrund der Aufhebung von Art. 74a GG und der durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch eine landesgesetzliche Abweichung in Betracht kommt. Ohne ausdrückliche bundes- oder landesgesetzliche Ermächtigung kann danach auf keinen Fall von den zwingenden und restriktiven Vorgaben für die Einrichtung von Beförderungsämtern abgewichen werden. Ihre Einrichtung setzt denknotwendig die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) voraus, da auf der Bestimmung der Wertigkeiten von Funktionen für die Eingangsämter einer Laufbahn die Festlegung der sich wesentlich abhebenden Wertigkeiten von Beförderungsämtern aufbaut. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitete Annahme, die Beachtung der §§ 18, 25 BBesG sei nicht geboten, es seien Zuweisungen von identischen Funktionen zu mehreren Besoldungsgruppen zulässig, sodass ohne Tätigkeitswechsel befördert werden könne, findet im geltenden Recht keinerlei Anhalt. Dem Gericht ist keine gesetzliche Regelung des Bundes oder Landes bekannt, die abweichend von § 25 BBesG die Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern, insbesondere Besoldungsgruppen für Beförderungsämter erlauben würde. § 25 BBesG setzt vielmehr insoweit eine anderweitige gesetzliche Regelung voraus, da nur dann die dort normierten Grundsätze nicht zur Anwendung kommen müssen. Eine Ermächtigung an die Verwaltung, von den Vorgaben des § 25 BBesG abzuweichen, enthält diese Regelung damit offensichtlich nicht, sondern schließt sie durch den qualifizierten Gesetzesvorbehalt sogar aus. Dies entspricht der laufbahnrechtlichen Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Beförderung. Nach § 19 Abs. 2 S. 4 HBG darf eine Beförderung nicht vor der Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in der Erprobungszeit von mindestens 3 Monaten vorgenommen werden. Damit knüpft der Landesgesetzgeber ausdrücklich an die Vorgaben des § 25 BBesG an, indem er auf die unterschiedlichen Wertigkeiten der Dienstposten im Sinne einer funktionalen Abschichtung abstellt. Das BVerwG vertritt zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 11 BLV in der bis 13.2.2009 geltenden Fassung die Meinung, dass Beamte und Beamtinnen, die einen „doppelt“ bewerteten, d. h. mehreren Besoldungsgruppen gleichzeitig zugeordneten Dienstposten wahrnehmen, sich dadurch nicht in einem höher bewerteten Dienstposten bewähren, sondern laufbahnrechtlich für sich nur in Anspruch nehmen können, eine Bewährung in der niedrigsten Bewertungsstufe nachzuweisen (BVerwG U. v. 25.1.2007 - 2 C–A 2.06 – PersV 2008, 29, 30 f.). Daran will sich der Antragsgegner nicht orientieren, da er davon ausgeht, ohne weitere Bewährung in einem der Besoldungsgruppe A 9 entsprechenden Dienstposten die Beförderung vornehmen zu können. Dies ergibt sich klarstellend auch aus Seite 1 seines Schriftsatzes vom 16. November 2009 (Bl. 141 d. A.). Die mangelnde Ausrichtung einer Auswahlentscheidung an den Vorgaben des § 25 BBesG führt zu deren Rechtswidrigkeit, wie das BVerwG zu der bis zum 31.12.2005 in § 25 Abs. 3 BBesG enthaltenen Regelung zu Recht festgestellt hat (BVerwG U. v. 1.8.1978 – 6 C 9.77 – E 55, 212, 213 f.). Für die seit dem 1.1.1976 geltende Fassung des § 25 BBesG kann nichts anderes gelten, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 29. Juli 2008 (9 L 181/08.F(V)) ausgeführt hat. Maßgebend ist insoweit einerseits, dass durch die mangelnde Differenzierung in der Wertigkeit der Funktionen und der für ihre Ausführung vorauszusetzenden Anforderungen (§ 18 S. 1 BBesG) eine unzureichend an diesen Funktionen orientierte Konkretisierung des auf das Beförderungsamt zuzuschneidenden Anforderungsprofils stattfindet. Es muss nach § 25 BBesG in wesentlicher Hinsicht andere und höhere Anforderungen stellen, als sie für ein niedrigeres Amt angesetzt werden. Die Darstellung eines auf das zu besetzende Amt bezogenen Anforderungsprofils gehört schon nach Art. 33 Abs. 2 GG zu den notwendigen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Besetzung eines öffentlichen Amtes, wie das BAG zutreffend in ständiger Rechtsprechung annimmt (BAG U. v. 19.2.2008 – 9 AZR 70/07– NZA 2008, 1016, 1018 Rn. 32; 12.9.2006 – 9 AZR – 807/05 - NZA 2007, 507, 511 Rn. 32 = HGlG-ES E.II.2.6 § 81 SGB IX Nr. 2; U. v. 7.9.2004 – 9 AZR 537/03– NZA 2005, 879, 880). § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG wiederholt insoweit nur, was sich ohnehin aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern ergibt und spricht dabei nicht nur die Chancengleichheit der Geschlechter, sondern die Chancengleichheit ganz generell und damit auch im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG an. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt die vorherige Aufstellung eines stellenspezifischen Anforderungsprofils eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens dar (EuGH U. v. 6.7.2000 – Rs. C- 407/98 - NZA 2000, 935, 938 Rn. 46, 50 = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 767207/EWG Nr. 20 –„Abrahamsson u. Andersson“). Umgekehrt hat die Differenzierung der Anforderungen nach Maßgabe des § 25 BBesG Folgen für die Einordnung der leistungsbezogenen Qualifikationsaussagen, da den Leistungen die bewerteten Anforderungen, abgeschichtet nach § 25 BBesG gegenüber zu stellen sind (vgl. VG Hannover B. v. 25.3.2009 – 2 B 692/09 – n. v.). Daraus folgt, dass ohne ein die Maßgaben der §§ 18, 25 BBesG berücksichtigendes, auf das jeweilige Beförderungsamt zugeschnittenes Anforderungsprofil kein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren stattfinden kann. Andernfalls lassen sich die objektiven Voraussetzungen für die Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern nicht gewährleisten, sodass auch der Anspruch auf Chancengleichheit aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Darauf ist auch deshalb zu bestehen, weil Auswahlverfahren zur Besetzung öffentlicher Ämter die nötige Transparenz und Durchschaubarkeit aufweisen müssen, um diskriminierungsfrei durchgeführt werden zu können (EuGH U. v. 30.6.1988 – Rs. 318/86– E 1988, 3559 = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 767207/EWG Nr. 4 Rn. 26 –„Kommission/Frankreich“; vgl. auch 27.10.1993 – Rs. C-127/92– NZA 1994, 797, 798 Rn. 14 = HGlG-ES E.III.1.1 Art. 119 EGV Nr. 26 - „Enderby“). Die §§ 18, 25 BBesG können bei ordnungsgemäßer Anwendung für die gemeinschaftsrechtlich geforderte Transparenz und Durchschaubarkeit sorgen, indem den Interessenten und Interessentinnen vorab die nötige Kenntnis zur Einstufung bestimmter Tätigkeiten, der mit ihnen verbundenen Anforderungen und damit auch der Qualifikationserwartungen offenbart wird. Das Urteil des EuGH vom 6.7.2000 (a.a.O.) nimmt darauf ersichtlich Bezug. Die vollständige Nichtanwendung der §§ 18, 25 BBesG im Bereich der Gerichtsverwaltung, wie im Auswahlvermerk eingeräumt, führt zur Anwendung eines aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht undurchschaubaren Auswahl- und Entgeltsystems, weil je nach Bewerbungslage und konkreten Interessen des Dienstherrn oder Betroffener die maßgebenden Kriterien beliebig verändert oder neu gewichtet werden können. Die für die Besetzung dieser Stelle vorliegenden drei Auswahlvermerke machen dies deutlich, abgesehen von dem Umstand, dass die Antragstellerin auf keinen Fall wirklich zur Auswahl anstand (dazu unten mehr). Auf die strenge Beachtung der in den §§ 18, 25 BBesG enthaltenen Vorgaben kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil nur so die einfachgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV) im Bereich der Besoldung gewahrt werden kann (vgl. HessVGH B. v. 18.1.2000 - 1–TZ 3149/99 – DÖD 2000, 134, 135 = HessVGRspr. 2001, 1 m.w.N.). Lässt man Beförderungen nur in Ämter zu, deren Funktionen und Anforderungen sich in wesentlicher Hinsicht von denen niedriger eingestufter Ämter unterscheiden, wird gewährleistet, dass die den entsprechenden Ämtern statusrechtlich zugeordneten Personen tatsächlich gleich behandelt werden, weil nämlich in wesentlicher Hinsicht Unterschiedliches auch unterschiedlich behandelt wird. Umgekehrt werden diejenigen gleich behandelt, deren berufliche Anforderungen sich nur unwesentlich unterscheiden. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit hat für das Land Hessen seinen konkreten Ausdruck in Art. 33 S. 1, 2 HV erfahren. Gemeinschaftsrechtlich ergibt er sich jedenfalls für die in § 1 AGG aufgezählten Merkmale aus den RL 2000/43/EG, 2000/78/EG, Art. 4 RL 2006/54/EG und bis zum 30.11.2009 aus Art. 141 Abs. 1, 2 EG, seitdem aus Art. 157 Abs. 1, 2 AEUV. Dazu hat der EuGH entschieden, die wertende Einstufung von Tätigkeiten in ein Entgeltschema, eine Entgelt- oder Besoldungsordnung dürfe sich ausschließlich an objektiven Merkmalen ausrichten, nicht an individuellen Besonderheiten (EuGH U. v. 3.10.2006 – Rs. C-17/05– NZA 2006, 1205, 1206 Rn. 39 m.w.N. = HGlG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 13 –„Cadman“). Daher kann auch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von den schon nach Bundesrecht zwingenden Vorgaben der §§ 18, 25 BBesG weder allgemein noch fallweise abgewichen werden, andernfalls die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 1 AGG und des mit diesem Gesetz umgesetzten Gemeinschaftsrechts nicht gewährleistet wäre. Art. 33 S. 1, 2 HV ist hier deshalb einzubeziehen, weil das Land seit dem 1.9.2006 kompetenzrechtlich selbst für die Gestaltung der Besoldung verantwortlich ist, auch wenn die früheren Regelungen des BBesG einstweilen noch in versteinerter Form als Bundesrecht fortgelten. Das enthebt das Land jedoch nicht von seinen Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus der HV ergeben und die jetzt mangels fortbestehender bundesrechtlicher Kompetenzen ungehindert erfüllt werden können, indem entweder das Bundesrecht landesverfassungskonform angewandt oder durch Landesrecht ersetzt wird, das den Vorgaben der HV Rechnung trägt. Während des Auswahlverfahrens wurden die für eine ordnungsgemäße, den §§ 18, 25 BBesG genügende Dienstpostenbewertung anzustellenden Erwägungen nicht nachgeholt. Vielmehr geht der Antragsgegner im Auswahlvermerkt wie im Eilverfahren ausdrücklich davon aus, es fehle an einer solchen Dienstpostenbewertung, das Amt solle im Wege der sog. Topfwirtschaft besetzt werden. Im Unterschied zum Beschluss des HessVGH vom 18. Januar 2000 (a.a.O.) geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Mangel der ordnungsgemäßen Dienstpostenbewertung nicht unbeachtlich sein kann, weil für das Ergebnis der Auswahl ohne Bedeutung. Das kann schon deshalb nicht zutreffen, weil der vom HessVGH insoweit angebotene Weg die zwingenden Anforderungen der §§ 18, 25 BBesG im Lichte der ergänzend zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht einhalten kann. Die mangelnde Ausrichtung an bewertungsmäßig abgeschichteten Anforderungen für die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bekleideten Ämter in Relation zum angestrebten und aus näher zu bezeichnenden Gründen höherwertigen Amt mit konkreten höheren Anforderungen objektiver Art kann nur zu einer Missachtung der notwendigen Voraussetzungen für die Gewährung der Chancengleichheit beim Zugang zu einem öffentlichen Amt führen. Es fehlt nämlich schon an den grundlegenden Voraussetzungen, die jeweiligen objektiv zu bestimmenden Anforderungen auf die Bewerbungen als Maßstab zur Anwendung zu bringen. Deshalb können bloße Erwägungen zur Wertigkeit der Dienstposten mit einem anschließenden Eignungsvergleich keine wirkliche Chancengleichheit nach Maßgabe eines objektiven Anforderungsprofils gewährleisten. Im Übrigen müssten solche Erwägungen zur Wertigkeit von Dienstposten ihrerseits dem Maßstab des § 25 BBesG genügen, also berücksichtigen, dass nur wesentliche Unterschiede in den Anforderungen für die Dienstaufgaben eine nach Besoldungsgruppen unterscheidende Ämterbewertung rechtfertigen können. Wollte man dagegen andere, d. h. „mildere“ Maßstäbe gelten lassen, würde der konkretisierte Gleichheitssatz der §§ 18, 25 BBesG verlassen und in wesentlicher Hinsicht Gleiches ungleich behandelt. § 25 BBesG stellt sicher, dass statusrechtliche Unterschiede durch die Zuordnung eines höheren Amtes nur dann gerechtfertigt sind, wenn sich das höhere Amt wesentlich vom niedrigeren Amt abhebt. Unterschiede unterhalb dieses Niveaus können dagegen die entsprechenden statusrechtlichen Unterschiede nicht rechtfertigen. Der Auswahlvermerk lässt nicht erkennen, dass sich dort angestellten Erwägungen vom Maßstab des wesentlichen Unterschieds haben leiten lassen. Das ist auch folgerichtig, weil der Antragsgegner im Falle einer besseren Qualifikation einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerber diese Person auch dann ausgewählt hätte, wenn von ihr überwiegend keine Funktionstätigkeiten wahrgenommen worden wären. Daraus folgt nun, dass die Erwägungen zur Wertigkeit des Dienstpostens der Beigeladenen auf einem mit § 25 BBesG unvereinbaren Maßstab beruhen, weil schon geringfügige Bewertungsunterschiede die Zuordnung zu einem höheren statusrechtlichen Amt tragen sollen. Hier genügen die Erwägungen zur Wertigkeit der Dienstposten des Bewerbers und der Bewerberinnen weder den Anforderungen des § 25 BBesG noch denen des § 18 BBesG und sind zudem in Bezug auf die Antragstellerin und die Beigeladene nicht hinreichend nachvollziehbar, auch weil die durch Verwaltungsvorschriften von 1972 selbst gesetzten Maßstäbe nicht eingehalten wurden, wie oben ausgeführt. Für den Erfolg im Eilverfahren müsste es im Übrigen schon genügen, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG das System der sog. Topfwirtschaft im Hinblick auf die Vorgaben der §§ 18 ff. BBesG rechtlich zweifelhaft ist (BVerwG U. v. 24.11.2005 – 2 C 34.04– NVwZ 2006, 465, 466 Rn. 19). Davon ausgehend können der Antragstellerin hinreichende Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren nicht abgesprochen werden, sodass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG schon deshalb die einstweilige Anordnung ergehen muss, die Maßstäbe der Kammerrechtsprechung des 2. Senats des BVerfG insoweit zugrunde gelegt. Daneben sind weitere Verfahrensfehler festzustellen. Die Personalakte der Antragstellerin enthält nach wie vor die fehlerhaften Beurteilungen vom 20. Oktober 2005 und vom 23. Mai 2007, obwohl zwischenzeitlich im Hinblick auf den Widerspruch der Antragstellerin und ihre anschließend erhobene Klage eine neue dienstliche Beurteilung vom 5. November 2008 erstellt wurde, die den Beurteilungszeitraum ab dem 4. Mai 2004 abdeckt. Folgerichtig hätten die fehlerhaften Beurteilungen aus der Personalakte entfernt werden müssen. Zwar ist auf der Beurteilung vom 20. Oktober 2005 mit Bleistift vermerkt, sie sei gegenstandlos aufgrund der Beurteilung vom 5. November 2008. Das ändert jedoch nichts daran, dass durch den Verbleib der fehlerhaften Beurteilung in den Personalakten sofort der Blick des Lesers darauf gelenkt wird, wegen der Beurteilung ab dem 4. Mai 2004 sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Ein solcher Eindruck darf nicht erweckt werden, da er zu einer negativen Voreinschätzung der Beamtin führen kann. Zudem wird sich der unbefangene Leser, die unbefangene Leserin fragen, warum für einen Teil des Beurteilungszeitraums mehrere Beurteilungen vorliegen, auch wenn sie sprachlich nur geringfügig voneinander abweichen. Das Belobigungsschreiben des Amtsgerichtsdirektors vom 7. Februar 2002, enthalten als Bl. 26 in der Widerspruchsakte betreffend die Beurteilung aus dem Jahr 2005, ist entgegen § 107 Abs. 1 HBG nicht zur Personalakte genommen worden. Es ist auch nicht erkennbar, dass dieses Schreiben der Ernennungsbehörde im Zeitpunkt ihrer letzten Auswahlentscheidung vorgelegen hat und vor deren Erlass zur Kenntnis genommen wurde. Diese Entscheidung ist daher auch in dieser Hinsicht auf einer fehlerhaften Grundlage ergangen. Die Personalakte der Antragstellerin enthält keinen Hinweis auf die erneute Bestellung zur Frauenbeauftragten ab dem 1. November 2008 unter gleichzeitiger Entlastung von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Umfang von 25 % der Aufgaben einer Vollzeitkraft. Der Auswahlvorgang ist unvollständig, weil die letzte Beurteilung der Beigeladenen in ihn nicht aufgenommen wurde. Der in Abschrift eingefügten dienstlichen Erklärung des Oberamtsrats Grenzhäuser vom 23. Juni 2008 fehlen die in dieser Erklärung in Bezug genommenen Anlagen. Ab Blatt 258 hat offenbar ein – nicht nachvollziehbarer – Austausch von Dokumenten stattgefunden, wie alte Paginierungen und die neuen Blattzahlen offenbaren. Die Antragstellerin kann zudem mit Erfolg rügen, dass ihre letzte dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch räumt den Beteiligten ausdrücklich das Recht ein, die fehlerhafte Bescheidung einer Bewerbung unter Bezug auf Mängel in der eigenen Qualifikationsfeststellung wie in Bezug auf Mängel in der Qualifikationsfeststellung der ausgewählten Person geltend zu machen (BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07– ZBR 2008, 167, 167; 2.10.2007 – 2 BvR 2437/04 – ZBR 2008, 164, 165 ; 8.10.2007 – 2 BvR 1856/07 – ZBR 2008, 162, 163 ), wobei an die Erfolgsaussichten keine zu strengen Maßstäbe gestellt werden dürfen (BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 9.7.2007, a.a.O. S. 1179; 29.3.2003 – 2 BvR 31/03 – ZBR 2004, 46, 47: 24.9.2002 – 2 BvR 857/02– NVwZ 2003, 200, 201). Die dienstliche Beurteilung vom 5. November 2008 erweist sich schon deshalb als fehlerhaft, weil sie in den wesentlichen Passagen unverändert den früheren rechtswidrigen Beurteilungen entspricht. Damit wird nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum mit Ausnahme der ersten 5 Tage des November 2008 in einem Umfang von 25 % einer Vollzeitkraft als Frauenbeauftragte tätig war und entsprechend von sonstigen dienstlichen Aufgaben hätte entlastet werden müssen (§ 20 Abs. 1 S. 3 HGlG a. F., § 18 Abs. 1 S. 3 HGlG n. F.). An dieser Entlastung hatte es seit dem Beginn der Tätigkeit als Frauenbeauftragte gefehlt, d. h. seit dem 11. September 1996. Seit dem war die Antragstellerin zunächst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Seit dem 14. Februar 2004 ist die Antragstellerin mit ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Daraus folgt, dass die Antragstellerin während des gesamten Zeitraums ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte für den nichtrichterlichen Dienst des Amtsgerichts C-Stadt einer laufenden, sehr erheblichen Mehrbelastung ausgesetzt war. Sie betrug bis zum Jahr 2004 die Hälfte ihrer individuellen Arbeitszeit und danach 1/3 ihrer individuellen Arbeitszeit. Bezogen auf eine Vollzeitkraft stellt sich die Arbeitsbelastung der Antragstellerin so dar, als hätte sie statt 40 Wochenstunden 60 Wochenstunden gearbeitet bzw. ab 2004 immerhin 53,3 Wochenstunden, auch hier zur Vereinfachung ausgehend von einer Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden. Selbst wenn man lediglich die Nettostundenzahl in Ansatz bringt, wäre eine vergleichbare Vollzeitkraft auf eine Wochenbelastung von mindestens 48 Stunden gekommen. Es wurde der Antragstellerin also fortlaufend ein außerordentlich hohes, letztlich unverhältnismäßiges Maß an Arbeitsverdichtung abverlangt, das in sämtlichen dienstlichen Beurteilungen seit dem Jahr 1996 keinen auch annähernd angemessenen Ausdruck findet. Die letzte dienstliche Beurteilung unterscheidet sich in zwei Punkten von den Beurteilungen der Jahre 2005 und 2007. Im Abschnitt Arbeitsmenge wird jetzt ausgeführt, die Antragstellerin bewältige ein sehr großes Arbeitspensum, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie für ihre Funktion als Frauenbeauftragte keine Entlastung erhalten habe. Damit wird der Eindruck erweckt, als habe die Antragstellerin lediglich ein großes, eher unübliches, aber eben auch nicht aus dem Rahmen fallendes Arbeitspensum zu erledigen gehabt. Das wirkliche Ausmaß der Mehrbelastung wird in einer solchen Formulierung nicht einmal ansatzweise deutlich, obwohl die Antragstellerin offenbar keine Mehrarbeitsstunden geleistet hat. Eine im Verhältnis zur früheren Beurteilung abweichende Formulierung findet sich noch zum Merkmal Belastbarkeit. Dort heißt es jetzt, die Antragstellerin sei auch stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Damit reduziert der die Beurteilung erstellende Direktor des Amtsgerichts die Folgen der massiven Mehrbelastung der Antragstellerin auf Fragen der quantitativen Mehrbelastung. Es kommt nicht in den Blick, dass mit dem hohen Maß an Arbeitsverdichtung für die dienstlichen Aufgaben außerhalb des Amtes einer Frauenbeauftragten auch deutlich erhöhte Schwierigkeiten verbunden sind, trotz der erheblich geringeren Zeit für die Erledigung dieser Aufgaben ein hohes Qualitätsniveau zu halten, sich angemessen fortzubilden, obwohl sich die EDV-gestützten Arbeitsbedingungen fortlaufend weiterentwickeln und neue Anforderungen stellen, von den häufigen Änderungen im materiellen und Verfahrensrecht ganz zu schweigen. Im Übrigen verhalten sich die Formulierungen der dienstlichen Beurteilung so, als ob die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte keine dienstliche Tätigkeit, sondern etwas daneben Liegendes wahrnehme. Es wird nicht angemessen berücksichtigt, dass die Antragstellerin durch diese Tätigkeit ihre beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten in fachlicher und sozialer Hinsicht im Vergleich zu anderen Beschäftigten deutlich ausgeweitet hat, fachliche Kenntnisse in Gebieten erworben hat, auf denen andere deutlich weniger Kenntnisse aufzuweisen haben. Dies betrifft insbesondere Fähigkeiten wie Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsfähigkeit, Einschätzung der Durchsetzungsfähigkeit eigener Positionen im Modernisierungsprozess etc. Der Hinweis auf das umfassende Wissen im Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht genügt allein nicht, um die vielfältigen Anforderungen an eine Frauenbeauftragte, die gerade auch ihre sozialen Kompetenzen betreffen, sachgerecht abzubilden. Die Einstufung des fachlichen Könnens der Antragstellerin berücksichtigt die mit den Anforderungen einer Frauenbeauftragten verbundenen Fragen ebenfalls unzureichend, weil keine Gesamtbetrachtung stattfindet und letztlich nur das fachliche Können im Bereich der Tätigkeiten in der Grundbuchverwaltung für das Beurteilungsniveau maßgebend geworden ist. Dies zeigt sich auch an der Auswertung der dienstlichen Beurteilung im Auswahlvermerk, wo ebenfalls die notwendige Zusammenführung der beiden Aspekte des fachlichen Könnens unterbleibt. Insgesamt zeigen die Darstellungen in der letzten dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu den beiden davor erstellten und von der Antragstellerin angegriffenen Beurteilungen, dass der Amtsgerichtsdirektor – in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts – an den Bewertungen der Antragstellerin soweit wie möglich festhält, obwohl die früher zugrunde gelegten Maßstäbe und Anforderungen angesichts des Umfangs der Tätigkeit als Frauenbeauftragte, der damit einher gehenden zeitlichen und sachlichen Anforderungen einschließlich der sehr erheblichen Arbeitsverdichtung nicht mehr fortgeschrieben werden konnten. Gerade in der sachlich nahezu unveränderten Fassung der letzten dienstlichen Beurteilung zeigt sich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nach wie vor entgegen § 18 Abs. 3 S. 1 HGlG wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt und die früheren Benachteiligungen in Gestalt einer Nichtentlastung ohne kompensatorische Berücksichtigung in der Leistungsbeurteilung und bei der Befähigung auch heute noch fortsetzt. Die Kammer hatte schon in ihrem Beschluss vom 29. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin entgegen § 18 Abs. 3 S. 1 HGlG benachteiligt wurde. Insoweit setzt sich die dort bereits angesprochene Abwertung der Tätigkeit als Frauenbeauftragte im Unterschied zu anderen für wichtiger gehaltenen Tätigkeiten fort (Seite 9 f. des Beschlussabdrucks). Die mangelnde positive Berücksichtigung des tatsächlichen Belastungsniveaus der Antragstellerin in der aktuellen Beurteilung kann nur als Aufrechterhaltung dieses Standpunkts verstanden werden. In der faktischen Fortschreibung der beiden früheren Beurteilungen liegt zudem ein – weiteres – Indiz i. S. d. § 22 AGG dafür, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer letzten Beurteilung erneut wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Da nur Frauen die Tätigkeit einer Frauenbeauftragten wahrnehmen können (§ 14 Abs. 2 S. 1 HGlG), kann eine mit § 18 Abs. 3 S. 1 HGlG unvereinbare Benachteiligung einer Frauenbeauftragten nur als unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und damit als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 3 Abs. 1, § 24 Nr. 1 AGG verstanden werden. Die frühere völlige Außerachtlassung der Tätigkeit der Antragstellerin als Frauenbeauftragte bei ihren dienstlichen Beurteilungen wirkt als Indiz i. S. d. § 22 AGG für eine erneute Benachteiligung deshalb fort, weil die neue Beurteilung substanziell zu keiner günstigeren Bewertung kommt noch offen legt, aus welchen Sachgründen dies konkret gerechtfertigt sein soll. Offenbar kreidet man der Antragstellerin nach wie vor an, „langjährig bewährte, mit den Gremien vereinbarte und transparente Verfahrensweisen, die bisher auch von keinem Verwaltungsgericht in Zweifel gezogen wurden, anzugreifen und mit allen Mitteln eine Beförderung des ausgewählten Bewerbers [seinerzeit der Beigeladene des Verfahrens 9 L 181/08.F(V)] zu verhindern“ (Vermerk Grenzhäuser vom 24.6.2008 – Bl. 267 f. Auswahlakte). Dazu bleibt lediglich anzumerken, dass die Kammer bereits mit Beschluss vom 18.12.2006 (9 G 2613/06(1)) das vorgeblich so transparente Auswahlverfahren des Antragsgegners mangels hinreichend strukturierter Dienstpostenbewertung beanstandet hat. Diese Entscheidung ist ebenso wie die des Jahres 2008 rechtskräftig geworden. Der Antragsgegner verletzt seine Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG), wenn er der Antragstellerin zum Vorwurf macht, ihre Rechte aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch geltend zu machen, ohne dass es hier noch darauf ankommen kann, dass sie damit zweimal sogar Erfolg gehabt hat. Selbst ein zweimaliger Misserfolg dürfte ihr nicht als nachteilig zu berücksichtigender Umstand vorgehalten werden. Es ist nicht statthaft, die Erhebung von Gegenvorstellungen, den Gebrauch von Rechtsbehelfen, die Einlegung einer Beschwerde etc. als solches zum Inhalt einer die Qualifikation abwertenden Entscheidung, Qualifikationsfeststellung etc. zu machen oder sonst negativ in ein Auswahlverfahren einfließen zu lassen (BVerwG U. v. 26.11.1987 – 2 C 41.87– ZBR 1988, 222, 223; U. v. 28.5.1988, NJW 1998, 3288, 3289; 3.12.1998 – 2 C 22.97– ZBR 1999, 199, 200). Dagegen wird ersichtlich zu Lasten der Antragstellerin verstoßen. Darin sieht sich die Kammer durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 4. November 2009 bestätigt (Bl. 131 d. A.). Die dortige Darstellung deckt sich hinsichtlich des Gesprächs am 22. Januar 2008 im Wesentlichen mit den Schreiben der Antragstellerin vom 22. Januar 2008 (Bl. 189 d. A.), gerichtet an ihren Bevollmächtigten. Der dargestellte und an Eides statt versicherte Sachverhalt zum Gespräch am 22. Januar 2008 zeigt, dass man die Antragstellerin unter Vorspiegelung der vorgeblichen Erfolglosigkeit des seinerzeitigen zweiten einstweiligen Anordnungsverfahrens davon abbringen wollte, dieses Verfahren fortzusetzen. Es fragt sich nur, warum der Amtsgerichtsdirektor oder sein Geschäftsleiter zu diesem Zweck nicht den Bevollmächtigten selbst angerufen hat, um diesem die Erkenntnis der voraussichtlichen Erfolglosigkeit zu vermitteln. Daher kann das Gespräch nicht auf eine sachliche Information der Antragstellerin, sondern nur auf deren Einschüchterung gerichtet gewesen sein. Soweit die eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsleiters vom 6. November 2009 und des Amtsgerichtsdirektors vom 8. September 2009 – gemeint ist laut Schriftsatz des Antragsgegners der 8. November 2009 – den von der Antragstellerin versicherten Gesprächsinhalt bestreiten, sind die Angaben weder glaubhaft noch hinreichend nachvollziehbar. Die Erklärungen leugnen lediglich den dargestellten Gesprächsinhalt, ohne mitzuteilen, was stattdessen Inhalt dieses Gesprächs war, zu dem die Antragstellerin ausdrücklich gebeten worden war. Welcher andere Anlass soll denn vorgelegen haben? Dazu geben die beiden Versicherungen des Geschäftsleiters und des Amtsgerichtsdirektors keinen auch nur annähernden Aufschluss. Der Umstand, dass er zur Frage der erneuten Bestellung der Antragstellerin als Frauenbeauftragte im Herbst 2009 eine wesentlich genauere Darstellung des Gesprächsverlaufs mitteilt, bestätigt die Bedenken der Kammer an der Glaubhaftigkeit der Angaben zum ersten Gespräch und begründet zugleich Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit insgesamt. Die nachgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsleiters vom 30. November 2009 (Bl. 175 d. A.) und des Amtsgerichtsdirektors vom 28. November 2009 (Bl. 173 f.) ändern an dieser Beweiswürdigung nichts. Auch dort werden nur mit etwas mehr Worten die Behauptungen der Antragstellerin zum Gespräch im Januar 2008 bestritten, ohne mitzuteilen, was den Anlass dieses – so wichtigen – Gesprächs bildete, warum die Antragstellerin einbestellt wurde und was wirklicher Inhalt des Gesprächs gewesen sollte. Der Amtsgerichtsdirektor räumt lediglich ein, der Antragstellerin hätten die Wirkungen des Konkurrentenverfahrens verdeutlich werden sollen, die in einer Verzögerung der Stellenbesetzung läge. Diese Zielsetzung kann nach Lage der Dinge kaum der einzige, hauptsächliche oder doch wesentliche Grund des Gesprächs mit der Hausspitze gewesen sein. Dass ein Konkurrentenverfahren die Stellenbesetzung verzögert, versteht sich von selbst. Daher kann es in dem Gespräch auch unter Zugrundelegung dieser nachgelegten Versicherungen nur um etwas Anderes und um Mehr gegangen sein, nämlich die Antragstellerin – entsprechend den Angaben ihrer eidesstattlichen Versicherung - deutlich dahin zu beeinflussen, den Eilantrag – es war der zweite – nicht weiter zu verfolgen. Der Geschäftsleiter und der Amtsgerichtsdirektor hatten offenbar das Schreiben der Antragstellerin vom 8. November 2005 (Bl. 42-44 der Auswahlakte), eingereicht auf dem Dienstweg an die Präsidentin des Oberlandesgerichts, nicht zur Kenntnis genommen. Sonst hätten beide die Motive der Antragstellerin nachvollziehen können. Diese Motivlage konnte sich nach Lage der Dinge und dem Erfolg der Antragstellerin im ersten Eilverfahren nicht geändert haben. Offenbar ging es darum jedoch nicht, sondern um den Versuch einer Einschüchterung, einer mit § 16 Abs. 2 AGG unvereinbaren und sittenwidrigen Maßnahme, in der eine weitere Benachteiligung der Antragstellerin zu sehen ist. Hinsichtlich der Anforderungen an die Vollständigkeit eidesstattlicher Versicherungen nimmt die Kammer im Übrigen Bezug auf das Urteil des BGH vom 13.3.1959 (5 StR 14/59 – MDR 1050. 589 = NJW 1959, 1235). Danach erweist sich eine eidesstattliche Versicherung als falsch, wenn sie Wesentliches verschweigt, dessen Offenbarung die Bedeutung des Erklärten beeinträchtigen kann (zust. Lenckner in Schönke/Schröder § 156 StGB Rn. 5). Angesichts des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 4. November 2009, mit der lediglich der vorherige Prozessvortrag bestätigt wurde, wäre es Aufgabe der beiden anderen Gesprächsteilnehmer gewesen, eine detailliertere Darstellung des Gesprächsinhalts vorzunehmen, da nur dann eine sachgerechte Einordnung der Ereignisse möglich ist. Das Unterlassen dieser Darstellung führt schon für sich genommen zur Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsleiters und des Amtsgerichtsdirektors und beeinträchtigt folglich ihre Glaubwürdigkeit insgesamt. Hinsichtlich des Vorgangs der Ausschreibung der Frauenbeauftragtenstelle am Amtsgerichts C-Stadt im Herbst 2008 folgt die Kammer der klaren, eindeutigen, glaubhaften und nachvollziehbaren Darstellung der Antragstellerin in ihrer eidesstaatliche Versicherung vom 4. November 2009. Danach hat die Leitung des Amtsgerichts zunächst den Versuch unternommen, eine erneute Bestellung der Antragstellerin als Frauenbeauftragte zu verhindern, wobei auch das Argument gefallen ist, man wolle ihr die Entlastung nicht zukommen lassen. Die eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsleiters vom 6. November 2009 (Bl. 144 d. A.) bestreitet diese Äußerungen, stellt aber nicht dar, was stattdessen Gesprächsgegenstand war. Über irgendetwas wurde auch nach dem Inhalt seiner Versicherung gesprochen. Über was gesprochen wurde, verschweigt die Versicherung. Schon deshalb ist sie nicht glaubhaft, und es bestehen deshalb auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit. Wer sich nur auf schlichtes Bestreiten zurückzieht, ohne seinerseits den Gesprächsverlauf vollständig mitzuteilen, will offenbar etwas verschweigen. Die nachgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsleiters vom 30. November 2008 steht der Beweiswürdigung nicht entgegen. Auch hier fragt sich, was den Zeugen dazu veranlasst hat, eine weitere Versicherung abzugeben. Der Anlass dafür wird nicht mitgeteilt. Auch fragt sich, warum der Sachverhalt einer erneuten Ausschreibung nicht schon in der ersten Versicherung mitgeteilt worden ist. Der Hinweis auf die vorgebliche Notwendigkeit einer erneuten Ausschreibung belegt lediglich, dass in der Hausleitung die Entscheidung für eine erneute Ausschreibung gefallen war, offenbar ohne die Antragstellerin daran entsprechend § 16 Abs. 1 S. 2, Abs.3 HGlG vorher zu beteiligen. Welche rechtlichen Gründe für die Vornahme einer Ausschreibung gesprochen haben sollen, teilt die zweite eidesstattliche Versicherung nicht mit. Die eidesstattliche Versicherung des Amtsgerichtsdirektors vom 8. November 2009 steht der Richtigkeit der Versicherung der Antragstellerin nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil sich der Amtsgerichtsdirektor nicht mehr genau an das Gespräch, in seinen Worten an den genauen Wortlaut, erinnern kann. Dabei hat er auch nach seiner Darstellung der Antragstellerin zu verstehen gegeben, dass es in der Verwaltungsspitze Einwände gegen eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte gebe, deren Grund in den Konkurrentenschutzanträgen der Antragstellerin gesehen werde. Damit bestätigt dieser Teil der eidesstattlichen Versicherung genau diejenige Voreingenommenheit der Verwaltungsspitze des Amtsgerichts, die von der Antragstellerin für ihre Nichtauswahl und die Abfassung ihrer letzten Beurteilung verantwortlich gemacht wird. Die Inanspruchnahme von legitimen Rechtsschutzmöglichkeiten sollte für einen Richter eine Selbstverständlichkeit sein, war es offenbar jedoch nicht, da die Versicherung des Amtsgerichtsdirektors offenbar bewusst offen lässt, wer denn nun derartige Vorbehalte gegen die Antragstellerin hegt. Der Amtsgerichtsdirektor bestreitet im Übrigen nicht die Darstellung der Antragstellerin, dass er zunächst den Versuch gemacht habe, sie zur Rücknahme ihrer Bewerbung für eine Wiederbestellung als Frauenbeauftragte zu bewegen. Für die Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin, sie solle nicht wieder als Frauenbeauftragte bestellt werden, spricht im Übrigen die Tatsache der Ausschreibung selbst. Sie machte nur Sinn, wenn sich die Leitung des Amtsgerichts die Möglichkeit eröffnen wollte, eine andere Person als Frauenbeauftragte zu bestellen. Für den Fall einer Verlängerung der Bestellung der Antragstellerin hätte nämlich auf eine Ausschreibung verzichtet werden können, da sie nur für die Fälle der Bestellung nach § 14 Abs. 2 S. 6 HGlG vorgeschrieben ist, während § 15 Abs. 1 HGlG für die Verlängerung konsequenterweise keine Ausschreibung vorsieht. Auf die Möglichkeit eines Ausschreibungsverzichts hatte die Antragstellerin den Geschäftsleiter auch ausdrücklich hingewiesen, was nicht bestritten worden ist. Dieser hat gleichwohl an der Ausschreibung festgehalten, was nur im Sinne der gerichtlichen Interpretation verstanden werden kann. Die nachgelegte eidesstattliche Versicherung des Amtsgerichtsdirektors vom 28. November 2009 steht der Beweiswürdigung ebenfalls nicht entgegen. Auch hier wird mitgeteilt, dass eine genaue Erinnerung fehle. Schon dieser Umstand zwingt dazu, die Angaben zum Sachverhalt Wiederbestellung der Frauenbeauftragten mit Vorsicht auszuwerten. Die Versicherung enthält einen Widerspruch. Unter Ziff. 2 stellt der Zeuge sein Motiv für das Gespräch in negativer Form dar, ohne die wirklich verfolgten Motive darzustellen. Da es sich insoweit um sog. innere Tatsachen handelt, kommt dem an sich keine wirkliche Bedeutung zu. Relevant ist der Vorgang jedoch deshalb, weil der Zeuge in Ziff. 6 einräumt, die Antragstellerin aufgefordert zu haben, ihren Widerspruch gegen die Ausschreibung der Frauenbeauftragtenstelle zurückzunehmen. Ist dem Zeugen diese Absicht erst während des Gesprächs eingefallen? War er von der Darstellung der Antragstellerin überrascht, das Konkurrentenverfahren und ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte trennen zu können? Rechnete er nicht damit, obwohl er doch laut Ziff. 2 der Versicherung keine personelle Alternative zur Antragstellerin als Frauenbeauftragte zu haben meinte? Im Übrigen stellt sich auch hier die Frage, warum die zusätzlich mitgeteilten Einzelheiten nicht schon früher offenbart wurden. Immerhin weiß der Zeuge von Berufs wegen, was Inhalt einer vollständigen eidesstattlichen Versicherung zu einem strittigen Sachverhalt zu sein hat (vgl. § 396 Abs. 1 ZPO). Die einzelnen Angaben der zweiten Versicherung des Amtsgerichtsdirektors werfen damit mehr Fragen auf, als Antworten gegeben werden. An der Überzeugung des Gerichts von Richtigkeit der Darstellung der Antragstellerin kann dies daher nichts ändern. Damit ergibt sich aufgrund der für das Eilverfahren zugrunde zu legenden Darstellung der Antragstellerin, dass sie für die Verfolgung ihrer Rechte von der Leitung des Amtsgerichts gemaßregelt wurde, indem sie durch Einschüchterung zur Rücknahme ihres zweiten Eilantrags gebracht werden sollte. Im Anschluss an den Erfolg in diesem zweiten Eilverfahren wurde der Versuch unternommen, durch die Nichtverlängerung der Bestellung als Frauenbeauftragte die Antragstellerin die Nachteile ihres Verhaltens spüren zu lassen. Zwar stellt es das „gute“ Recht der Dienststelle dar, anstelle einer Verlängerung zur Ausschreibung des Amtes einer Frauenbeauftragten zu gelangen. Außerhalb dieses legitimen Zwecks liegen jedoch die Erwägungen, dies wegen der eingeleiteten Konkurrentenverfahren zu tun, oder weil ihr die gesetzliche Entlastung nicht zukommen solle. Darin liegt eine mit § 18 Abs. 3 S. 1 HGlG und § 16 Abs. 2 AGG unvereinbare Maßregelung, jedenfalls unter Zugrundelegung der Beweiserleichterungen des § 22 AGG, der nach § 16 Abs. 3 AGG entsprechende Anwendung in den Fällen des § 16 Abs. 1, 2 AGG findet. Die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin stellt in ihrem Kern in Verbindung mit den sonstigen Umständen, d. h. insbesondere der kaum veränderten aktuellen Beurteilung, der langjährigen Benachteiligung durch Verweigerung der gesetzlich gebotenen Entlastung ohne gleichzeitige Anerkennung der massiven Mehrbelastung, der Äußerungen im Vermerk von Herrn Grenzhäuser vom 24. Juni 2008 (Bl. 267 f. der Auswahlakte) jedenfalls eine Summe von Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts in den drei Auswahlverfahren dar. Gleiches gilt für die Einschüchterungsversuche im Jahr 2008, hinsichtlich derer jedenfalls hinreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts glaubhaft gemacht wurden, sodass die materielle Beweislast für eine Nichtdiskriminierung beim Antragsgegner liegt. Die Kammer folgt dabei den vom BAG zu § § 611a Abs. 1 S. 3 BGB a. F. aufgestellten Grundsätzen, wonach nicht nur jedes einzelne Indiz, sondern auch die einzeln womöglich als Indiz nicht ausreichenden Umstände in ihrer Gesamtwirkung zu bewerten sind (BAG U. v. 24.4.2008 – 8 AZR 257/07– NZA 2008, 1351, 1352 Rn. 25 ff.). Die Indizien führen zu dem Schluss, dass die Antragstellerin in der streitigen Auswahlentscheidung entgegen § 7 Abs. 1, §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 3 Abs. 1, § 24 Nr. 2 AGG wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene ebenfalls eine Frau ist. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts setzt nach der Rechtsprechung nicht voraus, dass der Benachteiligung einer Person wegen ihres Geschlechts der Vorteil einer Person anderen Geschlechts korrespondiert (Schlachter NZA 1995, 393, 396; v. Roetteken AGG § 3 AGG Rn. 103 m.w.N.). Verboten ist nach § 3 Abs. 1 AGG wie auch nach Art. 1 HV, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, § 3 Abs. 4 S. 1 HGlG jede Benachteiligung, d. h. die für eine Person nachteilige Anknüpfung an ein unzulässiges Merkmal, ohne dass deshalb eine andere Person notwendig einen Vorteil haben muss (BVerfG B. v. 16.11.1993 – 1 BvR 258786 – E 89, 276, 288 f. = HGlG-ES E.II.1 Art. 3 GG Nr. 5). Im Falle einer Bewerbung genügt es für eine weniger günstige Behandlung i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG schon, wenn in Anknüpfung an ein in § 1 AGG genanntes Merkmal eine Zurücksetzung einer Bewerberin stattfindet (Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt § 3 AGG Rn. 24 f.). Selbst die bessere Qualifikation einer anderen Bewerberin, eines anderen Bewerbers kann die in der Anknüpfung an ein in § 1 genanntes Merkmal liegenden Benachteiligung nicht ausschließen (Schleusener a.a.O. Rn. 25; BAG U. v. 21.7.2009 – 9 AZR 431/08– NZA 2009, 1087, 1090 Rn. 42). Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Benachteiligung gerade auf die Qualifikationsfeststellung der Antragstellerin selbst bezieht und bei fehlerfreier Qualifikationsfeststellung unter Beachtung der sich aus dem HGlG ergebenden Vorgaben eine Verbesserung der Beurteilung der Antragstellerin zu erwarten ist. Diese Auslegung wird durch die Regelung in § 3 Abs. 1 S. 2 AGG bestätigt. Wie diese Vorschrift zeigt, kann eine unzulässige Benachteiligung auch im Verhältnis von Frauen zu schwangeren Frauen stattfinden. Gleiches hat der EuGH angenommen, wenn verheiratete Frauen anders als nicht verheiratete Frauen behandelt werden (EuGH U. v. 28.9.1994 – Rs. C-128/93– NZA 1994, 1123, 1124 Rn. 14 –„Fischer“). Hier hat die Benachteiligung der Antragstellerin ihren wesentlichen Grund in ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte, die nach geltender Gesetzeslage nur von einer Frau wahrgenommen werden kann, sodass jede mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Benachteiligung zugleich eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt (vgl. Schleusener a.a.O. Rn. 16 ff.). So hat er EuGH eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts angenommen, wenn die Nachteile eine Gruppe von Beschäftigten traf, die sich aufgrund tariflicher Regelung nur aus Frauen zusammensetzte, ohne dass der Wortlaut dieser Regelung unmittelbar auf Frauen abstellte (EuGH U. v. 10.3.2005 – Rs. C-196/02– EuZW 2005, 406 = HGlG-ES E.III.1.1 Art. 119 EGV Nr. 82 Rn. 36 –„Nikoloudi“). Dies hat die Kammer im Übrigen bereits dem Grunde nach in ihrem Beschluss vom 29. Juli 2008 ausgeführt, ohne dass der Antragsgegner dies zum Anlass genommen hat, die Behandlung der Antragstellerin einer – notwendigen - grundlegenden Änderung zu unterziehen. Damit obliegt dem Antragsgegner materiell der Nachweis, dass die Antragstellerin in der streitigen Auswahlentscheidung nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden ist. Dem genügt das Vorbringen des Antragsgegners im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht. Der Hinweis auf die bessere Beurteilung der Beigeladenen kann die Auswahl schon deshalb nicht tragen, weil die Beurteilung der Antragstellerin fehlerhaft ist und diese zugleich wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Das wird auch daran deutlich, dass der Antragsgegner im Auswahlvermerk hinsichtlich der Antragstellerin von stagnierenden Leistungen spricht, offenbar verkennend, dass dieser „Stagnation“ die langjährige massive Überbelastung der Antragstellerin aufgrund fehlender Entlastung entgegensteht. Insoweit hat sich die Ernennungsbehörde über die Billigung der fehlerhaften letzten Beurteilung hinaus auch im Auswahlverfahren die zugrunde liegende maßstabsverfehlende Auffassung ausdrücklich zu Eigen gemacht. Der Kontrollfunktion einer Ernennungsbehörde wird dies in keiner Weise gerecht. Als Gegenbeweis kann auch nicht angesehen werden, dass der Amtsgerichtsdirektor die Antragstellerin erneut zur Frauenbeauftragten bestellt hat. Er räumt selbst ein, er habe insoweit keine Alternative gesehen. Als Unterliegende haben der Antragsgegner und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO jeweils zur Hälfte zu tragen. Deshalb tragen der Antragsgegner und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 GKG. Auszugehen ist vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe des 6,5 fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9. Davon sind im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren 3/8 anzusetzen.