Beschluss
1 TG 4061/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0225.1TG4061.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Dagegen ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO einzuweisen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfG , Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247) verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfaßt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1985 - 1 TG 252/85 -, ESVGH 35, 315 Nr. 172, vom 12. Oktober 1987 - 1 TG 2724/87 - und vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593, jeweils mit weiteren Nachweisen), ist vom Antragsgegner beachtet worden. Der verfassungsrechtlich verankerte Leistungsgrundsatz, der einfachrechtlich in § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG und nunmehr auch in § 10 Abs. 2 HGlG vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 729) seine normative Ausprägung gefunden hat, besagt, daß die Auswahl der Bewerber um ein Beförderungsamt ausschließlich nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Diese materiellen Auswahlkriterien sind dem Dienstherrn mit bindender Wirkung unmittelbar durch die Verfassung vorgegeben. Bei seiner Auswahlentscheidung hat er auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten, wobei der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes einem Vergleich zu unterziehen und eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Damit wird nicht nur eine Selbstkontrolle des Auswählenden ermöglicht, sondern es werden auch die nicht berücksichtigten Bewerber in die Lage versetzt, aufgrund einer Einsichtnahme in die entsprechenden Auswahlvorgänge sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die zu ihren Ungunsten ausgefallene Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen. Vor allem dient das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung aber der Gewährleistung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes im Rahmen ihrer Überprüfung (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 17. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 -, NVwZ 1990, 284 m.w.N. und vom 19. Januar 1993 - 1 TG 2034/92 -; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1992, JZ 1993, 798 ff.). Zudem muß die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1991, BVerfGE 85, 36, 57 ff. ), d. h. für das Gericht nachvollziehbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1993, a.a.O.). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab und unter Berücksichtigung der dem Gericht lediglich zustehenden eingeschränkten Prüfungskompetenz bei der Kontrolle von Personalentscheidungen der vorliegenden Art ist jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Auswahl der Beigeladenen rechtlich nicht (mehr) zu beanstanden. Allerdings hat der Senat erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie der Antragsgegner das Besetzungsverfahren eingeleitet hat. Fehlerhaft war es, daß die Personalabteilung die Abteilungsleiter mit Schreiben vom 19. Juli 1995 ohne nähere Darlegung der Voraussetzungen aufforderte, eventuelle Beförderungsvorschläge mitzuteilen. Es wäre zunächst erforderlich gewesen, daß die Personalabteilung geprüft hätte, welche Referate des Ministeriums im Sinne des Kabinettbeschlusses vom 3. Januar 1990 so groß und/oder wichtig sind, daß ihnen eine B 2-Planstelle zugeordnet werden kann. Diese Prüfung hätte aufgrund der in den Referaten zu erledigenden Aufgaben und unabhängig davon durchgeführt werden müssen, ob der jeweilige Referent "beförderungsreif" oder "beförderungswürdig" ist. Zu dieser Dienstpostenbewertung war der Antragsgegner nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (vgl. § 18 BBesG) verpflichtet. Erst nach Feststellung der Referate, die nach ihrer Größe und/oder Wichtigkeit die Voraussetzungen erfüllen und denen die besetzbaren Planstellen zugeordnet werden sollen, wäre nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HBG) zu entscheiden gewesen, welchen Beamten diese Dienstposten unter Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO zu übertragen sind. Zu diesem Zweck hätte man zuvor entweder die betreffenden Referentendienstposten mit Angabe des Anforderungsprofils ausschreiben oder von sich aus alle für die Besetzung in Betracht kommenden Beamten mit in die Auswahl einbeziehen müssen. Obwohl der Antragsgegner diese rechtlichen Vorgaben zunächst nicht beachtet hat, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Untersagung der Einweisung der Beigeladenen in die höherwertige Planstelle. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung genügt die Auswahlentscheidung noch den zu stellenden Anforderungen. Sie ist aufgrund eines aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleichs getroffen worden. Die wesentlichen Erwägungen für die Zuordnung der zu besetzenden Planstellen zu den bereits bisher von den Beigeladenen wahrgenommenen Dienstposten und die Gründe für die Auswahl der Beigeladenen sind in den vom Staatssekretär gebilligten Vermerken vom 7. Dezember 1995 und 13. März 1996 niedergelegt worden. Ob bereits in dem Auswahlvermerk vom 7. Dezember 1995 eine hinreichende Begründung gegeben wird oder ob, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß dargelegt hat, dieser Vermerk nicht den Bedingungen rationaler Abwägung genügt, kann offenbleiben, denn in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, umfangreichen ergänzenden Vermerk vom 13. März 1996 wird eine den Anforderungen noch gerecht werdende Begründung für die Zuordnung der Planstellen und die Auswahlentscheidung gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Dienstherr noch während eines anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine bislang fehlerhafte Auswahlentscheidung durch einen ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren schriftlichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber heilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 1992 - 1 TG 1074/92 -, NVwZ 1993, 284 m.w.N., vom 19. Januar 1993 - 1 TG 2034/92 - und vom 21. Oktober 1993 - 1 TG 1063/93 -). Die näher begründete Einschätzung des Antragsgegners, daß die von den Beigeladenen wahrgenommenen Referate größer oder wichtiger als das Referat des Antragstellers sind und eher die Zuordnung einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO rechtfertigen, kann vom Gericht nicht beanstandet werden. Bei der Dienstpostenbewertung sind die auf den Dienstposten wahrzunehmenden Funktionen und die zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht zu bewerten. Die anschließende Zuordnung von Planstellen erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts grundsätzlich im Rahmen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, Buchholz 237. 7 § 28 LBG NW Nr. 9 = ZBR 1992, 176; Senatsbeschluß vom 7. April 1994 - 1 TG 279/94 -, jeweils m.w.N.). Der einzelne Beamte hat in diesem Stadium der Stellenzuweisung weder einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens noch auf Ausbringung einer entsprechenden Planstelle oder gar auf Beförderung (vgl. BVerwG a.a.O. und Urteil vom 31. Mai 1990, Buchholz 237.6 § 14 LBG Nds § 14 Nr. 1 = ZBR 1990, 347 m.w.N.; Beschluß vom 15. Dezember 1992, ZBR 1993, 151). In Anbetracht des verhältnismäßig weiten Spielraums, den der Dienstherr für Maßnahmen im Haushalts- und Planstellenbereich in Anspruch nehmen kann, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung derartiger Maßnahmen lediglich auf eine Mißbrauchskontrolle in Gestalt der Prüfung, ob der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung durch eine verdeckte Personalentscheidung in sachwidriger Weise verletzt worden ist. Da der Dienstherr bei der Zuweisung von verfügbaren Planstellen grundsätzlich in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an einer möglichst effizienten Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht im Interesse des einzelnen Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen tätig wird, kann eine Antragsbefugnis des Beamten in diesem Stadium des Verfahrens auch nur insoweit gegeben sein, als eine rechtsmißbräuchliche Ausübung der Dispositionsfreiheit zu seinem Nachteil gerügt wird. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, daß dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten aus sachfremden Gründen keine der streitbefangenen Planstellen zugewiesen worden ist. Es ist für den Senat nachvollziehbar und überzeugend, wenn der Antragsgegner die Bedeutung der in dem Referat der Beigeladenen wahrzunehmenden Aufgaben höher als die im Referat des Antragstellers einschätzt. Das vom Beigeladenen zu 1 wahrgenommene Referat umfaßt nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners alle Aufgaben, die dem Direktor des Landespersonalamtes nach den beamtenrechtlichen Gesetzen und Rechtsverordnungen obliegen. Hierzu gehören die Grundsatzangelegenheiten des öffentlichen Dienstrechts, das Laufbahnrecht, die Entwicklung von Grundsätzen des Personalwesens und die Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse der Landespersonalkommission (zu deren Aufgaben vgl. § 115 HBG). Außerdem sind in diesem Referat die personalrechtlichen Einzelentscheidungen zu treffen, für die der Direktor des Landespersonalamtes nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zuständig ist. Wegen dieser umfangreichen Aufgaben, die eine zentrale Bedeutung für das gesamte öffentlich-rechtliche Personalwesen in der Landes- und Kommunalverwaltung haben, ist es nachvollziehbar, daß der Antragsgegner das Referat des Beigeladenen zu 1 zutreffend als wichtiges Referat im Sinne des Kabinettbeschlusses vom 3. Januar 1990 angesehen hat. Dies gilt auch hinsichtlich des Referats das vom Beigeladenen zu 2 wahrgenommen wird. Dieses Referat umfaßt u.a. die allgemeinen Angelegenheiten des Beamten-, Disziplinar- und Personalvertretungsrechts im Bereich der Polizei, die Koordination der Zusammenarbeit der Abteilung III mit dem Hauptpersonalrat der Polizei und den übrigen Personalvertretungen und die Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter. Es ist ein polizeiliches Grundsatzreferat, das zentrale Bedeutung für die gesamte hessische Polizei mit ihren ca. 17.000 Bediensteten hat. Für den Senat ist es nachvollziehbar und einleuchtend, wenn der Antragsgegner demgegenüber das vom Antragsteller betreute Referat - Staatsdomänen und Staatsweingüter - vergleichsweise als weniger bedeutsam ansieht. Die in diesem Referat zu erledigenden Aufgaben der Verwaltung und Nutzung des Grundvermögens der Staatsdomänen und Staatsweingüter rechtfertigen nicht die Zuweisung einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO. Für diese Einschätzung ist es unerheblich, daß den zum Zuständigkeitsbereich des Antragstellers gehörenden hessischen Staatsweingütern Kloster Eberbach eine über die Grenzen des Landes hinausgehende Bedeutung zukommt. Auch die Auswahl der Beigeladenen für die bereits bisher von ihnen wahrgenommenen Dienstposten kann inhaltlich rechtlich nicht beanstandet werden. Hierbei ist zu beachten, daß das persönlichkeitsbedingte Eignungsurteil des Dienstherrn über die Bewerber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang unterliegt. Bei derartigen Werturteilen besteht für den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die "Richtigkeit" des Eignungsurteils nicht im einzelnen überprüfen oder dieses gar durch ein eigenes ersetzen darf. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein-gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 f.; Urteil des Senats vom 25. Oktober 1978 - 1 UE 93/75 -, ESVGH 29, 40). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Beurteilung der in Betracht kommenden Beamten und der Auswahl unter ihnen diese Grundsätze nicht beachtet hat. Die Beigeladenen sind zumindest nicht schlechter als der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten beurteilt worden. Ein näherer würdigender Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ist nicht geboten. Die bereits beschriebenen Referentenposten, denen jeweils eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO zugeordnet worden ist, sind Dienstposten des höheren allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, für den dem Antragsteller als Angehörigem des höheren Dienstes in der Agrarverwaltung die Laufbahnbefähigung fehlt. Schon deshalb kommt er für die Besetzung dieser Referentenposten nicht in Betracht. Dies dürfte dem Antragsteller auch bewußt sein, denn es geht ihm wohl darum, daß eine der freien B 2-Planstellen seinem Dienstposten zugewiesen und er bei Verbleiben auf seinem bisherigen Dienstposten in die höhere Planstelle eingewiesen wird. Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei berücksichtigt der Senat, daß die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und deshalb kein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 (analog) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 lit. a und 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist der Ausgangsbetrag von 13 Endgrundgehältern der Besoldungsgruppe B 2 BBesO (114.112,05 DM) zu halbieren, da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG betrifft. Der errechnete Betrag von 57.056,02 DM ist in Anbetracht des vorläufigen Charakters des begehrten Rechtsschutzes, der im Ergebnis zu einer Neubescheidung führen soll und der zwei höherwertige Dienstposten betrifft, nach der ständigen Senatsrechtsprechung mit drei Viertel zu multiplizieren, so daß der Streitwert 42.792,01 DM beträgt. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).