Urteil
9 K 2695/10.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:1107.9K2695.10.F.0A
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Leitsätze
Versorgungsbezüge, Überzahlung, Verjährung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitsung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versorgungsbezüge, Überzahlung, Verjährung Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitsung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO wegen des Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entscheiden. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2010, mit welchem der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1990 kürzt, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1 S. 2 Nr.1, Abs. 2 BeamtVG. Nach diesen Bestimmungen werden Versorgungsbezüge neben Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Für Ruhestandsbeamte gilt als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs.1 BeamtVG (Familienzuschlag) ergeben würde. Übersteigen die Versorgungsbezüge zuzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung diese Höchstgrenze, so ruht die Versorgung in Höhe des überschießenden Betrages mit der Folge, dass die Versorgung um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Anhand der Versorgungsakte kann nachvollzogen werden, wie der Beklagte, ausgehend von den Parametern tatsächlich gezahlter Versorgungsbezug, Höchstgrenze gemäß § 55 Abs.2 BeamtVG und tatsächlich gezahlte Rente für jeden seit dem 1. Juli 1990 vergangenen Monat den jeweiligen Kürzungs- bzw. Zahlbetrag berechnet hat. Diese Berechnungen, wonach beispielsweise für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 bei einer (zusätzlichen) Rente in Höhe von monatlich 397,50 EUR eine Kürzung der Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 73,59 EUR erfolgt, sind ersichtlich frei von Fehlern. Einwände, die eine Neuberechnung erforderlich erscheinen ließen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Der Beklagte hat es insbesondere nicht versäumt, die Rente der Klägerin nur in Höhe von 60 Prozent in die Kürzung einzubeziehen, wie dies nach Art.2 § 3 Abs.3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes für vor dem 1.1.1966 begründete Beamtenverhältnisse verlangt wird. Für eine weitere Kürzung des Anrechnungsbetrags, wie es die Klägerin für angemessen hält (Schriftsätze vom 20. und vom 28. Oktober 2010), gibt es keine gesetzliche Grundlage. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Kürzung der Versorgungsbezüge nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB entgegen. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass die Höhe der Versorgungsbezüge trotz Bekanntwerden neuer oder bislang verborgen gebliebener Sachverhalte - rückwirkend oder für die Zukunft - unverändert bleibt. Denn sie musste wissen, dass die Beklagte im Fall des Bekanntwerdens solcher Sachverhalte berechtigt und verpflichtet ist, Kürzungen vorzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Festsetzungsbescheid vom 17.03.1989. Dort heißt es, dass Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt stünden, dass die Bezüge im Fall einer späteren Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften gekürzt und Überzahlungen zurückgefordert würden, und dass im Fall der Rückforderung die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nicht erhoben werden könne. Die Anwendung der Ruhens- oder Kürzungsvorschriften könne zum Beispiel beim Bezug einer Rente in Betracht kommen. Dem Bescheid war überdies ein Merkblatt beigefügt, in dem es unter anderem heißt, dass jeder Versorgungsberechtigte gesetzlich verpflichtet ist, der Pensionsregelungsbehörde den Bezug von Renten aus der Rentenversicherung der Angestellten sofort und unaufgefordert anzuzeigen. Die Kenntnisnahme des Merkblatts wurde von der Klägerin seinerzeit bestätigt. Bereits in dem – von der Klägerin in das Verfahren eingeführten – Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 29.12.1980 heißt es, dass im Falle einer Rentengewährung umgehend der Rentenbescheid vorgelegt werden solle. Die zulässig erhobene Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 01.09.2010, mit welchem der Beklagte überbezahlte Versorgungsbezüge zurückfordert, ist ebenfalls unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rückforderung von Versorgungsbezügen findet ihre gesetzliche Grundlage in § 52 Abs. 2 BeamtVG, der auf die Vorschriften der § 812 ff. BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Deren Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat, wie oben ausgeführt, vom Beklagten Versorgungsleistungen ohne rechtlichen Grund erhalten und ist ihm deshalb zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs.1 BGB). Dem kann die Klägerin nicht den Einwand der Kenntnis der Nichtschuld seitens des Beklagten gemäß § 814 BGB entgegenhalten. Der Beklagte wusste nicht, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, was seinen Grund darin hatte, dass die Klägerin ihren Informationspflichten über den tatsächlichen Bezug einer Rente nicht nachgekommen ist. Weil bloße Zweifel an dem Nichtbestehen einer Schuld die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllen (HessVGH, Urteil vom 23.12.1993 – 1 UE 1449/87), kommt es auf die mögliche Kenntnis der bloßen Anspruchsberechtigung nicht an. Der Beklagte war und ist auch nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen dahin anzustellen, ob und wann es zur Auszahlung der Rente kommt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die den Schuldner begünstigende Bestimmung des § 814 BGB in Fällen wie diesen überhaupt anwendbar ist (vgl. zum Streitstand VG Düsseldorf, B. v. 31.03.2003, Az. 23 K 6190/00). Die Klägerin kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Denn sie haftet, weil die Versorgungsbezüge unter Vorbehalt festgesetzt und geleistet wurden, entsprechend § 820 BGB verschärft. Diese Bestimmung schließt die Entreicherungseinrede aus, wenn mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde. Dem entspricht im Bereich des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts die Festsetzung und Leistung von Bezügen unter Vorbehalt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23.12.1993 – 1 UE 1449/87; NdsOVG, Urteil vom 11.01.2007 – 5 LB 105/05). Das Gericht musste dem Vorbringen der Klägerin, die zurückgeforderten Beträge für verschieden Reisen nach Übersee und den Erwerb von Luxusgegenständen aufgewendet zu haben, deshalb auch nicht nachgehen. Der Klägerin steht auch nicht die Einrede der Verjährung zur Seite. Die Ansprüche des Beklagten auf Rückerstattung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge sind nicht verjährt. Entsprechend § 195 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Gläubigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Auch in Bezug auf die Verjährung von vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB n. F. vorliegen (HessVGH, B. v. 20. 12. 2007 - 1 UZ 1485/07 –). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Beklagten kann keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Der Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin ihren gesetzlichen Verpflichtungen, auf die sie mehrfach ausdrücklich hingewiesen worden ist, auch tatsächlich nachkommt. Er war, zumal die Klägerin im Jahr 1989 ausdrücklich erklärt hat, keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, insbesondere nicht dazu verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Die Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB, wonach Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, beginnt ebenfalls erst ab dem 1. Januar 2002 zu laufen (BVerwG, U.v.30.06.2011, Az. 3 C 30/10), so dass auch den Rückforderungsansprüchen der Beklagten, die den vor September 2000 liegenden Zeitraum betreffen, nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann. Die gemäß § 52 Abs.2 Satz 3 BeamtVG von dem Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung schließlich ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 117 Abs.5 VwGO), denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 709 ZPO. Die am 6. Juni 1925 geborene Klägerin stand bis zur Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 1989 als Beamtin - Studiendirektorin an einer Berufsschule in der Besoldungsgruppe A 15–im Dienst des Beklagten, nachdem sie bis zum Jahr 1960 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Zahntechnikerin ausgeübt hatte. Die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge erfolgte mit Bescheid des Beklagten vom 17.03.1989 (Bl. 7 BA). In dem Bescheid heißt es, dass Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die Bezüge im Fall einer späteren Anwendung der Ruhen- und Kürzungsvorschriften gekürzt werden und die Überzahlungen zurückgefordert werden, und dass im Fall der Rückforderung die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nicht erhoben werden könne. Die Anwendung der Ruhens- oder Kürzungsvorschriften könne zum Beispiel beim Bezug einer Rente in Betracht kommen. Dem Bescheid war ein Merkblatt beigefügt, dessen Kenntnisnahme von der Klägerin bestätigt worden ist (Bl. 8 BA), und in dem es unter anderem heißt, dass jeder Versorgungsberechtigte gesetzlich verpflichtet sei, der Pensionsregelungsbehörde unverzüglich den Bezug von Renten aus der Rentenversicherung der Angestellten anzuzeigen. Aufgrund eines Datenaustauschs mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erlangte der Beklagte im Jahr 2009 davon Kenntnis, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 1990 neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (Rentenbescheid vom 11. April 1990, Bl. 94 ff BA). Mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 20.07.2010 stellte der Beklagte fest, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin gekürzt werden und dass die laufende Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Juni 2006 beginne. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstgrenze gezahlt würden. Weil im Fall der Klägerin die Gesamtversorgung (Versorgungsbezug zuzüglich Rente) diese Höchstgrenze überschreite, werde der Versorgungsbezug um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag gekürzt. Aus kassentechnischen Gründen erfolge die Kürzung ab dem 01.06.2010. Mit Bescheid vom 01.09.2010 forderte der Beklagte von der Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von 16.726,85 Euro Klägerin zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.05.2010 neben den Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen habe. Dadurch sei die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG überschritten worden und es sei zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen gekommen. Die Klägerin hat am 19.08.2010 Klage gegen den Bescheid vom 20.07.2010 erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie vor, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach mehr als 20 Jahren verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Zudem beruhe die Kürzung der Versorgungsbezüge auf einer fehlerhaften Berechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz vom 20.10. 2010 verwiesen. Gegen den Bescheid vom 01.09.2010 hat die Klägerin am 24.09.2010 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie aus, dass der Beklagte einen möglichen Rückforderungsanspruch zu einem früheren Zeitpunkt hätte geltend machen müssen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 10.11.1980 an die Besoldungskasse Hessen, indem sie sich über ihr Versorgungsalter und die anrechnungsfähigen Zeiten erkundigt habe, den Beklagten über den zukünftigen Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterrichtet. Ferner habe die Klägerin nicht das Schreiben des Beklagten vom 04.10.1989 erhalten, das sie auf die Anzeigepflichten nach § 62 Abs.2 BeamtVG hinweise. Außerdem beruft sie sich auf Entreicherung und Verjährung. Wegen dieser und weiterer Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 28.10.2010 und vom 31.02.2011 verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 20.07.2010 und 01.09.2010 aufzuheben und auszusprechen, dass der Beklagte die Versorgungsbezüge ab dem 01.06.2010 ungekürzt weiter leistet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt der Beklagte vor, die Klägerin sei mit Schreiben vom 4.10.1989 auf die Anzeigepflichten nach § 62 BeamtVG hingewiesen worden. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass er nicht dazu verpflichtet sei, eigene Ermittlungen anzustellen, ob eine Rentenanwartschaft auch realisiert worden sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.