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Urteil

3 C 30/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG begründet einen Anspruch des zuordnungsberechtigten Dritten auf Auskehrung des Veräußerungserlöses gegenüber der verfügenden Stelle, auch wenn diese im Rahmen des Bundeseisenbahnvermögens handelte. • Die Verfügung der Beklagten über das Grundstück ist dergestalt als Verfügung des Bundeseisenbahnvermögens i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG anzusehen, weil nach § 22 BEZNG bahninterne Verfügungen dem Bundeseisenbahnvermögen zugerechnet werden können. • Der Anspruch auf Erlösauskehr besteht auch dann, wenn die Klägerin Vertragspartnerin des Veräußerungsgeschäfts war oder die Verfügung ins Leere ging, weil die Klägerin bereits kraft gesetzlicher Zuordnung Eigentümerin geworden war. • Der Erlösauskehranspruch verjährt nicht innerhalb kurzer Fristen; es gilt nach bisheriger Rechtsprechung die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.; zivilrechtliche Rückforderungsansprüche können daneben bestehen und unterliegen neuem Recht ggf. anderen Verjährungsregeln. • Verzugszinsen aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen sind nur bei gesetzlicher Grundlage oder entsprechender Analogie möglich; Prozesszinsen sind in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem auf Klageeinreichung folgenden Tag zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Erlösauskehranspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gegen verfügende Stelle des Bahnbereichs • § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG begründet einen Anspruch des zuordnungsberechtigten Dritten auf Auskehrung des Veräußerungserlöses gegenüber der verfügenden Stelle, auch wenn diese im Rahmen des Bundeseisenbahnvermögens handelte. • Die Verfügung der Beklagten über das Grundstück ist dergestalt als Verfügung des Bundeseisenbahnvermögens i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG anzusehen, weil nach § 22 BEZNG bahninterne Verfügungen dem Bundeseisenbahnvermögen zugerechnet werden können. • Der Anspruch auf Erlösauskehr besteht auch dann, wenn die Klägerin Vertragspartnerin des Veräußerungsgeschäfts war oder die Verfügung ins Leere ging, weil die Klägerin bereits kraft gesetzlicher Zuordnung Eigentümerin geworden war. • Der Erlösauskehranspruch verjährt nicht innerhalb kurzer Fristen; es gilt nach bisheriger Rechtsprechung die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.; zivilrechtliche Rückforderungsansprüche können daneben bestehen und unterliegen neuem Recht ggf. anderen Verjährungsregeln. • Verzugszinsen aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen sind nur bei gesetzlicher Grundlage oder entsprechender Analogie möglich; Prozesszinsen sind in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem auf Klageeinreichung folgenden Tag zu gewähren. Die Klägerin, eine privatisierte ehemals volkseigene Gesellschaft, begehrt von der Beklagten die Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf eines ehemals volkseigenen Grundstücks von 1994 in Höhe von 443.364,35 DM. Das Bundesamt stellte für die Klägerin mit Bescheid vom 13.6.2006 fest, dass sie kraft Treuhandgesetz zum 1.7.1990 Eigentümerin geworden sei. Nach Aufforderung zur Zahlung verweigerte die Beklagte die Herausgabe des Erlöses. Die Klägerin klagte am 24.8.2006 auf Zahlung des Erlöses nebst Verzugszinsen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage zuerkenntlich statt und setzte Verzugszinsen zugunsten der Klägerin fest. Die Beklagte revidierte mit dem Vorbringen, § 8 VZOG sei nicht einschlägig, der Kaufvertrag bilde den Rechtsgrund, und zivilrechtliche Ansprüche seien verjährt oder nicht begründet. Die Klägerin berief sich ergänzend auf öffentlich-rechtlichen Auskehranspruch und auf zivilrechtliche Bereicherungsansprüche; sie rügte zudem, die Kenntnisfrist zur Verjährungsberechnung sei erst mit Bestandskraft des Zuordnungsbescheids in 2006 gegeben gewesen. • Anwendbarkeit § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG: Die Vorschrift verpflichtet die zur Verfügung befugte Stelle, den Erlös dem durch unanfechtbaren Zuordnungsbescheid Berechtigten auszukehren. Die Beklagte handelte bei der Veräußerung 1994 als verfügende Stelle im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG, weil nach §§ 22, 23 BEZNG bahninterne Verfügungen als Verfügungen des Bundeseisenbahnvermögens gelten. • Systematik von VZOG und BEZNG: Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz regelt die bahninterne Verteilung; gegenüber Drittberechtigten bleibt jedoch der Anwendungsbereich des VZOG bestehen. Wird ein Vermögenswert einem Dritten außerhalb des Bahnbereichs zugeordnet, ist die Beklagte als Erlösinhaberin Adressat des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. • Keine Ausschlusswirkung des Kaufvertrags: Die Tatsache, dass die Klägerin Vertragspartnerin war oder die Verfügung ins Leere ging, verhindert den Erlösauskehranspruch nicht. Der vermögenszuordnungsrechtliche Sekundäranspruch knüpft an die Wirksamkeit des Leistungsaustausches an und ersetzt die nicht erfüllbare primäre Zuordnungsleistung. • Öffentlich-rechtlicher Ursprung des Anspruchs: Der Anspruch wurzelt im Vermögenszuordnungsrecht und verfolgt die Zuweisung des Werts einer dem Berechtigten zustehenden Sache; zivilrechtliche Bereicherungsansprüche schließen die Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht aus. • Verjährung: Für den vermögenszuordnungsrechtlichen Anspruch greift nach der bisherigen Rechtsprechung die 30-jährige Frist des § 195 BGB a.F.; zivilrechtliche Rückforderungsansprüche können nach Art. 229 EGBGB dem neueren Verjährungsrecht unterliegen, wobei Kenntnis erst mit Bestandskraft des Zuordnungsbescheids gegeben war. • Verzugszinsen: Öffentlich-rechtliche Forderungen begründen Verzugszinsen nur bei gesetzlicher Grundlage; eine analoge Anwendung von § 288 BGB kommt nur bei Entgeltansprüchen in Betracht. Prozesszinsen sind jedoch gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu gewähren; zusätzlich besteht ein zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch, der Verzugszinsen ab Mahnung begründet. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Die Klage war materiell begründet; die Vorinstanz hat die Hauptforderung zu Recht zugesprochen, indes den Zinssatz zu hoch bemessen. Der Senat weist die Revision im Wesentlichen zurück. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auskehrung des Veräußerungserlöses nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, weil die Beklagte bei der Veräußerung als verfügende Stelle für das Bundeseisenbahnvermögen handelte und der Anspruch auch dann besteht, wenn die Klägerin Vertragspartnerin war oder die Verfügung ins Leere ging. Zivilrechtliche Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen daneben zu und sind nicht verjährt, da die Klägerin erst mit Bestandskraft des Zuordnungsbescheids Kenntnis erlangte. Verzugszinsen stehen der Klägerin zu, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz; maßgeblich sind Verzugs- bzw. Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag der Mahnung bzw. ab dem Tag nach Klageeingang.