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Beschluss

9 L 1009/14.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0526.9L1009.14.F.0A
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Leitsätze
Gegen die Umsetzung einer Richterin oder Richters durch eine veränderte Geschäftsverteilung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Gerichts aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums ist regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts ist gemäß § 78 DRiG, § 49 HRiG abschließend geregelt und führt nur aus nach den dort erfassten Regelungen zu einer abdrängenden Sonderzuweisung zu einem Richterdienstgericht. Die oder der von der Umsetzung betroffene Richterin oder Richter kann sich gegen den Akt der Neuzuteilung von Dienstgeschäften in der Regel nicht auf das Jährlichkeitsprinzip bei der Geschäftsverteilung durch das Präsidium des Gerichts berufen, weil es zugunsten von Richterinnen und Richtern keine drittschützende Wirkung entfaltet. Das Präsidium eines Gerichts hat bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte einen weiten Ermessensspielraum. Die Ausübung des gesetzlichen Ermessens wird in der Regel nur durch grobe Sachwidrigkeit oder Willkür begrenzt. Verwaltungsvorschriften eines Ministeriums zum Umgang mit Schwerbehinderten bei Umsetzungen hindern das Präsidium nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Umsetzung einer Richterin oder Richters durch eine veränderte Geschäftsverteilung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Gerichts aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums ist regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts ist gemäß § 78 DRiG, § 49 HRiG abschließend geregelt und führt nur aus nach den dort erfassten Regelungen zu einer abdrängenden Sonderzuweisung zu einem Richterdienstgericht. Die oder der von der Umsetzung betroffene Richterin oder Richter kann sich gegen den Akt der Neuzuteilung von Dienstgeschäften in der Regel nicht auf das Jährlichkeitsprinzip bei der Geschäftsverteilung durch das Präsidium des Gerichts berufen, weil es zugunsten von Richterinnen und Richtern keine drittschützende Wirkung entfaltet. Das Präsidium eines Gerichts hat bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte einen weiten Ermessensspielraum. Die Ausübung des gesetzlichen Ermessens wird in der Regel nur durch grobe Sachwidrigkeit oder Willkür begrenzt. Verwaltungsvorschriften eines Ministeriums zum Umgang mit Schwerbehinderten bei Umsetzungen hindern das Präsidium nicht. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der im Jahre #### geborene Antragsteller ist Richter am Amtsgericht und seit 17 Jahren weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht A-Stadt. Er ist schwerbehindert und versah bis Anfang April 2014 seinen Dienst in der Außenstelle B, die einschließlich seiner Person mit sieben Richtern besetzt war. Ihm war dort ein zivilrechtliches Dezernat zugewiesen. Für die dem Antragsteller zugewiesenen Verwaltungsaufgaben war ihm ein Arbeitskraftanteil von 0,2, bezogen auf eine Vollzeittätigkeit, als Entlastung zugeordnet. Mit seinem Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen die Zuteilung eines neuen Dezernats am Hauptsitz des Amtsgerichts A-Stadt in der Innenstadt ab April 2014. In der Sitzung des Antragsgegners vom 19. Februar 2014 wies der Präsident des Amtsgerichts A-Stadt als Vorsitzender des Präsidiums unter Bezug auf die Belastungsstatistik Pebb§y, die zum Stichtag 31.12.2013 für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellt worden war, auf ein aus seiner Sicht bestehendes Ungleichgewicht der Eingangsbelastung der Stadtbezirks mit 111,13% im Verhältnis zur Außenstelle B mit 99,91% hin. Der Antragsgegner beschloss daraufhin, zum 1. März 2014 sei beabsichtigt, eine Richterstelle mit maximal einem vollen Arbeitskraftanteil, bezogen auf eine Vollzeittätigkeit, von der Außenstelle B in die allgemeinen Prozessabteilungen des Stadtbezirk zu übertragen. Der Präsident kündigte eine entsprechende Erörterung mit den Richterinnen und Richtern der Außenstelle B am 20. Februar 2014 an. In der Sitzung des Antragsgegners am 25. März 2014 teilte der Präsident des Amtsgerichts A-Stadt mit, in der Dienstbesprechung sei die Absichtserklärung des Präsidiums erörtert worden. Die Vorschläge der Richterinnen und Richter zur Abwendung der Umsetzung einer Richterin oder Richters von der Außenstelle B in den Innenstadtbezirk waren Gegenstand der Beratung. Da keiner der Richterinnen und Richter der Außenstelle B bereit war, sich mit einem Wechsel in den Innenstadtbezirk einverstanden zu erklären, schlug der Vorsitzende des Antragsgegners die Umsetzung des Antragstellers in den Stadtbezirk durch Zuteilung eines neuen Dezernats am Hauptsitz des Gerichts vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war der Antragsteller bereits am 26. Februar 2014 von dem Vorsitzenden des Präsidiums persönlich zu einer derartigen Veränderung angehört worden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 war die Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter angehört worden. Das entsprechende Antwortschreiben an den Präsidenten des Amtsgerichts vom 14. März 2014, in dem eine Prüfung der beabsichtigten Umsetzung des Antragstellers mit Blick auf dessen Schwerbehinderung, Lebensalter und Augenerkrankung angeregt wurde, lag dem Antragsgegner vor. Weiterhin war ein Anschreiben des Antragstellers an die Präsidiumsmitglieder vom 19. März 2014 Gegenstand der Beratung. Darin hatte der Antragsteller unter Verweis auf übersandte Atteste geltend gemacht, dass er sich wegen gesundheitlicher Probleme außerstande sehe, ein (neues) Dezernat zu übernehmen, welches im Vergleich zu den derzeit zugewiesenen Geschäften ein mehrfaches an Lesetätigkeit erfordere. Seine Sehfähigkeit sei aufgrund einer aktuell diagnostizierten Maculadegeneration eingeschränkt. Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls wurden außerdem verschiedene Kriterien, die an persönliche, familiäre und dienstliche Belange anknüpften, zum Gegenstand der Beratungen über den Personalvorschlag des Vorsitzenden des Präsidiums für eine Umsetzung des Antragstellers in den Innenstadtbezirk gemacht. Der Antragsgegner beschloss sodann mehrheitlich, dem Antragsteller ab dem 7. April 2014 ein neu zu eröffnendes zivilrechtliches Dezernat im Stadtbezirk des Amtsgerichts A-Stadt mit einem Arbeitskraftanteil von 0,6, bezogen auf eine Vollzeittätigkeit zuzuweisen. In seiner Sitzung am 3. April 2014 beschloss der Antragsgegner in Ergänzung seines Beschlusses vom 25. März 2014, dem Antragsteller ab dem 7. April 2014 ein Dezernat der Abteilung X zuzuweisen. Ferner wurde dem Antragsteller ein näher bezeichnetes Dezernat in der Nachlassabteilung zugewiesen, das sich – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - am Umfang von 0,2 Arbeitskraftanteilen, bezogen auf eine Vollzeittätigkeit, orientiert. Hinsichtlich der Begründung für diese Entscheidung wurde umfänglich auf Erwägungen des Präsidiums – insbesondere zur Personalauswahl der in Frage kommenden Richterinnen und Richter der Außenstelle B für eine Umsetzung - Bezug genommen, die als Anlage dem Protokoll beigefügt wurden. Bereits mit Antrag vom 28. März 2014 hat sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilantrag gegen seine Verwendung außerhalb der Außenstelle B des Amtsgerichts A-Stadt gewandt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die ihn betreffenden Beschlüsse des Antragsgegners seien formell rechtswidrig. An der Sitzung vom 25. März 2014 habe der Richter am Amtsgericht Dr. W teilgenommen, obwohl er ungeachtet seiner Aufgabe als stellvertretender Präsidialrichter nicht Mitglieds des Präsidiums sei. Daher sei er nicht berechtigt gewesen an den Beratungen des Antragsgegners teilzunehmen, habe sich aber trotzdem persönlich an der Beschlussfassung und an den vorangehenden Erörterungen beteiligt. Weiterhin sei die Richterin am Amtsgericht U als Mitglied des Präsidiums und als Präsidialrichterin in den Sitzungen in dieser Doppelfunktion aufgetreten, was unzulässig sei. Ferner habe das Präsidium unter Missachtung des gerichtsverfassungsrechtlichen Jährlichkeitsprinzips eine Umverteilung während des laufenden Geschäftsjahrs vorgenommen. Zum Vorschlag des Vorsitzenden des Präsidiums, den Antragsteller für eine Umsetzung auszuwählen, seien in der Vergangenheit eingetretene dienstliche Konflikte ausschlaggebend. Hieraus sei abzuleiten, dass die Umsetzung des Antragstellers nicht auf sachlichen Gründen beruhe, sondern sich als eine Form der Disziplinierung darstelle, die für sich genommen einen Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit darstelle. Zudem würden die Beschlüsse des Präsidiums gegen die Integrationsrichtlinien des Landes Hessens und damit gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Der Antragsteller habe nicht nur einen Grad der Behinderung von 50, dem Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen sowie eine Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen zugrunde liegen. Zusätzlich habe der Antragsteller gegenüber dem Präsidium dargelegt, dass er unter einer fortgeschrittenen altersbezogenen Makuladegeneration leide, was durch ein augenärztliches Attest vom 7. März 2014 nachgewiesen worden sei. In einem weiteren Attests seines Hausarztes vom 17. März 2014 werde bescheinigt, seine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sei aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert. Wegen der Augenerkrankung sei ihm wegen der zu fordernden Leseleistung die Übertragung eines neuen Dezernats nicht zuzumuten. Mit seinem derzeitigen Dezernat sei er dagegen vertraut, habe es in der Vergangenheit gut geführt und könne insoweit auf geringere Anforderungen des Leseaufwandes wegen des relativ mäßigen Bestandes verweisen. Die mit der Augenerkrankung einhergehende psychische Belastung sei im Übrigen in ausführlicher Form Gegenstand der Stellungnahme der Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter geworden. Die Zuweisung eines neuen Dezernates sei auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil er mit Ablauf des Monats Juli des Jahres 2015 beabsichtige, in den Ruhestand zu treten. Das neu zugewiesene Dezernat sei mit einem Arbeitskraftanteil von 0,6 für ein allgemeines zivilrechtliches Dezernat, und einer Zuständigkeit für Nachlassangelegenheiten ausgestattet. Insbesondere für Nachlassangelegenheiten sei eine erhebliche Leseleistung sowie ein Einarbeiten in schwierige Rechtsvorschriften wegen des Bezugs zum Internationalen Privatrecht zu erwarten. Die Funktion als weiterer aufsichtsführender Richter für das Insolvenzrecht sei ebenfalls mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden, welcher ihm aufgrund seiner psychischen und physischen Situation nicht zuzumuten sei. Bei der Personalauswahl für die Umsetzung von der Außenstelle B in den Innenstadtbezirk sei zudem die auswendigere Anfahrt von seinem Wohnort und seine familiäre Situation – Betreuung eines minderjährigen Kindes – nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insgesamt sei die ihn betreffende Personalauswahl für die Umsetzung fehlerhaft durchgeführt worden, weil andere Richterinnen und Richter in der Außenstelle B unberücksichtigt geblieben seien, obgleich für sie die Belastung durch eine Umsetzung erkennbar geringer ausfallen würde. Soweit es Ziel gewesen sei, Ungleichgewichte zwischen den verschiedenen Abteilungen des Gerichts zu beseitigen, stehe nunmehr nach der Belastungsstatistik fest, dass sich durch den Einsatz des Antragstellers im Zivilrecht aktuell die Belastung des Innenstadtbezirks von 130,72% auf 128,17% reduzieren würde. Dies zeige, dass ein Belastungsausgleich durch die Umsetzung des Antragstellers nicht erreicht werde. Zudem erwähne der Antragsgegner nicht gebührend, dass ihm neben seiner durch Beschluss übertragenen Dienstgeschäfte auch die Vertretung in Presseangelegenheiten für mehrere Rechtsgebiete übertragen worden sei. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dem Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts A-Stadt vom 25. März 2014, durch den er von seinem Dezernat Abt. 000 der Außenstelle B des Amtsgerichts A-Stadt umgesetzt wurde, nicht nachzukommen hat, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller wieder in dem zivilrechtlichen Dezernat 000 der Außenstelle B A-Stadt, einzusetzen, in dem der Antragsteller bis seiner Umsetzung eingesetzt war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die schriftlich niedergelegten Erwägungen seiner Sitzungen und führt ergänzend aus, dass die persönliche Situation des Antragstellers durch Übertragung eines entsprechend zugeschnittenen jungen Dezernats Rechnung getragen worden sei. Der Bestand an zugewiesenen Nachlasssachen sei im Vergleich zu anderen Dezernaten unterdurchschnittlich. Die Umsetzung sei notwendig geworden, nachdem die Jahresstatistik vorgelegen habe, die zum Stichtag des Ablaufs des Geschäftsjahres 2013 erstellt und erst im Februar dem Vorsitzenden des Präsidiums zugeleitet worden sei. Durch den absehbaren längerfristigen Ausfalls eines Richters im Innenstadtbezirk, die ebenfalls zu Anfang des Geschäftsjahres offenbar geworden sei, habe sich das Ungleichgewicht verstärkt und eine entsprechende Beschlussfassung notwendig gemacht. Zwischenzeitlich sei festzustellen, dass sich das Ungleichgewicht im Innenstadtbezirk im Vergleich zur Außenstelle B weiter verstärkt habe. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Für das Rechtschutzbegehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Der Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG scheidet aus, weil es sich bei einem Geschäftsverteilungsplan nicht um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahmen handelt, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den in § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG näher gezeichneten Gebieten getroffen werden, sondern um einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder eine allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Eine abdrängende Rechtswegzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO greift nicht ein. Die Änderung der Geschäftsverteilung und damit verbundene Zuteilung neuer Aufgaben an den Antragsteller stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. d DRiG, § 50 Nr. 4 lit. f HRiG i. V. m. § 26 DRiG dar, hinsichtlicher derer die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts (§ 78 DRiG) beim LG B-Stadt (§ 49 Abs. 2 HRiG) gegeben wäre. Dies folgt schon daraus, dass dem Antragsgegner als Präsidium keinerlei dienstaufsichtliche Befugnisse zustehen und solche Befugnisse vom Antragsgegner auch nicht in Anspruch genommen wurden bzw. werden sollten. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 126 Abs. 2 HV, § 25 DRiG, § 1 GVG) rügt, liegt darin nicht die Behauptung, der Antragsgegner habe eine dienstaufsichtliche Maßnahme i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. e, § 50 Nr. 4 lit. f HRiG ergriffen (vgl. OVG NW U. v. 23.4.2008 – 1 A 1703/07 - juris Rn. 46). Vorliegend entspricht dem im Hauptantrag gestellten Anordnungsbegehren die Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, weil die getroffenen Beschlüsse des Antragsgegners den Geschäftsverteilungsplan in der Form eines dauernden Rechtsverhältnisses regeln, und der Antragsteller geltend macht, durch diese Regelung dauernde Nachteile zu erleiden. Dem Rechtsschutzbegehren steht auch das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, weil eine Entscheidung in der Hauptsache den jetzt bereits eingetretenen Nachteil für die Vergangenheit nicht beseitigen kann. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner in seiner Sitzung am 3. April 2014 seine Absicht bekundet hat, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Eilverfahren die betreffenden Dienstgeschäfte einem anderen Richter der Außenstelle B zu übertragen. Die dem Antragsteller jetzt zugeordneten richterlichen Geschäfte können daher für den Zeitraum eines ggf. noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens einem anderen Richter bzw. einer anderen Richterin zugeordnet werden. Der Antrag ist bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Antragsgegner ist für den Streit um die Verteilung richterlicher Geschäfte passiv legitimiert und folgt insoweit auch der übereinstimmenden Rechtsauffassung der Beteiligten (Kammer B. v. 11.11.2011 – 9 L 3208/11.F– juris; vgl. auch VG Ansbach B. v. 02.04.2009 – AN 1 S 09.00495 –juris Rn. 77 m.w.N.). Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO müssen der streitige Anspruch und der Grund für die Anordnung, die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne ist gegeben. Durch die Übertragung neuer Geschäft im Innenstadtbezirk des Amtsgerichts A-Stadt drohen dem Antragsteller auf Dauer wesentliche Nachteile, wobei auf seinen Vortrag abzustellen ist, den er glaubhaft gemacht hat. Es ist aus Gründen der Rechtsklarheit den Beteiligten nicht zuzumuten, eine zu endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH B. v 12.7.1993 – 20 CE 93.1589 – NJW 1994, 2308). Der Antragsteller müsste bei einer Verweisung auf den Rechtsschutz in der Hauptsache die jetzt bereits eingetretenen Nachteile für längere Zeit hinnehmen, ohne dass für den Fall des Klageerfolgs eine rückwirkende Folgenbeseitigung möglich wäre. Im Übrigen verlieren die angegriffenen Beschlüsse des Antragsgegners mit Ablauf des Jahres 2014 ihre Gültigkeit, da zum 1. Januar 2015 ein neuer Geschäftsverteilungsplan in Kraft treten wird (§ 21e Abs. 1 S. 1, 2 GVG). Die Eilbedürftigkeit ergib sich hier auch aus der besonderen persönlichen Situation des Antragstellers. Es besteht jedoch kein Anordnungsanspruch, weil nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Die streitigen Beschlüsse des Antragsgegners zur Umsetzung des Antragstellers von der Außenstelle in den Innenstadtbezirk des Amtsgerichts verletzen den Antragsteller nämlich nicht in seinen Rechten. Die streitigen Beschlüsse des Antragsgegners sind formell ordnungsgemäß ergangen. Der Antragsteller ist gemäß § 21e Abs. 3 S. 2, Abs. 5 GVG vor der Sitzung des Präsidiums am 25. März 2014 ausweislich des entsprechenden Sitzungsprotokolls zu dem in dieser Sitzung vorgebrachten Vorschlag des Vorsitzenden des Präsidiums angehört worden. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Beschluss des Antragsgegners vom 25. März 2014 dem Antragsteller zunächst ein zivilrechtliches Dezernat mit einem Arbeitskräfteanteil von 0,6 ab dem 7. April 2014 zugewiesen worden ist und diese Entscheidung später durch jetzt geltende ersetzt worden ist. Formelle Bedenken gegen diese Verfahrensweise bestehen schon deswegen nicht, weil der Antragsteller zur Umsetzung des gesamten auf ihn entfallenden Arbeitskraftanteils angehört worden ist. Soweit dem Antragsteller erst in der Sitzung des Antragsgegners am 3. April 2014 ein Dezernat in der Nachlassabteilung mit 0,2 vom Hundert Arbeitskraftanteil ab dem 7. April 2014 zugewiesen worden ist, stellt diese Vorgehensweise lediglich eine Konkretisierung der auf den Antragsteller bereits übertragenen Dienstgeschäfte dar. Die erst nach diesem Zeitpunkt erfolgende Übertragung der Aufsichtsführung mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 im Bereich des Insolvenzrechts und der in der Übersicht über die Justizverwaltungsgeschäfte zum Stand 7. April 2014 aufgeführten stellvertretenden Aufsichtsführungen in den Abteilungen Register, Insolvenz und Zwangsvollstreckung, nimmt an diesem Verfahren ohnehin nicht teil, weil es sich um die Zuteilung von Verwaltungsaufgaben durch den Präsidenten des Amtsgerichts handelt. Die Zuteilung dieser Aufgaben liegt nicht in der Zuständigkeit des Antragsgegners, da ihm hinsichtlich der Heranziehung eines Richters zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben lediglich ein Anhörungsrecht zusteht (§ 21e Abs. 6 GVG). Der Präsident hat im Übrigen mit der Zuteilung eines dem statusrechtlichen Amt eines weiteren aufsichtsführenden Richters entsprechenden Kreises von Justizverwaltungsaufgaben lediglich die Umsetzungsentscheidung des Antragsgegners nachvollzogen und ihm Justizverwaltungsaufgaben im Bereich des Innenstadtbezirks übertragen. Die Schwerbehindertenvertretung ist vor der Entscheidung des Präsidiums in der nach § 95 Abs. 2 S.1 SGB IX erforderlichen Form zur Umsetzung des Antragstellers angehört worden. Ihre Stellungnahme wurde den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis gegeben und konnte daher in den Beratungen des Antragsgegners berücksichtigt werden.. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Präsident des Amtsgerichts die entsprechende Rechtspflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aus einer gleichlautenden Bestimmung aus Ziff. IV.4 der „Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung – Teilhaberichtlinien“ (StAnz. 2013 S. 838 ff.) hergeleitet hat. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller sich schriftlich gegenüber den Mitgliedern des Antragsgegners zur zunächst noch geplanten Umsetzung geäußert hat, schließt die Kammer, dass er entsprechend § 21e Abs. 5 GVG vor der Beschlussfassung angehört worden ist. Seine Äußerung ist auch Gegenstand der Beratungen des Antragsgegners geworden ist, wie im Sitzungsprotokoll vom 25. März 2014 festgehalten worden ist. Der Antragsteller hat die Richtigkeit dieses Protokolls wie auch der anderen Protokolle nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, die Teilnahme der zwei von ihm namentlich benannten Richter an den Sitzungen des Antragsgegners führe zur (formellen) Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse. Es lässt sich – soweit die Teilnahme an der Beratung und Abstimmung des Präsidiums durch eine mit Präsidialaufgaben betraute Richterin, die zugleich Mitglied des Präsidiums ist gerügt wird – kein Anhaltspunkt in den gesetzlichen Bestimmungen finden, nach der dies gesetzlich verboten wäre. Die Wählbarkeit von Richterinnen und Richtern zum Präsidium eines Gerichts wird durch die Übertragung eines Richteramtes an dem betreffenden Gericht bestimmt und ist gemäß § 21b Abs. 1 S. 3 GVG nur im Falle einer Beurlaubung oder Abordnung nach näherer gesetzlichen Maßgabe eingeschränkt. Diese Einschränkung ist vorliegend unerheblich. Mit der Teilnahme einer Richters mit Präsidialfunktion ohne gleichzeitige Mitgliedschaft im Präsidium verhält es sich im Ergebnis gleich. Seine Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums ist durch die am Amtsgericht A-Stadt übliche Sitzungsöffentlichkeit des Präsidiums für Richterinnen und Richter gedeckt, die als ständige Übung die Teilnahme des Richters rechtfertigt. Die Aufführung seines Namens in den betreffenden Protokollen – der Form nach mit einer Konjunktion abgesetzt - von den namentlich genannten teilnehmenden Mitgliedern des Präsidiums spricht für seine vom Antragsgegner dargelegte beratende Stimme. Es liegt innerhalb des Spielraums der richterlichen Selbstverwaltung, Personen mit entsprechender Funktion beratend zu hören. Anhaltspunkte für eine – unzulässige – Ausübung der Sitzungsteilnahme, insbesondere durch Einwirkung auf die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Veränderungen der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr seien wegen der mangelnden Beachtung des Jährlichkeitsprinzips rechtswidrig, führt dies nicht zum Erfolg, weil ungeachtet der Frage, dass hier kein derartiger Verstoß vorliegt, im Falle eines entsprechenden Verfahrensfehlers dadurch keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers eintritt. § 21e Abs. 3 S.1 GVG bestimmt, dass die für das Geschäftsjahr vor dessen Beginn erfolgte Verteilung der richterlichen Geschäfte im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden darf, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters, einer Richterin oder eines Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter/innen nötig wird. Vorliegend kam die Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr infolge der ungenügenden Auslastung eines Richters bzw. einer Richterin in Verbindung mit der dauernden Verhinderung einzelner Richter/innen in Betracht. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein nicht unerhebliches Ungleichgewicht in der Geschäftsbelastung in der Außenstelle B und im Innenstadtbezirk vorlag. Das Ausmaß dieses Ungleichgewichts konnte – nachvollziehbar - erst nach Kenntnis der vollständigen für das Jahr 2013 erstellten Belastungsstatistik Anfang Februar 2014 ausreichend gewürdigt werden, da die entsprechenden Daten erst dann vorlagen und daher bei der Beschlussfassung über den Jahresgeschäftsverteilungsplan des Jahres 2013 vor dessen Beginn (§ 21e Abs. 1 S. 1, 2 GVG) nicht zur Verfügung standen. Hinzu kam die etwa zum gleichen Zeitpunkt zur Kenntnis des Präsidiums gelangte nicht vorhersehbare und in ihrer zeitlichen Dauer nicht absehbare Verhinderung eines Richters wegen Krankheit (Protokoll der Präsidiumssitzung vom 19. Februar 2014, Punkt 1.1.4) Aufgrund dieser Sachlage, die von einer nicht vorhersehbaren Entwicklung geprägt war, ist die beschlossene Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des § 21 e Abs. 3 GVG gerechtfertigt. Der in der Präsidiumssitzung am 19. Februar 2014 erfolgte Beschluss, die Umsetzung einer richterlichen Arbeitskraft von der Außenstelle B in den Innenstadtbezirk in die Wege zu leiten, diente dem Ausgleich bestehender Ungleichbelastungen in Verbindung mit dem absehbaren längeren krankheitsbedingten Ausfall eines Richters. Anhaltspunkte dafür, dass die auch der Personalsteuerung dienende Belastungsstatistik sachwidrig Anwendung gefunden hat, sind nicht erkennbar. Die Beschlüsse sind im Übrigen hinsichtlich der maßgebenden Gründe auch ausreichend dokumentiert (vgl. BVerfG 2. Kammer 2. Senat B. v. 18.3.2009 – 2 BvR 229/09– NJW 2009, 1734, 1735 Rn. 27). Der dann am 25.März 2014 gefasste Beschluss des Antragsgegners, den Antragsteller umzusetzen, erfolgte innerhalb angemessener Frist im Verhältnis zu den die Änderung des Geschäftsverteilungsplans rechtfertigenden Gründen und ist auch dem Umstand geschuldet, die Anhörungsrechte eventuell betroffener Richter/innen und hier auch der Schwerbehindertenvertretung zu wahren. Im Übrigen dient § 21e Abs. 3 S. 1 GVG zur Begrenzung von Eingriffen eines Präsidiums in die Jahresgeschäftsverteilung lediglich der Konkretisierung des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 1 S. 1 HV), begründet aber kein Recht aus dem Richterdienstverhältnis (vgl. dazu: BayVGH, a.a.O. S. 2309 m.w.N.). § 21e Abs. 3 GVG begründet lediglich durch das dort in S. 2 enthaltene Gebot der vorherigen Anhörung ein subjektives Verfahrensrecht des betroffenen Richters (BayVGH a.a.O.). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Umsetzung erfolge als Reaktion auf zurückliegende Konflikte mit dem Präsidenten und sei als Sanktion gedacht gewesen, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht hält es nach Lage der Akten nicht für wahrscheinlich, dass der Präsident des Amtsgerichts nicht willens oder nicht in der Lage gewesen war, in den Beratungen und bei seinem Abstimmungsverhalten die Belange der betroffenen Richter und Richterinnen einschließlich der des Antragstellers sachlich und gerecht zu erkennen, zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Dass die dienstliche Zusammenarbeit die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringt, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des Antragstellers seitens der Präsidenten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Präsidenten anzunehmen. Wechselseitige Kritik und Meinungsverschiedenheiten stellen grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage, ein Mitglied des Präsidiums wolle oder könne seiner Pflicht zur unvoreingenommenen und sachorientierten Entscheidung nicht nachkommen. Insoweit gelten die gleichen rechtlichen Maßstäbe wie bei der dienstlichen Beurteilung von Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 23.04.1998 – 2 C 16/97– juris Rdn.16). Vorliegend konnte der Antragsteller schon nicht das Vorliegen von darüber hinaus gehenden konkreten Tatsachen glaubhaft machen, die nahelegen, dass sich der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums bei seiner Entscheidung von sachwidrigen Gesichtspunkten hat leiten lassen. Die vom Antragsteller zum Beleg einer ihm gegenüber bestehenden missgünstigen Einstellung des Präsidenten behaupteten Vorfälle, Vorgänge und Begebenheiten wurden vom Antragsgegner jeweils substantiiert in Abrede gestellt, weswegen das Gericht auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung es nicht für wahrscheinlich hält, dass sie sich so zugetragen haben. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob aus ihnen mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit hätte abgeleitet werden können, dass der Präsident bei den Erörterungen und Abstimmungen tatsächlich nicht unvoreingenommen war. Die Beschlussfassung des Antragsgegners ist auch materiell rechtmäßig. Es ist in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass eine ermessensfehlerhafte und damit rechtswidrige Umsetzung auf Antrag des/der Betroffenen rückgängig zu machen ist, indem eine Rückumsetzung in das frühere Arbeitsgebiet erfolgt. So verhält es sich auch im Richterdienstrecht, da insoweit keine richterrechtlichen Besonderheiten bestehen, die eine Abweichung von diesem Grundsatz erfordern. Auch Richter/innen haben einen Anspruch darauf, frei von Ermessensfehlern dienstlich eingesetzt zu werden. Der Umstand, dass der dienstliche Einsatz innerhalb eines Gerichts nicht vom Präsidenten oder einem höheren Dienstvorgesetzten, sondern vom Präsidium als Organ richterlicher Selbstverwaltung geregelt wird, ändert daran nichts (Kammer B. v. 11.11.2011, a.a.O. Rn. 4). Der Antragsgegner verfügt jedoch über ein weites Ermessen, wie die an einem Gericht tätigen Richter/innen eingesetzt werden, welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, sofern die sich aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung ergebenden Grenzen beachtet werden. Dieses Ermessen ist in erster Linie daran auszurichten, dass die bei einem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse der Rechtsschutzsuchenden möglichst gut in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt den Richtern und Richterinnen lediglich anvertraut ist (Art. 92 GG), diese also treuhänderisch für die Allgemeinheit und in ihrem wohlverstandenen Interesse tätig zu sein haben. Damit steht den von einer Geschäftsverteilungsentscheidung betroffenen Richtern und Richterinnen angesichts der grundsätzlichen Weite des Organisationsermessens lediglich ein Recht auf eine willkürfreie Organisationsentscheidung zu, die allerdings unter Beachtung der das Ermessen ggf. einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des Richterdienstrechts zu treffen ist (Kammer a.a.O. Rn. 5 f.). Hier ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Beschlüsse des Antragsgegners den Antragsteller in seinen Rechten, insbesondere in seinem Anspruch auf Schutz und Fürsorge (§ 45 BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG) verletzen. Die Beschlüsse verletzen auch nicht das Willkürverbot. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, seine Umsetzung verstoße die Teilhaberichtlinien des Landes Hessen für schwerbehinderte Menschen (a.a.O.). Diese vom Ministerium des Innern und für Sport zugleich im Namen aller anderen Ministerien des Landes erlassenen Teilhaberichtlinien richten sich ausweislich ihres Wortlauts an die Dienstvorgesetzten der Landesverwaltung, Ihnen kommt keine Verbindlichkeit für gerichtsinterne Organisationsakte zu, da das Präsidium für die entsprechenden Entscheidungen nach der abschließenden Regelung des § 21e GVG in richterlicher Selbstverwaltung und Unabhängigkeit zuständig ist (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 21e GVG Rn. 2). Die Ausübung der einem Gerichtspräsidium gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten erfolgt in richterlicher Unabhängigkeit und kann daher im Hinblick auf Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 126 Abs. 2 HV, § 25 DRiG, § 1 GVG nur anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen sein. Derartige Regelungen ergeben sich z. B. aus den § 81 Abs. 4, § 84 SGB IX (Kammer a.a.O. Rn. 6). Von der Landesverwaltung erlassene Verwaltungsvorschriften besitzen jedoch nicht die Qualität einer Rechtsnorm, sodass insoweit auch keine Bindung von Richtern und Richterinnen hinsichtlich derjenigen Entscheidungen eintreten kann, die in richterlicher Unabhängigkeit unter Beachtung des Gesetzes zu treffen sind. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners kann damit nicht durch eine unzureichende Beachtung von Ziff. IV.4 S. 3 der Teilhaberichtlinien begründet werden. Dies würde zwar in der Landesverwaltung einen Ermessensfehler darstellen, vorausgesetzt, die tatsächliche Praxis der genannten Bestimmung der Teilhaberichtlinien entspricht grundsätzlich der Erlassvorgabe. Für den Antragsgegner besteht jedoch keine vergleichbare Bindung an die genannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich der Antragsgegner in Ausübung seiner Selbstverwaltungsbefugnisse selbst eine entsprechende Leitlinie gesetzt hätte, insoweit also eine Selbstbindung des Personal- und Organisationsermessens verfügt hätte. Das ist hier nicht der Fall. Sofern das Präsidium in seinen Sitzungen ausweislich der herangezogenen Sitzungsprotokolle auf die Teilhaberichtlinien Bezug genommen hat, ist das nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als Akt der Selbstbindung des Ermessens vergleichbar einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift zu verstehen. Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 25. März 2014 wird nur auf die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, die unter Ziff. IV. 4 S. 4 der Teilhaberichtlinien angesprochen ist, Bezug genommen. Ein weiterer Inhalt von Bestimmungen der Teilhaberichtlinien wird weder genannt noch zum Gegenstand ergänzender Ausführungen gemacht. Richtigerweise entsprach die Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung allerdings dem gesetzlichen Gebot des § 95 Abs.2 S.1 SGB IX, das in Ziff. IV.4 S. 4 der Teilhaberichtlinien lediglich zur Bestätigung wiederholt wird. Dies reicht nicht für die Annahme aus, der Antragsgegner habe sich materiell für die Ausübung seines Personal- und Organisationsermessens an die Regelung in Ziff. IV.4 S. 3 der Teilhaberichtlinien binden wollen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. Mai 2014. Dort erfolgt lediglich vorsorglich, d. h. für den Fall, dass seitens des Gerichts die Maßgeblichkeit der entsprechenden Regelung in den Teilhaberichtlinien angenommen wird, ein Vortrag dazu, dass seitens des Antragsgegners davon ausgegangen wird, die Vorgaben zur Beschränkung einer Umsetzung von Schwerbehinderten seien eingehalten worden. Es bedarf daher keiner Klärung der Frage, ob die Umsetzung des Antragstellers wegen seiner Schwerbehinderung ohne seine Zustimmung entsprechend Ziff. IV.4 S. 3 der Teilhaberichtlinien nur erfolgen durfte, wenn dies unumgänglich war. Diesen Maßstab musste der Antragsgegner von Rechts wegen nicht beachten. Er war deshalb nicht gehalten, sein grundsätzlich weites, wenn auch pflichtgemäß zu betätigendes Ermessen am Maßstab dieser Regelung der Teilhaberichtlinien auszurichten. Davon abgesehen handelt es sich bei dem Begriff der Unumgänglichkeit in den Teilhaberichtlinien nicht um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, sondern nur um einen Ermessensleitlinie, deren Konkretisierung lediglich Teil der Ermessensausübung ist, die nach § 114 VwGO nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung und Korrektur unterliegt. Es wäre daher, die Verbindlichkeit der Teilhaberichtlinien hinsichtlich ihrer Ziff. IV.4 S. 1 unterstellt, primär die Aufgabe des Antragsgegners, die Anwendung dieser Vorgabe im Rahmen seiner Ermessensausübung zu präzisieren und den Umsetzungsbedingungen durch die Entscheidungspraxis eine nähere Gestalt zu geben. Dies wäre vom Gericht nach § 114 VwGO hinzunehmen und entspricht der gesetzesmäßigen Einrichtung des Präsidiums eines Gerichts als Selbstverwaltungsorgan, das in allen Gerichtszweigen u.a. gemäß § 21e Abs.1 S.1 GVG über die Geschäftsverteilung für die Spruchkörper und die Zuordnung der einzelnen Richter/innen zu den Spruchkörpern bzw. Dezernaten zu entscheiden hat, insofern mit Organisationsgewalt ausgestattet ist und durch Organisationsakte wirkt. Die im Rahmen des § 21e GVG abschließend geregelten Befugnisse hat das Präsidium in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens, das sich einerseits an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Gewährleistung des gesetzlichen Richters im Rahmen des Art. 101 Abs. 1 S.2 GG, Art. 20 Abs. 1 S. 1 HV und andererseits unter Beachtung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 126 Abs. 2 HV auszurichten hat (vgl. zusammenfassend und mit weit. Hinw.: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 21e, Rn. 6, 12 u.14a; ). Die vorliegend in den Blick zu nehmende neue Zuteilung von richterlichen Geschäften an den Antragsteller entspricht als Organisationsakt einer beamtenrechtlichen Umsetzung und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums, das über die bereits genannten gesetzgeberischen Ziele hinaus durch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und eine angemessene Zweckerreichung dieser Ziele, die jedenfalls nicht durch Sachwidrigkeit gekennzeichnet ist, begrenzt wird (Kammer a.a.O.; VGH BW B. v. 17.1.2011- 4 S 1/11 - juris Rn. 5). Dabei ist unter anderem auch zu beachten, dass eine Richterin oder ein Richter grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein muss, die dem jeweiligen statusrechtlichen Amt entspricht (BayVGH B. v. 8.3.2010 – 3 CE 10.171 – juris). Die den Antragsteller betreffende Zuweisung neuer Geschäfte am Hauptsitz des Amtsgerichts A-Stadt verletzt seinen Anspruch auf eine in diesem Sinne fehlerfreie Ermessensausübung nicht. Insbesondere ist aus dem Protokoll der Sitzung des Antragsgegners vom 25. März 2014 ein Abwägungsprozess im Zusammenhang mit dem Personalvorschlag des Präsidenten erkennbar, welcher für die Entscheidung des Präsidiums offenbar leitend war und sich auf organisatorische, im weitesten Sinne die Effizienz der Rechtsprechung gewährleistende Gesichtspunkte (Bestände in den Zivildezernate in der Außenstelle B zu einem Stichtag, Höhe des Richterarbeitskraftanteils im Zivilprozess, frühere Tätigkeit im Stadtbezirk, weitere Folgen bezüglich der Verteilung richterlicher Geschäfte sowie von Justizverwaltungstätigkeiten), soziale Bedingungen (Wohnort, familiäre und gesundheitliche Situation, Alter/Zeitpunkt des Ruhestands, private Verpflichtungen) und dienstliche Faktoren (früherer Wunsch zu einem Wechsel in den Stadtbezirk, besondere Verpflichtung als aufsichtsführender Richter) bezog. Diese vielfältigen Gesichtspunkte wurden in der Sitzung des Antragsgegners am 3. April 2014 anhand der konkreten Personalwahl vertieft und begründet, die in einer schriftlichen Anlage zum Protokoll dieser Sitzung ihren Niederschlag gefunden haben. Unter Berücksichtigung dieser Abwägung und der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Tatsachengrundlage – nicht bekannt war die Absicht des Antragstellers, vor der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu treten, - ist die Entscheidung des Antragsgegners zumindest vertretbar. Jedenfalls stellt sich die Abwägung als pflichtgemäße Ermessensausübung unter Beachtung des Willkürverbots dar. Hinsichtlich der später aufgenommenen Entscheidung im Lichte einer konkreten Personalauswahl ist auszuführen, dass sie jedenfalls nicht sachwidrig und willkürlich erscheint. Es kann zwar festgestellt werden, dass zumindest zwei der in Frage kommenden Richter dienstjünger und im Vergleich zu dem Antragsteller ohne physische Beeinträchtigung sind. Auf das Dienstalter hätte insoweit allerdings nur nach Maßgabe von § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG abgestellt werden dürfen. Zu den danach erforderlichen besonderen Rechtfertigungsgründen hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Auch im Übrigen ist die konkrete, zu Lasten des Antragstellers gehende Abwägung nachvollziehbar und sachlich vertretbar, da auch dessen besondere Verantwortung als weiterer aufsichtsführender Richter zu Recht in die Abwägung einbezogen wurde. Soweit allerdings hinsichtlich des Antragstellers auf einen früheren Wunsch, in den Stadtbezirk zu wechseln, in der Entscheidung Bezug genommen wird, ist dies nach der Dokumentationslage insofern weniger sachdienlich, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Antragsteller im März und April 2014 einer Umsetzung ausdrücklich widersprochen hatte, die früher angestrebte Umsetzung also dem aktuellen Wunsch des Antragstellers entsprach. Andererseits ist es nicht unsachlich, auf frühere häufiger bekundete Wünsche eines Wechsels in den Innenstadtbezirk zurückzukommen, da der Antragsteller nicht näher erläutert hat, aus welchen Gründen – außer den genannten gesundheitlichen Art - er von seinen früheren Wünschen abgerückt ist. Im Übrigen ist die Entscheidung des Antragsgegners auch insoweit deshalb noch vertretbar, weil der gesundheitlichen Situation des Antragstellers durch die Zuteilung eines „jungen“ Dezernats Rechnung getragen wurde, das keine Altbestände aufweist, sondern Verfahren enthält, die zunächst keine erhebliche Lesetätigkeit erfordern. Insoweit wird der Aufwand zur Aneignung neuer prozessualer Stoffe für den gesundheitlich angeschlagenen Antragsteller in einer Weise gemindert, die zumutbar erscheint. Allerdings bedeutet die zusätzliche Befassung mit „neuen“ Nachlasssachen, die Aufsichtsführung für Insolvenzsachen sowie die getroffene Vertretungsregelung durchaus eine erhebliche berufliche Herausforderung. Die Kammer verkennt nicht, dass dieser Aufwand in der Bewältigung neuer Verfahrensstoffe angesichts der gesundheitlichen Situation durchaus schwierig für den Antragsteller sein kann. Diese Schwierigkeiten werden jedoch durch eine im Vergleich mit anderen Dezernaten unterdurchschnittliche Befassung mit Nachlasssachen herabgesetzt. Die Entscheidung des Antragsgegners erweist sich auch nicht etwa deshalb als sachwidrig, weil die Entlastung des Innenstadtbezirks nicht noch größer ausgefallen ist. Es ist nicht Aufgabe des beschließenden Gerichts, sich insoweit an die Stelle des Antragsgegners zu setzen. Im Übrigen würde es den Zielen des Antragsgegners noch mehr zuwiderlaufen, die Umsetzung des Antragstellers rückgängig und dadurch auch auch den jetzt bewirkten Entlastungseffekt zunichte zu machen. Soweit der Antragsteller mit dem entsprechenden Vortrag geltend machen will, es an seiner Statt ein anderer Richter bzw. eine andere Richterin umgesetzt werden müssen, um den beabsichtigten Entlastungseffekt für den Innenstadtbezirk zu erhöhen, setzt er seine eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der vom Antragsgegner angestellten Erwägungen. Die Sitzungsprotokolle des Antragsgegners lassen erkennen, dass die unterschiedlichen Folgen der diversen Umsetzungsvarianten erwogen und gegeneinander abgewogen wurden, mit sachbezogenen vertretbaren Erwägungen. Das muss der Antragsteller hinnehmen, da ihm weitergehende Rechte nicht zusehen. Auch in der Zusammenschau aller Abwägungselemente und der persönlichen Belange des Antragstellers ergibt sich kein anderes Bild. Insbesondere verbleibt die – möglicherweise – aufwendigere Anfahrt vom Wohnort zum Dienstort – die Wegstrecke ist allerdings kürzer als die nach B - insgesamt im zumutbaren Rahmen und erlaubt deshalb keinen Schluss auf einen Ermessensfehlgebrauch. Der Hilfsantrag des Antragstellers – erneute Einsetzung in das bisher innergehabte Dezernat in der Außenstelle B – ist nach dem bisher Dargelegten ebenfalls abzulehnen, da er materiell auf eine Folgenbeseitigung einer rechtmäßigen Entscheidung des Antraggegners abzielt, für deren Änderung kein Rechtanspruch besteht. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde legt und der Vorläufigkeit der Entscheidung durch die Festsetzung der Hälfte dieses Betrags Rechnung trägt.