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Urteil

1 A 1703/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0423.1A1703.07.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Richter am Amtsgericht und beim Amtsgericht E. tätig, wo ihm seit 1999 die allgemeine Zivilprozessabteilung zugewiesen ist. Am 21. November 2005 (einem Montag) ging beim Amtsgericht E. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek begehrt wurde. Diese sollte der Sicherung eines Werklohnanspruchs der Antragstellerin dienen. Die Klage gleichen Rubrums auf Zahlung des Werklohns war bereits beim Amtsgericht E. anhängig und wurde von der Abteilung 28 (Aktenzeichen 28 C 14996/05) bearbeitet. Das einstweilige Verfügungsverfahren wurde von der Zentralen Eingangsgeschäftsstelle für Zivilprozesssachen des Amtsgerichts der Abteilung des Klägers, der an diesem Tag den Bereitschaftsdienst wahrnahm, zugeschrieben und erhielt das Aktenzeichen C 15470/05. Die Akte wurde dem Kläger zusammen mit derjenigen der Klage 28 C 14996/05 vorgelegt. Der Kläger verfügte am selben Tag in die Akte des Verfügungsverfahrens ( C 15470/05): "Akte an Abt. 28 zu Az. 28 C 14996/05. – zuständigkeitshalber – übersenden. Der dem Antrag auf Erlass einer e.V. zugrundeliegende Werklohnanspruch ist bereits zur Hauptsache bei der Abt. 28 anhängig, GK sind bereits gezahlt. Ist aber die Hauptsache bereits anhängig, so ist das mit der Hauptsache befasste Gericht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausschließlich zuständig (Zöller, § 937 Rn. 1)." Die für die Abteilung 28 zuständige Richterin hielt sich für die Bearbeitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings ebenfalls für unzuständig. Sie legte die Akte deshalb am 22. November 2005 - nach einem Gespräch mit dem Kläger - unter Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan (GVP) dem Präsidenten des Amtsgerichts vor. Das Präsidium des Amtsgerichts fasste am 23. November 2005 einen Beschluss, wonach für die Bearbeitung des Verfahrens C 15470/05 die Abteilung 52 zuständig sei. Zur Begründung heißt es weiter: "Die Entscheidung über die Zuständigkeit ist durch das Präsidium zu treffen, da durch die Regelung des § 937 ZPO nur die Zuständigkeit des Amtsgerichts E. als solches und nicht die zuständige Abteilung, die sich nach dem internen Geschäftsverteilungsplan bestimmt, festgelegt wird. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist die von der Abteilung 52 beabsichtigte Abgabe des Verfahrens an die Abteilung 28 nach Maßgabe der Regelung unter Nr. B.II.2. h) unzulässig, weil ein Ausnahmefall der Nr. B.II.2. g) nicht vorliegt." Über den Inhalt des gefassten Beschlusses wurde der Kläger am selben Tag durch eine E-Mail des damaligen Personaldezernenten des Amtsgerichts (Richter am Amtsgericht Batzke) unterrichtet. Dieser legte dem Kläger zugleich auch die Akte des Verfahrens 52 C 15470/05 wieder auf den Tisch. Der Kläger übersandte die Akte am 24. November 2005 gleichwohl "zuständigkeitshalber" erneut an die Abteilung 28 und erläuterte dazu in einer eingehenden begleitenden Verfügung, dass und warum dem Präsidiumsbeschluss aus seiner Sicht keine Bindungswirkung zuerkannt werden könne. Abschließend heißt es in dieser Verfügung: "Dem Beschluss des Präsidiums liegen daher aus den ausgeführten Gründen Begründungsmängel, eine Überschreitung der Regelungskompetenz, ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters und der Verstoß von Anhörungspflichten zugrunde. Ein solcher Beschluss kann keine Bindungswirkung entfalten… Aus diesem Grund ist weiterhin eine Zuständigkeit der Abt. 28 gegeben. Ich bitte nunmehr um nochmalige ernsthafte Prüfung meiner ausführlich begründeten Rechtsausführungen. Sollten Sie zu dem Schluss kommen, dass diese Ausführungen zutreffend sind, bitte ich nunmehr um Entscheidung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in eigener Zuständigkeit. Anderenfalls bitte ich Sie um erneute Anrufung des Präsidiums. Ich würde aber dabei bitten, das Präsidium um die Erfüllung seiner Anhörungspflichten vor einer neuerlichen Entscheidung zu bitten." Eine Abschrift dieser Verfügung übermittelte der Kläger dem Präsidium des Amtsgerichts. Am 25. November 2005 teilte der Personaldezernent dem Kläger mit, dass die Anhörung nachgeholt werden solle, das Präsidium seinen Beschluss aber gleichwohl für bindend halte. Das einstweilige Verfügungsverfahren wurde am selben Tag wegen Eilbedürftigkeit dem für den Eildienst eingeteilten Richter vorgelegt, welcher der Antragstellerin durch Sachverfügung für die Ergänzung von Unterlagen eine Frist von einer Woche einräumte. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde am 2. Dezember 2005 zurückgenommen. Der Kläger hatte die Antragstellerin zuvor durch Verfügung vom 25. November 2005 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag sei durch das Amtsgericht falsch vereinnahmt worden; deshalb werde bei Rücknahme des Antrags eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG in Aussicht gestellt. Entsprechend heißt es im Kostenbeschluss vom 12. April 2006, Kosten würden nicht erhoben, weil sie "durch unrichtige Sachbehandlung durch das Amtsgericht E. entstanden" seien. Eine Einladung des Präsidiums zu dessen Sitzung am 8. Dezember 2005 lehnte der Kläger ab, weil ihm eine nachträgliche Vermittlung seiner Rechtsauffassung nicht möglich erscheine; im Übrigen sei der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung inzwischen zurückgenommen worden. Das Präsidium fasste am 8. Dezember 2005 einen Beschluss, wonach es "auch nach erneuter Beratung … hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Verfahrens C 15470/05 bei dem Präsidiumsbeschluss vom 23. November 2005" verbleibe. Der Kläger hat am 13. Mai 2006 Klage gegen das Präsidium des Amtsgerichts E. erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Präsidiumsbeschlüsse vom 23. November und 8. Dezember 2005 rechtswidrig seien und ihn in seinen Rechten verletzten. Im Verlauf des Klageverfahrens hat er - nach gerichtlichem Hinweis auf § 71 Abs. 3 DRiG, § 126 BRRG - unter dem 26. Oktober 2006 Widerspruch gegen die Präsidiumsbeschlüsse eingelegt. Daraufhin hat das Präsidium unter dem 15. November 2006 folgenden Beschluss gefasst: "Die weitere Eingabe des Richters am Amtsgericht I. vom 26.10.2006 gibt keinen Anlass, die Beschlüsse vom 23.11.2005 und vom 08.12.2005 abzuändern oder die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse festzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der vorgenannten Beschlüsse und die Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts E. vom 04.09.2006, der sich das Präsidium anschließt, Bezug genommen." Der Kläger hat zur Begründung seiner Feststellungsklage auf seine Ausführungen in der Aktenübersendungsverfügung vom 24. November 2005 Bezug genommen und vertiefend geltend gemacht, die Beschlüsse des Präsidiums vom 23. November, 8. Dezember 2005 und 15. November 2006 seien rechtswidrig, weil dem Präsidium keine Kompetenz zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen den Abteilungen 52 und 28 zugestanden habe. Aus § 21e GVG ergebe sich keine Allzuständigkeit, sondern nur die Kompetenz, abstrakte Anordnungen im Voraus für das Geschäftsjahr in Form des Geschäftsverteilungsplans zu treffen. Zu Einzelentscheidungen sei es allenfalls insoweit berufen, wie Kompetenzkonflikte allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruhten. Vorliegend handele es sich jedoch um eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung, über die allein das erkennende Gericht, also der befasste Richter, zu entscheiden habe. Denn es handele sich um einen richterlichen Akt der Auslegung und Anwendung von Gesetzen. In keinem Fall sei das Präsidium zur Entscheidung darüber berufen, in wessen Zuständigkeit eine konkrete Sache aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen falle. In Fällen eines negativen Kompetenzkonflikts sei nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden. Durch die Zuständigkeitsentscheidung werde unbefugt in seine Entscheidungskompetenz eingegriffen und seine richterliche Unabhängigkeit verletzt. Die Beschlüsse des Präsidiums seien außerdem willkürlich, weil die getroffene Regelung dem Sinn und Zweck von §§ 937, 942 ZPO widerspreche und seine Argumente nicht beachtet worden seien. Es sei gegen seine Anhörungsrechte verstoßen worden, weil sich das Präsidium mit der Sache befasst habe, obwohl er darüber nicht einmal informiert worden sei. Eine nachträgliche Anhörung habe für ihn keinen Sinn gemacht, weil dem Präsidium seine, des Klägers, Abgabeverfügung vom 21. November 2005 ja bekannt gewesen sei. Es sei ihm auch nur mitgeteilt worden, dass eine nachträgliche Anhörung zum Beschluss vom 23. November 2005 geplant gewesen sei, nicht jedoch, dass eine erneute Beschlussfassung bevorstehe. Dazu hätte er erneut angehört werden müssen. Schließlich seien die Präsidiumsbeschlüsse entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht begründet worden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse des Präsidiums des Amtsgerichts E. vom 23. November 2005, 8. Dezember 2005 und vom 15. November 2006 bezüglich des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht E. , Az.: 52 C 15470/05, für ihn keine Rechtspflichten begründet haben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf hingewiesen, dass nicht das Land richtiger Beklagter sei, sondern das Präsidium des Amtsgerichts. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts vom 4. September 2006 hat er geltend gemacht, die Beschlüsse des Präsidiums seien rechtmäßig. Der Beschluss vom 23. November 2005 könne sich auf Abschnitt B.II.5 GVP stützen, weil ein Zuständigkeitsstreit zweier Abteilungen innerhalb des Amtsgerichts bestanden habe. Die Streitigkeit habe auf dem Geschäftsverteilungsplan und nicht auf der Auslegung gesetzlicher Regelungen beruht. Daher sei § 36 ZPO unanwendbar. Auch § 937 Abs. 1 ZPO enthalte keine Regelung über die gerichtsinterne Zuständigkeit und betreffe damit nicht einzelne Spruchkörper. Die Beschlüsse seien auch nicht willkürlich und verletzten weder das - durch den Kläger nicht klagbare - Recht auf den gesetzlichen Richter noch dessen richterliche Unabhängigkeit. Der Kläger sei für die Bearbeitung des Verfahrens 52 C 15470/05 nach Abschnitt B.II.7 lit. a, i.V.m. III.3 Abs. 1 GVP als Bereitschaftsrichter zuständig gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens an eine andere Abteilung hätten nicht vorgelegen, weil Abschnitt B.II.2 lit. g Abs. 2 GVP dies nur dann zulasse, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zeitgleich mit der Hauptsache eingehe. § 937 Abs. 1 ZPO enthalte keine Regelungen über einzelne Spruchkörper. Dort sei nur der Gerichtsstand geregelt. Das Gesetz nehme im Übrigen in Kauf, dass in derselben Sache verschiedene Kammern oder auch verschiedene Gerichte zuständig sein könnten und es so zu widerstreitenden Entscheidungen kommen könne. Der Kläger habe von der Befassung des Präsidiums am 23. November 2005 auch nicht unterrichtet werden müssen, weil Abschnitt B Nr. II. 5 Abs. 2 S. 1 GVP dies nicht vorgesehen habe. Entsprechendes gelte für die Anhörung, die weder nach einer gesetzlichen Regelung noch im Geschäftsverteilungsplan erforderlich gewesen sei. Außerdem habe es sich um eine eilige Angelegenheit gehandelt. Abgesehen davon hätte eine Verletzung der Anhörungspflicht nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses geführt; die Anhörung hätte lediglich nachgeholt werden müssen. Dies sei dem Kläger angeboten worden, er habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich des Beschlusses des Präsidiums vom 8. Dezember 2005 liege kein Anhörungsmangel vor. Der Kläger habe auf sein Recht wirksam verzichtet, da er zuvor über den Gegenstand der Beratung informiert worden sei. Da der Beschluss denjenigen vom 23. November 2005 nur bestätige, sei eine erneute Begründung nicht erforderlich gewesen. Die Beschlüsse enthielten auch ausreichende Begründungen. Im Übrigen sei für Präsidiumsbeschlüsse und deren Bekanntmachung keine besondere Form vorgegeben. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Rubrum - im Einverständnis des Klägers - auf das beklagte Land umgestellt und die Klage als unbegründet abgewiesen. Für das Begehren sei mangels abdrängender Sonderzuweisungen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, die Klage sei als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Die Anfechtungsklage sei nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangig, weil die Präsidien eines Gerichts keine Behörden und ihre Beschlüsse keine Verwaltungsakte seien. Damit könne ein Richter in Bezug auf Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Präsidiums nur die Feststellung begehren, dass sich aus dem Geschäftsverteilungsplan bzw. aus einem darauf beruhenden Beschluss für ihn keine rechtliche Verpflichtung ergebe oder ergeben habe, der dort getroffenen Regelung nachzukommen. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung zu. Das grundsätzlich erforderliche Widerspruchsverfahren sei hier gemäß § 75 VwGO entbehrlich. Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Die angegriffenen Präsidiumsbeschlüsse seien rechtmäßig und hätten damit für den Kläger Bindungswirkung entfaltet. Das Präsidium sei zur Regelung der Geschäftsverteilung auch bei Einzelfallstreitigkeiten berufen. Ein solcher Kompetenzstreit habe zwischen dem Kläger und der Richterin der Abteilung 28 vorgelegen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sei der Kläger zuständig gewesen. Dieser Plan sei für die Entscheidung maßgeblich gewesen, denn ein Fall, in dem die gerichtsinterne Zuständigkeit bestimmter Spruchkörper gesetzlich geregelt, das Präsidium also nicht zuständig sei, habe nicht vorgelegen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weder direkt noch analog anwendbar gewesen sei. Auch § 937 Abs. 1 ZPO enthalte keine Regelung über die Zuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers innerhalb eines Gerichts als Ganzem. Die Vorschrift bestimme lediglich die örtliche und sachliche Zuständigkeit und damit den Gerichtsstand. Dies ergebe sich aus der Überschrift, der grammatikalischen und der systematischen Auslegung, werde aber auch durch den Zweck der Bestimmung bestätigt. Im Übrigen entspreche dieses Verständnis bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Sachantrag weiter und macht zur Begründung unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren ergänzend geltend: Der ursprüngliche Klageantrag entspreche seinem eigentlichen Rechtsschutzbegehren und sei nur auf Drängen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung umformuliert worden. Dies verkürze aber sein Rechtsschutzbegehren. Auch bei Präsidiumsbeschlüssen sei zwischen der Rechtswidrigkeit und der Wirksamkeit zu unterscheiden. Es könne deshalb sein, dass Präsidiumsbeschlüsse trotz rechtswidrigen Zustandekommens Bindungswirkung entfalteten, ihn aber gleichwohl in seinen Rechten verletzten. Dies komme etwa bei einem Verstoß gegen Anhörungspflichten und bei der unterlassenen Begründung der angegriffenen Beschlüsse in Betracht. Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens müsse zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr festgestellt werden können, auch wenn die Beschlüsse Bindungswirkung entfalten sollten. Daher sei der ursprüngliche Antrag sachgerecht. Das Verwaltungsgericht sei ungeachtet der Rücknahme des Antrags im einstweiligen Verfügungsverfahren von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Im Übrigen sei mit der Antragsrücknahme das Verfahren noch nicht insgesamt beendet gewesen; vielmehr sei zunächst noch über die Kosten richterlich zu entscheiden gewesen. Insofern stehe dem Bezirksrevisor ein Beschwerderecht zu und es seien auch nach Jahren noch Anträge auf Wiedereinsetzung oder Gegenvorstellungen denkbar, über die wiederum das zuständige Gericht zu entscheiden habe. Er, der Kläger, sei durch die angegriffenen Beschlüsse also weiterhin beschwert. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Widerspruchsverfahren seien unzutreffend. Eines Widerspruchsverfahrens habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft. § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 BRRG greife nicht ein. Auch liege zwischen ihm und dem Gerichtspräsidium weder ein Dienstverhältnis vor noch bestehe ein Über/Unterordnungsverhältnis. Das Verwaltungsgericht gehe auch unzutreffend davon aus, dass er erst unter dem 26. Oktober 2006 Widerspruch erhoben habe. Tatsächlich sei bereits seine Eingabe an das Präsidium vom 24. November 2005 als Widerspruch anzusehen. Die Klage sei auch begründet, denn er sei für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig gewesen. Unter Bezugnahme auf seine Darlegungen im Berufungszulassungsverfahren (Schriftsatz vom 3. Juli 2007) macht der Kläger geltend, dass nach teleologischer Auslegung der §§ 937, 942 ZPO allein der Spruchkörper, der bereits mit der Hauptsache befasst sei, zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig sei. Hauptsacheverfahren sei hier das in der Abteilung 28 anhängige Verfahren gewesen. Das Verwaltungsgericht gestehe zu, dass die ZPO bei ähnlichlautenden Formulierungen in anderen Vorschriften Entscheidungskompetenzen einem bereits mit der Sache befassten Spruchkörper zuweise. Daher hätte es einer ausführlichen Begründung bedurft, warum dies in §§ 937, 942 ZPO nicht beabsichtigt sein sollte. Aus der Perspektive des Verwaltungsgerichts wäre jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des § 937 ZPO geboten gewesen. Kern des Rechtsstreits sei die Frage, ob das Präsidium überhaupt befugt gewesen sei, die Frage der Auslegung der §§ 937, 942 ZPO im Einzelfall zu beurteilen und die von ihm, also einem Gericht, bereits getroffene Entscheidung über das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung aufzuheben und abzuändern. Es sei zwar völlig unbestritten, dass nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans allein er für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig gewesen sei. Streitig sei aber, ob diese Regelung mit der gesetzlichen Zuständigkeitsregel des § 937 ZPO vereinbar gewesen sei. Darüber habe das Präsidium nicht verbindlich entscheiden können. Diesem stehe gemäß § 21 e GVG allein die Befugnis zur abstrakten jährlichen Geschäftsverteilung im Vorhinein zu. Im Falle einer Streitigkeit zwischen mehreren Spruchkörpern möge eine Kompetenz des Präsidiums anzunehmen sein, über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans zu entscheiden. Das Präsidium sei aber nicht befugt, verbindlich darüber zu entscheiden, ob die vom Präsidium gewollte Geschäftsverteilung mit der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung vereinbar sei. Darüber habe allein der Spruchkörper, in diesem Falle also er, in richterlicher Unabhängigkeit zu befinden. Es handele sich um die im Wege der Gesetzesauslegung zu treffende Entscheidung über das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung. Dem Präsidium sei es verwehrt, einen Kompetenzstreit durch Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden; denn die Auslegung von Gesetzen sei Rechtsprechung. Vorliegend habe es sich um eine Frage der Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsregel, nicht der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, gehandelt, für die gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog das dem Spruchkörper übergeordnete Gericht zuständig sei. Die von ihm im Berufungszulassungsverfahren zitierte Rechtsprechung sei hier eindeutig. Sei dem Präsidium aber verwehrt, über die Auslegung zu entscheiden, so sei unerheblich, ob es sich bei den streitenden Spruchkörpern um gleichartige oder verschiedene Spruchkörper eines Gerichts handele. In jedem Fall sei nur das nächsthöhere Gericht zur Entscheidung berufen. Das Präsidium habe mit den Beschlüssen nicht über einen Streit zweier Abteilungen über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans entschieden, sondern darüber, ob er, der Kläger, bei der Beurteilung eines Einzelfalles eine Sachurteilsvoraussetzung richtig beurteilt habe. Diese Frage gehöre jedoch zum Kernbereich der Rechtsprechungsaufgaben eines unabhängigen Richters. Das Präsidium habe damit in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Der Beschluss des Präsidiums vom 23. November 2005 verletze ihn weiter deshalb in seinen Rechten, weil er keine Kenntnis von der Befassung des Präsidiums mit der Angelegenheit gehabt habe und nicht angehört worden sei. Vorliegend sei das Präsidium einzig durch die vorlegende Richterin der Abteilung 28 über den Streitstand informiert worden und habe deren Vortrag einseitig zugrunde gelegt; die von ihm der Kollegin vorgetragenen seine verfassungsrechtlichen Bedenken seien dem Präsidium offensichtlich nicht bekannt gewesen. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 3 GG. Im Übrigen werde zur Anhörungsfrage ebenfalls auf den Schriftsatz vom 3. Juli 2007 Bezug genommen. Ihm sei es schlichtweg verwehrt worden, sich zu äußern. Dadurch sei er in seinem Anhörungsrecht verletzt. Das Präsidium hätte ihn nach Vorlage durch die Richterin der Abteilung 28 anhören müssen, und zwar vor seiner Entscheidung. Die angebotene Nachholung sei ungenügend gewesen, weil sich das Präsidium selbst auf eine Eilbedürftigkeit seiner Entscheidung berufen habe. Es habe sich dann aber zwei Wochen Zeit lassen wollen, um den Kläger nachträglich anzuhören. Dies sei eine Zeitspanne, in der mit einer Entscheidung über das Verfahren zu rechnen gewesen sei. Das Angebot sei also ungenügend gewesen. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es ausführe, eine Verletzung von Anhörungsrechten habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse. Eine solche Verletzung habe nur keinen Einfluss auf die Bindungswirkung, die Verletzung von Anhörungspflichten bleibe aber weiter gerichtlich feststellbar. Die angegriffenen Beschlüsse seien schließlich rechtswidrig, weil sie keine ausreichenden Begründungen enthalten hätten. Insofern nehme er ebenfalls Bezug auf seine Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beschlüsse des Präsidiums des Amtsgerichts E. vom 23. November 2005, vom 8. Dezember 2005 und vom 15. November 2006 bezüglich des einstweiligen Verfügungsverfahrens Amtsgericht E. 52 C 15470/05 rechtswidrig gewesen sind und ihn, den Kläger, in seinen Rechten verletzt haben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Klageerwiderung vom 15. September 2006 und die dieser beigefügte Stellungnahme des Präsidenten des Amtsgerichts E. als Vorsitzenden des Präsidiums des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. September 2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Geschäftsverteilungspläne und Verwaltungsvorgänge (4 Hefte). Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger beanstandet drei Beschlüsse des Präsidiums, mit denen ihm in einem (negativen) Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Abteilungen seines Amtsgerichts in Anwendung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans 2005 ein einzelnes Verfahren zur Bearbeitung zugewiesen worden ist. Es entspricht gefestigter Ansicht, dass die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften (insbesondere Rechtsstreitigkeiten) einen Richter in seiner persönlichen Rechtsstellung betrifft und ihn in seinen Rechten verletzen kann. Die gerichtliche Geschäftsverteilung wirkt auf die Rechtsstellung des einzelnen Richters ein, indem sie seine öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden richterlichen Geschäfte regelt. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften berührt ihn darum in seiner persönlichen Rechtsstellung gegenüber dem Staat, in seinem Amtsrecht. Zur Klärung einer Rechtsverletzung steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909 unter Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 3. Dezember 1990 - 2 BvR 785/90 u.a. -, DRiZ 1991, 100; eingehend BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, BVerwGE 50, 11, 13 ff.; Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 34.80 -, BVerwGE 67, 222 und Beschluss vom 14. April 1986 - 2 CB 54.84 -, DÖD 1986, 218; ebenso BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, 49 f., und vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89 -, NJW 1991, 425; BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 1977 - Nr. 241 III 77 -, BayVBl. 1978, 337; ebenso die Literatur, vgl. Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 5. Aufl. 2008, § 21e Rn. 121 m.w.N. Den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hat das Verwaltungsgericht eingehend geprüft und ausdrücklich bejaht. Hieran ist der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden. Unabhängig davon besteht keine Veranlassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Diese Zuordnung von Streitigkeiten um Akte gerichtlicher Geschäftsverteilung zum Verwaltungsrechtsweg entspricht ebenfalls allgemeiner Auffassung, weil abdrängende Sonderzuweisungen (wie diejenige zum Richterdienstgericht nach § 78 DRiG bzw. §§ 35 ff. LRiG NRW oder nach § 23 EGGVG gegen Justizverwaltungsakte) für Fälle der vorliegenden Art nicht eingreifen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Dezember 1990 - 2 BvR 785/90, 2 BvR 1536/90 -, DRiZ 1991, 100, a.a.O. sowie Kissel/Mayer, GVG, a.a.O. Rn. 122 m.w.N. Es ist nicht entscheidungserheblich, dass infolge der Anwendbarkeit des § 71 Abs. 3 DRiG der Verwaltungsrechtsweg nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern durch § 126 Abs. 1 BRRG eröffnet ist. Denn es liegt, wie eingangs dargelegt, eine Streitigkeit aus dem Amtsrecht des Klägers vor, also seinem Richterdienstverhältnis zum beklagten Land. Statthafte Klageart ist die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Zwar sind die Präsidiumsbeschlüsse vom 23. November und 8. Dezember 2005 erledigt, seitdem das einstweilige Verfügungsverfahren 52 C 15470/05, das ihren Gegenstand bildete, zurückgenommen worden und damit entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist; denn seither könnten die Beschlüsse selbst bei Aufhebung bzw. Änderung nicht mehr rückgängig gemacht oder mit anderem Inhalt vollzogen werden, und auf Nebenentscheidungen (wie über die Kosten) kommt es nicht an. § 43 Abs. 1 VwGO erlaubt jedoch auch, Feststellungen zu vergangenen Rechtsverhältnissen zu treffen. Was den Inhalt dieser Feststellung angeht, hat der Kläger seinen Klageantrag im Berufungsverfahren in sachgerechter Weise umgestellt. Die nunmehr (wie schon ursprünglich) begehrte Feststellung, dass er durch die bezeichneten Präsidiumsbeschlüsse in seinen Rechten verletzt worden ist, wird seinem Rechtsschutzanliegen besser gerecht als die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Zuspitzung auf die fehlende Bindungswirkung der Beschlüsse und ist nicht als Klageänderung zu werten. Vgl. zur Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung durch eine untergesetzliche Norm: BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276. Zwar entspricht es der eingangs zitierten Rechtsprechung, dass der betroffene Richter sein Begehren auf die Klärung richten müsse, ob aus der beanstandeten Geschäftsverteilungsmaßnahme die Verpflichtung folge, der dort getroffenen Regelung nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975, a.a.O. S. 19; ebenso Beschluss vom 14. April 1986, a.a.O. S. 218; BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 1977, a.a.O.; ferner Kissel/Mayer, a.a.O. Rn. 121 a.E. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass rechtsfehlerhafte Geschäftsverteilungsmaßnahmen keine Verbindlichkeit besäßen und von dem betroffenen Richter gar nicht beachtet werden müssten. Geschäftsverteilungsmaßnahmen weisen im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege Besonderheiten auf, die es regelmäßig ausschließen, Fehler auf Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit der Maßnahme durchschlagen zu lassen, bevor der Fehler gerichtlich festgestellt ist. Anderenfalls würde es bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zur Klärung angestrengten gerichtlichen Verfahrens an einer Bestimmung des gesetzlichen Richters gänzlich fehlen bzw. würde im Streit um eine gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung die Bearbeitung eines Verfahrens unterbleiben können. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem die Bearbeitung eines eiligen Verfahrens verzögert worden ist, weil der Kläger die Zuweisungsentscheidung des Präsidiums infolge seines vorprozessual eingenommenen Rechtsstandpunktes (zunächst) für unverbindlich gehalten hat. Zum anderen ist es nicht angängig, dem betroffenen Richter das Risiko fehlerhafter Geschäftsverteilungsakte aufzubürden. Er müsste bei potenzieller Unverbindlichkeit eines Präsidiumsbeschlusses letztlich auf eigenes Risiko entscheiden, ob er die Bearbeitung des potenziell (fehlerhaft) zugewiesenen Verfahrens wegen potenzieller Unverbindlichkeit der Zuweisung, auf die Gefahr disziplinarrechtlicher Maßnahmen hin, ablehnen darf. Im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 28. November 1975, a.a.O. S. 18 (im Zusammenhang mit der Ablehnung des Verwaltungsaktscharakters von Geschäftsverteilungsplänen). Geschäftsverteilungspläne und die auf ihnen beruhenden Einzelakte bleiben aus diesen Gründen - ungeachtet ihres nach wie vor umstrittenen Rechtscharakters - in Anlehnung an die Regelung für Verwaltungsakte (§§ 43 f. VwVfG) im Regelfall auch bei Rechtsfehlern wirksam und sind von den betroffenen Richtern zu befolgen bis Gegenteiliges gerichtlich festgestellt worden ist. Die Verbindlichkeit von Geschäftsverteilungsakten kann allenfalls ausnahmsweise bei besonders groben und evidenten Mängeln entfallen. In allen anderen Fällen ist es dem Richter verwehrt, die Wahrnehmung eines ihm übertragenen Dienstgeschäfts gewissermaßen im Wege der Selbsthilfe abzulehnen, mag er den zugrunde liegenden Geschäftsverteilungsplan auch für rechtswidrig halten. Allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81 -, BGHZ 85, 154; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 - 20 CE 93.1589 -, NJW 1984, 2308; Beschluss vom 19. Dezember 1977 - 241 III 77 -, BayVBl. 1978, 337, 338; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215; ähnlich BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1971 - 2 BvL 14/70, 2 BvL 27/71 -, BVerfGE 31, 47, 53; Kissel/Mayer, a.a.O. Rn. 100, 122 a.E. (bei Fn. 238); vgl. auch Zimmermann, in: MK ZPO, Band 3, 3. Aufl. 2008, § 21e GVG Rn. 63. Von der Verpflichtung, einer Regelung des Geschäftsverteilungsplans nachzukommen, kann der Betroffene gegebenenfalls in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vorläufig) entbunden werden. Dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Dezember 1990 (Leitsatz 2) unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986, a.a.O. S. 219; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215 a.a.O. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist bei dieser Betrachtung vollauf Rechnung getragen. Die Sache kann auch in Befolgung rechtsfehlerhafter Geschäftsverteilungsakte angemessen gefördert werden und eine Unzuständigkeit des Spruchkörpers - im Erheblichkeitsfall - in einem Rechtsmittelverfahren als Verfahrensmangel gerügt und geprüft werden kann (vgl. z.B. §§ 547 Nr. 1, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor, wenn auf der Grundlage einer fehlerhaften Geschäftsverteilung ein anderer als der "gesetzliche Richter" in der Sache entscheidet. Eine gerichtliche bzw. gerichtsinterne Maßnahme verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann, wenn sie willkürlich ist. Durch einen bloßen Verfahrensirrtum (error in procedendo) wird der gesetzliche Richter nicht entzogen. Dabei kann von Willkür nicht schon bei jeder fehlerhaften Anwendung einer Zuständigkeits- oder Verfahrensnorm des einfachen Rechts (hier durch das Präsidium) die Rede sein - wie sie der Kläger hier geltend macht -sondern nur, wenn die Entscheidung sich so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG daher grundlegend verkannt worden ist. Ständ. Rspr., vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2004 - 2 BvR 2225/03 -, NJW 2004, 2514 (= Juris Rn. 7) m.w.N., und schon Urteil vom 20. März 1956 - 1 BvR 479/55 -, BVerfGE 4, 412, 416 f. Schließlich wird die mit alldem verbundene Möglichkeit eines grundlegenden Missverständnisses, die ein Antrag auf Feststellung nach sich ziehen kann, dass Geschäftsverteilungsbeschlüsse für den Betroffenen keine Rechtspflichten begründet haben, nachhaltig vermieden, wenn die Feststellung auf eine behauptete Rechtsverletzung gerichtet wird, die im gegebenen Zusammenhang für ein Rechtsschutzanliegen allein von Interesse sein kann. Außerdem können weitere Rechtsverletzungen erfasst werden, die - wie hier gerügt - das Verfahren vor und bei Beschlussfassung durch das Präsidium betreffen. Das Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 2 VwGO) ist hier gegeben. Freilich hat das Bundesverwaltungsgericht an die Bejahung des Feststellungsinteresses in den Fällen erledigter Geschäftsverteilungspläne besondere Anforderungen gestellt. Danach kann mit Blick auf frühere, nicht mehr in Kraft befindliche Geschäftsverteilungspläne nur dann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehen, wenn sich aus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Richters ergeben können. So BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986, a.a.O. S. 218 (verneint für die Fortschreibung fehlerhaft zustande gekommener Geschäftsverteilungspläne). Solche Auswirkungen können sich aus einem noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das hier aber nicht eingeleitet worden ist, oder aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Das Bundesverfassungsgericht geht im oben zitierten Kammerbeschluss vom 3. Dezember 1990 davon aus, dass ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn stets die gleiche Rechtsbeeinträchtigung durch die jeweilige Fortschreibung des Geschäftsverteilungsplans gerügt wird. Unabhängig davon ist hier zu berücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten und dem Gerichtspräsidium prinzipielle Meinungsunterschiede darüber (fort)bestehen, welche Bedeutung § 937 Abs. 1 ZPO für die Verteilung nachträglich eingehender einstweiliger Verfügungsverfahren besitzt. Eine hinreichende Möglichkeit der Wiederholung dieser Differenzen ist daher ungeachtet der Fortschreibung der streitigen Regelungen in einem konkreten Geschäftsverteilungsplan anzunehmen, solange der Beklagte seine Rechtsauffassung nicht grundsätzlich ändert und dies besonders verlautbart. Denn eine abweichende Verteilungsregelung kann - die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Präsidiums unterstellt - aus Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgen, die mit der Auslegung des § 937 ZPO in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Daher ist es ein gewichtiges Indiz für die Meinungsunterschiede, dass das Präsidium des Amtsgerichts E. seine Geschäftsverteilungspläne in dem streitigen Punkt bis heute unverändert fortgeschrieben hat. Vgl. den richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2008 des Amtsgerichts E. , einsehbar unter www.ag-duesseldorf.nrw.de/wir/gvp/ gvp_ri.pdf. Der Kläger kann nach § 42 Abs. 2 VwGO, der auf die Feststellungsklage entsprechend anwendbar ist, geltend machen, durch die Zuweisung des Verfahrens 52 C 15470/05 mit Präsidiumsbeschluss vom 23. November 2005 in seinen Rechten verletzt zu sein. Wie eingangs dargelegt, konkretisiert die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften die Pflichten des Richters aus seiner verfassungsrechtlich besonders geschützten Rechtsstellung (vgl. Art. 97 Abs. 2 GG, §§ 21e ff. GVG und §§ 25 ff. DRiG). Eine Rechtsverletzung kann daher nicht nur durch den nach § 21e Abs. 1 GVG jährlich im Voraus zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan - soweit er einen Richter selbst betrifft - eintreten, sondern auch für eine individuelle Zuteilung von Geschäften in Anwendung des Geschäftsverteilungsplans, wie sie hier im Streit steht. Die Klagebefugnis kann daher nur dann verneint werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des betroffenen Richters verletzen kann. Diese Wertung lässt sich (im Rahmen der Zulässigkeit) nicht treffen, wenn der Richter geltend macht, mit einem Verfahren unter Verstoß gegen eine gesetzliche Zuweisungsregelung (hier § 937 Abs.1 ZPO) befasst worden zu sein. Ob der geltend gemachte Rechtsfehler vorliegt und eine Rechtsverletzung beinhaltet, ist eine Frage der Begründetheit, ebenso wie die Frage, ob vorliegend alle im Antrag bezeichneten Präsidiumsbeschlüsse eine Rechtsverletzung bewirkt haben. Die Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens sind erfüllt. Zwar ist streitig, ob ein Vorverfahren in Bezug auf Geschäftsverteilungspläne durchzuführen ist. Verneinend Kissel/Mayer, a.a.O. Rn. 122 (zu Fn. 237) und Baumbach/Lauterbach, ZPO (64. Aufl. 2006), § 21e GVG Rn. 25, jeweils m.w.N. Die grundsätzliche Erforderlichkeit ergibt sich nach Auffassung des Senats aber aus § 126 Abs. 3 BRRG, der die Durchführung eines Vorverfahrens auch für Feststellungsklagen anordnet. Nach dem eingangs dargelegten Ausgangspunkt ergibt sich zwingend, dass § 71 Abs. 3 DRiG eingreift, der die genannte Bestimmung für anwendbar erklärt. Denn es handelt sich um eine Streitigkeit aus dem Richterdienstverhältnis und nicht um eine innerorganisatorische Streitigkeit. Letztlich ist diese Frage hier aber nicht entscheidungserheblich, weil die Anforderungen der §§ 68 ff. VwGO, soweit sie Sachurteilsvoraussetzungen beinhalten, jedenfalls gewahrt sind. Das Verwaltungsgericht hat dies eingehend geprüft und bejaht. Von den Beteiligten ist diesbezüglich nichts vorgetragen worden, was das Ergebnis dieser Prüfung zulasten des Klägers infrage stellt. Soweit der Kläger die Problematik des Vorverfahrens (vorsorglich) anspricht, ist im angefochtenen Urteil gezeigt, dass sich selbst unter der Annahme der für den Kläger ungünstigsten Variante - nämlich der Erhebung des Widerspruchs erst im Laufe des Klageverfahrens - nicht die Konsequenz einer Unzulässigkeit der Klage ergäbe; der Senat stimmt dem zu. Das gilt erst recht, wenn man bereits die Eingabe des Klägers an das Präsidium vom 24. November 2005 - wofür alles spricht - als Widerspruch wertet. Eine Bescheidung durch die oberste Dienstbehörde des Klägers, die entsprechend § 123 Abs. 3 Nr. 2 BRRG für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig ist, ist nicht erfolgt. Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Allerdings ist die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Das Verwaltungsgericht hat insofern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts das Rubrum auf das beklagte Land umgestellt. Feststellungsklagen sind gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die juristische Person zu richten, der gegenüber das Bestehen bzw. Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (Rechtsträgerprinzip). Die Anwendung dieser Bestimmung ist für Klagen in Bezug auf Beschlüsse eines Gerichtspräsidiums in § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 BRRG angeordnet. Wie wiederholt ausgeführt, sind die streitigen Rechtspositionen dem Dienstverhältnis des Richters zum beklagten Land und nicht dem organschaftlichen Bereich zuzuordnen, für den abweichend das Präsidium selbst Klagegegner wäre. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 1980 - 12 B 427/80 -, DÖD 1981, 46; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986, a.a.O. (zu 2.), und Kissel/Mayer, a.a.O. § 21e Rn. 123 m.w.N. Die im Schrifttum hiergegen erhobenen Bedenken daraus, dass nur das Präsidium seine Entscheidung sachgerecht vor Gericht verteidigen könne und dem Land als Rechtsträger des Amtsgerichts E. ein Eingreifen in die Geschäftsverteilung verwehrt wäre, sollte sich die Notwendigkeit hierzu im Gefolge einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, so etwa Gummer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 21e GVG Rn. 56a, berechtigen nicht dazu, von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abzuweichen. Wegen ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist davon auszugehen, dass die Organe einer juristischen Person aus einer - im Verhältnis zu dieser ergangenen - gerichtlichen Feststellung von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen, ohne dass es einer Einwirkung des Rechtsträgers - etwa im Wege der Dienstaufsicht - bedarf. Im Übrigen steht es dem Land frei, das Präsidium des Gerichts am Vortrag im gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, wie dies vorliegend auch geschehen ist. Nach den maßgeblichen Vertretungsregeln des Landes wird das beklagte Land durch sein Justizministerium vertreten. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger ist durch die Entscheidung des Präsidiums, ihm das Verfahren 52 C 15470/05 zur Bearbeitung zuzuweisen, nicht in seinen Rechten verletzt worden. Das erkennende Gericht ist insofern auf die Prüfung beschränkt, ob die streitige Geschäftsverteilungsmaßnahme des Präsidiums zulasten der Rechte des Klägers die Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verfehlt hat oder sich als willkürlich darstellt. Weitergehenden Anforderungen unterliegen Geschäftsverteilungsmaßnahmen mit Blick auf Rechte des einzelnen Richters nicht. Für ihn hat die Geschäftsverteilung nur die Funktion der konkreten Aufgabenzuweisung im Rahmen seines Dienstverhältnisses, und zwar in Entsprechung zur Tätigkeit des Dienstherrn für den Bereich der Beamten. Dass die organisationsrechtlichen Verteilungsentscheidungen zur Selbstverwaltung übertragen sind und in richterlicher Unabhängigkeit der Richterschaft - repräsentiert durch das Präsidium - erfolgen, dient allein der Sicherung der besonderen Rechtsstellung von Richtern und weist nicht auf Rechtsprechungstätigkeit hin, wie unten noch näher auszuführen ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007, a.a.O. S. 910 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ebenso Gummer, in: Zöller, a.a.O. § 21e Rn. 33. Nach diesen Maßstäben sind Rechte des Klägers nicht verletzt worden. Das Präsidium war hier zur Entscheidung darüber berufen, von welcher Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts das unter dem Aktenzeichen 52 C 15470/05 vereinnahmte Verfahren zu bearbeiten war. Aufgrund der die Bearbeitung wechselseitig verweigernden Stellungnahmen des Klägers und der Richterin der Abteilung 28 lag ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Zur verbindlichen Entscheidung dieser Meinungsverschiedenheit durch Einzelfallanordnung war allein das Präsidium des Gerichts als Ausfluss seiner Befugnisse aus § 21e Abs. 1 GVG berufen. Denn die Auseinandersetzung betraf die Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern des Gerichts durch den Geschäftsverteilungsplan, dessen Erstellung, Änderung und Auslegung im Einzelfall in die Zuständigkeit des Präsidiums fällt. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03 -, NJW 2003, 3636, und vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 , NJW 2000, 80, 81. Das gilt auch dann, wenn es zuträfe, dass - wie der Kläger meint - die Zuständigkeit der Abteilung 28 durch Gesetz (hier § 937 Abs. 1 ZPO) festgelegt ist. Die Auffassung des Klägers, dem Präsidium sei in einem solchen Fall jede Entscheidungskompetenz abzusprechen, führte nämlich dazu, dass die Sache von keiner der infrage kommenden Spruchkörper bearbeitet werden müsste, sofern diese auf ihren gegensätzlichen Rechtsstandpunkten beharren. in Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans. Denn die Meinungsverschiedenheit bestand über die richtige Zuweisung zu einer von zwei Abteilungen (Spruchkörpern) für allgemeine Zivilprozesssachen desselben Gerichts. Die Entscheidung des Präsidiums war nicht willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft. Die Zuständigkeit des Präsidiums ist hier weder auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 ZPO noch deswegen zu bestreiten, weil eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisungsvorschrift (hier § 937 Abs. 1 ZPO) zu beachten gewesen wäre. Streitigkeiten unter verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts über ihre Zuständigkeit sind - wie in der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt - grundsätzlich nicht nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 ZPO, sondern durch das Präsidium des Gerichts zu entscheiden. Zwar ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auch bei bestimmten Kompetenzkonflikten unter Spruchkörpern desselben Gerichts auf den Rechtsgedanken des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurückgegriffen worden, wonach das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt wird. In diesen Fällen analoger Anwendung der Vorschrift beruhte die Zuständigkeit allerdings zumindest eines der miteinander streitenden Spruchkörper nicht allein auf dem Geschäftsverteilungsplan, sondern auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisungsregelung. Es handelte sich um Fälle, für die im Gesetz bestimmte Spruchkörper vorgesehen und mit konkret bezeichneten Aufgaben betraut sind (wie z.B. bei den Kammern für Handelssachen oder für Baulandsachen oder bei den Familiengerichten). Es versteht sich von selbst, dass dort keine Verteilungs- und Entscheidungskompetenz des Präsidiums besteht, weil es um die Anwendung ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisungsvorschriften geht. Vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. September 2003, a.a.O. S. 3637 (zu 2.). Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Der Kläger nimmt zutreffend selbst nicht die Zuständigkeit eines solcherart mit besonderen Aufgaben betrauten (speziellen) Spruchkörpers an, sondern meint, dass ein anderer Spruchkörper der allgemeinen Zivilprozessabteilungen seines Amtsgerichts kraft einer gesetzlichen Sonderregelung in § 937 Abs. 1 ZPO zuständig gewesen sei. Für einen solchen Zuständigkeitsstreit zwischen funktional gleichartigen Spruchkörpern kann § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht herangezogen werden, wie der Bundesgerichtshof im vorzitierten Beschluss vom 5. Oktober 1999 dargetan hat. Im Übrigen vermag diese Vorschrift hier deshalb nicht einzugreifen, weil sich nicht zwei Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt hatten. Eine solche Entscheidung hätte nur dann vorliegen können, wenn der Kläger die Sache zur Bearbeitung angenommen hat. Die Stellungnahmen der Abteilungen 52 und 28 waren keine, innerhalb eines Prozesses ergangenen, der Rechtskraft fähigen gerichtlichen Entscheidungen, wie unten noch auszuführen sind. Sie waren der eigentlichen prozessualen Bearbeitung, die dazu führen könnte, vielmehr vorgelagert. Die Präsidiumsentscheidung hat auch nicht in eine (richterliche) Entscheidungskompetenz des Klägers eingegriffen. Der Kläger irrt in der Annahme, er habe eine Kompetenz zur verbindlichen Entscheidung darüber besessen, welche Abteilung seines Amtsgerichts für die Entscheidung des Verfahrens zuständig gewesen sei. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass er mit seiner Eingangsverfügung Rechtsprechungstätigkeit ausgeübt und über die gerichtliche Zuständigkeit als Sachentscheidungsvoraussetzung befunden habe. Beide Ausgangspunkte sind falsch. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage dafür, dass jener Spruchkörper, dem eine Sache in Anwendung des Geschäftsverteilungsplans - sei es richtig oder falsch - zugeschrieben worden ist, der also zuerst mit ihr befasst wird, im Verhältnis zu einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts letztverbindlich über die (gerichtsinterne) Zuständigkeit entscheiden könnte. Eine Verweisungsbefugnis (wie nach § 281 ZPO) gibt es im Verhältnis von Spruchkörpern desselben Gerichts nicht. Bei angenommener Unzuständigkeit im Verhältnis zu einem funktional gleichartigen Spruchkörper desselben Gerichts sind vielmehr Fragen der gerichtsinternen Geschäftsverteilung betroffen, deren letztverbindliche Beantwortung in die Zuständigkeit des Präsidiums fällt. Richtig ist lediglich, dass jedem Spruchkörper, der mit der Sache befasst wird, eine Prüfungsbefugnis hinsichtlich seiner Zuständigkeit zukommt. Kommt er dabei jedoch zu einem negativen Ergebnis, wird dieses aber von dem für zuständig gehaltenen - mit derselben Prüfungskompetenz ausgestatteten - anderen Spruchkörper nicht geteilt, so liegt ein Kompetenzkonflikt vor, der nach den vorstehenden Grundsätzen durch das Präsidium zu entscheiden ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999, a.a.O.; Kissel/Mayer, a.a.O. § 21e Rn. 117; Gummer, in: Zöller, a.a.O. Rn. 37 f.. Der Kläger irrt auch, soweit er annimmt, er habe bei seiner Abgabeverfügung unabhängige Rechtsprechung ausgeübt. Weder ist die Auslegung von Gesetzen (hier § 937 Abs. 1 ZPO) für sich gesehen rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG noch ist sie es allein deshalb, weil sie durch einen Richter erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist. Nach Art. 92 GG ist es Aufgabe der Gerichte, Rechtssachen mit verbindlicher Wirkung zu entscheiden, und zwar in Verfahren, in denen durch Gesetz die erforderlichen prozessualen Sicherungen gewährleistet sind und der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111, Leitsatz 2 und S. 137 f. m.w.N. Diese Merkmale erfüllt die Geschäftsverteilung ebenso wenig wie die Vorprüfung der gerichtsinternen eigenen Zuständigkeit durch den Spruchkörper. Der Kläger hat dies selbst mit dem Hinweis darauf zum Ausdruck gebracht, er halte es für problematisch, dass die Zuständigkeitsfrage ohne Einbeziehung der Verfahrensbeteiligten erörtert worden sei, die erstmals durch weitere Verfügung des Klägers vom 25. November 2005 von der Problematik Kenntnis erlangt haben. Die Abgabeverfügung des Klägers vom 21. November 2005 ist demgemäß nicht als Entscheidung innerhalb des Verfahrens gedacht gewesen, sondern ausschließlich als Zuständigkeitsregelung gegenüber der Abteilung 28, in welcher der Kläger in eigener Sache - also auch nicht neutral - gehandelt hat. Im Einklang damit entspricht es einhelliger Auffassung, dass die Verteilung von Rechtsprechungsaufgaben in Anwendung der präsidialen Geschäftsverteilung kein Rechtsprechungsakt ist, sondern materiell der Verwaltungstätigkeit des Gerichts zugehört. Der Richterschaft ist, wie gesagt, die Organisation der Aufgabenverteilung zur Selbstverwaltung übertragen; die Geschäftsverteilung des Präsidiums stellt daher eine Form der gerichtlichen Selbstverwaltung dar ("Rechtsprechungsverwaltung"). Vgl. nur Wilke, in: HbStR Band V, 3. Aufl. 2007, § 112 Rn. 40; Degenhart, ebenda, § 114 Rn. 40; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, GVG Anh. § 21 Rn. 1; Gummer, in: Zöller, a.a.O. Rn. 33 f.; Zimmermann, in: MK ZPO, Band 3, 3. Aufl. 2008, § 21a Rn. 2; ebenso M. Wolf in der Voraufl., § 21a GVG Rn. 2, § 21e Rn. 6; Kissel/Mayer, a.a.O. § 21e Rn. 105; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO (Stand: 1.1.2008), § 4 Rn. 14; Stelkens/Clausing in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar (Stand: 15. EL 2007), § 4 Rn. 5 m.w.N. Dementsprechend ist auch der gerichtsinterne Streit über die Zuständigkeit von Spruchkörpern, der also im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung und damit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens – wenn auch ggf. auf ein solches bezogen - stattfindet, der Verwaltungstätigkeit des Gerichts zuzurechnen. Bei ihm kommt dem einzelnen Spruchkörper zwar ein selbstverständliches Prüfungsrecht zu, mangels gesetzlicher Grundlage aber kein Letztentscheidungsrecht; dieses liegt vielmehr gemäß § 21e GVG beim Präsidium. Die Prüfung der gerichtsinternen Zuständigkeit ist im Verhältnis zu anderen funktional gleichen Spruchkörpern der Rechtsprechungstätigkeit vorgelagert. Das Präsidium hat sich auch keine Entscheidungskompetenz angemaßt, weil eine gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung bestanden hätte, sodass es tatsächlich nicht um die von ihm gefasste Geschäftsverteilung gegangen wäre, sondern um die Auslegung des Gesetzes, das eine funktionale Geschäftsverteilung bewirkte. Die Regelung des § 937 Abs. 1 ZPO, die insofern allein in Betracht kommt, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahin zu verstehen, dass der mit der Hauptsache bereits befasste Spruchkörper des jeweiligen Gerichts allein zuständig ist. Dies ist unten näher darzulegen. Die Frage ist aber nicht einmal entscheidungserheblich, denn der Kläger wäre durch den zuweisenden Präsidiumsbeschluss vom 23. November 2005 selbst dann nicht in seinen Rechten verletzt worden, wenn die Regelung des § 937 Abs. 1 ZPO abweichend, nämlich im Sinne des Klägers, zu verstehen wäre. Ein Richter kann nicht jeden Rechtsfehler einer ihn betreffenden Geschäftsverteilungsmaßnahme als ermessensfehlerhaft oder willkürlich rügen. Die verletzte Vorschrift muss vielmehr zumindest auch dem Schutz seiner Interessen zu dienen bestimmt sein. Das trifft insbesondere auf alle Vorschriften zu, die persönlichen Rechtspositionen des Richters dienen oder seine richterliche Unabhängigkeit sichern sollen. Daher kann ein Richter Verletzungen des gesetzlichen Richters durch Geschäftsverteilungsmaßnahmen nicht erfolgreich rügen, weil diese Vorschriften allein den Schutz der Verfahrensbeteiligten bezwecken. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986, a.a.O. S. 1217; Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 64. Aufl. 2006, GVG § 21e Rn. 25; Zimmermann, in: MK ZPO, Band 3, a.a.O. § 21e GVG Rn. 65 m.w.N.; Kornblum, NJW 1977, 667; Pentz, DRiG 1977, 179 f. Die Zuständigkeitsregelung des § 937 Abs. 1 ZPO ist selbst in der Auslegung des Klägers nicht dazu bestimmt, zumindest auch seinen Interessen zu dienen. Es handelt sich um eine reine Zweckmäßigkeitsvorschrift, die der Prozesswirtschaftlichkeit dient und damit nur den Interessen der Verfahrensbeteiligten Rechnung tragen will. Sie soll zum einen das anzugehende Gericht - insbesondere in Abgrenzung zu den Vorschriften über Arrestverfahren - sachlich, örtlich und instanziell klarstellen und eine zügige Erledigung des Eilverfahrens ermöglichen, gegebenenfalls unter Einsparung einer Instanz, wenn das Verfahren bei dem Rechtsmittelgericht anhängig ist. Der Kläger ist infolge der Verfahrenszuweisung auch nicht, was allein noch in Betracht kommt, in seiner Unabhängigkeit berührt worden. Denn zur Art der Erledigung des zugewiesenen Verfahrens und der dabei zugrunde zu legenden Rechtsauffassung - auch die Zuständigkeitsregelung des § 937 Abs. 1 ZPO betreffend - sind dem Kläger durch den Präsidiumsbeschluss keinerlei Vorgaben gemacht worden. Mit der Zuweisung des Eilverfahrens ist dem Kläger insbesondere nicht verbindlich vorgeschrieben worden, ob und wie in der Sache zu entscheiden war; vielmehr ist ihm dadurch erst die Befugnis eröffnet worden, innerhalb des einstweiligen Verfügungsverfahrens über Zuständigkeitsregelungen (und andere Voraussetzungen dafür, dass der Kläger zu einer Entscheidung in der Sache kommen durfte) verbindlich zu beschließen. Dementsprechend hat der Kläger seiner - vom Präsidium abweichenden - Rechtsauffassung zu § 937 Abs. 1 ZPO im Zuge der Verfahrensbearbeitung in der Verfügung an die Verfahrensparteien vom 25. November 2005 Ausdruck verliehen und sich dabei nicht daran gehindert gesehen, darauf hinzuweisen, dass er seiner Ansicht nach keine Sachentscheidung treffen dürfe. Allein der Umstand, dass er infolge der Präsidiumsentscheidung gehalten war, die Sache überhaupt zu bearbeiten - also zumindest über die Zulässigkeit des Antrags zu befinden -, verletzte den Kläger nicht in einem eigenen Recht. Ein Richter hat nämlich grundsätzlich - sofern dies nicht ausnahmsweise auf seine persönliche Rechtsstellung oder seine Unabhängigkeit durchschlägt - keinen Anspruch darauf, mit bestimmten Rechtssachen betraut oder nicht betraut zu werden. Deshalb kann in der Aufgabenzuweisung durch das Präsidium, ohne dass besondere Umstände hinzutreten, kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007, a.a.O. S. 910 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 1986, a.a.O. S. 1217; Beschluss vom 6. März 1963 - 2 BvR 129/63 -, BVerfGE 15, 298, 301 f.; Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rn. 7; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Band III, 2000, Art. 101 Rn. 35; Pentz, DRiZ 1977, 179; Kornblum, NJW 1976, 325. Abgesehen davon hat das Präsidium das Verfahren 52 C 15470/05 im Beschluss vom 23. November 2005 der Abteilung des Klägers ohne Rechtsfehler zugeteilt. Diese ursprüngliche, im Präsidiumsbeschluss bestätigte Verteilung entsprach dem Geschäftsverteilungsplan 2005. Dort fehlte insbesondere die vom Kläger (deklaratorisch) für erforderlich gehaltene Zusammengehörigkeitsregelung für Klageverfahren und nachträglich eingehende, sachlich zusammenhängende Eilsachen. Abschnitt B.II.2 lit. g Abs. 2 GVP sah eine solche Regelung lediglich für den Fall des gleichzeitigen Eingangs einer Klage und eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor, dieser Fall war aber nicht gegeben. Diese Fragen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedürfen keiner weiteren Erörterung. Zu Unrecht meint der Kläger, die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans und die darauf beruhenden Präsidiumsbeschlüsse verstießen gegen die vorrangig beachtliche gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 937 Abs. 1 ZPO. Diese Norm war hier zwar anwendbar, führte aber nicht - was allein in Betracht kommt - zu einer Zuständigkeit der Abteilung 28, sondern nur zu einer Zuständigkeit des Amtsgerichts E. . Nach § 937 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass einstweiliger Verfügungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Mit dem Begriff "Gericht der Hauptsache" ist aber nur das Amtsgericht bezeichnet, bei dem die zugehörige Klage bei der Antragstellung bereits anhängig war. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist auf dieses Klageverfahren bezogen gewesen, worin die Beteiligten ebenfalls übereinstimmen, ohne dass Anlass zu Vertiefungen bestünde. Fraglich ist aber, was mit dem Begriff "Gericht" in § 937 Abs. 1 ZPO gemeint ist. Dieser Begriff wird in den prozess- und gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften ambivalent gebraucht. Er kann die organisatorische Einheit bezeichnen, die aus mit Richtern besetzten Spruchkörpern und der Gerichtsverwaltung mit dem Präsidenten als Leiter der Gerichtsbehörde besteht, daneben aber auch den einzelnen Spruchkörper, von dem die Einzelsache entschieden wird, als organisatorische Untereinheit einer Gerichtsbehörde (das "erkennende" oder "beschließende" Gericht) und schließlich den oder die Richter, die im Einzelfall zur Entscheidung berufen sind. Vgl. nur Gummer, in: Zöller, a.a.O. GVG, Einl. Rn. 7 f.; für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 1 Rn. 37; BVerfG, Vorlagebeschluss vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 -, NJW 1995, 2703, 2704, bestätigt im Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 -, BVerfGE 95, 322, 325, 329 (zum Begriff des gesetzlichen Richters). Welche Bedeutung in den einzelnen Bestimmungen jeweils gemeint ist, ist dem Zusammenhang zu entnehmen. Dabei ist im Grundsatz aber davon auszugehen, dass die Prozessordnungen die sachliche, örtliche, instanzielle bzw. funktionale Zuständigkeit regeln und damit regelmäßig nur das Gericht als organisatorische Einheit ansprechen. Denn die gerichtsinterne Zuständigkeit der Spruchkörper wird gemäß § 21e GVG durch die Geschäftsverteilung bestimmt, in die das gesetzliche Prozessrecht grundsätzlich nicht abstrakt-generell eingreifen will. Daher knüpfen gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften selbst dann, wenn sie auf einen Spruchkörper zielen, meist nur an die abstrakt-funktionelle Aufgabenbetrauung als Familiengericht, Vollstreckungsgericht usw. an. Hiervon ausgehend bedarf es besonderer Anhaltspunkte für die Annahme, in einer Vorschrift sei darüber hinaus ein individuell bestimmter Spruchkörper gemeint. Solche Anhaltspunkte liegen mit Blick auf § 937 Abs. 1 ZPO nicht vor. Dort ist demnach nicht der Spruchkörper (hier: die Abteilung des Amtsgerichts) gemeint, von dem das Hauptsacheverfahren bereits konkret bearbeitet wird. Vielmehr ist erkennbar ein organisatorischer Gerichtsbegriff benutzt, der die Verteilung der Streitsachen auf die Spruchkörper dem Präsidium überlässt. Dass im Ausgangspunkt nur der organisatorische Gerichtsbegriff gemeint sein kann, erschließt sich schon daraus, dass die Vorschrift auch für all jene Fälle eingreift, in denen eine Hauptsache noch gar nicht anhängig, ein Spruchkörper also nicht mit der Sache befasst ist. In diesen - nicht seltenen - Fällen müsste der Vorschrift ein doppelter Sinn beigelegt werden, wonach je nach Sachlage das Gericht oder der Spruchkörper für zuständig erklärt wäre. Gegen eine derartige Verkomplizierung spricht insbesondere, dass sich die Vorschrift nicht nur an Gerichte (bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit) wendet, sondern zunächst dem Antragsteller eines Eilverfahrens eine Vorgabe für das zu wählende Gericht im organisatorischen Sinne macht, der bei einer falschen Wahl (etwa im Falle der Verweisung) mit zusätzlichen Kosten belastet würde oder gar mit einer Abweisung rechnen müsste. Auch der systematische Zusammenhang spricht deutlich gegen das Verständnis des Klägers. So benutzt § 943 Abs. 1 ZPO zur Umschreibung des Begriffs des "Gerichts der Hauptsache" - auch im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften des Abschnitts 5 des 8. Buches der Zivilprozessordnung - verdeutlichend nur den Hinweis auf die Instanz, in der die Hauptsache anhängig ist (Gericht des ersten Rechtszuges, Berufungsgericht), legt also ein organisatorisches Verständnis zugrunde. Außerdem ersetzt § 937 Abs. 1 i.V.m. § 942 ZPO für das einstweilige Verfügungsverfahren die Regelung des § 919 ZPO, wonach dem Antragsteller ein Wahlrecht zwischen dem Gericht der Hauptsache und dem Amtsgericht - also einer organisatorischen Einheit - zusteht. Von daher leuchtet schlechthin nicht mehr ein, dass dem Antragsteller nach § 937 Abs. 1 ZPO in bestimmten Fällen aufgegeben sein soll, sich unmittelbar an einen Spruchkörper zu wenden. Zu Unrecht sieht sich der Kläger in seiner anderslautenden Rechtsansicht durch Rechtsprechung bestätigt. In der Kommentarliteratur wird die Frage nicht ausdrücklich behandelt; dort wird fast durchweg davon ausgegangen, als verstünde es sich von selbst, dass in § 937 Abs. 1 ZPO durch den Bezug auf die (anhängige oder mögliche) Hauptsache ein nach ganz abstrakten Kriterien zu bestimmendes Gericht im organisatorischen Sinne (erstinstanzliches Gericht, Berufungsgericht) oder ein abstrakt-funktionell bestimmter Spruchkörper seiner Art nach gemeint ist (Kammer für Handelssachen, Familiengericht, Vollstreckungsgericht), also die sachliche, örtliche, instanzielle oder funktionelle Zuständigkeit geregelt werden soll. Vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 937 Rn. 3; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O. § 937 Rn. 1; Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 937 Rn. 1-3; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001, § 937 Rn. 1; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 937 Rn. A II ff.; Grunsky, in: Stein-Jonas, a.a.O. § 937 Rn. 1-3; Drescher, in: MK ZPO, Band 2, 3. Aufl. 2007, § 937 Rn. 2 ff. (ebenso Heinze in der Vorauflage). Entsprechendes gilt für die vom Kläger angeführte Rechtsprechung. Darin wird allein die sachliche Zusammengehörigkeit von Hauptsache mit dem Eilverfahren und die funktionale Zusammenhang zwischen den Gerichten im organisatorischen Sinne herausgestellt, nicht aber die Zuständigkeit eines Spruchkörpers innerhalb eines Gerichts betont, sofern nicht die Abgrenzung zu einem seiner Art nach mit besonderen Aufgaben betrauten Spruchkörper im funktionalen Sinne in Rede stand. Vgl. HansOLG Hamburg, Urteil vom 6. November 1980 - 3 U 151/79 -, MDR 1981, 1027 (mehrere Gerichte im organisatorischen Sinne); LG E. , Urteil vom 20. April 1999 - 4 O 108/99 -, GRUR 2000, 611 (Verhältnis verschiedener Landgerichte); OLG Zweibrücken, Urteil vom 19. Oktober 1988 - 2 U 13/88 -, MDR 1989, 272 (Zivilkammer - Kammer für Handelssachen). Es ist auch aus dem vom Kläger gesehenen systematischen Zusammenhang sonst nichts dafür ersichtlich, dass das Gesetz in abstrakter Weise in die Geschäftsverteilung eines Gerichts im organisatorischen Sinne eingreifen und bei Anhängigkeit der Hauptsache den mit dieser befassten Spruchkörper für zuständig erklären will. Den vom Kläger zum Beleg angeführten Vorschriften kommt wegen des oben genannten Ausgangspunktes einer relativen, von Vorschrift zu Vorschrift wechselnden Bedeutung des Begriffs "Gericht" in der Zivilprozessordnung von vornherein kein Aussagewert zu. Im Übrigen handelt es sich bei den vom Kläger zitierten Vorschriften nicht um Zuständigkeitsregelungen, sondern um die Einräumung von Befugnissen an einen anderweitig bestimmten Spruchkörper: In § 620 und § 641d ZPO wird die gegenständliche Reichweite der Befugnis des Familiengerichts zum Erlass einstweiliger Verfügungen innerhalb eines bei ihm anhängigen Verfahrens umschrieben. In § 707 ZPO werden dem Spruchkörper eines bei ihm anhängigen (bzw. wiederaufgenommenen oder fortgesetzten) Verfahrens Befugnisse im Rahmen der Zwangsvollstreckung seiner Entscheidung eingeräumt. Dasselbe gilt für § 924 Abs. 3 ZPO, wo vorausgesetzt wird, dass über den Widerspruch gegen einen Beschluss über den Arrest jener Spruchkörper zu entscheiden hat, der den Beschluss gefasst hatte. Dem anlassgebenden Fall lag keine vergleichbare Konstellation zugrunde. Auch nach dem Zweck des § 937 Abs. 1 ZPO, der allein in prozesswirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen zu sehen ist, besteht kein Anlass zu einer abweichenden Betrachtung. Allein aus dem sachlichen Zusammenhang zweier Verfahren folgt nicht zwangsläufig, dass beide notwendig von demselben Spruchkörper behandelt werden müssten. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass § 937 ZPO unausgesprochen von dieser Betrachtung ausgegangen ist. Weder die Kenntnis von der Hauptsache aus der Perspektive des Hauptsachespruchkörpers ist erforderlich noch schlägt der Aspekt einer Vermeidung widersprechender Entscheidungen durch: Zu einem Widerspruch der Entscheidungen kann es schon wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände von Hauptsache- und Verfügungsverfahren nicht ohne weiteres kommen. Denn die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist nur ein denkbares Entscheidungselement des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter anderen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten (hier also das Bestehen des Anspruchs) erwächst zudem regelmäßig nicht in Rechtskraft, löst also keine Bindung für das Hauptsacheverfahren aus. Außerdem ist die Möglichkeit, dass sich die Beurteilung der Erfolgsaussichten mit fortschreitendem Verfahrensstand ändert, jederzeit gegeben. Die gebotene Kenntnis vom Stand des Hauptsacheverfahrens kann innerhalb der organisatorischen Einheit "Gericht" ohne weiteres durch eine Beiziehung der Akten hergestellt werden, wie sie auch im streitigen Fall durch die Eingangsgeschäftsstelle des Amtsgericht veranlasst worden ist. Für die vom Kläger gesehene Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 937 Abs. 1 ZPO besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, selbst wenn man davon absieht, dass Art. 19 Abs. 4 GG mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes eine gemeinsame Behandlung der Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ohnehin nicht fordert. Der Beschluss des Präsidiums vom 23. November 2005 ist schließlich auch nicht aus formellen Gründen, die eine Rechtsverletzung des Klägers beinhalten, rechtswidrig. Eine Verpflichtung zur Anhörung des Klägers hat das Präsidium nicht verletzt. Im konkreten Fall bestand keine derartige Pflicht. Dabei ist zugrunde zu legen, dass ein Richter vor jeder Maßnahme der Geschäftsverteilung, die zu seiner Belastung oder deren Änderung führt, zu hören ist. Dieser Rechtsgedanke entspringt den Geboten rechtsstaatlichen Handelns und liegt den Regelungen des § 21e GVG insgesamt zugrunde. Dementsprechend sind für die einschlägigen Fälle im Zusammenhang mit der jährlichen Geschäftsverteilung und ihrer Änderung in § 21e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 GVG die Anhörungspflichten im Einzelnen geregelt. Auf Fallgestaltungen eines negativen Kompetenzkonfliktes, wie er hier bestanden hat, kann dies jedoch nicht unbesehen übertragen werden. Vielmehr wird eine Anhörung der Kontrahenten vor der Einscheidung eines solchen Konfliktes grundsätzlich verzichtbar sein. Für die Richterin der Abteilung 28 galt dies schon deshalb, weil sie den Streit dem Präsidium zur Entscheidung vorgelegt hatte, und sich dementsprechend umfassend äußern konnte, zumal das Präsidium von ihrer Auffassung nicht abgewichen ist (Rechtsgedanke des § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Aber auch mit Blick auf den Kläger war keine Anhörung geboten. Nach dem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des § 28 Abs. 2 VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Eine solche Fallgestaltung lag hier unter zwei Gesichtspunkten vor: Zum einen war über eine Eilsache zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits zwei Tage unbearbeitet anhängig war; eine sofortige Entscheidung über die Abteilungszuständigkeit erschien im öffentlichen Interesse geordneter Rechtspflege notwendig (§ 28 Abs. 2 VwVfG), wie dies im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts unter B.II.5 ("Zuständigkeitsstreit") zutreffend hervorgehoben wurde. Zu Recht ist dort ausgeführt, dass ein Zuständigkeitsstreit nicht zu einer Verzögerung in der sachlichen Bearbeitung führen darf. Genau dies drohte wegen der unnachgiebigen Haltung der beteiligten Richter jedoch auf nicht absehbare Zeit, während der möglicherweise ein endgültiger Rechtsverlust für den Antragsteller hätte eintreten können. Zum anderen waren die zu entscheidende Streitfrage und die hierzu vertretenen Standpunkte aufgrund der gewechselten Verfügungen der Abteilungen 28 und 52 des Amtsgerichts ebenso klar wie die streitentscheidenden Tatsachen. Das Präsidium hat den dadurch gezogenen Rahmen in keiner Richtung überschritten. Der Kläger konnte von der Präsidiumsentscheidung auch sonst mitnichten überrascht sein. Denn er kannte die Haltung der Richterin der Abteilung 28 und wusste aus dem mit ihr am 22. November 2005 geführten Gespräch, dass sie die Angelegenheit dem Präsidium zur Entscheidung vorlegen würde. Hätte er sich über seine bisherigen, dem Präsidium vorliegenden Ausführungen hinaus äußern wollen, so hätte er dies ungehindert tun und sich ebenfalls persönlich an das Präsidium wenden können. Der Kläger musste im Übrigen damit rechnen, dass die Entscheidung in die eine oder andere Richtung ausfallen konnte. Mit seiner weitergehenden Forderung nach Anhörung verkennt er deren Funktion, durch die der entscheidenden Stelle keine diskursive Auseinandersetzung mit dem Betroffenen und dessen Argumenten aufgegeben ist, sondern nur die Kenntnisnahme der tragenden Erwägungen. Von daher läuft das Verlangen des Klägers nach vorheriger Anhörung auf Förmelei hinaus. Entsprechendes gilt für die weiteren Präsidiumsbeschlüsse vom 8. Dezember 2005 und vom 15. November 2006. Bestand aber keine Anhörungspflicht, so kann offen bleiben, ob die Verletzung von Anhörungspflichten nicht ohnehin folgenlos bleibt, so Kissel/Mayer, a.a.O. § 21e Rn. 56, wofür sprechen dürfte, dass das Anhörungsrecht den betroffenen Richtern keine von ihrer materiellen Rechtsposition losgelöste, absolute Verfahrensposition einräumen will, sodass es letztlich nur auf die materielle Rechtmäßigkeit eines Präsidiumsbeschlusses ankommen dürfte. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob mit dem vom Kläger in seiner E-Mail an den Personaldezernenten vom 7. Dezember 2005 ausdrücklich erklärten "Anhörungsverzicht" zugleich ein prozessual wirkender Rügeverzicht verbunden war. Die Präsidiumsbeschlüsse bedurften auch keiner Begründung. Mit der grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht zur Beratung in öffentlicher Sitzung korrespondiert die fehlende Notwendigkeit, die Entscheidungen des Präsidiums gegenüber den Betroffenen zu begründen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007, a.a.O. Leitsatz 3 und S. 910. Die Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 und vom 15. November 2006 lassen eine eigenständige Rechtsverletzung des Klägers von vornherein nicht erkennen. Sie enthalten eine bloße Bestätigung der bereits getroffenen Entscheidung und weisen - zumal nach Erledigung des Verfahrens, das ihren Gegenstand bildete - keine eigenständige Beschwer für den Kläger auf. Was den Beschluss vom 15. November 2006 angeht, ist zu ergänzen, dass es sich um eine Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 71 Abs. 3 DRiG, § 126 Abs. 2 BRRG, § 73 Abs. 1 VwGO handelte, die weder eine Anhörung des Klägers noch eine Begründung ihm gegenüber erforderte. Denn den Widerspruchsbescheid hatte entsprechend § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG die oberste Dienstbehörde zu erlassen und zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 127 BRRG nicht gegeben sind.