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Beschluss

9 L 2103/14.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0812.9L2103.14.F.0A
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Leitsätze
Akteneinsichtsrecht, Auskunftsanspruch, Disziplinarverfahren, Selbstreinigungsverfahren, Vorwegnahme der HS, Anordnungsgrund, Verwaltungsermittlungen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Akteneinsichtsrecht, Auskunftsanspruch, Disziplinarverfahren, Selbstreinigungsverfahren, Vorwegnahme der HS, Anordnungsgrund, Verwaltungsermittlungen Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der als Zollamtsinspektor beim Hauptzollamt Frankfurt am Main beschäftigte Antragsteller befürchtet, vom Leiter des Hauptzollamts durch ein Rundschreiben veranlassten Denunziationen ausgesetzt zu sein und vermutet, dass das Hauptzollamt West auf dieser Grundlage sogenannte Verwaltungsermittlungen gegen ihn führt. Hintergrund dieser vom Antragsteller geäußerten Besorgnis ist eine zeitweise in der Öffentlichkeit ausgetragene Auseinandersetzung um Einzelheiten der Amtsführung des Leiters des Hauptzollamts. Der Antragsteller nimmt an, dass er von der Antragsgegnerin als Zuträger von Informationen angesehen wird. Seine an die Antragsgegnerin gerichtete Bitte, ihm mitzuteilen, wer welche seine Person betreffenden Einlassungen gemacht habe (vgl. anwaltliches Schreiben an den Staatssekretär des BMF vom 20.02.2014), entsprach die Antragsgegnerin nicht, einen ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützter Auskunftsanspruch lehnte sie förmlich ab (Bescheid vom 28. 07.2014). Weil der Antragsteller es für unzumutbar hält, sich nicht gegen die aus seiner Sicht schwelenden Vorwürfe zur Wehr setzen zu können, hat er zur Erreichung seiner Ziele am 11.07.2014 bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm mitzuteilen, welche ihn betreffenden Verwaltungsermittlungen geführt werden und ihm Einblick in die Akten dieser Verwaltungsermittlungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verneint die Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens und teilt „informatorisch“ mit, gegen den Antragsteller keine Verwaltungsermittlungen zu führen. II. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, dem sogenannten Anordnungsgrund. In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Stattgabe des Antrags zur vollständigen und endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind an die Dringlichkeit des Begehrens sehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. HessVGH, B. v. 20.12.2014, 1 B 1477/13 – juris Rdn. 10; HessVGH, B. v. 9.1.2008, 1 TG 2464/07– juris Rdn. 4), denen das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht wird. Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass das Nichtergehen der begehrten einstweiligen Anordnung zwingend zur Folge hätte, dass er irreparable Nachteile erleiden müsste. Dies liegt schon daran, dass er wegen der nach seinem (sinngemäßen) Vortrag offenbar gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe eines Dienstvergehens gemäß § 18 BDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen könnte. Im Fall der Einleitung eines solchen Selbstreinigungsverfahrens, was gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BDG einen hinreichenden Verdacht eines Dienstvergehens voraussetzte, stünden dem Antragsteller diejenigen Informations- und Mitwirkungsrechte zu, deren Fehlen er mit der – von der Antragsgegnerin allerdings in Abrede gestellten – Behauptung, es würden unter Umgehung der Rechtsgarantien des Disziplinarverfahrens gegen ihn sogenannte Verwaltungsermittlungen geführt, hier beklagt. Sollte es demgegenüber mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen schon nicht zur Durchführung eines Selbstreinigungsverfahrens kommen, wäre der Antragsteller– für die Antragsgegnerin bestünde die Verpflichtung, ihm eine solche Entscheidung mitzuteilen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BDG) - demgegenüber behördlicherseits rehabilitiert. Auch unter Zugrundelegung eines solchen Verlaufs muss aber die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung verneint werden. Nur informatorisch weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller auch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unterliegen würde, weil es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2010, die der Antragsteller zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung ins Feld führt, einen Anspruch des Betroffenen auf Einsichtnahme in die Unterlagen von Verwaltungsermittlungen nicht gibt (BVerwG, U. V. 29.07.2010, 2 A 4/09– juris Rdn. 127). Dass Unterlagen, die zur Vorbereitung einer Entscheidung dienen, nicht Gegenstand von Informationsrechten Dritter sind, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 VwVfG; § 4 IFG). Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert). Weil die begehrte einstweilige Anordnung nicht nur vorläufigen, sondern endgültigen Charakter gehabt hätte, war der Streitwert hier nicht zu reduzieren.