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Beschluss

1 B 1477/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1220.1B1477.13.0A
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Leitsätze
§ 85a Abs. 4 HBG regelt abschließend die Ansprüche der Beamtinnen und Beamten auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Daneben können aus § 85a Abs. 1 HBG keine weitergehenden Ansprüche auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen abgeleitet werden. Auch § 13 Abs. 1 HGlG gebietet keine Auslegung von § 85a Abs. 1 HBG dahingehend, dass ergänzend familiäre Belange als anspruchsbegründend zu berücksichtigen wären, da diese Vorschrift lediglich die Verteilung der individuellen Arbeitszeit betrifft, nicht jedoch die Dauer der Arbeitszeit. Weitergehende Ansprüche sind auch nicht durch das Gebot der Förderung von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zu begründen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2013 - 1 L 713/13.DA - mit Ausnahme der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 85a Abs. 4 HBG regelt abschließend die Ansprüche der Beamtinnen und Beamten auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Daneben können aus § 85a Abs. 1 HBG keine weitergehenden Ansprüche auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen abgeleitet werden. Auch § 13 Abs. 1 HGlG gebietet keine Auslegung von § 85a Abs. 1 HBG dahingehend, dass ergänzend familiäre Belange als anspruchsbegründend zu berücksichtigen wären, da diese Vorschrift lediglich die Verteilung der individuellen Arbeitszeit betrifft, nicht jedoch die Dauer der Arbeitszeit. Weitergehende Ansprüche sind auch nicht durch das Gebot der Förderung von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zu begründen. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2013 - 1 L 713/13.DA - mit Ausnahme der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung. Die Antragstellerin ist Justizamtfrau bei dem Landgericht Darmstadt und nimmt dort Rechtspflegerdienstgeschäfte sowie Urkundsbeamtenaufgaben wahr. Sie ist verheiratet und Mutter dreier Kinder, die in den Jahren 1988, 1990 und 1994 geboren sind. Die Antragstellerin hat nach vorangegangenem Erziehungsurlaub bzw. einer Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ihren Dienst im Juni 2007 im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung wieder aufgenommen. Die Teilzeitbeschäftigung ist ihr in der Folgezeit wiederholt auf der Grundlage von § 85a Abs. 4 Nr. 1 HBG bewilligt worden, letztmals mit Bescheid vom 5. März 2012 bis zum 10. Dezember 2012. Mit Antrag vom 23. Oktober 2012 begehrte die Antragstellerin erneut die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, nunmehr auf der Grundlage von § 85a Abs. 1 HBG. Sie begründete den Antrag damit, dass ihr Ehemann seit September 2012 eine neue Anstellung in München gefunden habe, woraufhin die Eheleute gezwungen seien, an Wochenenden wechselweise zu pendeln. Da sie selber den Haushalt der Familie führen müsse, sei ihr dies nur möglich, wenn sie nicht mit der vollen Arbeitskraft tätig sei. Ihre jüngste Tochter lebe noch zu Hause und werde frühestens im Sommer 2013 ihr Abitur ablegen. Der Präsident des Landgerichts Darmstadt leitete diesen Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Bemerken weiter, dienstliche Belange stünden der Teilzeitbeschäftigung entgegen, da die Belastung im gehobenen Dienst bei dem Landgericht Darmstadt bei 127,52 % liege und im Verlauf des Jahres 2013 weiter steigen werde. Er halte eine Übergangslösung für angezeigt, nach der zunächst bis zum 30. Juni 2013 die beantragte Teilzeitbeschäftigung gewährt werde und daran anschließend lediglich eine Reduzierung im Umfang von einem Viertel bewilligt werde. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 bewilligte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die beantragte Teilzeitbeschäftigung gemäß § 85a Abs. 1 HBG bis einschließlich 30. Juni 2013. Zugleich wies er darauf hin, dass beabsichtigt sei, dem weitergehenden Antrag nicht zu entsprechen. Sowohl der Personalrat bei dem Landgericht Darmstadt wie auch die Frauenbeauftragten stimmten der beabsichtigten Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung über den 30. Juni 2013 hinaus zu. Mit Bescheid vom 22. April 2013 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach Zustimmung der Besonderen Frauenbeauftragten für den nicht richterlichen und nicht staatsanwaltschaftlichen Dienst den weitergehenden Antrag zurück. Zur Begründung nahm er auf seinen Bescheid vom 6. Dezember 2012 Bezug und führte ergänzend aus, im Hinblick auf das Privatleben der Antragstellerin sei die Teilzeitbeschäftigung nochmals verlängert worden, um ihr Gelegenheit zu geben, sich auf die danach verändernde Situation einzustellen. Unter Berücksichtigung der Belastungs- und Bestandszahlen stünden dienstliche Belange einer weiteren Teilzeitbeschäftigung entgegen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, ihr bis zur bestandskräftigen Bescheidung ihres Antrags vom 23. Oktober 2012 die Teilzeitbeschäftigung in dem von ihr begehrten Umfang zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, die berufliche Veränderung des Ehemannes habe für die Familie gravierende Einschnitte nach sich gezogen. Sie müsse nunmehr von ihrem Wohnsitz aus nahezu die gesamte Familienarbeit allein erbringen und bringe zudem ihre Arbeitskraft auch noch in die Führung des Haushalts ihres Ehemannes in München ein. Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Bescheidung ihres Widerspruchs weiterhin Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsgrund zur Seite, da es ihr nicht zumutbar sei, kurzfristig und bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung im familiären Umfeld all diejenigen Dinge neu zu regeln, die durch die Rückkehr zur Vollbeschäftigung erforderlich seien. Daher sei ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Ihr stehe ein Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage von § 85a Abs. 1 HBG über den 30. Juni 2013 hinaus zu. Wie das Gericht in einer früheren Entscheidung vom 29. August 2012 (- 1 L 884/12.DA -) ausgeführt habe, sei gemäß § 85a Abs. 1 HBG vor Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, ob dienstliche Belange dem entgegenstünden. In diesem Zusammenhang könnten die Personalsituation im Geschäftsbereich und auch die Haushaltslage eine Rolle spielen. Es dürfe jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin um eine solche aus familiären Gründen gehandelt habe, weshalb § 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG zu beachten sei. Danach sollten Dienststellen Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anbieten, die den Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichterten, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Danach könnten im Rahmen der Prüfung von § 85a Abs. 1 HBG nicht ausschließlich dienstliche Belange Berücksichtigung finden, wie dies die diesbezügliche Rundverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2012 vorsehe. Auch die insoweit ergänzende Rundverfügung vom 20. November 2012 beseitige dieses strukturelle Defizit nicht. Soweit darin im Hinblick auf § 85a Abs. 4 HBG an die Betreuung von Kindern bzw. an die Vollendung des 18. Lebensjahres angeknüpft werde, griffen diese Erwägungen zu kurz, da unter Familie auch die eheliche Beziehung von Mann und Frau zu verstehen sei. Auch sei die Richtlinie 97/81/EG (ABl. L 14 vom 20. Januar 1998) zu berücksichtigen. Danach seien Maßnahmen gefordert, die durch eine flexiblere Organisation der Arbeit sowohl den Wünschen der Arbeitnehmer wie auch den Erfordernissen des Wettbewerbs gerecht werde. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund sei § 43 BeamtStG als Auftrag an die Länder zu verstehen, Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung zu eröffnen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Zwar sei der hessische Landesgesetzgeber dem mit § 85a Abs. 4 HBG nachgekommen, jedoch seien ergänzend die Vorschriften des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes heranzuziehen. Dies bedeute, dass der Dienstherr dann, wenn es um Rahmenbedingungen wie Teilzeitbeschäftigung geht, die die Vereinbarung von Beruf und Familie erleichtern, eine Prüfung vorzunehmen habe, ob der begehrten besonderen Gestaltung des Dienstverhältnisses dringende dienstliche Belange entgegenstünden. Diesen Anforderungen genüge die behördliche Praxis des Antragsgegners bei der Anwendung von § 85a Abs. 1 HBG nicht. Die Möglichkeiten der gleitenden Arbeitszeit bzw. der Telearbeit würden den Belangen des Bediensteten nicht gerecht, da sie lediglich die Ausgestaltung der Arbeitszeit bei einer unbeschränkt bestehenden Dienstleistungspflicht beträfen. Auch verstoße die Rundverfügung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie eine zahlenmäßig keineswegs kleine Gruppe generell von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach § 85a Abs. 1 HBG ausnehme. Soweit der Antragsgegner sich auf Belastungszahlen berufe, sei auf § 13 Abs. 3 HGlG zu verweisen. Sachliche Gründe dafür, diese Ausgleichspflicht nicht auch bei beamteten Bediensteten zur Anwendung zu bringen, seien nicht ersichtlich. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde rügt der Antragsgegner im Wesentlichen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen von § 85a Abs. 1 HBG nicht vorlägen. Es bestünde dienstliche Belange, die der begehrten Teilzeitbeschäftigung entgegenstünden. Es sei anerkannt, dass ein Personalmangel in der betroffenen Behörde als dienstlicher Belang der Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen könne (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Mai 2004 - 2 B 10467/04 - juris Rdnr. 5). Die Pro-Kopf-Belastung beim Landgericht Darmstadt betrage im gehobenen Dienst 137,14 % bei einem Landesdurchschnitt der Landgerichte von 111,19 %. Die Belastung beim Landgericht Darmstadt könnte durch die Vollzeitbeschäftigung der Antragstellerin auf eine Quote von 131,48 % gesenkt werden, der Landesdurchschnitt würde dann 110,34 % betragen. Der Personalmangel sei kurzfristig aus haushaltspolitischen und personellen Gründen nicht vermeidbar. Die Möglichkeit zur Schaffung von Planstellen für das Personal des Landes Hessen orientiere sich an den von der Landeshaushaltsordnung vorgegebenen Bestimmungen. Für eine vorübergehende Teilzeitstelle müssten nach den Vorschriften der §§ 47 bis 51 LHO jeweils neue unbefristete Planstellen geschaffen werden mit entsprechenden Belastungen für den Haushalt, was jedoch nicht möglich sei. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist schon ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Mit der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung wird die Hauptsache zumindest faktisch vorweggenommen, indem es der Antragstellerin ermöglicht wird, entgegen der Entscheidung ihres Dienstherrn und entgegen der ihr als Beamtin obliegenden Verpflichtung, ihre gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, auch weiterhin nur einer 50 %-igen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die Voraussetzungen, nach denen im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung aus Art. 19 Abs. 4 GG das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, liegen nicht vor bzw. sind nicht glaubhaft gemacht. Weder hat die Antragstellerin dargelegt, dass ihr durch die Aufnahme der vollzeitigen Tätigkeit irreparable Nachteile drohen würden, noch ist erkennbar, dass sonstige existentielle Belange betroffen sein könnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rdnr. 14). Das Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich insoweit darauf, unter Hinweis auf ihre familiäre Situation zu behaupten, dass eine Vollzeitbeschäftigung für sie gravierende Auswirkungen hätte. Es sei ihr und ihrer Familie generell nicht zumutbar, die gravierenden Auswirkungen einer solchen Beschäftigung auf ihr Ehe- und Familienleben auch nur vorübergehend hinzunehmen und in diesem Zusammenhang all die Dinge neu zu regeln, die durch eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung zwangsläufig gravierend anders zu regeln wäre. Die Antragstellerin hat zwar umfänglich den beruflichen Werdegang ihres Ehemannes und dessen aktuelle Tätigkeit dargelegt und daran anschließend ausgeführt, dass die berufliche Veränderung ihres Ehemannes von ihr die Alleinerbringung der Familienarbeit erfordere. Dass die von der Antragstellerin insoweit beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten, wie etwa die Reinigung der Wohnung des Ehemannes, das Erledigen der Einkäufe und der Wäsche existentielle Belange betreffen, ist nicht erkennbar, zumal es möglich sein dürfte, Reinigungspersonal und die Dienste einer Wäscherei in Anspruch zu nehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass mit einer kurzfristigen, gegebenenfalls auch nur vorübergehenden Umstrukturierung dieser Tätigkeiten drohende irreparable Nachteile verbunden sein könnten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt aber auch ein Anordnungsanspruch nicht vor. Zunächst liegen die Voraussetzungen von § 85a Abs. 4 Nr. 1 HBG für eine „familienpolitische Teilzeitbeschäftigung“ nicht vor. § 85a Abs. 4 HBG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung hat, der Anspruch setzt jedoch im Unterschied zu § 85a Abs. 1 HBG die Erfüllung qualifizierter Voraussetzungen voraus. So muss die Teilzeitbeschäftigung der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes oder der Pflege eines Angehörigen dienen. Der Versagensgrund des Bestehens zwingender dienstlicher Belange ist demgegenüber enger gefasst als in § 85a Abs. 1 HBG. Indem mit der Vorschrift die Wahrnehmung familiärer Fürsorgepflichten ermöglicht wird, konkretisiert sie die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. HBR, Stand: Februar 2011, § 85a HBG Rdnr. 176). Die Voraussetzungen von § 85a Abs. 4 HBG liegen allerdings nicht mehr vor, da die Kinder der Antragstellerin sämtlich das 18. Lebensjahr erreicht haben. Das bloße eheliche Zusammenleben ist von der Vorschrift nur dann erfasst, wenn dies zum Zwecke der Pflege bei einer Pflegebedürftigkeit des Ehepartners geschieht (§ 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b HBG). Die Voraussetzung von § 85a Abs. 1 HBG liegen ebenfalls nicht vor. Die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung nach § 85a Abs. 1 HBG sieht vor, dass einer Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es handelt sich dabei um ein negatives Tatbestandsmerkmal. Die Entscheidung über den Antrag auf Teilzeitbewilligung steht im Ermessen des Dienstherrn. Selbst wenn keine dienstlichen Belange einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, begründet § 85a Abs. 1 HBG keinen Rechtsanspruch des Beamten auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung. Bestehen jedoch entgegenstehende dienstliche Belange, ist für eine Ermessenausübung des Dienstherrn kein Raum mehr. Der Antragsgegner hat in der erforderlichen Weise dargelegt, dass dienstliche Belange einer Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin gemäß § 85a Abs. 1 HBG entgegenstehen. Er hat hierzu vorgetragen, dass an der Dienststelle der Antragstellerin, dem Landgericht Darmstadt, die Pro-Kopf-Belastung im gehobenen Dienst 137,14 % beträgt, wobei die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin noch berücksichtigt worden sei. Diese Belastung könnte durch eine Vollzeitbeschäftigung der Antragstellerin auf 131,48 % gesenkt werden. Im Hinblick auf die erhöhte Belastung der anderen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes ist somit offenkundig, dass dienstliche Belange einer weiteren Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstehen. Zu diesen Belangen zählt es, dass der Dienstherr unter Beachtung der ihm gemäß § 45 Satz 1 BeamtStG obliegenden Fürsorgepflicht darauf achtet, dass seine Beamten vor einer unverhältnismäßigen Arbeitsbelastung geschützt werden und dass eine solche Überbelastung abgebaut wird. In diesem Zusammenhang ist weiterhin von erheblicher Bedeutung, dass - wie der Beklagte vorträgt - auch weitere Beamtinnen in der gleichen Situation wie die Antragstellerin seien und damit aus Gründen der Gleichbehandlung diesen ebenfalls eine Teilzeitbeschäftigung gewährt werden müsse, was zu einer weiteren Anspannung der Personalsituation im Land führen würde. Auch hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass die Möglichkeit der Schaffung von befristeten Vertretungsstellen sich an den Bewirtschaftungsvorgaben der §§ 47 bis 51 LHO zu orientieren hat und aus diesem Grund wegen der damit verbundenen Notwendigkeit der Schaffung neuer, unbefristeter Planstellen insoweit keine kurzfristige Beseitigung des Personalmangels möglich ist. Insbesondere folgt aber nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 HGlG, dass der Dienstherr bei der Entscheidung, ob er gemäß § 85a Abs. 1 HBG einem Beamten Teilzeitbeschäftigung bewilligt, Gesichtspunkte der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu berücksichtigen hätte, wie dies vom Verwaltungsgericht vertreten wird. Zwar ergänzt § 13 Abs. 1 HGlG die Regelungen des § 85a HBG um weitere Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, betrifft § 13 Abs. 1 HGlG die Gestaltung der Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen, die der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen können. Soweit die Vorschrift eine Aussage zur Arbeitszeit enthält, betrifft dies jedoch nur die Verteilung der individuellen Arbeitszeit auf die einzelnen Tage bzw. Wochen (vgl. zu § 12 Abs. 1 HGlG a.F. LT-Drucks. 13/4814, S. 31 f.; siehe auch von Roetteken, HGlG, § 13 Rn. 24). Die Regelung verhält sich demgegenüber nicht zur Höhe der individuellen Arbeitszeit bzw. enthält hierzu keine Maßgaben. Demgegenüber enthält § 13 Abs. 2 HGlG hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit eine abschließende Regelung, deren Anwendungsbereich sich allerdings auf Arbeitnehmer beschränkt, die aber für den Bereich der Beamten in § 85a Abs. 4 HBG eine komplementäre Regelung hat, wie sich auch aus dem Verweis in § 13 Abs. 2 Satz 2 HGlG ergibt. Unterscheidet aber § 13 HGlG zwischen der familienfreundlichen Ausgestaltung von allgemeinen Rahmenbedingungen und Arbeitszeiten einerseits und Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung bzw. zur Dauer der Arbeitszeit andererseits, schließt diese systematische Struktur es aus, aus § 13 Abs. 1 HGlG Maßgaben für die Auslegung von Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung von Beamten wie § 85a Abs. 1 HBG abzuleiten. Hierfür spricht zudem, dass die in § 13 Abs. 1 HGlG enthaltenen Regelungen im Wesentlichen Handlungspflichten bzw. Angebotspflichten der Dienststellen begründet, nicht jedoch konkrete Ansprüche der Arbeitnehmer. Demgegenüber begründen § 85a Abs. 4 HBG wie auch § 13 Abs. 2 HGlG, der die Regelungen des § 85a Abs. 4 HGlG vollumfänglich übernimmt, individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung. Es sind auch aus übergeordnetem Recht keine Maßgaben ersichtlich, die eine über die Regelung des § 85a Abs. 4 HBG hinausgehende Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Familienpflege gebieten würden. Soweit Art. 6 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Staates zur Förderung der Familie beinhaltet, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Staat Ehe und Familie von jedweder Belastung freizustellen hat. Soweit das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG Leistungen für Familien lediglich unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen gebietet, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u. A.- BVerfGE 87, 1, 35), ist nicht erkennbar, weshalb in Ansehung der Regelungen des § 85a Abs. 4 HBG weitergehende Regelungen geboten sein sollen. Im Übrigen lässt die Auslegung, die § 85a Abs. 1 HBG durch die Entscheidung des Verwaltungsgericht erfahren hat, außer Betracht, dass die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit ein prägendes Strukturmerkmal des Berufsbeamtentums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - juris-Rn. 53 f.). Im Hinblick auf den Umstand, dass wohl ein größerer Teil der Beamtenschaft verheiratet sein dürfte und also mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Sachverhalte in sehr großem Umfang feststellbar sein werden, in denen sowohl von Beamtinnen wie auch von Beamten nach der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung Teilzeitregelungen in Anspruch genommen werden dürften, wäre die Aufrechterhaltung dieses Strukturprinzips nicht mehr gewährleistet. Soweit die Richtlinie über Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG), die auch für öffentlich-rechtlich ausgestaltete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-393/10 - juris), zum Ziel hat, die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis zu fördern, ist nicht erkennbar, dass in Ansehung der hier maßgeblichen Regelungen des §13 Abs. 1 HGlG und des § 85a HBG eine Verletzung der Regelungen der Richtlinie vorliegt. Danach kann es letztlich dahingestellt bleiben, dass gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung auch spricht, dass § 13 Abs. 1 HGlG in seiner Anwendung nicht zu Ergebnissen führen darf, die überkommene Rollenverständnisse über die Aufgaben von Frauen in der Familie verfestigen (vgl. zum wortgleichen § 12 DGleiG BT-Drucks. 14/5679, S. 25). Dies wäre im vorliegenden Verfahren jedoch der Fall, da die Inanspruchnahme der Teilzeit durch die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen im Wesentlichen dazu dienen soll, ihr die Erbringung der Hausarbeit für ihren Ehemann zu ermöglichen, während dieser sich vollumfänglich seiner beruflichen Beschäftigung widmet. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.