Urteil
5 K 4408/16.F
VG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0815.5K4408.16.F.00
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Leitsätze
1. Der Begriff des >>Modells<< in Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG ist eng auszulegen. Es bedarf eines konkreten
(historischen) Vorbildes.
-
2. Erwerb und Besitz einer Vorderlader-Perkussionspistole >>Tingle<< sind nicht nach Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7
WaffG von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Es fehlt insoweit an einem Modell, das vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des >>Modells >Tingle<< sind nicht nach Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Es fehlt insoweit an einem Modell, das vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des Hauptantrages zu 1. als auch hinsichtlich der beiden für den Fall des Erfolgs des Antrags zu 1. gestellten sogenannten uneigentlichen Hilfsanträge ohne Erfolg. Die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Feststellungsklage ist gem. § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil die zwischen dem Kläger und dem Beklagten streitige Frage, ob Erwerb und Besitz der streitgegenständlichen Pistole „Tingle“ gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 des Waffengesetzes (WaffG) erlaubnisfrei sind, ein konkretes Rechtsverhältnis betrifft und die vom Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren erstrebte Feststellung, es bedürfe zum Erwerb und Besitz der Waffe keiner Erlaubnis, mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage – insbesondere mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage – nicht in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Feststellungsklage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Umgang mit der streitgegenständlichen Pistole „Tingle“ bedarf gemäß § 2 Abs. 2 WaffG der Erlaubnis, da der Umgang mit der Waffe nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 WaffG ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG bedarf der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG normiert einen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von „1.7 einläufige[n] Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist“. Die streitgegenständliche Pistole „Tingle“ unterfällt dieser Regelung nicht, da sie zwar eine einläufige Einzelladerwaffe mit Zündhütchenzündung ist, ihr Modell aber nicht vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist. Für die streitgegenständliche Pistole „Tingle“ gibt es kein vor dem 1. Januar 1871 entwickeltes Modell im Sinne einer konkreten „Musterform“ oder eines konkreten Vorbildes. Soweit der Klägerbevollmächtigte – illustriert durch eine Reihe historischer Waffen – vorträgt, für den Begriff „Modell“ in der Formulierung „Modell [das] vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist“ sei nicht erforderlich, dass eine konkrete Schusswaffe als Vorbild fungiere und optisch und konstruktiv nahezu identisch nachgebaut werde, sondern vielmehr ausreichend, dass die wesentlichen bzw. typischen waffentechnischen Funktions- und Konstruktionsweisen in der Zeit vor 1871 bei Vorderlader-Perkussionspistolen vorhanden gewesen seien, folgt das Gericht dieser Auslegung nicht. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht für eine enge Auslegung des Begriffs „Modell“ im Sinne einer konkreten „Musterform“ oder eines konkreten Vorbildes. Der Begriff „Modell“ hat eine Reihe von Bedeutungsschattierungen, die jeweils unterschiedliche Gesichtspunkte stärker betonen. Gemeinsam ist den unterschiedlichen Definitionen des Begriffs „Modell“ jedoch ein Bedeutungskern, der das Verhältnis eines Vorbildes zu einer Nachbildung zum Gegenstand hat. Nach einer Begriffsbedeutung ist ein „Modell“ dabei die Nachbildung eines vorhandenen Vorbildes (etwa im Begriff der Modelleisenbahn), nach den übrigen Begriffsbedeutungen ist ein „Modell“ hingegen ein Vorbild oder Muster, das der Nachbildung oder Nachahmung dient oder dazu zumindest geeignet ist. So findet sich bei Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3 M - Scr, 1811, unter dem Lemma „Modell“ die einleitende Beschreibung: „in der weitesten Bedeutung, ein jeder Gegenstand, welcher nachgeahmet wird […]“. Im Deutschen Wörterbuch von Jakob und Wilhelm Grimm (Band 12, Sp. 2439 f.) wird der Begriff „Modell“ einleitend und allgemein mit „Musterform“ umschrieben. Ähnlich definiert der Duden ein „Modell“ unter anderem als „etwas, was (durch den Grad seiner Perfektion, Vorbildlichkeit o. Ä.) für anderes oder für andere Vorbild, Beispiel, Muster sein kann“ und als „als Muster gedachter Entwurf“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Modell, abgerufen am 15. August 2019). Einige Begriffsdefinitionen lassen zwar in gewissem Rahmen Unterschiede zwischen Vorbild und Nachbildung zu – insbesondere hinsichtlich des Maßstabes, weniger im Hinblick auf die Proportionen. So ist nach dem Duden unter dem Begriff „Modell“ unter anderem eine die „Form, Beschaffenheit, Maßverhältnisse veranschaulichende Ausführung eines vorhandenen oder noch zu schaffenden Gegenstandes in bestimmtem (besonders verkleinerndem) Maßstab“ zu verstehen (Duden a.a.O.). Andere konkretere Begriffsdefinitionen legen hingegen eine große Ähnlichkeit zwischen Vorbild und Nachbildung nahe. So definiert der Duden den Begriff „Modell“ unter anderem als „Muster, Entwurf einer Plastik, eines technischen o. ä., durch Guss herzustellenden Gegenstandes, nach dem die Guss- bzw. Gipsform hergestellt wird“ (Duden a.a.O.). Weiter versteht der Duden unter dem Begriff „Modell“ auch einen „(Gegenstand als) Entwurf, Muster, Vorlage für die serienweise Herstellung von etwas“ sowie „Typ, Art der Ausführung eines Fabrikats“ (Duden a.a.O.). Insbesondere bei der Verwendung des Begriffs „Modell“ im Kontext eines industriell serienweise vervielfältigten Gegenstandes – sei es durch Guss oder in anderer Weise – dürfte dabei nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig nur bei einem geringen Grad der Abweichung der Nachbildung von der Ausgangsform noch von demselben „Modell“ gesprochen werden. Denn es ist gerade die den industriellen Fertigungsprozess charakterisierende Eigenart der verlässlich wiederholbaren, genauen und immer gleichen Reproduzierbarkeit eines Objekts (im Rahmen gewisser Fertigungstoleranzen), die im Kontext der industriellen Fertigung den Begriff „Modell“ prägend von einer – individuell gestalteten – Einzelanfertigung unterscheidet. Auch die Grammatik des Satzgefüges in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG (ähnlich in den vergleichbaren Formulierungen in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Ziff. 1.8, 1.9, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2, 7.6, 7.7) zeigt, dass die Formulierung „deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist“ nicht lediglich ausdrücken soll, dass – wie der Kläger meint – f nur die wesentlichen bzw. typischen waffentechnischen Funktions- und Konstruktionsweisen bereits vor dem Stichtag bekannt waren und zum Einsatz kamen. Denn grammatikalischer Bezugspunkt des Wortes „Modell“ ist der Wortteil „-waffen“, wie sich am Relativpronomen „deren“ zeigt. Die im Relativsatz normierte Anforderung, dass das „Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden“ sein muss, tritt dabei sprachlich neben die waffentechnisch-konstruktiven Anforderungen, die im Hauptsatz normiert werden (einläufig, Einzellader, Zündhütchenzündung), und bildet ein – über diese waffentechnisch-konstruktiven Anforderungen insoweit hinausgehendes – zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Um der Regelung zu unterfallen genügt es also gerade nicht, dass eine Waffe ein einläufiger Einzellader ist und über eine Zündhütchenzündung verfügt. Es bedarf darüber hinaus eines historischen „Modells“ im Sinne eines konkreten Vorbildes. Auch die Verwendung des Wortbestandteils „-modell“ in anderen Normen des Waffengesetzes spricht für eine Auslegung des Wortes „Modell“ im Sinne eines konkreten Vorbildes und gegen eine Auslegung, die eine bloß abstrakte Orientierung an zum Stichtag bekannten Techniken und Konstruktionsweisen genügen lässt. Denn an anderen Stellen des Waffengesetzes wird der Wortbestandteil „-modell“ in einem Kontext verwendet, der zumindest die Austauschbarkeit von Bauteilen zwischen einzelnen Exemplaren desselben Modells und damit ein besonders hohes Maß an technisch-konstruktiver Ähnlichkeit impliziert. So heißt es in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziff. 3.1: „Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.“ Ähnlich heißt es in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziff. 3.4: „Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.“ Schließlich spricht auch die Gesetzgebungs- bzw. Verordnungsgebungsgeschichte sowie der hierdurch deutlich werdende Zweck der Regelung für eine enge Auslegung des Begriffs „Modell“. Denn mit der Freistellungsregelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG bezweckte der Gesetzgeber im Wesentlichen die Freistellung (konkreter) antiquarischer Exemplare. Die durch die Formulierung „deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist“ ebenfalls erfolgte Freistellung von Nachbauten konkreter historischer Modelle wurde hingegen lediglich aus Gründen der Praktikabilität in Kauf genommen, war aber nicht (Haupt-)Zweck der Regelung. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu Anlage 2 des Waffengesetzes in der derzeit gültigen Fassung lediglich (BT-Drs. 14/7758, S. 90): „Inhaltlich wird bezüglich der aufgeführten Gegenstände ganz überwiegend die geltende Rechtslage wiedergegeben, wie sie bisher zum Teil im Waffengesetz, zum Teil in der Ersten und der Dritten Verordnung zum Waffengesetz niedergelegt war.“ Die aktuelle Regelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG basiert aber im Kern auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (1. WaffV 1976), BGBl. I S. 1285. Die Regelung in § 2 Abs. 4 der 1. WaffV 1976 sah dabei vor, dass die damaligen Vorschriften des Waffengesetzes über die Waffenbesitzkarte und die Anmeldepflicht nicht anzuwenden waren auf Schusswaffen, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV 1976 bestimmte Freistellungen hinsichtlich des Waffenhandels galten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der 1. WaffV 1976 waren bestimmte Vorschriften des damaligen Waffengesetzes nicht anzuwenden auf 1. den Handel mit Schußwaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, a) […] b) mit Zündhütchenzündung(Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt, 2. […] 3. […] Nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV 1976 (BR-Drs. 74/76, S. 45; vgl. auch Heinrich, in Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 2 Rn. 38) beruht die Freistellung auf der Erwägung, dass die genannten Waffen „wegen der durch ihre Konstruktion bedingte umständliche Ladeweise und im Hinblick darauf, daß sie nur noch für Sammlerzwecke verwendet werden, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar[stellen]“. Bei seiner Gefahrenbewertung stellt der damalige Verordnungsgeber damit auf zwei kumulative Gesichtspunkte ab. Einer hiervon ist die „durch ihre Konstruktion bedingte umständliche Ladeweise“ alter Waffen. Dieser Gesichtspunkt trifft auch neuere Nachbauten antiquarischer Modelle zu. Daneben stellt der Verordnungsgeber aber auch auf den Umstand ab, dass antiquarische Waffen „nur noch für Sammlerzwecke verwendet werden“. Dieser Erwägung liegt zugrunde, dass ein Sammler seine antiquarischen Sammlerstücke – sofern diese in Anbetracht ihres Erhaltungszustandes überhaupt noch geschossen werden könnten – jedenfalls aufgrund ihres Sammlerwertes nicht zum Schießen verwenden würde. Dieser Umstand trifft allerdings nicht im gleichen Maße auf – ungleich günstiger zu erstehende – moderne Nachbauten zu, die zudem regelmäßig in einem technischen Zustand sind, der ein Schießen ermöglicht. Der Einwand des Klägers, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber an das Herstellungsjahr anstelle des Modelljahres angeknüpft hätte, wenn er im Kern eine Freistellung antiquarischer Waffen gewollt hätte, steht der obigen Auslegung nicht entgegen. Zwar findet sich in der Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV 1976 keine Erläuterung dazu, weshalb der Verordnungsgeber die Formulierung „deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist“ gewählt hat. Eine Erläuterung findet sich jedoch in der Begründung zur Vorgängerregelung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV 1976, nämlich in der Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (1. WaffV 1972), BGBl. I S. 2522. In der Verordnungsbegründung heißt es (BR-Drs. 581/72, S. 6): „Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 2 Abs. 1 DV BWaffG. Die historischen Schusswaffen (Satz 1 Nr. 1) sind allerdings abweichend von § 2 Abs. 1 DV BWaffG definiert. Da das Jahr der tatsächlichen Anfertigung häufig nur schwer festzustellen ist, wird nunmehr darauf abgestellt, ob das Modell der Waffe vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.“ Hieran zeigt sich, dass die Freistellungsregelung im Kern „historische Schusswaffen“ privilegieren sollte. Die ebenfalls erfolgte Freistellung von (konkreten) Nachbauten wurde hingegen aus Gründen der Praktikabilität – nämlich der Vermeidung einer im Einzelfall schwierigen Feststellung des Herstellungsjahres – lediglich in Kauf genommen, war aber nicht primäres Regelungsziel. Nach alledem ist der Begriff „Modell“ daher eng auszulegen im Sinne eines konkreten Vorbildes. Der streitgegenständlichen Pistole „Tingle“ fehlt es nach diesem Begriffsverständnis an einem „Modell, das vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist“, da zwar – wie der Kläger vorträgt – die zugrunde liegende Waffentechnik bereits vor dem Stichtag bekannt war und in diversen Waffen auch Anwendung fand, es allerdings an einem konkreten Vorbild fehlt, das bereits vor dem Stichtag im Hinblick auf die Konstruktions- und Fertigungsweise, den Wirkmechanismus, das Kaliber und die äußere Anmutung und Gestaltung (Form, Proportion, Größe) die Eigenschaften der streitgegenständlichen Pistole „Tingle“ auf sich vereint. Die vom Kläger angeführte Pistole „Remington Rider Single Shot“ aus den Jahren um 1860 stellt kein vor dem Stichtag entwickeltes „Modell“ der streitgegenständlichen Pistole „Tingle“ dar. Die Pistole „Remington Rider Single Shot“ hat eine Lauflänge von ca. 7,6 cm und ist damit im Vergleich zur Pistole „Tingle“, die eine Lauflänge von ca. 23 cm hat (vgl. Bl. 360R BA), sehr viel kleiner. Überdies ist die Pistole „Remington Rider Single Shot“ im Kaliber .22 ausgeführt, die Pistole „Tingle“ hingegen im doppelt so großen Kaliber .44. Die ebenfalls vom Kläger angeführte Pistole „Lindsay Derringer“ aus der Zeit um 1860 stellt ebenfalls kein vor dem Stichtag entwickeltes „Modell“ der streitgegenständlichen Pistole „Tingle“ dar, da die Pistole „Lindsay Derringer“ über zwei parallel angeordnete Läufe verfügte und damit bereits hinsichtlich ihrer Konstruktion wesentlich von der einläufigen Pistole „Tingle“ abweicht. Schließlich stellen auch die vom Kläger angeführten „Saloon“-Pistolen oder „Gallery-Guns“ kein vor dem Stichtag entwickeltes „Modell“ der streitgegenständlichen Pistole „Tingle“ dar, da die – auf das Schießen in geschlossenen Räumen zu Trainings- und Unterhaltungszwecken ausgelegten – „Saloon“-Pistolen oder „Gallery-Guns“ sowohl hinsichtlich ihrer Proportionen als auch hinsichtlich des verwendeten – kleineren – Kalibers (.22 oder 6 mm) als auch hinsichtlich des Umstandes, dass einige der Waffen – anders als die Pistole „Tingle“ – auf ein Verschießen von Patronen (Randfeuerpatronen bzw. sog. Flobert-Patronen) ausgelegt waren, in wesentlichen Merkmalen von der Pistole „Tingle“ abweichen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch keine analoge Anwendung der der Freistellungsregelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG auf solche Waffen, deren Modell nach dem 1. Januar entwickelt worden ist, geboten. Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung - sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension – setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 – 5 C 18.12 – juris). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2004 – 6 C 30.03 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 – 5 C 18.12 – juris, Rn. 22 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben und in Anbetracht der obigen Ausführungen zur Gesetzgebungsgeschichte und zum Sinn und Zweck der Regelung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG. Denn der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen denjenigen Waffen, die er zu privilegieren beabsichtigte, und den nicht-privilegierten Waffen bewusst nicht allein anhand technischer und konstruktiver Kriterien vorgenommen, sondern zusätzlich noch auf ein Modelljahr abgestellt. Nach den obigen Ausführungen ist die zusätzliche Anknüpfung an ein Modelljahr dabei kein gesetzgeberisches Versehen, sondern gerade bewusst und zu dem Zweck erfolgt, hauptsächlich historische Waffen zu privilegieren, und zugleich dem – explizit erwogenen – Umstand geschuldet, dass ein konkretes Herstellungsjahr aber nur schwer zu ermitteln ist. Sofern der Kläger argumentativ versucht, die Notwendigkeit einer analogen Anwendung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG aus dem Umstand herzuleiten, dass einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung dann, wenn sie nicht unter die Freistellungsregelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG fielen, aufgrund der enumerativen Aufzählung in § 14 Abs. 4 WaffG nicht einmal auf eine „Gelbe Waffenbesitzkarte“ eingetragen werden könnten, vermag sich das Gericht dieser Argumentation nicht anzuschließen. Der Kläger vermag nämlich hierdurch bereits nicht zu erklären, weshalb die vermeintliche Regelungslücke gerade in der Freistellungsregelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG und nicht etwa in § 14 Abs. 4 WaffG zu finden sein soll. Schließlich ist die Stichtagsregelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG entgegen der Ansicht des Klägers auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht sie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) in Einklang. Die Unterscheidung zwischen Personen, die einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung, deren Modell vor dem Stichtag entwickelt worden ist, erwerben und besitzen möchten, und solchen, die entsprechende Waffen, deren Modell nach dem Stichtag entwickelt worden ist, erwerben und besitzen möchten, ist sachlich gerechtfertigt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Waffen, die erlaubnisfrei erworben und besessen werden können, und solchen, für deren Erwerb und Besitz eine Erlaubnis erforderlich ist, ist der Grad der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die von den jeweiligen Waffen ausgeht. Hinsichtlich historischer Waffen ist dieser Grad an Gefahr nicht allein aufgrund ihrer konstruktiven und technischen Merkmale, sondern – wie bereits ausgeführt – auch aufgrund ihrer Seltenheit, ihres damit verbundenen höheren Wertes und aufgrund ihrer häufig nur noch eingeschränkten Nutzbarkeit (infolge von Alterung, Beschädigung oder Materialermüdung) geringer als bei moderneren Konstruktionen, selbst wenn letztere ähnliche konstruktive und technische Merkmale aufweisen. Würde eine Freistellungsregelung an diese Gesichtspunkte anknüpfen, würde dies zu erheblichem administrativem Aufwand führen. Dies wird durch eine Stichtagsregelung vermieden und steht auch mit Art. 3 GG im Einklang. Denn Gründe der Praktikabilität bzw. der Verwaltungsvereinfachung können gerade im Bereich der Massenverwaltung in gewissem Umfang einen rechtfertigenden Grund für eine durch Typisierungen oder Pauschalierungen bedingte Ungleichbehandlung darstellen (BVerwG, Urt. v. 14. Mai 2009 – 5 C 14/08 – juris, Rn. 18, unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 06. November 1985 – 1 BvL 47/83 – und Beschl. v. 04. April 2001 – 2 BvL 7/98 –). Vorliegend erzielt die Stichtagsregelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG eine solche Verwaltungsvereinfachung. Denn ohne eine Stichtagsregelung müssten die Waffenbehörden in jedem Einzelfall einer historischen Waffe – deren Definition ohne einen Stichtag im Übrigen unklar bliebe – eine einzelfallbezogene Gefährlichkeitsprüfung vornehmen, um deren Erlaubnispflichtigkeit oder -freiheit festzustellen. Neben der Vermeidung administrativen Mehraufwandes dient die Stichtagsregelung auch dazu, durch ihre Klarheit für die Bürger Lenkungswirkung zu entfalten und ihnen zu ermöglichen, waffenrechtliche Sanktionen zu vermeiden. Denn wenn die Erlaubnisfreiheit von einer behördlichen Gefährlichkeitsprüfung im Einzelfall abhinge, könnten interessierte Waffenkäufer und -besitzer häufig nicht mehr ohne Weiteres selbst feststellen, ob sie eine konkrete historische Waffe erlaubnisfrei erwerben und besitzen dürfen. Schließlich ist der Stichtag des 1. Januar 1871 auch nicht willkürlich gewählt, da er – wie der Kläger selbst ausführlich in seiner Klageschrift dargelegt hat – zumindest auch an Fortschritte in der Schusswaffentechnik zu dieser Zeit anknüpft, namentlich der Einführung des Hinterlader-Gewehrs M 71 in der preußischen Armee. Nach alledem bleibt der Klageantrag zu 1. ohne Erfolg. Die hilfsweise – für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. Erfolg hat – gestellten Anträge zu 2. und 3. bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Mit ihrer Klage verfolgt der Kläger vorrangig die Feststellung der Erlaubnisfreiheit von Erwerb und Besitz der streitgegenständlichen Waffe. Die Anträge auf Aufhebung der Eintragungsanordnung, der Eintragung in die Waffenbesitzkarte und des Widerspruchsbescheids stehen dazu in einem Hilfsverhältnis für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. Erfolg hat. Insoweit handelt es sich um sogenannte uneigentliche Hilfsanträge, deren Rechtshängigkeit rückwirkend auflösend bedingt ist durch den Misserfolg des Klageantrags zu 1. Da der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, ist die auflösende Bedingung eingetreten und die Rechtshängigkeit der Anträge zu 2. und 3. rückwirkend entfallen. Daher bedarf es keiner Entscheidung über die Anträge zu 2. und 3. II. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Einordnung des Erwerbs und Besitzes einer konkreten Schusswaffe als erlaubnispflichtig. Der Kläger ist Sportschütze und Waffensammler und verfügt über mehrere Waffenbesitzkarten mit jeweils mehreren Eintragungen, darunter eine rote Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige (Nr. …), mehrere grüne Waffenbesitzkarten (Nrn. …) sowie eine gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Nr. …), jeweils erteilt vom Beklagten. Im Wege eines testamentarischen Vermächtnisses hinterließ der am 28. oder 29. Januar 2014 verstorbene Herr Dr. D. dem Kläger mehrere Schusswaffen, darunter eine einläufige Vorderladerpistole mit Perkussionszündung des Herstellers Armi San Marco, Kaliber .44, Herstellungsnummer …, Bezeichnung „Tingle“ (im Folgenden: Pistole „Tingle“). Mit dieser Pistole können unter Verwendung von Schwarzpulver-Treibladungen Geschosse verfeuert werden. Die Waffe war auf eine gelbe Waffenbesitzkarte des Erblassers eingetragen. Mit E-Mail vom 17.02.2014 (Bl. 244 der beigezogenen Behördenakten – BA) setzte der Kläger den Beklagten von dem Vermächtnis in Kenntnis. Mit E-Mails vom 26. Februar 2014 (Bl. 254, 255 BA) und vom 4. Mai 2017 (Bl. 267 BA) sowie mit Schreiben vom 5. Mai 2014 (Bl. 270 BA) legte der Kläger seine Auffassung zur korrekten Eintragung der hinterlassenen Waffen in bestimmte Waffenbesitzkarten dar, da er die Waffen auch zum sportlichen Schießen verwenden wolle. Mit den genannten E-Mails und noch einmal ausdrücklich in dem Schreiben vom 5. Mai 2014 stellte der Kläger beim Beklagten für sämtliche hinterlassenen Waffen – ohne nähere Differenzierung hinsichtlich der Pistole „Tingle“ – einen als „formlos“ bezeichneten „Erlaubnisantrag (Besitz und soweit ggfs. erforderlich Benutzung zum Schießen)“. Mit Formblattantrag vom 16. Mai 2014 (Bl. 304, 305 BA) beantragte der Kläger sodann für sämtliche hinterlassenen Waffen – erneut ohne nähere Differenzierung hinsichtlich der Pistole „Tingle“ – unter Verweis auf den bisherigen Schriftverkehr eine grüne und eine gelbe Waffenbesitzkarte, eine Änderung bzw. Ergänzung seiner vorhandenen grünen und gelben Waffenbesitzkarten, eine Erlaubnis zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte und einen Munitionserwerbsschein. Mit E-Mail an den Beklagten vom 3. August 2015 (Bl. 352 - 361 BA) äußerte der Kläger die Auffassung, dass er die Waffe – ungeachtet der zugunsten des Voreigentümers erfolgten Eintragung in dessen gelbe Waffenbesitzkarte – auch ohne Eintragung in eine auf ihn lautende Waffenbesitzkarte besitzen dürfe und legte umfassend dar, weshalb nach seiner Auffassung keine Besitzerlaubnis- und Eintragungspflicht hinsichtlich der Pistole „Tingle“ bestehe. Demnach sei bei dem Begriff des „Modell[s]“ in der Formulierung „deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden“ in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 des Waffengesetzes (WaffG) ein waffentechnisch-funktionales Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Das Aussehen oder die Existenz eines konkreten 1:1 nachzubauenden Vorbilds sei irrelevant. Maßgeblich seien vielmehr die typischen waffentechnischen Funktions- und Konstruktionsmerkmale. Danach entspreche die Pistole „Tingle“ in jeder Hinsicht konstruktiv dem Stand der Waffentechnik zur Mitte des 19. Jahrhunderts und habe ein „Modell vor dem 1. Januar 1871“. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass die Pistole „Tingle“ kein „Modell vor dem 1. Januar 1871“ habe, sei Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG jedenfalls analog anzuwenden. Es liege eine Regelungslücke vor, da § 14 Abs. 4 WaffG zwar einen erleichterten Erwerb und Besitz von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung auf die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ für Sportschützen vorsehe, aber gerade keine Regelung für einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung, deren Modell seit dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sei, vorsehe. Die Folge, dass eine einläufige Einzelladerwaffe mit Zündhütchenzündung demnach nur im Rahmen einer „Grünen Waffenbesitzkarte“ erworben werden könne, sei nicht gewollt und beruhe auf einem Redaktionsversehen. Diese Regelungslücke sei durch eine analoge Anwendung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG zu schließen, da einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung nicht mit den in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen vergleichbar seien und daher eine analoge Anwendung der letztgenannten Norm ausscheide. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor, da einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sei, genauso gefährlich seien wie einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung, deren Modell nach dem Stichtag entwickelt worden seien. Im Rahmen einer Vorsprache des Klägers beim Beklagten am 6. August 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass die Pistole „Tingle“ als erlaubnispflichtige Waffe in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden müsse, da gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG lediglich einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sei, erlaubnisfrei erworben werden könnten und das Modell der betreffenden Perkussions-Pistole erst später entwickelt worden sei (Bl. 372 BA). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 (Bl. 396, 397 BA) hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung der Eintragung einer waffenrechtlichen Besitzerlaubnis an. Die Beklagte führte darin aus, bei der streitgegenständlichen Waffe handele es sich um einen Nachbau der sogenannten Tingle-Pistole. Die ursprünglichen Tingle-Pistolen seien etwa in den Jahren um 1960 von der Firma Tingle Manufacturing Company, Shelbyville, Indiana, USA, als reine Neukonstruktion auf den Markt gebracht worden. Daher unterfalle die Waffe der Eintragungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 WaffG. Es sei beabsichtigt, die Eintragung der Besitzerlaubnis in eine Waffenbesitzkarte anzuordnen. Außerdem behalte sich der Beklagte vor, ein Zwangsgeld festzusetzen, falls der Kläger der Anordnung nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 (Bl. 399 BA) führte der Beklagte auf Nachfrage des Klägers aus, da der Kläger die Waffe als Erbe erworben habe und besitze, sei eine Eintragung in die grüne Waffenbesitzkarte Nr. … angedacht. Die Ausstellung einer neuen grünen Waffenbesitzkarte sei ebenfalls möglich, aber teurer. Mit weiterem Schreiben vom 15. Dezember 2015 (Bl. 403 BA) führte der Beklagte auf Nachfrage des Klägers im Wesentlichen aus, da der Kläger dem Bund deutscher Sportschützen angehöre und die Tingle-Pistole dort als Disziplin geschossen würde, sei auch eine Eintragung in die gelbe Waffenbesitzkarte Nr. … mit dem Bedürfnis als Sportschütze möglich. Mit Bescheid vom 21. Januar 2016, Az: 33.46.02 (Bl. 407 - 409 BA), dem Kläger zugestellt am 22. Januar 2016 (Bl. 415 BA), ordnete der Beklagte die Eintragung der Besitzberechtigung für die streitgegenständliche Waffe in die dem Beklagten vorliegende Waffenbesitzkarte Nr. … an. Zugleich übersandte der Beklagte dem Kläger das Dokument samt erfolgter Eintragung. Außerdem setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18,09 Euro fest. Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen auf die Gründe, die bereits in seinem Anhörungsschreiben vom 10. Dezember 2015 und dem Schreiben vom 15. Dezember 2015 angeführt waren. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 (Bl. 435 - 439 BA) legte der Kläger gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Ausführungen im behördlichen Antragsverfahren vom 3. August 2015. Ergänzend führt er aus, dass scheinbar auch der Beklagte von einer Regelungslücke ausgehe, da er die Pistole „Tingle“ auf die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ eingetragen habe, obwohl § 14 Abs. 4 WaffG dies nicht vorsehe. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, weshalb sie § 14 Abs. 4 WaffG analog angewendet habe und nicht stattdessen Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG analog angewendet habe. Letzteres sei aufgrund der geringen Gefährlichkeit der Waffe geboten. Es liege auch ein Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot vor, da eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 4 WaffG die Strafandrohung für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne entsprechende Erlaubnis nach sich ziehe. Schließlich trug der Kläger vor, er habe keinen Antrag auf Eintragung der verfahrensgegenständlichen Waffe in seine „Gelbe Waffenbesitzkarte“ gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016, Az.: … – … (Bl. 440 - 446 BA), dem Kläger zugestellt am 7. Oktober 2016 (Bl. 447 BA), wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt der Beklage aus, der Kläger habe mit Schreiben vom 5. Mai 2014 eine Besitzerlaubnis auch für die verfahrensgegenständliche Waffe beantragt und diesen Antrag in der Folge nicht zurückgenommen. Die verfahrensgegenständliche Waffe sei nicht gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG erlaubnisfrei, denn das ihr zu Grunde liegende Model sei nicht vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden. Als Modell in diesem Sinne komme nicht allein die technische Identität von Vorbild und Nachbildung in Betracht. Der Begriff des Modells sei erkennbar weiter gefasst und lasse gewisse technische und optische Abweichungen durchaus zu. Allerdings sei die Regelung als Ausnahme vom gesetzgeberisch vorgesehenen Regelfall der Erlaubnispflicht formuliert und daher eng auszulegen. Vor diesem Hintergrund müsse die konzeptionelle Verbindung des Nachbaus mit dem Vorbildmodell so wesentlich sein, dass der Nachbau in seinen charakteristischen Merkmalen mit dem historischen Vorbild übereinstimme. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Stichtagsregelung sei davon auszugehen, dass in erster Linie der Besitz solcher Waffen privilegiert werden solle, die tatsächlich antik und durch ihr hohes Alter potentiell unbrauchbar geworden seien. Zwar gelte die Ausnahme von der Erlaubnispflicht auch für Replika-Waffen. Allerdings sei vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks davon auszugehen, dass Replika nur dann unter die Ausnahmeregelung fallen sollten, wenn sie, abgesehen von unwesentlichen Details, in jeder Hinsicht mit ihrem historischen Vorbild übereinstimmten. Auch habe der Gesetzgeber nicht die Waffentechnik vor dem Stichtag insgesamt für unbedenklich gehalten und Neuentwicklungen auf der Grundlage der Technik historischer Vorbild zulassen wollen. Vielmehr beruhe die Ausnahmeregelung auf der Ansicht des Gesetzgebers, die einschlägigen Waffen seien in erster Linie keine bloßen Waffen, sondern antike, zu Dekorationszwecken verwendete Wertgegenstände, die gerade hierdurch für den eigentlich waffenüblichen Gebrauch ungeeignet worden seien. Die Stichtagsregelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Stichtag sei nicht willkürlich gewählt, da er an Fortschritte in der Schusswaffentechnik zu dieser Zeit anknüpfe. Auch trage der Stichtag zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei. Am 7. November 2016 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung vertieft der Kläger seine Argumente aus dem Verwaltungs- und dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, er habe im Verwaltungsverfahren den Antrag auf Erteilung einer Besitzerlaubnis und Eintragung in Bezug auf die streitgegenständliche Waffe nur hilfsweise aufrechterhalten, habe aber primär eine Erlaubnisfreiheit geltend gemacht. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Vorderlader-Perkussionspistole Typ „Tingle“, Hersteller San Marco (Italien), cal .44, Waffen-Nr. …, erlaubnisfrei ab 18 Jahre erworben und besessen werden darf, 2. für den Fall des Erfolgs des Antrags zu 1., den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. September 2016, zugestellt am 7. Oktober 2016, Az.: … – …, aufzuheben, 3. für den Fall des Erfolgs des Antrags zu 1., die Eintragungsanordnung des Beklagten vom 21. Januar 2016, Az: ..., nebst vollziehenden Verwaltungsakt durch auf den 29. Januar 2014 datierte Eintragung in die Gelbe WBK des Klägers Nr. … vom 15. April 2013, lfd. Nr. 6, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Begründung des Bescheids vom 21. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2016. Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (3 Bände, Bl. 1 - 448) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.