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Urteil

5 C 18/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elterngeld ist grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. zu werten. • Das Elterngeld fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII a.F., da es weder zweckgleich noch ausdrücklich zweckgebunden ist. • § 10 Abs. 1 BEEG a.F. ist auf die Erhebung jugendhilferechtlicher Kostenbeiträge nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht durch Analogie dahin erweitert werden, Elterngeld bis 300 € anrechnungsfrei zu stellen. • Die volle Anrechnung des Elterngeldes bei der Bemessung des Kostenbeitrags verletzt weder Gleichheitsgrundsätze noch ist sie verfassungsrechtlich geboten.
Entscheidungsgründe
Elterngeld als Einkommen bei Berechnung jugendhilferechtlicher Kostenbeiträge • Elterngeld ist grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. zu werten. • Das Elterngeld fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII a.F., da es weder zweckgleich noch ausdrücklich zweckgebunden ist. • § 10 Abs. 1 BEEG a.F. ist auf die Erhebung jugendhilferechtlicher Kostenbeiträge nicht unmittelbar anwendbar und kann auch nicht durch Analogie dahin erweitert werden, Elterngeld bis 300 € anrechnungsfrei zu stellen. • Die volle Anrechnung des Elterngeldes bei der Bemessung des Kostenbeitrags verletzt weder Gleichheitsgrundsätze noch ist sie verfassungsrechtlich geboten. Die Klägerin, alleinerziehende Mutter, erhielt vom 7. Juli bis 31. Oktober 2008 Hilfen nach § 19 SGB VIII a.F. und wurde mit ihrer Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht. Sie bezog in diesem Zeitraum Kindergeld und bis 24. Oktober 2008 Elterngeld. Die Beklagte setzte auf dieser Grundlage einen monatlichen Kostenbeitrag fest und rechnete dabei das Elterngeld vollständig als Einkommen an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Reduzierung ab; der Verwaltungsgerichtshof reduzierte den anrechenbaren Betrag teilweise, nahm aber an, der Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 € sei in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. anrechnungsfrei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten. • Elterngeld ist ein Geldzufluss und damit Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F.; es dient als einkommensersetzende Leistung zur Sicherung der Lebensgrundlage in der Elternschaft. • Die Ausnahme des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. greift nicht, weil Elterngeld keine zweckgleiche Leistung zur konkreten Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. (notwendiger Unterhalt/ Sachaufwand der betreuten Person) ist. • Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. ist nicht einschlägig, da dem Elterngeld kein ausdrücklich gesetzlich verankerter, enger Zweck im Sinne dieser Norm zu entnehmen ist. • § 10 Abs. 1 BEEG a.F. gewährt zwar Anrechnungsfreiheit bei bestimmten einkommensabhängigen Sozialleistungen, erfasst aber nicht die nicht in Geld ausgezahlte, nicht einkommensabhängige Leistung nach § 19 SGB VIII a.F.; daher ist eine direkte Anwendung ausgeschlossen. • Richterliche Rechtsfortbildung (Analogie/teleologische Extension) zum Anrechnungsverbot scheitert, weil keine Gesetzeslücke im Regelungsprogramm des BEEG a.F. vorliegt und der Gesetzgeber eine klare Entscheidung getroffen hat. • Gleichbehandlungsfragen stehen der vollen Anrechnung nicht entgegen; Unterschiede zwischen Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Beziehern von SGB-II/SGB-XII-Leistungen rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird insoweit aufgehoben, als es Elterngeld bis zur Höhe von 300 € anrechnungsfrei stellte. Das Elterngeld ist bei der Ermittlung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen zu berücksichtigen. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 BEEG a.F. zur Schonung des Mindestbetrags begegnet rechtlichen und systematischen Bedenken und ist nicht zulässig. Die volle Anrechnung des Elterngeldes verletzt keine verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanforderungen. Das Verfahren ist zur erneuten Entscheidung über die Höhe des Kostenbeitrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuverweisen oder entsprechend neu zu entscheiden.