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Beschluss

23 L 2109/07

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0910.23L2109.07.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die beabsichtigte Zusammenführung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten und Horte) zu einem städtischen Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen entsprechend den Vorstellungen des Magistratsbeschlusses M 110 vom 15. Juni 2007 nach § 81 Abs. 2 HPVG in Verbindung mit § 83 Abs. 2, 4 HPVG der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die beabsichtigte Zusammenführung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten und Horte) zu einem städtischen Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen entsprechend den Vorstellungen des Magistratsbeschlusses M 110 vom 15. Juni 2007 nach § 81 Abs. 2 HPVG in Verbindung mit § 83 Abs. 2, 4 HPVG der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt. I Der antragstellende Gesamtpersonalrat begehrt unter Bezug auf § 83 Abs. 4 HPVG i. V. m. § 83 Abs. 2. 4 HPVG die Feststellung seiner Zuständigkeit für die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zur Gründung des Eigenbetriebs Kindertageseinrichtungen. Der Magistrat der Stadt ... beschloss unter der Nr. M 110 am 15. Juni 2007, der Stadtverordnetenversammlung vorzuschlagen, die Kindergärten und Horte des Stadtschulamtes einschließlich der dort angesiedelten Abteilung 40.3 sowie einiger Aufgaben der dortigen Abteilungen 40.1. 40.2 und 40.4 und die 10 Kinderkrippen des Betriebes Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe einschließlich einiger Aufgaben der Fachbereiche 57.1 dieses Eigenbetriebs zum 1. Januar 2008 in einem selbstständigen Eigenbetrieb zusammenzuführen und dem für Bildung und Frauen zuständigen Dezernat zuzuordnen. Im Bereich der Stadtverwaltung ... bestehen aufgrund städtischer Ausführungsbestimmungen zu § 7 HPVG Personalräte bei der Stammdienststelle mit 1.409 Beschäftigten, bei Dienststelle Finanzen mit 401 Beschäftigten, bei der Dienststelle Wissenschaft und Kunst mit 299 Beschäftigten, beim Liegenschaftsamt mit 120 Beschäftigten, beim Ordnungsamt mit 904 Beschäftigten, bei der Branddirektion mit 1.051 Beschäftigten, beim Stadtschulamt mit 2.750 Beschäftigten, bei der Volkshochschule ... mit 139 Beschäftigten, bei der Stadtbücherei mit 218 Beschäftigten, beim Restamt Städtische Bühnen mit 586 Beschäftigten, beim Jugend- und Sozialamt mit 1.707 Beschäftigten, beim Sportamt mit 156 Beschäftigten, beim Gesundheitsamt mit 246 Beschäftigten, bei den Städtischen Kliniken ... mit 1.569 Beschäftigten, beim Eigenbetrieb Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe mit 627 Beschäftigten, bei der Dienststelle Planung mit 381 Beschäftigten, beim Stadtvermessungsamt mit 174 Beschäftigten, beim Amt für Wohnungswesen mit 175 Beschäftigten, bei der Dienststelle Bau mit 236 Beschäftigten, beim Amt für Straßenbau und Erschließung mit 263 Beschäftigten, beim Grünflächenamt mit 680 Beschäftigten, beim Stadtentwässerungsamt mit 421 Beschäftigten, beim Zoologischen Garten mit 151 Beschäftigten, beim Palmengarten mit 129 Beschäftigten, beim Umweltamt mit 144 Beschäftigten, bei den Hafenbetrieben mit 76 Beschäftigten und bei den Marktbetrieben mit 21 Beschäftigten. Nach den Berechnungen der Beteiligten werden aufgrund der beabsichtigten Gründung des neuen Eigenbetriebes etwa 2.200 bis 2.300 Beschäftigte aus ihren bisherigen Dienststellen in den Eigenbetrieb wechseln. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 28. Juni 2007 gegenüber der Beteiligten geltend, die Organisationsmaßnahme sei für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung, sodass der Gesamtpersonalrat zu beteiligen sei. Die Beteiligte lehnte dies mit Schreiben vom 12. Juli 2007 ab, da an der Maßnahme nur die Personalräte des Stadtschulamtes und des Eigenbetriebs Kinder-, Jugend- und Familienhilfe zu beteiligen seien. Dieses Verfahren sei entsprechend auch bei anderen Organisationsmaßnahmen vergleichbarer Art praktiziert worden. Dieses Verfahren sei absolut sinnvoll, da auf diese Weise sichergestellt werde, dass diejenigen (örtlichen) Personalräte einbezogen würden, die die Verhältnisse der Beschäftigten vor Ort am besten einschätzen könnten. Eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats komme nur in Betracht, wenn sowohl die Beschäftigten der Stammdienststelle wie auch die Beschäftigten eines verselbstständigten Teils der Dienststelle betroffen seien. Am 25. Juli 2007 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet, um sein Mitwirkungsrecht aus § 81 Abs. 2. 4 HPVG an der beabsichtigen Zusammenführung der städtischen Kindertageseinrichtungen zu einem Eigenbetrieb feststellen zu lassen. Die Organisationsmaßnahme betreffe mehrere Dienststellen und sei auch von allgemeiner Bedeutung für die Beschäftigten beider Dienststellen, da in ihnen jeweils mehr als die Hälfte der dort Beschäftigten in den neuen Eigenbetrieb wechseln sollten. Über die Maßnahme könne auch nur einheitlich entschieden werden. Es komme nicht darauf an, ob die Maßnahme Auswirkungen auf die Gesamtdienststelle habe. § 83 HPVG spreche nicht von „Gesamtdienststelle“. Es stelle lediglich auf die Betroffenheit mehrerer Dienststellen ab, sodass es auch keine Dienststellen erster und zweiter Ordnung geben könne. Entscheidend sei allein, dass die beabsichtigte Maßnahmen Auswirkungen über eine Dienststelle hinaus habe. Es gehe hier auch nicht etwa um zwei Maßnahmen zweier Dienststellenleiter, sondern um eine einheitliche Maßnahme mit Auswirkungen für die Beschäftigten von zwei Dienststellen. Insgesamt betreffe die Maßnahme etwa 22% der städtischen Beschäftigten. Aus dem Eigenbetrieb Kinder-, Jugend- und Familienhilfe würden nach den derzeit bekannten Zahlen von 627 Beschäftigten ca. 350 bis 400 Beschäftigte in den neuen Eigenbetrieb wechseln. Im Stadtschulamt werde die Zahl der verbleibenden Beschäftigten auf etwa 850 zurückgehen, weil ca. 1.900 Beschäftigte in den künftigen Eigenbetrieb wechseln werde. In beiden Dienststellenpersonalräten werde dadurch die Zahl der Personalratsmitglieder sinken. Im Eigenbetrieb Kinder-, Jugend- und Familienhilfe werde es nur noch 7 Personalratsmitglieder geben; eine Freistellung werde es nicht mehr geben. Im Personalrat des Stadtschulamtes werde die Zahl der Personalratsmitglieder auf 11 Mitglieder sinken, sodass nur noch zwei Freistellungen zur Verfügung stünden. Mit den veränderten Aufgabenstellungen würden sich auch die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung innerhalb der jeweiligen Dienststelle für zahlreiche Beschäftigte ändern. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die beabsichtigte Zusammenführung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten und Horte) zu einem Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen entsprechend den Vorstellungen des Magistratsbeschlusses M 110 vom 15. Juni 2007 nach § 81 Abs. 2 HPVG in Verbindung mit § 83 Abs. 2, 4 HPVG der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie führt aus, die Beteiligung des Gesamtpersonalrats setze voraus, dass eine Maßnahme Auswirkungen auf die Gesamtdienststelle habe und deshalb der Angelegenheit eine allgemeine Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 2 HPVG zukomme. Das erfordere, dass die Maßnahme sowohl die Beschäftigten des personalvertretungsrechtlich verselbstständigten Teils der Dienststelle als auch diejenigen der Stammdienststelle betreffe. Der Ausdruck können insoweit als Synonym für den Ausdruck Stammdienststelle gebraucht werden. Sie mach von ihrer Größer und ihrer Bedeutung her einen wesentlichen, zentralen Teil der Stadtverwaltung aus. Die streitige Maßnahme betreffe jedoch lediglich die Beschäftigten von verselbstständigten Dienststellen, ohne die Beschäftigten der Stammdienststelle zu berühren. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Das Begehren des Antragstellers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 111 Abs. 3 HPVG, § 80 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt aus der unveränderten Absicht der Beteiligten, die Gründung des neuen Eigenbetriebs ohne Beteiligung des Antragstellers zu verwirklichen. Der Aufbau und die nachfolgende Gründung des Eigenbetriebs Kindertageseinrichtungen unterfällt dem Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 2 HPVG. Es handelt sich um die Errichtung einer neuen Dienststelle, da der Eigenbetrieb nach § 7 Abs. 1 S. 2 HPVG neben der Stadtverwaltung schon kraft Gesetzes eine eigene Dienststelle sein wird, ohne dass es auf eine Verselbstständigungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 S. 2 HPVG ankommt. Darüber hinaus beabsichtigt die Beteiligte auch die Änderung vorhandener Dienststellen, da jedenfalls in Bezug auf den Eigenbetrieb Kinder-, Jugend- und Familienhilfe eine Änderung der bisher bestehenden Dienststelle erfolgen wird. Dieser Eigenbetrieb verliert wesentliche Aufgaben an den neuen Eigenbetrieb. Der überwiegende Teil seines bisherigen Personals wird zum neuen Eigenbetrieb wechseln müssen. Damit sind die Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung der bisherigen Dienststelle erfüllt. Im Übrigen kann dahinstehen, ob auch bezüglich der nach § 7 Abs. 3 S. 2 HPVG verselbstständigten Dienststelle des Stadtschulamtes der Tatbestand einer wesentlichen Änderung der Dienststelle vorliegt oder ob insoweit auf die Gesamtdienststelle Stadtverwaltung - ohne Berücksichtigung der Eigenbetriebe und Krankenanstalten - abzustellen wäre. Für die Durchführung des nach § 81 Abs. 2 HPVG gebotenen und zwischen den Beteiligten als solches unstreitigen Mitwirkungsverfahrens ist nach § 83 Abs. 4 HPVG i. V. m. § 83 Abs. 2 S. 1 HPVG der Antragsteller als Gesamtpersonalrat zuständig. Nach § 83 Abs. 4 HPVG gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeiten eines Gesamtpersonalrats und der in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden Personalräte die Regelungen des § 83 Abs. 1, 2 HPVG entsprechend. Nach § 83 Abs. 2 S. 1 HPVG ist bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, die bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Dies bedeutet in entsprechender Anwendung auf die Stadtverwaltung ..., dass der antragstellende Gesamtpersonalrat anstelle der einzelnen Dienststellenpersonalräte für solche Maßnahmen der Beteiligten zuständig ist, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind. Die Neugründung des Eigenbetriebs Kindertageseinrichtungen hat Bedeutung für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen. Dabei ist im Hinblick auf den besonderen Zweck der Regelung des § 83 Abs. 4 HPVG davon auszugehen, dass Dienststellen i. S. d. entsprechenden Anwendung des § 83 Abs. 2 S. 1 HPVG alle Dienststellen i. S. d. § 7 HPVG sind einschließlich der nach § 7 Abs. 3 S. 2 HPVG verselbstständigten Dienststellen. Hier wird die geplante Organisationsmaßnahme hier die Beschäftigten des Stadtschulamtes und die Beschäftigten des Eigenbetriebs Kinder-, Jugend- und Familienhilfe gleichermaßen betreffen. Die Betroffenheit der Beschäftigten mehrerer Dienststellen wäre im Übrigen auch dann gegeben, wenn man im Rahmen von § 83 Abs. 2 S. 1 HPVG i. V. m. § 83 Abs. 4 HPVG auf die Verselbstständigungsentscheidungen des Magistrats keine Rücksicht nehmen und nur auf die - fiktive - Gesamtdienststelle der Stadtverwaltung ... abstellen würde. In diesem Fall müsste nämlich entsprechend § 7 Abs. 1 S. 2 HPVG berücksichtigt werden, dass die Eigenbetriebe der Stadt ... sowie ihre Krankenanstalten stets als eigenständige Dienststellen angesehen werden müssten. Die Maßnahme der Beteiligten wird auch von allgemeiner Bedeutung für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen sein. Die Kammer folgt insoweit der Auslegung des HessVGH zur früheren Vorschrift des § 66 HPVG a. F. (HessVGH v. 15.12.1976 - HPV TL 5/76 - HessVGRspr. 1977, 20, 21; 27.4.1977 - HPV TL 7/76 - PersV 1980, 66, 67 f.; 10.3.1982 - HPV TL 17/81 - in juris und PersV 1991, 537 nur mit Leitsatz, sonst unveröffentlicht). In diesen Entscheidungen wird der Begriff allgemeine Bedeutung zutreffend im Sinne eines Zuständigkeitsabgrenzungskriteriums verstanden und schon dann als gegeben angenommen, wenn eine Maßnahme wie z. B. die Verlegung einer Dienststelle für Beschäftigte mehrerer Dienststellen von Bedeutung ist und objektiv ein Interesse des Maßnahmeträgers an einem einheitlichen Partner im Beteiligungsverfahren besteht. Noch umfassender definiert das BAG in seinem Urteil v. 25.7.1996 (6 AZR 179/95 - PersR 1997, 262, 264) die Voraussetzungen für die Beteiligung des Gesamtpersonalrats. Es lässt dafür schlicht genügen, dass es sich um eine dienststellenübergreifende Maßnahme handelt (Einschränkung einer Ballungsraumzulage durch Anrechnung einer Tariflohnerhöhung im Bereich der Stadtverwaltung .... In eine ähnliche Richtung weist der Beschluss des HessVGH zu § 83 Abs. 2, 4 HPVG hinsichtlich der Beteiligung des Gesamtpersonalrats der Lehrer/innen an der Bestellung einer Frauenbeauftragten (B. v. 22.2.1996 - 22 TL 1181/95 - PersR 1996, 287 f.). Die allgemeine Bedeutung einer dienststellenübergreifenden Maßnahme kann nicht nur dann angenommen werden, wenn die Beschäftigten der sog. Stammdienststelle betroffen sind. Es handelt sich insoweit um eine der vielen verselbstständigten Dienststellen im Bereich der Stadtverwaltung, sodass es völlig willkürlich wäre, für die objektiv gebotene Zuständigkeitsabgrenzung im Bereich des Personalvertretungsrecht diese Dienststelle gleichsam zur „Mutterdienststelle“ zu erklären. Die Verselbstständigungsentscheidung des Magistrats nach § 7 Abs.3 S. 2 HPVG hat zum Entstehen einer Vielzahl einander gleichgeordneter Dienststellen i. S. d. Personalvertretungsrechts geführt. Ihre Personalräte können nur die Interessen ihrer jeweiligen Beschäftigten wahrnehmen. Berührt eine Maßnahmeabsicht die Beschäftigten mehrerer solcher Dienststellen, kann eine einheitliche Entscheidung der Interessenvertretung der Beschäftigten gegenüber der Beteiligten nur dadurch gewährleistet werden, dass anstelle der jeweils betroffenen Dienststellenpersonalräte der Gesamtpersonalrat beteiligt wird, weil er die Beschäftigten aller betroffenen Dienststellen, aller Teile der Stadtverwaltung, repräsentiert. Es kann nicht ausreichen, den Gesamtpersonalrat erst dann einzuschalten, wenn ein Stufenverfahren eingeleitet wird. Das lässt § 83 Abs. 2 S. 1 HPVG nämlich gerade nicht ausreichen, sondern will von vornherein die Beteiligung der Stufenvertretung bzw. des Gesamtpersonalrats sicherstellen. Die vorliegende Maßnahme kann von den Personalräten des Stadtschulamtes und des Eigenbetriebs Kinder-, Jugend- und Familienhilfe nicht einheitlich entschieden werden. Jeder Personalrat kann Einwendungen vorbringen, die von Gesetzes wegen nicht mit den Einwänden des jeweils anderen Personalrats abgestimmt sein müssen. Zudem kann jeder der beiden Personalräte nur die Interessen der ihnen zugeordneten Beschäftigten wahrnehmen. Damit besteht objektiv ein Interesse der Beteiligten daran, anstelle der beiden Dienststellenpersonalräte nur den Antragsteller als Gesamtpersonalrat zu beteiligen und sich personalvertretungsrechtlich nur mit seinen Einwänden auseinanderzusetzen bzw. eine gütliche Einigung zur Gestaltung der Maßnahme und ihrer Folgen zu erzielen. Ob und in welchem Ausmaß es daneben zweckmäßig erscheint, auch die Dienststellenpersonalräte in die Gestaltung der Organisationsmaßnahme im Wege nichtförmlicher Beteiligung einzubeziehen, ist keine Frage, die für die Beantwortung der hier zu klärenden Zuständigkeitsfrage von Bedeutung sein kann. Hier geht es nur darum, die für die Durchführung des förmlichen Mitwirkungsverfahrens zuständige Personalvertretung zu ermitteln. Dies kann hier nur der Antragsteller sein.