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Beschluss

22 TL 1181/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0222.22TL1181.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag festzustellen, daß bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes für die Stadt ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht, zu Unrecht abgelehnt. Bei der Bestellung der Frauenbeauftragten hat der Antragsteller gemäß § 91 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPG mitzubestimmen. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Selbst wenn die mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Bestellung einer Frauenbeauftragten im Bezirk des Staatlichen Schulamtes der Stadt, die ohne vorherige Mitbestimmung des Antragstellers vorgenommen worden ist, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, müßte das Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden, da sich die Problematik der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bei Bestellung der Frauenbeauftragten spätestens nach Ablauf der regulären Amtszeit der jetzigen Frauenbeauftragten erneut stellen wird. Der Antrag ist auch begründet. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers folgt aus § 91 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG, weil es sich bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für den Bezirk des Staatlichen Schulamtes der Stadt um eine Maßnahme handelt, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG hat der Personalrat unter anderem bei der Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten mitzubestimmen. Soweit es dabei um die Bestellung der Frauenbeauftragten für die weiblichen Bediensteten der Dienststelle "Staatliches Schulamt" geht, ist dafür der örtliche Personalrat beim Staatlichen Schulamt zuständig. Denn beim Staatlichen Schulamt handelt es sich um eine Dienststelle im Sinne von § 2 Abs. 3 HGlG. Voraussetzung für die Bestellung einer Frauenbeauftragten ist dabei gemäß § 16 Abs. 1 HGlG unter anderem, daß in dieser Dienststelle mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind. Neben dieser für die weiblichen Bediensteten des Staatlichen Schulamtes zuständigen Frauenbeauftragten muß aber gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 6 i.V.m. § 16 Abs. 1 HGlG eine weitere Frauenbeauftragte für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes für die Stadt bestellt werden, wobei das Staatliche Schulamt - abweichend von § 91 Abs. 2 HPVG - für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Studienseminare und die berufspädagogischen Fachseminare als Dienststelle im Sinne des HGlG anzusehen ist. Dieser Umstand führt indes nicht dazu, daß für die Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes der örtliche Personalrat beim Staatlichen Schulamt zuständig wäre, denn er ist nur für das Staatliche Schulamt als Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne (vgl. § 7 HPVG) gebildet worden. Seine Zuständigkeit umfaßt nicht die in § 91 Abs. 2 HPVG genannten Dienststellen des Schuldienstes. Die Bestimmung in § 2 Abs. 4 Nr. 6 HGlG, wonach das Staatliche Schulamt eine Dienststelle im Sinne des Gleichberechtigungsgesetzes für die in § 91 Abs. 2 HPVG aufgeführten "Dienststellen" im Sinne des Personalvertretungsrechts ist, ändert daran nichts, denn die für personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte maßgeblichen Regelungen (hier insbesondere § 91 Abs. 2 HPVG) werden durch das Gleichberechtigungsgesetz nicht berührt. Auf dieses Gesetz stellt das hessische Personalvertretungsrecht weder bei der Wahl der Personalräte (vgl. §§ 7, 12 Abs. 1 HPVG) noch bei ihrer Beteiligung (§§ 60 ff., 69 Abs. 2 HPVG) ab. Hinsichtlich der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung kommt es deswegen auf die Dienststelle(n) und Personalvertretungen an, die nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vorgesehen sind. Die Mitbestimmung bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen, die der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, betrifft keine Personalangelegenheit im Sinne der §§ 77 ff. HPVG, bei der es auf die Auswirkung einer personellen Einzelmaßnahme ankäme, sondern eine der Betreuung und Fürsorge für die Beschäftigten dienende soziale Angelegenheit, denn die Mitbestimmungsregelung steht in § 74 HPVG unter dem Titel "Beteiligung in sozialen Angelegenheiten". Bezieht sich die Maßnahme aber auf die Lehrerinnen in den in § 91 Abs. 2 HPVG aufgeführten Dienststellen des Schulamtsbezirks, dann kann der örtliche Personalrat der Verwaltungsdienststelle "Staatliches Schulamt" weder der sachlich - für das Unterrichtspersonal - noch nach dem Zuständigkeitsbereich - für die Schuldienststellen im Schulamtsbezirk - zu beteiligende Personalrat sein. Vielmehr ist der Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt zu beteiligen. Die Bestellung einer Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen der der Schulaufsicht des Staatlichen Schulamtes der Stadt unterliegenden öffentlichen Schulen und Studienseminare stellt sich als eine Maßnahme dar, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn von allgemeiner Bedeutung ist. Die Frauenbeauftragte für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes Kassel unter anderem mit bei der Erstellung und Änderung des Frauenförderplanes, welcher Personalstellen im Bereich der Dienststelle "Staatliches Schulamt" betrifft, sowie bei sämtlichen personellen Maßnahmen im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, bei Stellenausschreibungen und an Auswahlverfahren sowie bei sonstigen Maßnahmen zur Durchführung des Frauenförderplanes. Diese Maßnahmen betreffen regelmäßig nicht nur die Bediensteten einer Dienststelle, insbesondere nicht die Bediensteten des Staatlichen Schulamtes, sondern hiervon werden die Lehrerinnen im gesamten Zuständigkeitsbezirk des Staatlichen Schulamtes erfaßt. Dabei kann sich die Tätigkeit der Frauenbeauftragten angesichts der Bedeutung, die das HGlG der Frauenbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß §§ 18 und 19 HGlG zumißt, auf die Beschäftigten mehrerer dem Staatlichen Schulamt zugeordneter Dienststellen in erheblicher Weise auswirken. Der Antragsteller ist als für das Unterrichtspersonal gebildete Personalvertretung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 HPVG) auch sachlich bei der Maßnahme "Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen" zu beteiligen. Er hat die Interessen sämtlicher Lehrkräfte und pädagogisch tätigen Bediensteten, auch der weiblichen Lehrkräfte, im Bereich des Staatlichen Schulamtes wahrzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Frauenbeauftragte für die Lehrerinnen von der Dienststelle "Staatliches Schulamt" bestellt wird, weil es sich bei der Bestellung nicht um eine Einstellung als Personalangelegenheit handelt. Ob mit der Bestellung zur Frauenbeauftragten nach dem HGlG eine Abordnung oder Versetzung zu der Dienststelle, bei der die Frauenbeauftragte zu bestellen ist, einhergehen muß, ist hier nicht zu entscheiden. Eine Verpflichtung dazu läßt sich allerdings weder § 16 HGlG noch §§ 18 oder 20 HGlG entnehmen. § 16 HGlG bestimmt lediglich, daß bei jeder Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten eine Frauenbeauftragte bestellt werden muß, wobei insoweit der Dienststellenbegriff des § 2 HGlG zugrunde zu legen ist. Indem in § 2 Abs. 4 Nr. 6 HGlG als Dienststelle für die in § 92 Abs. 2 HPVG genannten Dienststellen des Schuldienstes die Staatlichen Schulämter festgesetzt sind, wird nicht geregelt, daß die Frauenbeauftragte gleichzeitig auch statusrechtlich Mitglied dieser Dienststelle sein muß. Diese Rechtsfolge läßt sich auch aus §§ 18 oder 20 HGlG nicht herleiten, da weder die Aufgabenzuweisung noch die Regelungen über die dienstliche Stellung der Frauenbeauftragten eine Aussage darüber enthalten, daß die Frauenbeauftragte statusrechtlich und planstellenmäßig der Dienststelle zugeordnet sein muß, bei der sie als Frauenbeauftragte bestellt wird. Dessen ungeachtet bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, nach der erfolgten Bestellung die Frauenbeauftragten an das Staatliche Schulamt abzuordnen oder zu versetzen, sofern die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 HGlG vorliegen; solche nach einer Bestellung zur Frauenbeauftragten ggfs. erfolgenden personellen Einzelmaßnahmen unterliegen dann der Mitbestimmung nach § 77 HPVG, soweit die Voraussetzungen eines der Mitbestimmungstatbestände erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes der Stadt der Antragsteller oder der Beteiligte zu 2. mitzubestimmen hat. Nach Maßgabe des Hessischen Gesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG vom 21. Dezember 1993 - GVBl. I S. 729) schrieb das Staatliche Schulamt für die Stadt Kassel bei den Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen in Kassel, bei dem Abendgymnasium und dem Hessenkolleg in Kassel, bei den Studienseminaren I und II für das Lehramt an Gymnasien sowie bei den Studienseminaren für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen und dem Studienseminar für berufliche Schulen in das Amt einer Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes aus. In sämtlichen der vorgenannten Dienststellen, einschließlich der Dependancen und Außenstellen, wurde der Ausschreibungstext ausgehängt; die weiblichen Bediensteten wurden auf die Ausschreibung gesondert hingewiesen. Bei der Auswahl und Bestellung der Frauenbeauftragten holte der Beteiligte zu 1. die Zustimmung des Beteiligten zu 2., des örtlichen Personalrates beim Staatlichen Schulamt, ein; der Antragsteller wurde über die Maßnahme lediglich unterrichtet. Der Antragsteller ging und geht jedoch davon aus, daß er bei der Auswahl und Bestellung einer Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes anstelle des Beteiligten zu 1. mitzubestimmen hat. Da zwischen dem Beteiligten zu 1. und dem Antragsteller über diese Frage keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Antragsteller am 20. April 1994 das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß die staatlichen Schulämter Dienststellen im doppelten Sinne seien. § 2 Abs. 3 HGlG erfasse das Staatliche Schulamt als untere Aufsichts- und Verwaltungsbehörde (bei dem bei mehr als 20 Beschäftigten eine Frauenbeauftragte zu bestellen sei). Neben diesem organisationsrechtlichen Begriff des Staatlichen Schulamtes definiere § 2 Abs. 4 Nr. 6 HGlG das Staatliche Schulamt als Summe der in § 91 Abs. 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - genannten Dienststellen; beide Dienststellen seien nicht miteinander identisch. Die Systematik des HPVG orientiere sich daran, daß in einer Beteiligungsangelegenheit immer der Personalrat zuständig sei, der die Beschäftigten repräsentiere, deren Interessen vertreten werden sollten. Die Beschäftigten an den Schulen wählten den Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt und nicht don örtlichen Personalrat beim Staatlichen Schulamt. Dieser sei lediglich Interessenvertreter der Bediensteten des Staatlichen Schulamtes. In gleicher Weise verfolge § 2 Abs. 4 Nr. 6 HGlG den Zweck einer Bündelung der Interessenvertretung der an den Schulen im Dienstbereich eines Staatlichen Schulamtes beschäftigten Lehrerinnen. Gemäß § 91 HPVG bestünden beim Staatlichen Schulamt damit zwei Personalvertretungen, die jeweils für unterschiedliche Bereiche zuständig seien. In gleicher Weise sei auch der Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten geregelt. Mithin sei für die Bestellung der Frauenbeauftragten für Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes er, der Antragsteller, die zuständige Interessenvertretung. Diese Rechtsauffassung sei auch durch die jeweilige Aufgabenstellung gerechtfertigt; zu den Aufgaben der Frauenbeauftragten gehörten beispielsweise die Aufstellung von Frauenförderplänen sowie die Mitwirkung bei Personalmaßnahmen, bei denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen sei. Die Frauenbeauftragte könne ihre Aufgaben nach dem HGlG im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen; eine Abordnung oder Versetzung an das Staatliche Schulamt sei nicht notwendig. Insbesondere könne aus § 18 Abs. 6 Satz 2 und § 2 Abs. 4 Nr. 6 HGlG nicht gefolgert werden, daß Bewerberinnen für das Amt einer Frauenbeauftragten für Lehrerinnen dem Staatlichen Schulamt als Dienststelle angehören müßten. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes für die Stadt ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers als zuständigem Personalrat besteht. Die Beteiligten haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie haben die Ansicht vertreten, bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für Lehrerinnen habe der beim Staatlichen Schulamt gewählte örtliche Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG mitzubestimmen. Die Frauenbeauftragte sei Bedienstete des Staatlichen Schulamtes. Sie müsse daher mit ihrer Bestellung entweder beim Staatlichen Schulamt eingestellt oder dorthin versetzt werden. Das fehlende Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich auch aus der Tatsache, daß er beispielsweise bei der Bestellung von Aufsichtsbeamten des Staatlichen Schulamtes nicht mitwirke; dieser Vorgang sei aber mit der Bestellung der Frauenbeauftragten vergleichbar. Es komme nicht darauf an, ob der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 4 Nr. 6 HGlG in Verbindung mit § 91 Abs. 2 HPVG eine fiktive Dienststelle geschaffen habe; entscheidend sei, daß es sich um eine Dienststelle des HGlG handele. Die Frauenbeauftragte sei Teil dieser Dienststelle. Sie werde nicht wie die Personalvertretung gewählt, sondern nach § 16 Abs. 1 und 2 HGlG bestellt. Ihre Aufgaben seien in § 18 HGlG genau festgelegt. Mit am 21. Dezember 1994 beratenem Beschluß hat das Verwaltungsgericht Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt. Gegen diesen dem Antragsteller am 20. März 1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 18. April 1995 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf das Vorbringen erster Instanz. Darüber hinaus führt er aus, aus der Systematik des HPVG ergebe sich, daß in einer Beteiligungsangelegenheit immer der Personalrat zuständig sei, der die Beschäftigten repräsentiere, deren Interessen vertreten werden sollten. Dies sei für die Lehrerinnen im Bezirk des Staatlichen Schulamtes der Gesamtpersonalrat. Der örtliche Personalrat sei lediglich Interessenvertreter der Bediensteten im Staatlichen Schulamt selbst. Im übrigen sei auch beim Staatlichen Schulamt eine eigene Frauenbeauftragte bestellt worden, wobei der örtliche Personalrat zu Recht beteiligt worden sei. Gemäß § 91 HPVG existierten beim Staatlichen Schulamt zwei Personalvertretungen mit voneinander unabhängigen Zuständigkeitsbereichen; der Gesamtpersonalrat sei gemäß § 91 Abs. 4 bei Maßnahmen zu beteiligen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung seien. Er sei also die gewählte und zuständige Interessenvertretung für die Beschäftigten an den Schulen und mithin bei allen dienststellenübergreifenden Maßnahmen zu beteiligen. Die Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes sei eine solche Maßnahme, was sich insbesondere aus der Aufgabenstellung dieser Frauenbeauftragten ergebe. Demgegenüber seien die Überlegungen im Zusammenhang mit der Eingliederung der Frauenbeauftragten in die Dienststelle des Staatlichen Schulamtes nicht entscheidungserheblich, da es bei der Bestellung der Frauenbeauftragten auf ihre Einstellung und damit ihre Eingliederung in die Dienststelle des Staatlichen Schulamtes nicht ankomme; im übrigen werde die zu bestellende Frauenbeauftragte mit ihrer Bestellung nicht notwendig auch Bedienstete des Staatlichen Schulamtes. Sie könne ihre Aufgaben nach dem HGlG vielmehr im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen, so daß weder eine Abordnung noch eine Versetzung an das Staatliche Schulamt erforderlich seien. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Kassel vom 21. Dezember 1994 festzustellen, daß bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen im Bereich des Staatlichen Schulamtes für die Stadt ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers als zuständigem Personalrat besteht. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er geht - ebenso wie der Beteiligte zu 2. - davon aus, daß bei der Bestellung der Frauenbeauftragten für die Lehrerinnen beim Staatlichen Schulamt nicht der Antragsteller, sondern der örtliche Personalrat zu beteiligen sei. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen meint der Beteiligte zu 1., daß die bestellte Frauenbeauftragte zugleich auch Bedienstete des Staatlichen Schulamts sein müsse. Dies entspreche der eindeutigen Regelung, die die dienstliche Stellung der Frauenbeauftragten durch § 20 HGlG erfahren habe; danach sei die Frauenbeauftragte Bedienstete des Amtes, in dem sie ihre Sonderaufgabe wahrzunehmen habe. Mit ihrer Stellung als Bedienstete des Amtes korrespondierten die innerbehördlichen Beteiligungsrechte sowie die Verpflichtung zur amtsinternen Beratung der Dienststellenleitung. Die Bestellung einer Lehrerin zur Frauenbeauftragten führe danach zwangsläufig dazu, daß die so bestellte Lehrkraft an das Staatliche Schulamt zu versetzen sei. Dementsprechend seien landesweit im Haushaltsplan des Landes Hessen im nötigen Umfang Stellen in den Bereich der Staatlichen Schulämter überführt und umgewidmet worden. Demgemäß sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die zu bestellende Frauenbeauftragte in den vorhandenen Dienstbetrieb des Staatlichen Schulamtes einzugliedern sei, so daß durch diesen Vorgang die Kollektivinteressen der Beschäftigten des Amtes unmittelbar tangiert würden, so daß der örtliche Personalrat zu beteiligen gewesen sei. Die Auffassung, das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrecht könne bei Bestellung und Versetzung der Frauenbeauftragten bei unterschiedlichen Personalräten, nämlich einerseits beim Gesamtpersonalrat und andererseits beim örtlichen Personalrat des Staatlichen Schulamtes liegen, würde im Falle von unterschiedlichen Entscheidungen unter Umständen angesichts der unterschiedlichen Stufenvertretungen zu Komplikationen führen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könnten.