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Beschluss

23 K 3653/07.F.PV

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0121.23K3653.07.F.PV.0A
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Leitsätze
Eine Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich, wenn sie bei einer Herabgruppierung nach dem 01.10.2005 die Anwendung der Anlage 1 des TVÜ-VKA verlangt anstelle der nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA anzuwendenden Anlage 3.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich, wenn sie bei einer Herabgruppierung nach dem 01.10.2005 die Anwendung der Anlage 1 des TVÜ-VKA verlangt anstelle der nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA anzuwendenden Anlage 3. Der Antrag wird abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungen des Antragstellers hinsichtlich dreier Herabgruppierungen der Beteiligten. Der Schulhausverwalter A. war vor den hier streitigen Ereignissen an der D.-Schule eingesetzt und dort in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert, wobei der Stellenwert von der Beteiligten mit BAT VII/VIIb angegeben wird. Er bewarb sich auf die Stelle eines Schulhausverwalters der Grundschule E., Stellenwert BAT IX/VIIIs. Die Beteiligte wählte ihn für die Stelle aus und beantragte unter dem 24. Januar 2007 die Zustimmung des Antragstellers zur Herabgruppierung von der Entgeltgruppe 5 in die Entgeltgruppe 2 und wies auf das Einverständnis von Herrn A. mit der Herabgruppierung hin. Der Antragsteller lehnte nach Erörterung der Maßnahme am 7. und 21. Februar 2007 die Zustimmung zur Herabgruppierung mit Beschluss vom 21. Februar 2007 ab und übermittelte der Beteiligten mit Schreiben vom gleichen Tag seine Zustimmungsverweigerungsgründe. Da Herr A. am 30.9.2005 Beschäftigter des Stadtschulamt gewesen sei, finde der TVÜ-VKA Anwendung. Zum vorliegenden Fall einer Herabgruppierung von übergeleiteten Beschäftigten vor dem 1.1.2007 habe die Stadt Frankfurt selbst in NaSt 6/2006 korrekt das tariflich vorgesehene Verfahren beschrieben. Würden Beschäftigte aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe herabgruppiert, erfolge die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die Herabgruppierung bereits im September 2005 erfolgt. Auf der Grundlage dieser rückschauenden Betrachtung sei eine erneute Überleitung mit angepasstem Vergleichsentgelt vorzunehmen. Die dem Antragsteller vorliegende Berechnung des Vergleichsentgelts sei unter Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs nach BAT VII Stufe 11 korrekt erfolgt. Die vorgesehene Eingruppierung nach Entgeltgruppe 2 unter Anwendung der Anlage 3 zum TVÜ-VKA entspreche allerdings nicht den im Abschnitt 3 - Überleitungsregelungen, § 4 TVöD festgelegten Verfahren, die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen bei der Überleitung gemäß Anlage 1 vorzunehmen. Da die nach BAT vorgesehene und nach TV-Ü mindestens zur Hälfte erforderliche Bewährungszeit zum 1.10.2005 bereits vollständig erfüllt gewesen sei, bestehe gemäß Anlage 1 ein Anspruch auf Entgeltgruppe 3. Aufgrund der Tabellenwerte und wegen der korrekten Berechnung des Vergleichsentgelts habe Herr A. allerdings keinen unmittelbaren Nachteil aus der Zuordnung in die falsche Entgeltgruppe. Verglichen mit Entgeltgruppe 3 liege das individuelle Endstufenentgelt in der Entgeltgruppe 2 aber um 60,- € höher als die Differenz zum Tabellenwert. Künftige Nachteile seien deshalb nicht ausgeschlossen. Die Anwendung der Anlage 3 führe für übergeleitete Beschäftigte zu erheblichen Einkommensverlusten. Außerdem ergebe sich das Problem der ungleichen Behandlung, da übergeleitete Beschäftigte mit noch ausstehendem Höhergruppierungsanspruch nach § 8 TV-Ü hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Eingruppierung und der Stufenentwicklungsmöglichkeit besser gestellt würden. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 2007 mit, die Zustimmungsverweigerung liege außerhalb der gesetzlich zulässigen Gründe. Für Herabgruppierungen sei während der Übergangszeit vom 1. Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA einschlägig. Danach sei die Anlage 3 für entsprechende Eingruppierungsvorgänge maßgeblich. Auch lasse die Überschrift dieser Anlage keine andere Interpretation des Tarifvertrages zu. Eine erneute „Überleitung“ bzw. ein Rückgriff auf die Berechnungsweise des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-VKA erfolge nur zur Entgeltbetrags- und Stufenfindung. § 4 TVÜ-VKA sei insofern nicht einschlägig. Eine dauerhafte Schlechterstellung der Bediensteten könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden, da die derzeitige Zuordnung zur Entgeltgruppe 2 lediglich vorübergehenden Charakter habe und mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung nach oben oder unten korrigiert werden könne. Mit Schreiben vom 15. März 2007 machte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten geltend, die Zustimmungsverweigerung sei beachtlich. Die Beteiligte werde deshalb aufgefordert, die Einigungsstelle anzurufen. Die Beschäftigte B. trat im Dezember 2006 von ihrer bisherigen Leitungsposition in der Kindertagesstätte F. zurück und bewarb sich zum 1. Februar 2007 um eine Stelle als Erzieherin in der Kindertagesstätte G.. Am 24. Januar 2007 erklärte sich Frau B. mit der Herabgruppierung aus ihrer individuellen Zwischenstufe in die Entgeltgruppe 8, individuelle Endstufe, entsprechend Anlage 3 zum TVÜ-VKA einverstanden. Der Stellenwert der Leitungsposition wird in den Unterlagen der Beteiligten mit BAT Vergütungsgruppe IVb/IVa angegeben, der Stellenwert der Tätigkeit als Erzieherin mit BAT Vergütungsgruppe Vc/Vb. Die Beteiligte beantragte unter dem 2. Mai 2007 die Zustimmung des Antragstellers zur Herabgruppierung der Beschäftigten B. von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 8. Die Maßnahme wurde am 6. Juni 2007 in einer Sitzung des Antragstellers erörtert, nachdem dieser mit Schreiben vom 9. Mai 2007 eine Erörterung verlangt hatte. Der Antragsteller verweigerte mit Beschluss vom 6. Juni 2007 die Zustimmung und begründete dies mit Schreiben vom 13. Juni 2007 gegenüber der Beteiligten, dieser zugegangen am 16. Juni 2007. Das in TVÜ-VKA Abschnitt 2 - Überleitungsregelungen, § 4 TVöD festgelegte Verfahren sehe vor, die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen bei der Überleitung nach Anlage 1 vorzunehmen. Die Regelung der Stufeneinreihung bei Herabgruppierung vor dem 1.1.2007 findet sich in § 6 Abs. 2 und damit ebenfalls im Abschnitt 2, was nahe lege, dass die niedrigere Entgeltgruppe gleichfalls nach § 4 TVÜ-VKA zu bestimmen sei. Da die Voraussetzung für einen Bewährungsaufstieg von BAT Vc nach BAT Vb bereits erfüllt gewesen sei, bestehe gemäß Stellenwert in der KT 5 und anzuwendender Anlage 1 ein Anspruch auf Entgeltgruppe 9.Zum vorliegenden Fall einer Herabgruppierung von übergeleiteten Beschäftigten vor dem 1.1.2007 habe die Stadt Frankfurt selbst in NaSt 6/2006 korrekt das tariflich vorgesehene Verfahren beschrieben. Würden Beschäftigte aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe herabgruppiert, erfolge die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die Herabgruppierung bereits im September 2005 erfolgt. Auf der Grundlage dieser rückschauenden Betrachtung sei eine erneute Überleitung mit angepasstem Vergleichsentgelt vorzunehmen. Die dem Antragsteller vorliegende Berechnung des Vergleichsentgelts sei unter Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs nach BAT Vb Stufe 9 korrekt erfolgt und bestätige damit die Auffassung des Antragstellers.Selbst wenn die Dienststelle seiner Auffassung auf Anwendung der Anlage 1 nicht folge, begründe § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA im Abschnitt 3 - Besitzstandsregelungen die Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9, da die Stellenbewertung den Bewährungsaufstieg beinhalte und die erforderliche hälftige Ableistung der Bewährungszeit zum 1.10.2005 erfüllt gewesen sei.Im Übrigen bewirke die Herabgruppierung nach EG 8 eine Benachteiligung gegenüber Kolleginnen mit realisiertem oder noch umzusetzendem Bewährungsaufstieg. Frau B. bekomme monatlich 103,55 € weniger, als sie bei korrekter Eingruppierung nach EG 9 erhielte. Die Beschäftigte C. bat am 30. Januar 2007 um Entlassung aus ihrer bisherigen Funktion einer stellvertretenden Leitung der Kindertagseinrichtung H. mit Wirkung zum 28. Februar 2007 und Versetzung in die Kindertageseinrichtung I. zum 1. März 2007. Mit der Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 8 individuelle Stufe erklärte sie sich am 14. Februar 2007 einverstanden. Der Stellenwert der früheren Tätigkeit von Frau C. wird von der Beteiligten mit BAT IVb/IVa angegeben, der Stellenwert der angestrebten Tätigkeit als Erzieherin mit BAT Vc/Vb. Die Beteiligte beantragte die Zustimmung des Antragstellers zur Herabgruppierung der Beschäftigten C. von der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 8. Das weitere Verfahren und die vom Antragsteller erklärten Zustimmungsverweigerungsgründe entsprechen dem Vorgang der von der Beteiligten betriebenen Herabgruppierung der Beschäftigten B.. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, sie gehe von der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungen aus. Inhaltlich entspricht die dafür gegebene Begründung den Ausführungen im Schreiben der Beteiligten vom 5. März 2007. Der Antragsteller hat am 24. Oktober 2007 das Beschlussverfahren eingeleitet, um die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerungen feststellen zu lassen. Er macht geltend, in seiner Begründung für die Zustimmungsverweigerung habe er aus systematischen Gründen darauf abgestellt, anstelle der Anlage 3 zum TVÜ-VKA finde dessen Anlage 1 Anwendung, da die Anlage 1 eine Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs der Beschäftigten B. und C. vorsehe. Die Beteiligte besitze keine Vorprüfungskompetenz im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung des Antragstellers sei nicht offensichtlich. Die Prüfung der Beachtlichkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung sei deshalb allein der Einigungsstelle vorbehalten. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers zu den beabsichtigten Herabgruppierungen von Herrn A., Frau B. und C. nicht als erteilt gilt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte bezieht sich auf ihre Schreiben vom 5. März und 3. Juli 2007. Wie dort dargelegt, sei für die streitigen Fälle nur § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA einschlägig. Dies sei auch offensichtlich. Diese Bestimmung zur Findung der Entgeltgruppen im Falle einer Höher- oder Rückgruppierung verweise „ohne wenn und aber“ auf die Anlage 3. Dies sei einer Auslegung nicht zugänglich. 1 Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II. Das Begehren des Antragstellers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dem Feststellungsinteresse stehen weder der Vollzug der Herabgruppierungen noch das Einverständnis der betroffenen Beschäftigten entgegen. Die Beteiligung des Antragstellers findet unabhängig von den individuellen Vereinbarungen des Arbeitgebers mit seinen Beschäftigten statt, sodass deren Einverständnis mit einer Maßnahme des Dienststellenleiters der Verfolgung eines Mitbestimmungsrechts im Beschlussverfahren nicht entgegensteht. Das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren kann erneut durchgeführt werden, um die streitige Frage nachfolgend im Einigungsstellenverfahren einer weiteren Klärung zuzuführen (vgl. BVerwG B. 29.1.1996 - 6 P 38.93 - PersR 1996, 239, 240; 7.12.1994 - 6 P 35.92 - PersR 1995, 296, 297). Zudem kann die Beteiligte personalvertretungsrechtlich verpflichtet sein, jedenfalls zunächst die ohne Zustimmung des Antragstellers vollzogene Herabgruppierung vorläufig rückgängig zu machen. Schließlich kann der Antragsteller darauf verweisen, dass sich ähnliche Fälle auch künftig wiederholen werden, sodass den - scheinbar abgeschlossenen - Fällen auch eine Bedeutung für vergleichbare künftige Maßnahmen der Beteiligten zukommt. Der Antrag bliebt aber in der Sache ohne Erfolg, da die Zustimmungsverweigerungen die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Geltendmachung eines der in § 77 Abs. 4 HPVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe nicht erfüllen. Die von der Beteiligten vorgenommenen Herabgruppierungen unterliegen nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Das ist für die Beschäftigten B. und C. offensichtlich, weil sie künftig einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet sein sollen als vor ihrem Wechsel in die Tätigkeit einer Erzieherin. Das Mitbestimmungsrecht besteht aber auch im Fall des Beschäftigten A.. Zwar verschlechtert sich sein Entgelt durch die Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 2 nicht. Dies ist aber durch Überleitungsregelungen bedingt, die für den Tatbestand der Herabgruppierung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerwG B. 30.4.2001 - 6 P 9.00 - PersR 2001, 382, 383 f.). Die Herabgruppierungen der drei namentlich genannten Beschäftigten bedürfen deshalb nach § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG der vorherigen Zustimmung des Antragstellers. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller bedarf nach § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG der Begründung. Danach gilt nämlich eine Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung nicht fristgerecht (§ 69 Abs. 2 S. 2 HPVG) schriftlich begründet verweigert. In den Fällen des § 77 Abs. 1 HPVG müssen sich die Zustimmungsverweigerungsgründe an § 77 Abs. 4 HPVG ausrichten. Zustimmungsverweigerungen ohne Bezug auf die dort genannten Versagungsgründe sind unbeachtlich und stehen einer ohne jede Begründung erfolgenden Zustimmungsverweigerung gleich. Hier hat der Antragsteller sich nicht ausdrücklich auf einen der in § 77 Abs. 4 HPVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe bezogen, insbesondere weder § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG noch § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG angeführt. Seinen Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen, dass er eine unrichtige Anwendung der für die Beteiligte geltenden tarifvertraglichen Regelungen zur Eingruppierung rügt. Damit macht der Antragsteller auch für Dritte nachvollziehbar geltend, es liege ein Verstoß gegen einen Tarifvertrag vor. Derartige Verstöße gehören nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG zu den gesetzlich anerkannten Zustimmungsverweigerungsgründen. Das gilt im Ergebnis auch dann, wenn man die Frage offen lässt, ob die Eingruppierungsvorschriften des TVöD bzw. des TVÜ-VKA einschließlich der dort in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen des frühren BAT für die drei konkret betroffenen Beschäftigten kraft Tarifbindung entsprechend § 4 Abs. 1 TVG zu beachten sind, oder ob die genannten Eingruppierungsregelungen lediglich deshalb zu beachten sind, weil sie von der Beteiligten ohne Rücksicht auf eine mögliche Tarifbindung einzelner Beschäftigter ständig angewandt werden. Für diesen zuletzt genannten Fall wäre die Rüge des Antragstellers dahin zu verstehen, die Beteiligte missachte den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV), seine Konkretisierung in § 61 Abs. 1 HPVG oder ihre eigene Verwaltungsordnung zur Anwendung tariflicher Eingruppierungsregelungen ohne Rücksicht auf die individuelle Tarifbindung einzelner Beschäftigter. Der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung steht im Übrigen nicht schon entgegen, dass der Antragsteller nicht ausdrücklich auf § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 HPVG Bezug genommen hat. Das ist nach richtiger Auffassung des HessVGH nicht erforderlich (HessVGH B. v. 24.2.2005 - 22 TL 2056/04 - n. v.). Die von der Fachkammer früher vertretene gegenteilige Auffassung wird aufgegeben, auch weil sie für die vergleichbare Regelung des § 99 BetrVG nicht maßgebend ist (vgl. Thüsing in Richardi, BetrVG 11. Auflage, § 99 BetrVG Rn. 267). Insoweit genügt es in formeller Hinsicht, dass sich ein inhaltlicher Bezug zu einem bestimmten gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrund herstellen lässt. Die in der Zustimmungsverweigerung genannten Gründe müssen es darüber hinaus aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als zumindest möglich erscheinen lassen, dass ein gesetzlicher Zustimmungsverweigerungsgrund tatsächlich vorliegt. Für diese Möglichkeit ist keine Schlüssigkeit der Begründung erforderlich. Ungeachtet dessen scheiden jedoch solche Ausführungen eines Personalrats aus, die offensichtlich keinen gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrund tragen können (BVerwG 15.12.1992 - 6 P 32.90 - PersR 1993, 120, 121; B. v. 7.12.1994, a. a. O. S. 298 m. w. N.; ebenso BAG B, v. 26.1.1988 - 1 AZR 531/86 - NZA 1988, 476). Das Gleiche gilt, wenn sich die Ausführungen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes bewegen und sich damit nicht hinreichend auf ihn beziehen (BVerwG B. 30.4.2001 - 6 P 9.00 - PersR 2001, 382, 384; BAG U. v. 19.6.2007 - 2 AZR 58/06 - PersR 2007, 429, 431; Burkholz in Hessisches Bedienstetenrecht Teil I, hrsg. durch v. Roetteken/Rothländer, § 69 HPVG Rn. 43 m. w. N.). Die Eingruppierung von Beschäftigten ist im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in zweierlei Hinsicht näher geregelt. § 3 TVÜ-VKA bestimmt, dass die am 30. September 2005 vorhandenen Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA) nach Maßgabe der §§ 4 ff. TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet werden. Die Überleitung aus den Vergütungsgruppen des früheren BAT in die Entgeltgruppen des TVöD erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Tarifvertrages. Derartige Fragen stellen sich hier nicht, weil die drei Beschäftigten nach dem Stichtag aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels einer Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet werden sollen. Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD sind nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA nach Maßgabe der Anlage 3 dieses Tarifvertrages vorzunehmen. Aus der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 7 TVÜ-VKA ergibt sich, dass die dort genannten Eingruppierungen nicht nur bei Neueinstellungen, sondern auch bei den nach Maßgabe der §§ 3 ff. TVÜ-VKA übergeleiteten Beschäftigten stattfinden, jedoch unter Beachtung der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA ergebenden Besonderheiten, die hier jedoch nicht einschlägig sind, und deren Relevanz vom Antragsteller auch nicht beansprucht wird. Diese Rechtslage ist eindeutig, was die Bedeutung der Anlagen 1 und 3 im Zusammenhang mit Eingruppierungen angeht, die aus Anlass einer Einstellung oder eines Arbeitsplatzwechsels übergeleiteter Beschäftigter erforderlich sind. Ergibt eine solche im Hinblick auf einen neuen Arbeitsplatz erforderliche Eingruppierung die Notwendigkeit, Beschäftigte einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe zuzuweisen, als sie nach Maßgabe der §§ 3 ff. TVÜ-VKA erreicht war, handelt es sich zwar - auch - um eine Höher- oder Herabgruppierung i. S. d. § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG. Diese personalvertretungsrechtliche Sonderbezeichnung ändert aber nichts daran, dass es sich tarifrechtlich um eine Eingruppierung handelt, die zum Inhalt hat, die Einstufung einer Person in eine Entgeltgruppe im Hinblick auf die Übertragung eines bestimmten Arbeitsplatz zu regeln. Für derartige Eingruppierungen ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA nur die Anlage 3 maßgebend. Damit bewegt sich der Verweis des Antragstellers auf die Anwendbarkeit der Anlage 1 offensichtlich außerhalb des derzeit geltenden Tarifrechts, wie es die Beteiligte zur Anwendung bringen will. Die Fallgestaltung gleicht der Lage, die das BAG in seinem bereits genannten Urteil v. 16.9.2007 (a. a. O.) zu beurteilen hatte. Dort hatte der Personalrat auf eine offensichtlich nicht geltende bundesrechtliche Vorschrift zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung Bezug genommen, um der Kündigung einer nach Landesrecht bestellten Frauenbeauftragten zu widersprechen. Diese Begründung hat das BAG zu Recht als unbeachtlich eingestuft. Die hier zu beurteilende Zustimmungsverweigerung unterscheidet sich deshalb auch von der Fallkonstellation, die das BAG in seinem Beschluss v. 20.9.2006 (10 ABR 57/05 - juris) zu beurteilen hatte. Es geht hier nicht um die Frage, ob aus Sicht des Personalrats die Anlage 3 zum TVÜ-VKA richtig angewandt wurde. Der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede, sondern macht stattdessen geltend, diese Anlage finde überhaupt keine Anwendung, weil Anlage 1 anzuwenden sei. Dabei handelt es sich um eine leicht und im vorstehenden Sinne eindeutig zu beantwortende Rechtsfrage. Der Antragsteller kann sich für die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung nicht auf die Ausführungen der Personal- und Organisationsamts in den Nachrichten für die Stadtverwaltung Nr. 06/2006 S. 317 stützen. Dort werden zwar Herabgruppierungen angesprochen. Der Bezug auf die „erneute Überleitung“ von herabzugruppierenden Beschäftigten beschränkt sich jedoch auf die Stufenzuordnung dieser Beschäftigten, um ungeachtet der Rückgruppierung das nach dem TVÜ-VKA richtige Vergleichsentgelt zu gewährleisten. Die Stufenzuordnung ist jedoch von der Einreihung in eine Entgeltgruppe zu unterscheiden, wie die §§ 12 f. TVöD einerseits und die §§ 16 f. TVöD andererseits zeigen. Die Maßnahmen der Beteiligten zielen auf die Zuordnung der drei Beschäftigten zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, nicht auf ihre Zuordnung zu einer bestimmten Stufe innerhalb der Entgeltgruppe und -tabelle. Die Einwände des Antragstellers beziehen sich weder auf die von der Beteiligten vorgenommene Stufenzuordnung noch auf die daran anknüpfende Berechnung des Vergleichsentgelts, sodass die Frage offen bleiben kann, ob die Stufenzuordnung ihrerseits einen selbstständigen Eingruppierungstatbestand i. S. d. § 77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b HPVG darstellt (für ein Mitbestimmungsrecht VG Mainz U. v. 10.10.2007 - 5 K 181/07.MZ - PersR 2007, 533). Der Verweis des Antragstellers auf § 8 TVÜ-VKA führt ebenfalls nicht zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungen. § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA betrifft nicht die Entgeltgruppen 9 und höher. § 8 Abs. 2 TVÜ-VKA enthält keine Regelung zur Eingruppierung, sondern zur Sicherung des Entgelts. Im Übrigen setzen beide Absätze des § 8 TVÜ-VKA Höhergruppierungen ohne Arbeitsplatzwechsel voraus. Hier geht es jedoch um Rückgruppierungen als Folge eines Arbeitsplatzwechsels, wobei für alle drei Beschäftigten die Bewährungszeiten nach Maßgabe des BAT schon im Rahmen der am 1. Oktober 2005 erfolgten Überleitungen Berücksichtigung gefunden hatten. Schließlich enthält § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA keinerlei Verweis auf die Regelung des § 8 TVÜ-VKA. Die Zustimmungsverweigerungen sind auch nicht im Hinblick auf § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG beachtlich. Zwar wendet der Antragsteller gegen die Herabgruppierungen ein, den betroffenen Beschäftigten entstünden ungerechtfertigte finanzielle Nachteile bzw. solche seien künftig nicht auszuschließen. Das genügt jedoch nicht, weil diese Nachteile nicht die Folge einer gestaltenden Ermessensentscheidung der Beteiligten sind. Derartige Entscheidungen sind z. B. Versetzungen oder Abordnungen. Hier ist der - mögliche oder unmittelbar eintretende - finanzielle Nachteil der Beschäftigten durch deren eigenen Wunsch hervorgerufen, den Arbeitsplatz zu wechseln. Die Folgen dieses Wechsels ergeben sich eingruppierungsrechtlich unmittelbar aus der tariflichen Eingruppierungsordnung. Deren Bestimmungen sind hier wie Rechtsvorschriften anzuwenden und beinhalten keine Ermessensspielräume. Daher kann nur die Richtigkeit der Eingruppierungen in Frage gestellt werden. Ein ungerechtfertiger Nachteil ist bei korrekter Anwendung der Eingruppierungsbestimmungen von vornherein nicht zu besorgen (NdsOVG 20.4.2001 - 17 L 4895/98 - PersV 2001, 412; Kaiser in Richardi/Dörner/Weber, 3. Auflage, § 77 BPersVG Rn. 51). Dem steht nicht entgegen, dass ein Personalrat nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG auch rügen kann, der Arbeitgeber wende die falschen Eingruppierungsvorschriften an oder er verwende Eingruppierungsregelungen, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nicht beachtet worden sei. Hier hat der Antragsteller lediglich geltend gemacht, aus systematischen Gründen müsse ungeachtet der in § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA enthaltenen Verweisung auf die Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag dessen Anlage 1 zur Anwendung kommen. Das läuft im hier zu beurteilenden Zusammenhang auf den Versuch hinaus, den aus Sicht des Personalrats unzureichenden TVÜ-VKA durch Ausübung des Mitbestimmungsrechts sachlich zu ändern, indem für die am 1. Oktober 2005 vorhandenen Beschäftigten bei Umgruppierungen statt der Anlage 3 die für die Überleitung am Stichtag maßgebende Anlage 1 zu Anwendung kommen soll. Dieses Ziel liegt außerhalb der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers, schon weil ihnen insoweit der Vorrang des Tarifvertrages entgegensteht. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung oder Herabgruppierung ist lediglich auf die richtige Anwendung der Eingruppierungsregelungen gerichtet, nicht auf deren Änderung.