Beschluss
22 TL 2056/04
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2005:0224.22TL2056.04.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 (V) - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 (V) - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die personalvertretungsrechtliche Beachtlichkeit der vom Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 2004 erklärten Weigerung, der von der Beteiligten beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Angestellten E. zuzustimmen. Die Beteiligte hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Februar 2004 eingehend von ihrer Kündigungsabsicht unterrichtet und die bei ihr angefallenen weiteren Unterlagen einschließlich des Protokolls einer persönlichen Anhörung der Angestellten beigefügt. Mit Schreiben vom 5. März 2004 versagte der Antragsteller seine Zustimmung mit der Begründung, die genannten Gründe reichten für eine ordentliche Kündigung nicht aus. Hinsichtlich der gegen die Angestellte vorgebrachten Besucherbeschwerden sei festzustellen, dass die Angestellte hierzu mit einer Ausnahme nicht gehört worden sei. Entsprechende Abmahnungen lägen nicht vor. Insoweit verstoße die beabsichtigte Maßnahme gegen das Kündigungsschutzgesetz. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 24. März 2004 mit, sie halte seine Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich, weil diese außerhalb der Gründe des § 77 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) liege. Der Antragsteller leitete hierauf das Beschlussverfahren ein, um die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung klären zu lassen. Er machte geltend: Die Anforderungen des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG seien schon deshalb erfüllt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung unzulässig sei. Für die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung genüge es, dass das Vorliegen eines der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe als möglich erscheine. Hier werde die Unvereinbarkeit der Kündigung mit dem Kündigungsschutzgesetz geltend gemacht. Der Begriff des Gesetzesverstoßes im Sinne des § 77 Abs. 4 HPVG beschränke sich nicht etwa auf die Nichtbeachtung von Arbeitsschutzgesetzen. Der Antragsteller beantragte, festzustellen, dass seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau E. nicht als erteilt gilt. Die Beteiligte beantragte, den Antrag abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, dass für einen Gesetzesverstoß nur Regelungen in Betracht kämen, aus denen sich unmittelbar das Verbot einer bestimmten Maßnahme ergebe. Über die soziale Rechtfertigung der Kündigung von Frau E. sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Für eine Tätigkeit der Einigungsstelle sei insoweit kein Raum. Dem Antragsteller stehe es nicht zu, individual-rechtliche Positionen zum Inhalt einer Zustimmungsverweigerung zu machen. Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. In den Gründen der Entscheidung heißt es: Die vom Antragsteller unter dem 5. März 2004 erklärte Zustimmungsverweigerung sei entgegen § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG nicht ausreichend mit schriftlichen Gründen versehen, so dass gem. § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG die Zustimmung des Antragstellers zur Kündigung der Angestellten E. als erteilt gelte. Das Schreiben lasse mangels ausdrücklicher Benennung eines der in § 77 Abs. 4 HPVG bezeichneten Zustimmungsverweigerungsgründe nicht erkennen, welcher konkrete Zustimmungsverweigerungsgrund in Anspruch genommen werde. Ob schon dieser Mangel dazu führe, dass die Zustimmungsverweigerung unzureichend begründet sei, könne aber letztlich dahinstehen, denn die Einwände des Antragstellers wiesen auch inhaltlich den erforderlichen Bezug zu einem Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 4 HPVG nicht auf. Mit der behaupteten Sozialwidrigkeit einer Kündigung gem. § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) werde kein Gesetzesverstoß im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG geltend gemacht, da die Kündigung nicht als solche untersagt sei. Ein Gesetzesverstoß liege nur in Fällen der Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen vor, somit insbesondere dann, wenn die Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoße oder durch gesetzliche Vorschriften auf Dauer oder bezogen auf bestimmte Zeiträume oder Anlässe ausgeschlossen werde. In den Einwänden des Antragstellers könne auch nicht mit Blick auf die von ihm vermisste "Abmahnung" vor der Kündigung die Geltendmachung eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Entscheidung gesehen werden. Mangels Darlegung der Besorgnis einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Arbeitnehmerin könne das Vorbringen schließlich nicht dem Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG zugeordnet werden. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 9. Juni 2004 zugestellten Beschluss am 7. Juli 2004 Beschwerde eingelegt und diese nach Gewährung einer Fristverlängerung für die Begründung bis 9. September 2004 mit am 8. September 2004 eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die mit Schreiben vom 5. März 2004 erklärte Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung der Angestellten E. nicht im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG "schriftlich begründet" sei, weil eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen der in § 77 Abs. 4 HPVG genannten Verweigerungsgründe fehle und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch kein "Gesetz" im Sinne der Nummer 1 dieser Bestimmung darstelle, könne nicht gefolgt werden. Die Berufung auf einen bestimmten gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrund oder mehrere dieser Gründe setze nicht notwendig die ausdrückliche Benennung der jeweiligen Gesetzesvorschrift voraus. Maßgebend sei vielmehr die inhaltliche Begründung der Zustimmungsverweigerung. Es reiche aus, dass sich diese Begründung einem oder mehreren der im Gesetz aufgeführten Verweigerungsgründe zuordnen lasse. Aus dem Ablehnungsschreiben vom 5. März 2004 ergebe sich aber eindeutig, dass der Personalrat als Gesetzesverstoß im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG den Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz rüge, der in der Kündigung der betroffenen Angestellten ohne vorherige Abmahnung zu sehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass das Kündigungsschutzgesetz Kündigungen nicht als solche verbiete und deshalb auch nicht als "Gesetz" angesehen werden könne, gegen das die Kündigung verstoße, sei auch das nicht haltbar. Die Differenzierung des Verwaltungsgerichts zwischen der Geltendmachung einer sozial nicht gerechtfertigten und deshalb rechtsunwirksamen Kündigung, die keinen Gesetzesverstoß darstelle, und einer aus sonstigen Gründen rechtsunwirksamen Kündigung, bei der ein Gesetzesverstoß vorliege, überzeuge nicht. Auch eine sozial ungerechtfertigte Kündigung sei gem. § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam und verstoße insoweit gegen das Kündigungsschutzgesetz. Eine qualitative Abstufung nach der Art des Unwirksamkeitsgrundes gebe es nicht. Mit seiner Auffassung, bei einem Gesetz im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG müsse es sich um ein "Schutzgesetz" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handeln, enge das Verwaltungsgericht die Anwendungsbereich des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG unzulässig ein. Es möge sein, dass der Ausspruch einer sozial ungerechtfertigten Kündigung deliktische Schadensersatzansprüche nicht entstehen lasse. Das ändere aber nichts an der Sanktionsfolge der Unwirksamkeit. Eine Beschränkung des Begriffs des Gesetzesverstoßes auf deliktisch relevante Schutzgesetze ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG. Da eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung sozial ungerechtfertigt sei, verstoße eine solche Kündigung als "Maßnahme" gegen das Kündigungsschutzgesetz. Im Hinblick hierauf habe der Personalrat die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung mit erkennbarem Bezug auf § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG "begründet" im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG abgelehnt. Der Beteiligten stehe es nicht zu, die erkennbare Geltendmachung von Zustimmungsverweigerungsgründen im Sinne des § 77 Abs. 4 HPVG einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Nur bei offensichtlichem Nichtvorliegen der geltend gemachten Gründe könne von einer nicht begründeten Zustimmungsverweigerung, die die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG auslöse, ausgegangen werden. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2004 - 23 L 1627/04 (V) - aufzuheben und festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau E. nicht als erteilt gilt. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Sie trägt im Beschwerdeverfahren vor: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 5. März 2004 sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Es fehle an einer schriftlich "begründeten" Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG, denn die Begründung weise keinen nachvollziehbaren Bezug zu den in Frage kommenden gesetzlichen Verweigerungsgründen auf. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des § 77 Abs. 4 HPVG die Festlegung des Personalrats auf einen oder gegebenenfalls auch mehrere der hier abschließend aufgeführten Gründe erfordere. Dieses Erfordernis finde seine Rechtfertigung in der vom Gesetz gewollten Beschleunigung. Der Dienststelle solle eine zügige Prüfung ermöglicht werden. Es gehe um die Erkennbarkeit der konkreten Streitpunkte und die effektive Gestaltung der weiteren Konfliktlösung. Auch solle die erforderliche konkrete Festlegung auf einen bestimmten Zustimmungsverweigerungsgrund dem Personalrat Gelegenheit zur Selbstkontrolle geben. Dem Verwaltungsgericht sei auch darin zu folgen, dass die §§ 1 ff. des Kündigungsschutzgesetzes nicht als "Verbotsgesetz" im Sinne von § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG verstanden werden könnten. Bei einem Verbotsgesetz werde die Maßnahme als solche gesetzlich untersagt. Beispiele hierfür seien § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG, § 2 Abs. 1 ArbPlSchG und § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Die §§ 1 ff. KSchG regelten dagegen lediglich die gegenseitigen Vertragsbeziehungen einschließlich ihrer Beendigung. Erreicht werden solle die Herstellung der praktischen Konkordanz zwischen wiederstreitenden Interessen. Im Unterschied dazu konkretisiere der Gesetzgeber bei den ausdrücklichen Kündigungsverboten des besonderen Kündigungsschutzes Normen des Grundgesetzes, die den Schutz bestimmter Personengruppen ausdrücklich oder indirekt anordneten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist innerhalb der Ein-Monats-Frist nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main eingelegt und innerhalb der bis zum 9. September 2004 verlängerten Begründungsfrist begründet worden. Die Beschwerde kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses "nicht als erteilt gilt", zu Recht abgelehnt. Nach § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG gilt die - der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende - Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 3 HPVG genannten Frist "die Zustimmung schriftlich begründet verweigert". Hieran anknüpfend kommt es im vorliegenden Rechtsstreit darauf an, ob in dem Schreiben des Antragstellers vom 5. März 2004 an die Beteiligte eine schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung zu sehen ist. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die von ihm zunächst gegebene Begründung, dem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, welcher konkrete Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 4 HPVG von dem Antragsteller in Anspruch genommen werde, überzeugt den Senat allerdings nicht. Ungeachtet der zunächst allgemeinen Ausführungen zur Berechtigung der Kündigung ("Gründe nicht ausreichend") bringt das Schreiben bei der Befassung mit dem Sachverhalt der von Besuchern des Palmengartens vorgebrachten Beschwerden erkennbar zum Ausdruck, dass wegen Unterlassung der gebotenen "Abmahnung" ein Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz als "Gesetzesverstoß" im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG gerügt wird. Das reicht in formeller Hinsicht aus. Die nicht ausdrückliche Benennung der Gesetzesvorschrift ist unschädlich. Zu folgen ist aber der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller mit dem auf das Kündigungsschutzgesetz bezogenen Vorbringen i n h a l t l i c h keinen "Gesetzesverstoß" im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG geltend macht und es insoweit an einer "begründeten" Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG fehlt. Der Begriff des Gesetzesverstoßes ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - so zu verstehen, dass die Maßnahme als solche unmittelbar vom Gesetz untersagt sein muss. Das ist bei einer Kündigung der Fall, wenn mit ihr gegen die vom Verwaltungsgericht bezeichneten Schutzgesetze verstoßen wird, die ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB aussprechen und bei denen die Rechtsunwirksamkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts die unmittelbare Folge eben dieses Verbots ist. Anders verhält es sich beim allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG. Die Vorschriften über den Schutz gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung verbieten nicht etwa die Kündigung als solche, sondern sie normieren Anforderungen an die Kündigung mit Auswirkung auf die vertraglichen Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien. Das Kündigungsschutzgesetz regelt insoweit die gegenseitigen Vertragsbeziehungen einschließlich der Möglichkeit ihrer Beendigung, bewirkt aber keinen besonderen Schutz gegen Rechtsgutverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Ascheid, § 1 KSchG, Rn. 23, in Erfurter Kommentar, 5. Aufl. 2005). Erweist sich bei Anlegung der Maßstäbe des § 1 Abs. 2 und 3 KSchG die Kündigung im Einzelfall als sozial nicht gerechtfertigt, so ist sie durch die vertraglichen Befugnisse des Arbeitgebers nicht gedeckt und deshalb rechtsunwirksam. Eine im Einzelfall fehlerhafte Realisierung der die vertraglichen Rechte und Pflichten regelnden gesetzlichen Vorgabe, die als solche anerkannt und der Kündigung zu Grunde gelegt wird, stellt noch keinen Gesetzesverstoß in dem in § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG gemeinten Sinne dar. Vertragliche Dispositionsmöglichkeiten, was die Geltendmachung der Unwirksamkeitsfolge angeht, bleiben deshalb auch erhalten. So kann der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung durch Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber, durch Vergleich, Klageverzichtsvertrag oder vertragliches Klagerücknahmeversprechen jederzeit auf die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens verzichten (Ascheid, a.a.O., Rn. 16, 17). Zu Recht hat die Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren auch auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2003 - 4 TaBV 101/02 - (juris) hingewiesen, wonach ein "Gesetzesverstoß" im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Arbeitnehmer in einer individual-rechtlichen Position aus seinem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt ist. Für den Begriff des Gesetzesverstoßes in § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG gilt Entsprechendes. Sinn und Zweck der Mitbestimmung rechtfertigen es nicht, dass der Personalrat im Sinne einer Prozessstandschaft individual-rechtliche Positionen eines/einer Angestellten aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis zur Geltung bringt. Es kann vielmehr dem/der Angestellten überlassen bleiben, hierfür gegebenenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Fehlen einer Abmahnung auch die Geltendmachung eines Verstoßes gegen eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG und darüber hinaus die Möglichkeit der Zuordnung der Einwände des Antragstellers zum Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG verneint hat, ist auch das nicht zu beanstanden. Mangels hierauf bezogener Angriffe des Antragstellers im Beschwerdeverfahren kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.