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Beschluss

1 K 58/04

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig eine Duldung zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 14.000,-- festgesetzt. Gründe 1 Das Begehren, dem Antragsgegner die Abschiebung vorläufig zu untersagen, d.h. - sachdienlich gewendet - ihn zur Erteilung einer vorläufigen Duldung zu verpflichten, ist gemäß §123 Abs. 1 VwGO zulässig. Dem weiteren Antrag, „den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 2 dem zuständigen Gesundheitsamt vorzustellen“, misst die Kammer dem gegenüber - wenngleich förmlich formuliert - keine eigenständige Bedeutung zu, weil der darin im Anschluss an die letzten Befundberichte formulierte Aufklärungsbedarf ein (unselbständiges) Begründungselement für den Erlass der Regelungsanordnung ist (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Auch angesichts der eindeutigen Unzulässigkeit eines auf Verfahrenshandlungen gerichteten Begehrens (§ 44a VwGO; zu dessen Geltung auch für Leistungsklage und einstweilige Anordnung: Kopp/Schenke, VwGO 13.Aufl. § 44a Rnr. 4) ist schwerlich anzunehmen, die anwaltlich vertretenen Antragsteller wollten einen solchen von vornherein aussichtslosen Weg beschreiten. 2 Der Antrag ist auch begründet. Der glaubhafte Anordnungsgrund (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass der Antragsgegner den seit Mai 1997 (Antragsteller zu 1 und 2), August 2000 (Antragsteller zu 3 bis 6) sowie Juli 2001 (Antragsteller zu 7) vollziehbar ausreispflichtigen Antragstellern die Abschiebung unter dem 10.12.2003 angekündigt hat (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG) und die Beschaffung von Rückreisedokumenten betreibt (vgl. die gegenüber den Antragstellern zu 1 und 2 unter dem 18.12.2003 ergangenen Mitwirkungsaufforderungen gemäß § 15 AsylVfG). Ferner haben die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass die Regelungsanordnung (vorerst) nötig ist, um wesentliche Nachteile von ihnen abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO): 3 1.) Das - im Vordergrund der kontroversen Auffassungen der Beteiligten stehende - Begehren der Antragstellerin zu 2 hat vorerst Erfolg, weil ihr mit Blick auf ihren gesundheitlichen Zustand derzeit ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. 4 a.) Eine Abschiebung, die das ernsthafte Risiko in sich birgt, dass sich unmittelbar durch sie der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, hat zu unterbleiben (Duldungsgrund in Gestalt eines sog. inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses, § 55 Abs. 2 AuslG [rechtliche Unmöglichkeit] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Für die Prognose der wesentlichen Gesundheitsverschlechterung gilt - nicht anders als bei einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Vorstehenden: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.05.2001 - 11 S 389/01 - VBlBW 2002, 32 = AuAS 2001, 174 = InfAuslR 2001, 384; dem vorangehend: VG Freiburg, Beschl. v. 15.01.2001 - A 1 K 12027/00). Einen zu Lasten des Ausländers strengeren, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG („gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden“, vgl. Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324) entnommenen Prognosemaßstab anzulegen, wie es auch für Duldungsgründe nunmehr das OVG Hamburg vertritt (vgl. Beschl. v. 02.04.2003 - 3 Bs 439/02 - Juris Formular bzw. NordÖR 2003, 414), geht hingegen nicht an. Hierdurch würden die unterschiedlichen grundrechtlichen Schutzstandards für Gefahren im Ausland und im Inland verkannt (zum verfassungsrechtlich gebotenen Prognosemaßstab vgl. bereits VG Freiburg, Beschl. v. 29.04.1999 - A 1 K 10665/99; nunmehr ausführlich und überzeugend auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - VENSA). 5 Zumindest derzeit spricht danach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Duldungsgrundes. Die Antragstellerin zu 2 leidet an einer schweren depressiven Erkrankung, die vor allem mit über die Realität hinausgehenden, fast ununterbrochenen Angstzuständen einhergeht. Diese Diagnose geht im wesentlichen aus 4 fachlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2 hervor („fachärztliches Attest“ des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 26.05.2001; „ärztliches tiefenpsychologisch fundiertes Gutachten“ der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Psychoanalyse Dr. H. vom 14.08.2001; „Gutachten“ des Gesundheitsamts des Landratsamts O. vom 28.11.2001 und schließlich „Stellungnahme zur Vorlage beim Regierungspräsidium Freiburg“ der Diplom-Psychologin N. vom 21.12.2003). Allerdings besteht kein Grundsatz dahingehend, dass ein Gericht die Vorlage einer fachärztlichen oder psychologischen Äußerung keiner kritischen Würdigung unterziehen dürfe, sondern entweder zu glauben oder zum Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu nehmen habe (vgl. für die Bescheinigung einer PTBS: OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.10.2002 - 4 L 200/02 - NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 86). Auch unter kritischer Berücksichtigung der bisher seit Mai 1997 durch die Antragsteller zu 1 und 2 - recht eindeutig durch aktive Beiträge - verhinderten Aufenthaltsbeendigung sowie der Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben im Asylverfahren dürfte zumindest die schwere depressive Störung der Antragstellerin zu 2 doch (medizinisch diagnostizierte) Tatsache sein. Ungeachtet einer zwar uneinheitlichen - wohl mit unterschiedlicher Explorationsdauer erklär-, zumindest aber aufklärbarer (dazu unten bei 1b) - spezifischen Diagnose (Dr. H.: „schwerer reaktiver depressiver Verstimmungszustand seit Monaten“; Gesundheitsamt: „generalisierte Angststörung und psychotische Depression“; Dipl.-Psych. N.: „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“) dürften jedenfalls die 3 ärztlichen Stellungnahmen/Gutachten vom 14.08.2001, 28.11.2001 und 21.12.2003 eine insoweit gemeinsame Teil-Aussagekraft besitzen. Auch die Mindestanforderungen an die Dokumentation der jeweiligen fachlichen Beurteilung (Qualifikation, Explorationsbasis, Befunderhebung/Anamnese, Diagnose/Methode, prognostische Diagnose/Therapievorschlag, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482, sowie Treiber, ZAR 2002, 282 [287/288] und Middeke, DVBl. 2004, 150 [152]) erachtet die Kammer insoweit vor allem beim Gutachten des Gesundheitsamts und der Stellungnahme von Frau Dipl.-Psych. N. für gegeben. Auch der undatierte „Kurzarztbrief“ des Kreiskrankenhauses S., der sich an die stationäre Behandlung der Antragstellerin zu 2 vom 16.01.2004 bis 21.01.2004 anschließt, nennt als Diagnose zuletzt eine „somatisierte Depression/schwere reaktive depressive Episode“. 6 Auch der Antragsgegner will diese Diagnose letztlich wohl nicht ernsthaft bestreiten, jedenfalls aber hat er sie nicht erschüttern können. Zwar dürfte ihm zuzugeben sein, dass der ärztlichen Stellungnahme des Dr. B. vom 26.05.2001 und dem Gutachten des Gesundheitsamts vom 28.11.2001 insoweit kein genügendes Gewicht zugunsten der Antragstellerin zu 2 zukommen kann, als sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostizieren. Für die Ausführungen Dr. B.`s gilt dies schon deshalb, weil sie es an genauen Darlegungen zur Gewinnung der Diagnose dieses komplexen Krankheitsbildes vermissen lassen (zu entsprechenden Substanziierungsanforderungen bei sog. „Privatgutachten“ in Abhängigkeit vom Einzelfall bzw. von der Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003, a.a.O.; zur Komplexität und Diagnoseproblematik bei PTBS vgl. Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41 sowie Birck, ZAR 2002, 28). Aber auch das vom RP Freiburg zur spezifischen Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 angeforderte (neutrale) Gutachten des Gesundheitsamts begegnet betreffend seine Diagnose „Chronifizierte PTBS mit andauernder Persönlichkeitsveränderung“ Einwänden. Obwohl vom RP Freiburg im Gutachtensauftrag vom 25.09.2001 auf die entsprechende Problematik hingewiesen worden und diese auch aus den beigefügten Unterlagen (zahlreiche Asylentscheidungen aus 1990 bis 2000) erkennbar war, übernahm das Gesundheitsamt gleichwohl die persönlichen Angaben der Antragstellerin zu 2 zu (angeblichen) traumatisierenden Erlebnissen in der Türkei, obwohl diese ausführlich im Urteil des VG Freiburg vom 27.02.1997 (A 5 K 11048/95, insbesondere EA.-Seite 13-15) als unglaubhaft bewertet worden waren. Wenngleich die Möglichkeit einer Glaubwürdigkeits-/ Glaubhaftigkeitsprüfung von (behauptet traumatisierten) Flüchtlingen im Rahmen des klinischen Gutachtens allenfalls eingeschränkt erfolgen kann (Ebert/Kindt, a.a.O., S. 43/44; vgl. in diesem Sinne bereits auch: Wenk-Ansohn/Haenel/Birck/Weber, EE-Brief 8/2002, Seite 3/4, unter Kritik an VG München, Urt. v. 05.12.2000 - M 30 K 00.51692 - NVwZ-RR 2002, 230), so bedarf es doch - ungeachtet der eigenständigen verwaltungsgerichtlichen Aufgabe zur Glaubhaftigkeits-/Glaubwürdigkeitsprüfung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001 - 1 B 118/01 - DVBl. 2002, 53) - der ausführlichen und dokumentierten Auseinandersetzung des Gutachters mit aufgewiesenen Widersprüchen und Steigerungen zum Traumavortrag. Denn ein Gutachten, das auf eine (auch aussagepsychologische) Überprüfung der Begründung des Begutachteten verzichtet, geht von einer vorgefassten Gewissheit aus. Damit ist der Weg zu einer differenzialdiagnostischen Überprüfung versperrt und es bleibt zwangsläufig außer Betracht, dass nach ICD-10 eine ganze Reihe von Lebensumständen zu einer PTBS führen können (Kaden, EE-Brief 8/2003, Seite 5; Ebert/Kindt, a.a.O.). Daran aber fehlt es im Gesundheitsamtsgutachten völlig. Frau Dipl.-Psych. N. ist zwar bedeutend vorsichtiger, weil sie trotz erheblich umfassender Explorationsbasis (18 Sitzungen) lediglich den „Verdacht auf F 43.1 (Posttraumatische Belastungsstörung)“ äußert. Dennoch bestehen auch an ihrer Stellungnahme (derzeit) insoweit gleichfalls Zweifel, weil auch sie - ersichtlich in ihrer Eigenschaft als Therapeutin der Antragstellerin zu 2 und nicht als Gutachterin - den Vortrag ihrer Patientin hingenommen hat. Für den Bereich des Asyl- bzw. Abschiebungsverfahrens aber, wo das Vorhandensein einer psychischen Krankheit objektiv festzustellen ist, darf es ein bedingungsloses Vertrauen in die Angaben des Patienten nicht geben (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.11.2003 - 15 A 5193/00.A, offenbar noch unveröffentlicht, vgl. deshalb Bspr. in EE-Brief 1/2004, Seite 1). 7 Gleichwohl stehen diese Umstände nicht der Verlässlichkeit der Diagnose einer schweren Depression entgegen. Auch wenn dem Antragsgegner schließlich wohl ein weiteres Mal die Berechtigung des Eindrucks eingeräumt werden muss, dass die Antragsteller zu 1 und 2 sich trotz aller erfolgloser Asylverfahren stets gegenüber einer Abschiebung erfolgreich „zu positionieren“ wussten (Kirchenbeitritt, Petition, Geburt der Antragsteller zu 3 bis 7 im nahezu Jahresabstand und anschließende jeweilige Asylantragstellung für diese; späte, weil erstmals im Juni 2001 erfolgte Geltendmachung der Erkrankung der Antragstellerin zu 2, obwohl diese schon seit Einreise im Jahr 1992 vorliegen soll), so ändert dies - von allerdings hierdurch veranlasstem weiterem Aufklärungsbedarf abgesehen (dazu unter 1b) - nichts am manifesten Krankheitsbild. Selbst wenn man davon ausgeht, diese Krankheit, d.h. die Depression, sei letztlich wesentlich durch die gescheiterte Lebensplanung der Antragsteller begünstigt worden, könnte dies an der grundsätzlichen Relevanz für ein Vollstreckungshindernis nichts ändern. Nicht nur im Kontext des Abschiebungsschutzes sondern auch im sonstigen Verwaltungsrecht ist es nämlich für den Begriff der „Gefahr“ unerheblich, ob diese sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - gerade auch persönlich-anlagebedingten - Umständen ergibt (VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2001 - A 4 K 11142/00 - Juris Formular). 8 Aufgrund dieser Teilverwertbarkeit des Gutachtens vom 28.11.2001 ist derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Duldungsgrund auszugehen. Das Gesundheitsamt gelangt zu dem Ergebnis, dass bei einer Rückführung gegen den Willen unter Einfluss ihrer schweren Angststörung eine Ausschaltung der freien Willensfähigkeit der Antragstellerin zu 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Suizidreaktion führen werde. Ferner führe der Transport mit Sicherheit zu einer Verschlimmerung der Erkrankung durch Retraumatisierung, hochwahrscheinlich zu einer intensiven Ausprägung der psychischen (Erregung, extreme Angst, Panikattacken, Kontrollverlust, Halluzinationen) und körperlichen (Kopfschmerz, Schwindel, Zittern) Symptome, die auch zu einer Notfallsituation führen könnten. Die Steigerung dieser Krankheitssymptome könne selbst durch Begleitpersonal nicht verhindert werden, weil sie aufgrund der Eigendynamik der Erkrankung und in Entkoppelung von der Realität, mithin unwillkürlich, auftrete. Wenngleich Begleitpersonen für die Dauer ihrer Anwesenheit einen Suizid verhindern könnten, führe doch gerade diese Einwirkung eine Steigerung der Suizidalität herbei, schädige mithin die Gesundheit und gefährde die Antragstellerin zu 2 damit hochgradig. Diese aus Sicht der Kammer bedeutsamen, weil wesentlich auf die depressive Störung bezogenen Ermittlungen sprechen derzeit für ein ernsthaftes Risiko, dass die Antragstellerin zu 2 selbst dann kränker wird - i.S. einer Vertiefung ihres seelischen Leidens und der damit einhergehenden somatischen Äußerungen -, wenn sie begleitet abgeschoben wird. 9 b.) Gleichwohl bedarf es in der Hauptsache weiterer Aufklärung durch den Antragsgegner. Trotz der erheblichen Beschwerden der Antragstellerin zu 2 steht nämlich noch nicht völlig sicher bzw. endgültig fest, ob nicht doch im Einzelfall wesentliche risikomindernde bzw. sogar risikoausschließende Faktoren eine Abschiebung zumutbar machen könnten. Zwar muss der Ausländer sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung wieder beheben zu lassen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.05.2001, a.a.O.; andere Auffassung, sofern keine irreparablen Schäden eintreten, erneut OVG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2003, a.a.O.). Ebenso muss er sich nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise und die damit zu bewirkende Vermeidung des Stressfaktors „Abschiebung“ verweisen lassen, wenn gerade seine Krankheit durch Überforderung und Überbeanspruchung der eigenen Bewältigungsfähigkeiten gekennzeichnet ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.05.2001, a.a.O.). Das alles schließt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht aus, im Rahmen einer durch das Gesundheitsamt erfolgenden ergänzenden/erweiterten fachpsychiatrischen Begutachtung auch seelisch-psychische Faktoren zu erheben und zu bewerten, die dafür sprechen, dass eine Rückführung verantwortet werden könnte (zu diesem Aspekt einer gutachtlichen Fragestellung: Lösel/Bender, Qualitätsstandards psychologisch-psychiatrischer Begutachtung im Asylverfahren, in: Asylpraxis Band 7 der Schriftenreihe des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Seite 175 [192]). Hierbei kann bei entsprechendem Bedarf insbesondere auch - über die Begutachtung der einzelnen Person hinausgehend - deren Beziehungs- und Unterstützungssystem einzubeziehen sein (vgl. Nr. 8 der Grundsätze zur Begutachtung der Reisefähigkeit durch den öffentlichen Gesundheitsdienst, ausführlich dargestellt bei: Lindstedt, Qualitätsanforderungen an medizinische Gutachten, in: Asylpraxis, a.a.O. Seite 97 [132]). 10 Ein solches erweitertes Begutachtungserfordernis hält die Kammer hier für gegeben. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsangaben und des sonstigen taktierenden Verhaltens der Antragsteller zu 1 und 2 muss davon ausgegangen werden, dass sie ihr Heimatland ohne objektiven Verfolgungsdruck verlassen haben. Das aber legt besonders nahe, dass die Erkrankung der Antragstellerin zu 2 wesentlich auf eine Anpassungsstörung und Erwartungsenttäuschung zurückgeht, die sie gerade durch ihren Auslandsaufenthalt erworben hat. Dieser Aufenthalt ist stets spezifisch durch familiäre, soziale und wirtschaftliche Unsicherheiten gekennzeichnet gewesen. Diese Unsicherheit würde aber auch bei Annahme einer Reiseunfähigkeit künftig in Deutschland fortbestehen - und zwar selbst in aufenthaltsrechtlicher Sicht -, weil der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2 zunächst zwar ein Hierbleiben erforderte/ermöglichte, sie gleichwohl jedoch nur weitere Duldungen erhielte und selbst eine (spätere) Aufenthaltsbefugnis nur vorübergehend wäre, weil sie unter dem Vorbehalt der Gesundung bzw. Gesundheitsbesserung stünde (zu diesen Gesichtspunkten vgl. auch, wenngleich im Kontext des § 53 Abs. 6 AuslG: VG Kassel, Urt. v. 09.09.2003 - 6 E 166/02.A, mitgeteilt im EE-Brief 11/2003, Seite 4, sowie VG Gießen, Urt. v. 15.10.2002 - 10 E 293/02 - Juris Formular). Ergänzend wird deshalb noch einmal zu explorieren und bewerten sein, welche risikomindernden/-ausschließenden Einwirkungsmöglichkeiten der Ehemann der Antragstellerin zu 2, der Antragsteller zu 1, bei einer Rückkehr wahrnehmen könnte. Bei ihm, der in eigener Person offensichtlich an keinen untypischen Belastungen leidet, könnte von einer bedeutsamen Rolle auszugehen sein. Das wird zum einen dadurch belegt, dass die äußerst geringe Kundigkeit der Antragstellerin in der deutschen Sprache selbst bei vielen therapeutischen Gesprächen durch ihn als Dolmetscher ausgeglichen wurde. Ferner machte der Antragsteller zu 1 auf Frau Dr. H. einen sehr ruhigen und zuverlässigen Eindruck. Insoweit ist jedenfalls derzeit nicht völlig auszuschließen, dass der Antragsteller zu 1, der selbst durch die schnelle Geburt seiner 5 Kinder am wenigsten belastet (gewesen) sein dürfte, einen im Zuge einer Aufenthaltsbeendigung risikomindernden Einfluss haben könnte. Gleiches gilt für weitere Familienangehörige, die die Antragsteller nach eigenen Angaben noch in der Türkei haben (vgl. etwa die Angaben der Antragstellerin zu 2 bei Ausstellung eines Passersatzes, VAS. 431). Hinzu kommt schließlich Ermittlungsbedarf betreffend die Bedeutung einer muttersprachlichen (also: kurdischsprachigen) Betreuung bzw. künftigen Behandlung der Antragstellerin zu 2. Bereits Dr. B. hat im Attest vom 26.05.2001 auf die geringen Erfolgsaussichten einer Therapie angesichts kaum vorhandener (deutscher) Sprachkenntnisse sowie die Problematik eines dazwischen geschalteten Dolmetschers (damals Antragsteller zu 1) hingewiesen. Eindrucksvoll ist dies noch einmal durch Frau Dipl.-Psych. N. in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2003 belegt worden, wonach es in therapeutischer Sicht sehr unzuträglich war, wenn der Antragsteller zu 1 dolmetschte. Selbst die vorübergehende Hinzuziehung einer türkischsprachigen Dolmetscherin war, wie Frau N. darlegt, durch offenbar werdende politische Divergenzen zwischen dieser und der Antragstellerin zu 2 problembehaftet. Konkret für den vorliegenden Fall zu bewerten wird deshalb ferner sein, wie viel vermittelbarer und erfolgversprechender eine kurdischsprachige Behandlung der Antragstellerin zu 2 im Heimatland wäre. Soweit - wovon hier auszugehen ist - keine (politische) Verfolgung droht kann aus medizinischer Sicht eine Behandlung im Heimatland durch muttersprachliche Ärzte erfolgversprechender sein (vgl. die allgemeinen Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie der westfälischen Klinik für forensische Medizin Lippstadt, wiedergegeben in EE-Brief 11/2002, Seite 3; in diesem Sinne auch OVG Hamburg, a.a.O.). Zwar hat die Antragstellerin zu 2 seit Oktober 2003 einen VHS-Deutschkurs belegt. Dieser Umstand ändert an der vorigen Einschätzung gleichwohl nichts. Ungeachtet der erst kurzen Zeit ist der Zustand der Antragstellerin zu 2 nämlich auch durch erheblich eingeschränkte Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisleistungen gekennzeichnet (vgl. Gutachten des Gesundheitsamts sowie Stellungnahme Frau Dipl.-Psych. N.), so dass bereits äußerst fraglich erscheint, ob jemals eine therapeutisch sinnvolle Verständigung in deutscher Sprache möglich sein wird. 11 Die Kammer weist im Zusammenhang mit einer erneuten Begutachtung der Antragstellerin zu 2 durch das Gesundheitsamt weiter noch auf Folgendes hin: Eine erneute Befassung wird wohl nicht nur auf einer breiteren, d.h. mehr als nur eine Sitzung umfassenden Explorationsbasis zu erfolgen haben, sondern ferner zusätzlich auch noch einmal auf die Problematik des Bestehens einer PTBS eingehen müssen. Das folgt daraus, dass die Antragstellerin zu 2 offenbar durchaus traumatisiert sein könnte - nicht ohne Anlass sieht deshalb wohl auch Frau Dipl.-Psych. N. eine Verdachtsdiagnose für begründet an -, wenngleich dies derzeit nicht unkritisch als durch die von ihr im Asylverfahren angegebenen Erlebnisse (Haft, Verhör, Folter, Tod von Freunden) bedingt angesehen werden darf (s.o.). Gerade weil das Gesundheitsamt aber ein Verfolgungstrauma angenommen hat, wird es Gelegenheit haben, sich nunmehr - den Einwänden des Antragsgegners Rechnung tragend - auch mit der Glaubwürdigkeit der Antragstellerin auseinander zu setzen. Immerhin erscheint es derzeit möglich, dass eine PTBS-Diagnose auch durch ein anderes (als das behauptete) Trauma gestützt werden könnte, und schließlich könnte sogar der scheinbar-posttraumatische Zustand auf anderen psychischen Störungen (v.a. affektive Störungen, Anpassungsstörungen, Schizophrenien) beruhen (zur Möglichkeit von Alternativursachen und zur Bedeutung einer Differenzialdiagnose vgl. bereits die Ausführungen oben im Zusammenhang mit der Verlässlichkeit der bisherigen Stellungnahmen sowie Ebert/Kindt, a.a.O., Seite 43/44). Auch deshalb bedarf es der fachlichen Exploration und wissenschaftlich fundierten Darlegung in einem weiteren Gutachten. Sollte eine frühere Traumatisierung und in der Folge eine chronifizierte PTBS der Antragstellerin zu 2 dann tatsächlich immer noch ernsthaft in Betracht kommen, so bedürfte, je nach Charakter des Traumaauslösers, selbstredend die Frage ihrer Reisefähigkeit/Suizidalität auch unter dem Gesichtspunkt der Retraumatisierung einer erneuten Bewertung. Etwaige risikomindernde/-ausschließende Umstände aus dem Beziehungs- und Unterstützungsumfeld der Antragstellerin zu 2 müssten auch hier in den Blick genommen werden. Anlässlich der neuen Begutachtung wird das Gesundheitsamt schließlich auch Näheres dazu darlegen müssen, welches fachliche Konsil es in der Vergangenheit beigezogen hat; ebenso bedarf es genauer Angaben, sollte künftig ein fachärztliches Konsil eingeholt werden. Mit Blick auf das bei der Antragstellerin zu 2 offenbar vorhandene komplexe Krankheitsbild müssen schließlich auch genaue Angaben über Einhaltung und Berücksichtigung internationaler Qualitätsstandards in Gestalt der Klassifikationen nach der ICD-10 erfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003, a.a.O.). 12 All dies macht es aus der Sicht der Kammer erforderlich, die möglichen Folgen einer Abschiebung für den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2 weiter abzuklären und deshalb die vorgesehene Abschiebung vorläufig zu untersagen. Selbst wenn man aufgrund dieser Darlegungen einen Anordnungsanspruch als nicht glaubhaft gemacht ansehen wollte, würde diese Sachlage mit Blick auf gewichtige Anknüpfungstatsachen bzw. sich aufzeigenden weiteren Klärungsbedarf („konkreter Gefahrenverdacht“) und das Gebot effektiven (Grund-)Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gleichwohl eine (vorläufige) stattgebende Regelung erfordern (für diese Möglichkeit vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.10.1994 - 7 VR 10/94 - NVwZ 1995, 379 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.05.2001, a.a.O.). 13 2.) Der Antragsteller zu 1 sowie die Antragsteller 3 bis 7 - die in den Jahren 1993, 1994, 1995, 1997 und 2000 geborenen Kinder des Ehepaares - können sich auf die derzeit überwiegend wahrscheinliche Unzulässigkeit einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2 berufen. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG stellt die Ehe und Familie als Beistandsgemeinschaft unter besonderen staatlichen Schutz, so dass diese grundrechtliche Wertentscheidung vorliegend auch zu einem - gleichfalls vorläufigen - Vollstreckungsschutz dieser Antragsteller führt. Es erscheint der Kammer notwendig, dass die psychisch kranke Antragstellerin zu 2 den Beistand ihrer Familie behält, weil sich ihr Gesundheitszustand wohl erheblich verschlechtern würde, wenn sie gewaltsam von ihrer Restfamilie getrennt und diese in die Türkei zurückgeführt wird (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 10.09.2001 - 1 K 1368/01). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO.