Urteil
10 E 293/02
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2002:1015.10E293.02.0A
1mal zitiert
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2002 in Bezug auf die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 VwGO einzustellen und die Kläger haben insoweit gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in den Bescheiden vom 09.01.2002 festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht festzustellen seien, sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gegenüber der Beklagten. Die in dem die Kläger zu 5. und 6. betreffenden Bundesamtsbescheid vom 09.01.2002 verfügte Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund des Vorbringens der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist das Gericht überzeugt, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht zusteht. In Bezug auf den Regelungsbereich von § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG folgt dies bereits daraus, dass keine staatlichen Interessen ersichtlich sind, infolge derer den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der in § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG geschützten Rechtsgüter drohen könnte. Das Gericht ist überzeugt, dass der türkische Staat in den Klägern keine ernstzunehmenden und mit verfahrensrelevanter Intensität zu verfolgenden Gegner sieht. Dies gilt auch in Bezug auf die vorgetragene Verwandtschaft zu in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten PKK-Aktivisten. Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Wiederaufgreifensantrag in Bezug auf möglicherweise drohende Sippenhaft nicht innerhalb der nach § 51 Abs. 3 VwVfG geltenden Dreimonats-Frist gestellt wurde und die Tatsache der Anerkennung der Verwandten bereits in dem vorangegangenen Asylklageverfahren (Aktenzeichen: 10 E 32881/96.A) bekannt war (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. § 54 AuslG bestimmt insoweit, dass die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen kann, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens 6 Monaten ausgesetzt wird. Zunächst vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass insbesondere hinsichtlich der Klägerin zu 1. aufgrund eines bestehenden psychopathologischen Krankheitsbildes ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG besteht. Das Gericht vermag der Klägerin zu 1. ihr Vorbringen insgesamt nicht abzunehmen und beurteilt dieses als unglaubhaft. Dieses Wertung des Gerichts folgt daraus, dass das Vorbringen der Klägerin zu 1. auch in Ansehung des Vorbringens ihres geschiedenen Ehemannes in dessen Asylverfahren an derartigen Widersprüchen und Ungereimtheiten leidet, dass von einem wahrheitsgemäßen Vortrag nicht ausgegangen werden kann. So datierte der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1. die Zerstörung des Hauses zunächst auf 1991, im Klageverfahren dann auf 1993 und in der mündlichen Verhandlung am 27.05.1999 auf das Jahr 1990. Im Gegensatz dazu trug die Klägerin zu 1. zunächst in der Bundesamtsanhörung im Erstverfahren undatiert vor, ihr Haus sei zerstört worden und sie habe sich, um den Schlägen der Gendarme zu entgehen, zu ihrer Schwester begeben. In der handschriftlichen Begründung des Asylfolgeantrags trug die Klägerin zu 1. dagegen vor, das Haus sei nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zerstört worden und ausweislich der im nervenärztlichen Befundbericht vom 29.10.2001 geschilderten Vorgeschichte soll das Dorf 1987 vom türkischen Militär zerstört und dabei das Haus der Schwiegereltern abgebrannt worden sein. Demgegenüber gab die Klägerin der mündlichen Verhandlung am 23.08.2002 an, um 1988 herum sei ihr Bruder verwundet von der Front nach Hause gekommen und das Haus sei damals zerstört worden, nachdem der Bruder verletzt ins Dorf zurückgekommen sei. In dem vorangegangenen Asylverfahren gab die Klägerin zu 1. durchgehend an, in Izmir habe sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt, dieser sei erst 1996 in Deutschland wieder aufgetaucht. Der geschiedene Ehemann der Klägerin gab in seinem Asylverfahren an, er sei sechs Monate vor August 1996 nach Izmir gegangen und habe erst von seinem Schwager, dem Bruder der Ehefrau, erfahren, dass die Familie in Deutschland sei. Von 1990/1991 bis zur Ausreise habe er keinen Kontakt zur Familie gehabt. Diese Darstellung ist ausweislich der in den Ausländerakten befindlichen Unterlagen falsch. Mit Schreiben vom 22.03.1995 teilte nämlich das Generalkonsulat Izmir der zuständigen Ausländerbehörde mit, die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann hätten im Januar 1995 gemeinsam beim Generalkonsulat zwecks Erteilung eines Besuchsvisums für die Klägerin zu 1. vorgesprochen. Bei dieser Vorsprache hätten sie angegeben, nur die Klägerin zu 1. wolle zu einem Besuch nach Deutschland reisen und die Kinder würden in der Türkei vom Ehemann versorgt. Am 23.02.1995 hat dann der geschiedene Ehemann der Klägerin bei dem Generalkonsulat in Izmir vorgesprochen und ebenfalls ein Visum beantragt und dabei zur Begründung angeführt, entgegen der seinerzeitigen Absprache habe seine Ehefrau die gemeinsamen Kinder mit nach Deutschland genommen, die er auf Bitte seines Schwagers nunmehr in die Türkei zurückholen wolle. Insoweit kann der Klägerin zu 1. und auch ihrem Ehemann ein Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden. das Gericht ist überzeugt, dass es sich um eine von langer Hand geplante Ausreise gehandelt hat, die gerade nicht angesichts erlittener oder unmittelbar drohend bevorstehender Verfolgung stattfand. Diese Wertung des Gerichts wird auch durch die vorgetragene Einreise auf dem Luftweg gestützt. Denn bei der vorgetragenen Ausreise auf dem Luftweg von Izmir aus hat die Klägerin zu 1. sich mit den Klägerin zu 2. bis 4. den auf internationalen Flughäfen üblichen Ausreisekontrollen und damit der jederzeitigen Entdeckung durch die Sicherheitskräfte des Heimatstaates ohne jeden nachvollziehbaren Grund ausgesetzt. Auch dies belegt, dass sie keine Angst vor den Sicherheitskräften des Heimatlandes hatte. Genauso falsch sind die Angaben der Klägerin zu 1. in ihrer Niederschrift zu einem Asylantrag (Teil 2) vom 14.03.1995, soweit sie darin angegeben hat, sie verfüge über kein Visum und keinen Reisepass. Ausweislich des Schreibens des Generalkonsulats Izmir vom 22.03.1995 ist der Klägerin zu 1. ein Besuchsvisum erteilt worden und das Gericht weiß, dass derartige Visa ausschließlich in ausländische Reisepässe eingetragen werden. Ungereimt und widersprüchlich sind auch die Angaben der Klägerin zu 1. zu ihren Lebensumständen. Der Klägerin kann insbesondere nicht abgenommen werden, sie habe in ihrer Ehe Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann aufgrund der traumatisierenden Ereignisse 1986/1987 gehabt aufgrund der ihr zuteil gewordenen Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte. Diese Angaben der Klägerin zu 1., die von dem in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2002 vernommenen Zeugen R. als Ergebnis seiner Exploration ebenfalls wiedergegeben wurden, werden durch das Schreiben des Generalkonsulats Izmir vom 22.03.1995 widerlegt, wonach die Klägerin zu 1. gemeinsam mit ihrem Ehemann im Januar 1995 dort vorgesprochen und der Ehemann sich anschließend im Februar 1995 ebenfalls dort um ein Visum bemüht hat. Ein derartiges Bemühen um ein Visum mit dem erkennbaren Ziel der legalen Einreise nach Deutschland kann nur den Schluss nahegelegen, dass es gerade keine unüberbrückbaren Konflikte innerhalb der Ehe gegeben hat. Diese Wertung des Gerichts wird noch dadurch untermauert, dass die Klägerin zu 1. noch in den Jahren 1997 und 1999 von den ehelichen Kindern Kader und Hüseyin entbunden hat. Zwar mag es in der Ehe der Klägerin zu 1. mit ihrem Ehemann Konflikte und Probleme gegeben haben, indes geht es zur Überzeugung des Gerichts nicht an, diese ursächlich auf Ereignisse in den 80er Jahren zurückzuführen. Insoweit ist weiter bedeutsam, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1. in seinem Asylverfahren angegeben hat, er habe seit 1990/1991 aufgrund der ihm drohenden Verfolgung nicht mehr mit der Familie zusammengelebt. Von ehelichen Schwierigkeiten hat er nichts vorgetragen. Zudem legen die in der Ausländerakte befindlichen Zeitungsausschnitte über das Verhalten des geschiedenen Ehemannes der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland den Schluss nahe, dass ausschließlich dessen Verhalten zu Zerwürfnissen innerhalb der Ehe geführt hat. Insoweit ist der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1. wegen sexuell motivierter Übergriffe auf Frauen in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig verurteilt worden. Unglaubhaft sind weiter die Angaben der Klägerin zu 1. in dem vorangegangenen Asylverfahren, sie habe sich vor der Ausreise zu ihrer Schwester begeben und bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Schwester in Siverek gelebt. Ausweislich des vorbezeichneten Schreibens des Generalkonsulats Izmir hat sie sich nämlich im Januar 1995 nicht in Siverek, sondern in Izmir befunden und beim dortigen deutschen Generalkonsulat gemeinsam mit ihrem Ehemann vorgesprochen. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten kann das Vorbringen der Klägerin zu 1. insgesamt nur als unglaubhaft bewertet werden. Dieser Wertung stehen auch die Angaben des Zeugen R. nicht entgegen, der in seiner Vernehmung vorgetragen hat, bei der Schilderung traumatisierender Ereignisse könne nicht von einem widerspruchsfreien und in sich zeitlich stimmigen Vortrag ausgegangen werden. Denn der Zeuge hat weiterhin ausgeführt, nur hinsichtlich des traumatisierenden Ereignisses seien derartige Unterschiede und Unstimmigkeiten erklärbar, nicht aber hinsichtlich anderer Umstände. Derartige andere Umstände sind insbesondere die erwiesenermaßen falschen Angaben der Klägerin zu 1. dazu, dass sie in Izmir keinen Kontakt zum Ehemann hatte und wann sie ihn erstmals in Deutschland wiedergesehen haben will sowie zum Ablauf der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mittels eines vom Generalkonsulat Izmir ausgestellten Visums. Umstände, die nicht unbedingt mit der vorgetragenen Traumatisierung in Zusammenhang zu bringen sind, sind auch die unterschiedlichen Angaben der Klägerin innerhalb ihres eigenen Vorbringens und zu dem Vorbringen des geschiedenen Ehemannes hinsichtlich der angeblichen Zerstörung des Hauses. Nach den Angaben des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2002 hat die Klägerin zu 1. ihm gegenüber Angaben zu traumatisierenden Ereignissen gemacht im Zusammenhang mit Übergriffen der Sicherheitskräfte nachdem der Bruder verletzt ins Dorf zurückgekommen sein soll. Der Zeuge R. hat in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben dazu machen können, dass die Zerstörung des Hauses ebenfalls ein solch traumatisierender Umstand gewesen sein könnte. In Bezug auf die vorgeschilderten Ereignisse wäre von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie in Anknüpfung an die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach § 25 AsylVfG einen in sich widerspruchsfreien und schlüssigen Vortrag liefert, was aber gerade nicht festgestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (HessVGH, Beschluss vom 16.09.2002, 12 UZ 3298/00), was auch in Bezug auf den Regelungsbereich von § 53 Abs. 6 AuslG Geltung beansprucht. Damit fehlt es vorliegend insgesamt an einem derartigen schlüssigen, substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag, so dass das Vorbringen der Klägerin zu 1. insgesamt als unglaubhaft bewertet werden muss. Aus dieser Unglaubhaftigkeit folgt zugleich, dass ihr auch die Schilderung zu einem angeblich traumatisierenden Ereignis nicht ohne weiteres abgenommen werden kann. Insoweit mutet es dem erkennenden Gericht merkwürdig an, dass die posttraumatische Belastungsstörung erstmals im Asylfolgeverfahren vorgetragen wird. Merkwürdig ist dies deshalb, weil die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2002 angegeben hat, so um 1988 herum habe sie ein Schockerlebnis gehabt, als die Soldaten zu ihnen gekommen seien und nach dem Bruder, der verletzt von der Front zurückgekommen sei, gefragt hätten. Damals sei sie ungefähr ein Jahr in Behandlung bei einem ähnlichen Arzt wie in Deutschland gewesen und zwar unter anderem bei Ärzten in Siverek, Cermik, Dyabakir und Izmir. Sie sei medikamentös behandelt worden. Der nervenärztliche Befundbericht des Zeugen R. vom 29.10.2001 führt insoweit weiter aus, die Klägerin sei seit 1995 in der Bundesrepublik Deutschland in nervenärztlicher Behandlung und habe sich bei ihm erstmals am 03.07.2001 in der Institutsambulanz vorgestellt. Damit liegt auf der Hand, dass die Klägerin zu 1. schon in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Asylverfahrens am 27.05.1999 in der Lage gewesen wäre, eine psychische Erkrankung vorzutragen. Dies gilt umso mehr, als sie in dem vorangegangenen Asylverfahren von einer Rechtsanwältin ihrer Wahl, also einer Vertrauensperson, vertreten war. Insoweit führt der Zeuge R. in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2002 aus, Angaben zu einem traumatisierenden Ereignis könnten nur gegenüber einer besonders vertrauenswürdigen Person erwartet werden. Wieso derartige Angaben gegenüber der Bevollmächtigten in dem vorangegangenen Asylverfahren nicht gemacht worden sind, bleibt damit unerfindlich. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2002 gegenüber dem erkennenden Gericht - erneut durch einen vertrauenswürdigen Bevollmächtigten vertreten - keinerlei Angaben zu einem traumatisierenden Ereignis mit der gebotenen Substantiierung gemacht hat. Ob die Klägerin zu 1. in ihrem Heimatland tatsächlich traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt war, bleibt damit reine Spekulation. Dies kann auch durch die Angaben des Zeugen R. nicht entkräftet werden, da es im eigenen Vorbringen der Klägerin zu 1. an tragfähigen Anknüpfungspunkten für ein traumatisierendes Ereignis fehlt. Nicht nachvollziehbar sind im übrigen die Angaben des Zeugen R., die Klägerin zu 1. habe ihm gegenüber erst beim Einsatz der neutralen Dolmetscherin M. am 07.05.2002 Einzelheiten zu dem traumatisierenden Ereignis geschildert, wohingegen laut anwaltlichem Schriftsatz vom 24.09.2002 der Hausarzt der Klägerin durch deren Tochter Ayse bereits im Jahr 2001 darüber informiert worden sei, was der Klägerin in der Türkei geschehen sei. Wenn demgemäß also die Tochter Ayse über die Ereignisse in der Türkei informiert war, bleibt unerklärlich, warum die Klägerin zu 1. dem Zeugen erst bei der Exploration im Mai 2002 umfangreiche Angaben gemacht haben sollte und auch, warum sie gegenüber dem Gericht insoweit keinerlei Angaben gemacht hat. Von daher kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. in der Türkei tatsächlich Ereignissen ausgesetzt gewesen sein könnte, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben. Nach wie vor kann das Gericht nicht feststellen, dass die Befundberichte des Zeugen auf einer tragfähigen Sachverhaltsgrundlage bzw. Sachverhaltsaufklärung beruhen. Damit fehlt es auch an tragfähigen Anknüpfungspunkten für die von dem Zeugen festgestellte posttraumatische Belastungsstörung. Insoweit kann auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden. Insgesamt jedenfalls drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass das jeweilige Vorbringen der Klägerin zu 1. und auch dasjenige ihres geschiedenen Ehemannes vornehmlich verfahrenstaktisch motiviert und damit als unglaubhaft zu bewerten ist. Ein tatsächlich traumatisierendes Ereignis ist dem Gericht nicht ersichtlich. Diese Wertung folgt nicht zuletzt auch daraus, dass die von der Klägerin zu 1. in dem vorangegangenen Asylverfahren zunächst schriftsätzlich vorgetragenen Mitnahmen und Misshandlungen als deutlich übersteigert dargestellt qualifiziert werden müssen, denn diese Angaben haben in den mündlichen Verhandlung keinerlei Niederschlag mehr gefunden. Auch ist es falsch, wenn die Klägerin zu 1. in dem vorangegangenen Asylverfahren angegeben hat, sie sei seit dem Aufenthalt in Deutschland krank und in Behandlung, denn ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung am 23.08.2002 will die Klägerin zu 1. schon in der Türkei wegen psychischer Erkrankungen medikamentös behandelt worden sein. Im übrigen war die Klägerin trotz der nunmehr vorgetragenen psychischen Erkrankung ausweislich des Vorbringens in dem vorangegangenen Asylverfahren in der Lage, Exilaktivitäten an den Tag zu legen . Auch dies spricht nicht unbedingt für eine erhebliche psychopathologische Erkrankung. Ersichtlich falsch ist zudem das Vorbringen im Asylfolgeverfahren, die Klägerin zu 1. beherrsche nur zaza. Ausweislich der Angaben des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2002 soll die Klägerin zu 1. nämlich in der Lage gewesen sein, sich mit einer türkisch sprechenden Ärztin durchaus zu verständigen. Zuletzt ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge R. in der mündlichen Verhandlung und in seinen Befundberichten vom 21.07.2001, 29.10.2001 21.06.2002, 06.06.2002 und 01.08.2002 eine posttraumatische Belastungsstörung seit 1987 feststellen konnte, die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2002 indes von einem Schockerlebnis erst im Jahr 1988 berichtete. Nach entsprechender fachärztlicher Betreuung durch den Zeugen hätte es der Klägerin zu 1. zumindest in der mündlichen Verhandlung möglich sein können, dezidiert Angaben zu Ereignis und Zeitpunkt zu machen. Dies hat sie indes nicht getan. Weder die zuvor bezeichneten nervenärztlichen Befundberichte des Zeugen R. noch dessen Einvernahme als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2002 vermögen zur Überzeugung des Gerichts die Annahme zu begründen, die Klägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Befundberichte des Zeugen gehen insoweit nicht von einer vollständig erforschten Tatsachengrundlage aus. Falsch sind bereits seine Angaben vom 21.06.2002, die Klägerin zu 1. spreche nur zaza und verstehe ein wenig türkisch. Ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung war die Klägerin zu 1. nämlich durchaus in der Lage sich bei der ersten Vorstellung in der Institutsambulanz der Rehbergklinik am 03.07.2001 mit einer türkisch sprechenden Kollegin zu verständigen. Auch hinsichtlich angeblicher Suizidversuche in Deutschland besehen Ungereimtheiten. In seiner nervenärztlichen Stellungnahme vom 06.06.2002 führt der Zeuge aus, die Klägerin zu 1. habe in einer psychischen Krise am 05.06.2002 versucht, sich ein Messer ins Herz zu stechen und die Tochter habe sie deswegen zu Familienangehörigen gebracht, die sie Tag und Nacht bewachen würden. In der mündlichen Verhandlung am 27.09.2002 hat der Zeuge demgegenüber angegeben, die Klägerin habe auf eine Behandlung gewartet, als die Polizei zum Institut gekommen sei, woraufhin diese mit einem demonstrativen Suizidversuch reagiert habe und sich ein Messer in die Brust habe stechen wollen. Ob insoweit von zwei verschiedenen Ereignissen ausgegangen werden muss oder nur von einem, kann nicht beurteilt werden, indes stellen sich die Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung als nicht unbedingt glaubhaft dar. So kann beispielsweise nicht davon ausgegangen werden, ein Patient, der sich zur Behandlung in eine nervenärztliche Institutsambulanz begibt, führe ohne weiteres ein Messer bei sich. Wie die Klägerin ansonsten an ein Messer gelangt sein könnte, ist ebenfalls unerfindlich, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Gegenstände in einer nervenärztlichen Institutsambulanz ohne weiteres und frei verfügbar herumliegen. Von daher ist das Gericht nicht in die Lage versetzt, von einem ernsthaften Suizidversuch auszugehen. Ausgehend von den Angaben des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vermag das Gericht zudem nicht festzustellen, dass dessen Befundberichte auf einer tragfähigen Sachverhaltsgrundlage basieren. Der Zeuge R. hat nämlich in der mündlichen Verhandlung angegeben, seine Anamnese beruhe im wesentlichen auf den Angaben der Klägerin und er habe versucht herauszufinden, ob die Angaben mit den festzustellenden Symptomen wissenschaftlich in Übereinklang zu bringen seien. Dies sei im Falle der Klägerin zu 1. der Fall. Wichtig für ihn seien insbesondere Sprache und Mimik und er selbst beherrsche weder türkisch noch kurdisch und er könne demnach nicht sagen, ob alle Befundberichte auf die Angaben der Klägerin oder aber die Übersetzung zurückzuführen seien. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diagnose des Zeugen originär und ausschließlich von den Angaben der Klägerin zu 1. veranlasst wurde. Denkbar sind insoweit auch Übertragungsfehler, insbesondere anlässlich der Dolmetschertätigkeiten der Tochter der Klägerin. Auch vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, dass die von dem Zeugen als bedeutsam eingeschätzte Mimik bei der Exploration zu dem gefundenen Befundbericht geführt haben könnte. Entgegen der Auffassung des Zeugen ist die Mimik nämlich nicht immer gleich. Aus einer Vielzahl verhandelter Verfahren anderer Volksgruppen hat das Gericht Kenntnis, dass die Mimik auch bei Schilderung eines annähernd gleichen Ereignisses nicht bei allen Bevölkerungsgruppen gleich ist. So ergeben sich zum Beispiel erhebliche Abweichungen bei der Schilderung gleichartiger Ereignisse in der Mimik europäischer, osteuropäischer, arabischer, afrikanischer und kurdischstämmiger Asylbewerber. Diese Abweichungen in der Mimik haben zudem einen Niederschlag in einer entsprechenden Theatralik der vorgetragenen Ereignisse. Von daher kann das Gericht nicht nachvollziehen, dass die von dem Zeugen als Qual empfundene Darstellung durch die Klägerin zu 1. unbedingt auch eine Qual aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses sein muss. Die Darstellungsformen in den verschiedenen Volksgruppen weichen derart voneinander ab, dass die Angaben des Zeugen hierzu für das Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Von einer gleichförmigen Mimik oder einen gleichförmigen Theatralik bei der Darstellung als quälend empfundener traumatisierender Ereignisse kann keineswegs ausgegangen werden. Darüber hinaus war der Zeuge auch nicht in der Lage, nähere Angaben zu traumatisierenden Ereignissen zu machen, so dass diese für das Gericht allenfalls als angedeutet bzw. erratbar qualifiziert werden müssen. Insoweit ist die Klägerin zu 1. ihren Mitwirkungspflichten nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Nach alledem vermag das Gericht eine posttraumatische Belastungsstörung auf der Grundlage eines entsprechenden traumatisierenden Ereignisses oder mehrerer derartiger Ereignisse in der Türkei nicht als erwiesen anzusehen. Soweit der Zeuge als mitauslösendes Ereignis den Suizid einer der Cousinen der Klägerin zu 1. anführt, vermag das Gericht auch dies nicht nachzuvollziehen, denn weder die Tatsache eines Suizids einer Cousine noch dessen Zeitpunkt sind auch nur ansatzweise schlüssig und substantiiert dargelegt, zumal die Klägerin in der Türkei über keine Verwandten mehr verfügen will und nicht ersichtlich ist, von wem oder wie sie Kenntnis von Ereignissen um ihre Cousine erlangt haben will. Die Wertung des Zeugen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde die Klägerin erneut mit Staatsorganen konfrontiert, was eine Suizidgefahr auslöse, ist für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ausgehend von den nervenärztlichen Befundberichten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung seit 1987 bestehe, ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die die Türkei erst 1995 verlassen hat, seit 1987 mehrfach in Kontakt mit den türkischen Staatsorganen geraten ist, zuletzt jedenfalls bei den Ausreisekontrollen. Zudem stand die Klägerin bereits während ihres Aufenthalts in der Türkei nach ihren eigenen Angaben wegen eines dort erlittenen Schockerlebnisses unter medikamentöser Behandlung. Von daher kann nicht nachvollzogen werden, dass alleine der Kontakt zur türkischen Staatsorganen, ggf. bei der Einreise, zu einer ernsthaften Suizidgefahr führen könnte. Eine derartige Schlussfolgerung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und in seinen nervenärztlichen Befundberichten erscheint dem erkennenden Gericht deutlich überzogen. Selbst wenn entgegen vorstehenden Ausführungen bei der Klägerin zu 1. von einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge traumatisierender Ereignisse in der Türkei ausgegangen werden sollte, liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz AuslG nicht vor. Insoweit ist von Bedeutung, dass bislang augenscheinlich weder die Behandlung in der Türkei noch die Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland einen sichtbaren Erfolg gezeitigt haben. Den Angaben des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung ist durchaus zu entnehmen, dass auch die psychologische und psychiatrische Behandlung in Deutschland, die vorwiegende medikamentös ausgerichtet war, keine wesentliche Besserung gebracht hat. Damit vermag das Gericht eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht anzunehmen, denn auch die Behandlung in Deutschland ist bislang ohne durchschlagenden Erfolg geblieben. Dass die Einschätzung des Zeugen richtig ist, eine erfolgversprechende Behandlung setze einen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland voraus, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Zum einen befindet die Klägerin zu 1. sich seit nunmehr 1995 in Deutschland und hätte dementsprechend bereits psychologisch behandelt werden können. Zum anderen ist, wie §§ 72, 73 AsylVfG zeigen, in keinem Fall von einem langfristig gesicherten Daueraufenthalt in Deutschland bei einem Asylbewerber auszugehen. Insoweit bleibt es reine Spekulation, ob eine weitere Behandlung in Deutschland überhaupt Erfolg bringt. Diese Spekulation beruht zunächst darauf, dass bei der Klägerin zu 1. tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen müsste, was vom Gericht gerade nicht festgestellt werden kann. Wenn eine posttraumatische Belastungsstörung aber gerade nicht vorliegen sollte, so kann eine diesbezügliche Behandlung ohne Zweifel keinerlei weiteren Erfolg bringen. Darüber hinaus erachtet es das Gericht, wie auch zunächst der Zeuge R. in der mündlichen Verhandlung, für erforderlich, dass bei traumatisierenden Ereignissen eine Behandlung mit muttersprachlichen Therapeuten durchgeführt wird. Derartige muttersprachliche Therapeuten für zaza dürften in der Bundesrepublik Deutschland aber nur so vereinzelt zur Verfügung stehen, dass eine adäquate psychiatrische Betreuung in der Türkei eher möglich erscheint als in Deutschland. Soweit der Zeuge dies auf Befragen des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. dahingehend relativiert, eine qualifizierte Traumatherapie sei auch mit Hilfe eines qualitativ hochwertigen Dolmetschers möglich, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie der Zeuge nämlich in der mündlichen Verhandlung weiter ausführt, sind bei einer erfolgreichen Traumatherapie gerade Sprache und Mimik durchaus wichtig. Unter Verwendung eines Dolmetschers kommt es aber zu einem zeitlichen Auseinanderfallen von gezeigter Mimik und Sprache. Im Zeitpunkt der Mimik sind dem Therapeuten die sprachlichen Äußerungen noch unbekannt. Diese erfolgen vielmehr erst später zu einem Zeitpunkt, wo die Mimik bereits überholt ist. Gleiches gilt auch für die mit der Mimik verbundene Theatralik der Darstellung. Von daher ist das Gericht überzeugt, dass bei posttraumatischen Belastungsstörungen eine fundierte und erfolgversprechende Traumatherapie nur durch muttersprachliche Therapeuten erfolgreich erscheint. Zudem ist das Gericht überzeugt, dass die erfolgreiche Behandlung posttraumatisierter Asylbewerber in Deutschland nicht möglich ist. Wie nämlich der Zeuge R. ausführt, setzt eine erfolgreiche Behandlung zur Gesundung die Sicherung des Aufenthalts voraus. Zwar mag dies aus fachärztlicher Sicht zutreffend sein, indes ist das Gericht aus rechtlichen Gründen der Überzeugung, dass selbst bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Gesundung in Deutschland nicht möglich erscheint. Diese Überzeugung ist dadurch begründet, dass gerade die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung und eine im Heimatland nicht mögliche oder nicht adäquate Versorgung des Krankheitsbildes Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Gesundung eo ipse und kraft Gesetzes ein ggf. bestehendes Abschiebungshindernis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesundung entfallen lässt, denn ab diesem Zeitpunkt besteht keine medizinisch indizierte Behandlungsbedürftigkeit und keinerlei gesundheitliche Gefahrenlage mehr. Ist aber die Intention zielgerichtet auf ein dauerndes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland angelegt, so würde diese durch eine heilende Behandlung gleichsam zunichte gemacht, und mit der Gesundung wären aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich. Einer Rückkehr stünde nichts mehr im Wege, mit der Folge, dass ggf. erneut eine Retraumatisierung erfolgt, die wiederum Behandlungsbedarf auslöst. Von daher verbietet sich rechtlich die Annahme einer zur dauerhaften Gesundung führenden Behandlungsmöglichkeit in Deutschland. Darüber hinaus führt im Falle der Klägerin zu 1. auch eine tatsächlich bestehende posttraumatische Belastungsstörung nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch in einem derartigen Fall kann für die Klägerin zu 1. keine erhebliche konkrete Leib, Leben oder Freiheit festgestellt werden. Nach der Auskunft des internationalen Suchdienstes, Frankfurt, an das VG Schleswig vom 22.08.2002 gibt es für misshandelte Frauen in der Türkei Frauenhäuser in den Provinzen Istanbul, Izmir, Ankara, Antalya, Samsun, Bursa und Eskisehir. In diesen Frauenhäusern dürfen die Frauen drei Monate bleiben, wobei die Frist verlängert werden kann, wenn die Probleme weiterhin bestehen. Diese Frauenhäuser stehen kostenlos zur Verfügung. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 17.07.2002 gibt es ebenfalls Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen, die deutschen Frauenhäusern vergleichbar sind und können alleinerziehende Frauen ohne Einkommen in der Türkei Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Die Sozialhilfe umfasst u.a. vorübergehende Zahlung von Miete, Gewährung von Lebensmitteln und Heizmaterial usw. Die Förderungsfonds unterstützen auch den Eintritt in das Berufsleben (zum Beispiel durch Versorgung mit Sachleistungen). Selbst wenn mit dem zur Akte gereichten Delegationsbericht davon ausgegangen werden könnte, eine kostenlose staatliche Gesundheitsvorsorge in Form der Yesil-kart bestehe insbesondere in Bezug auf psychopathologische Erkrankungen in der Türkei nicht oder sei nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich, führt dies nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl anhängiger Klageverfahren bekannt, dass insbesondere in Asylfolgeverfahren, aber auch vermehrt in Erstverfahren, auf posttraumatische oder sonstige Belastungsstörungen abgestellt wird. Damit stellt sich die Frage einer Behandlungsmöglichkeit derartiger Krankheitsbilder für eine ganze Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Damit bedarf es einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG. Vorliegend kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine fehlende Regelung nach § 54 AuslG den jeweils Betreffenden bei Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges schwersten Rechtsgutsbeeinträchtigungen im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aussetzt. Auch im Falle der Klägerin zu 1. kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Türkei gleichsam sehenden Auges schwersten Rechtsgutsbeeinträchtigungen ausgesetzt würde. Der von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung und seinen nervenärztlichen Befundberichten attestierten Suizidgefahr kann durch entsprechende Information der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei und eine Inobhutnahme der Klägerin zu 1. bzw. durch eine begleitete Rückkehr Rechnung getragen werden. Danach hat die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die von ihr befürchtete Gefahr, Leben oder Freiheit in Form fehlender oder mangelhafter Gesundheitsfürsorge trifft zur Überzeugung des Gerichts eine gesamte Bevölkerungsgruppe, was eine Regelung durch die oberste Ausländerbehörde nach § 54 AuslG voraussetzt. Individualrechtsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist damit ausgeschlossen. Soweit die Klägerin zu 1. vorbringt, ihr sei Abschiebungsschutz zu gewähren aufgrund der Drohungen des Ehemannes und dessen Familie sowie wegen einer fehlender Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr in die Türkei, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Soweit Drohungen des Ehemannes und dessen Familie im Raume stehen, sind die türkischen Sicherheitskräfte ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 17.07.2002 in der Lage, in entsprechenden Fällen wirksam einzuschreiten. Hinsichtlich des Aufbaus einer Existenzgrundlage führt das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 17.07.2002 an VG Schleswig aus, dass viele ansässige Tourismusbetriebe ständig Arbeitskräfte suchen und von Hotelbesitzern oftmals ein Arbeitskräftemangel beklagt wird und dass alleinerziehende Frauen ohne Einkommen in der Türkei Sozialhilfe in Anspruch nehmen können. Von daher liegen auch insoweit die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, zumal in Bezug auf eine möglicherweise fehlende Existenzgrundlage auch insoweit eine Entscheidung der obersten Landesbehörde nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG erforderlich wäre, da derartige Gefahren sämtliche alleinerziehende oder alleinstehende Frauen betreffen würden und damit eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des Gesetzes. Im Übrigen nimmt das Gericht insgesamt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen und die Begründung in den angefochtenen Bundesamtsbescheiden vom 09.01.2002 und den Beschlüssen in den Verfahren aus Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 22.02.2002 (10 G 297/02.A) und vom 10.06.2002 (10 G 1893/02.A) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Nach alledem haben sämtliche Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und erweist sich in Bezug auf die Kläger zu 5. und 6. die Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung als rechtmäßig (§§34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten eigenen Angaben zufolge am 04.03.1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 14.03.1995 erstmals die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im März 1995 gab die Kläger zu 1. im wesentlichen an, sie habe in der Türkei Schwierigkeiten gehabt. Ihr Ehemann habe Dorfschützer werden sollen, dies jedoch abgelehnt. Ihr Schwiegervater sei bereits Dorfschützer gewesen. Sie habe im Spannungsfeld zwischen Staat und den Terroristen gestanden. Politisch habe sie sich nicht betätigt. Ihr Ehemann sei gesucht worden. Sie sei mehrere male geschlagen worden und man habe von ihr verlangt, den Ehemann herbeizuschaffen. Die Gendarme hätten sie geschlagen, dabei habe sie auch ihre Zähne verloren. Die Terroristen hätten Lebensmittel verlangt. Bei Verweigerung der Lebensmittel hätten sie Probleme mit den Terroristen bekommen und bei der Hingabe von Lebensmitteln Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften. Der Ehemann sei vor 6 Jahren weggegangen und sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Er sei spurlos verschwunden und sie könne nicht sagen, ob die Sicherheitskräfte ihn getötet hätten. Ihren Schwiegervater habe sie in Deutschland wiedergetroffen. Zuletzt sei sie vor 5 Monaten festgenommen worden und danach habe sie sich aus Angst zu ihrer Schwester begeben. Sie sei für zwei Tage festgehalten worden. Sie sei mehrere male mitgenommen worden. Sie sei auch öfter geschlagen worden. Innerhalb des letztes Jahres sei sie jede Woche einmal zur Wache mitgenommen und meistens am gleichen Tage freigelassen worden. Es sei aber auch vorgekommen, dass sie 2 Tage auf der Wache habe bleiben müssen. Vor dem Jahreszeitraum sei sie etwa einmal im Monat mitgenommen worden. Für die Kinder würden die gleichen Gründe gelten. Personalpapiere könne sie nicht vorlegen. Diese seien ihr durch die Schlepper abgenommen worden. Ihren Nüfus habe sie in der Türkei verloren. Ein Visum habe sie nicht. Nach Deutschland gekommen sei sie am 04.10.1995 mit dem Flugzeug von Izmir aus. Mit Bescheid vom 15.02.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 4. ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 01.03.1996 erhoben die Kläger zu 1. bis 4. unter dem Aktenzeichen 10 E 30655/96.A Klage. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor, die Klägerin zu 1. sei mehrfach, teilweise wöchentlich zur Wache gebracht, geschlagen, misshandelt und bedroht worden. Man habe ihr die Zähne ausgeschlagen. Sie habe dauerhafte Schäden davongetragen. Das Haus des Ehemannes und ihr Elternhaus in der Heimat seien zerstört worden. In der mündlichen Verhandlung am 27.05.1999 trug die Klägerin zu 1. darüber hinaus vor, vor der Ausreise sei sie mit den Kindern zu einer Schwester gegangen. Dort habe sie keine Schwierigkeiten gehabt; ihr Aufenthalt bei der Schwester sei nicht bekannt gewesen. In der Türkei habe sie Probleme wegen ihres Ehemannes gehabt und weil Verwandte aktiv bei der PKK gewesen seien. Die Sicherheitskräfte hätten sie mehrere male mit auf die Wache genommen. Seit dem Aufenthalt in Deutschland sei sie krank und in ärztlicher Behandlung. In der mündlichen Verhandlung am 27.05.1999 verband das Verwaltungsgericht Gießen das Asylklageverfahren der Kläger zu 1. bis 4. (10 E 30655/96.A) mit demjenigen des Ehemannes/Vaters (10 E 32881/96.A). Mit Urteil vom 24.06.1999 wies das Verwaltungsgericht Gießen die unter dem Aktenzeichen 10 E 32881/96.A verbundenen Klagen ab. Mit Beschluss vom 23.05.2001 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab (Aktenzeichen: 12 UZ 2254/99). Am 29.06.2001 beantragten die in Deutschland geborenen Kläger zu 5. und 6. erstmals die Anerkennung als Asylberechtigte und am 11.07.2001 stellten die Kläger zu 1. bis 4. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.06.2001 einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1. leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und an schweren Depressionen aufgrund der Erlebnisse in der Türkei. Im Februar 2000 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. In der Folge habe sie Drohbriefe und Drohanrufe von dessen Familienangehörigen aus der Türkei erhalten. Die Klägerin zu 1. verfüge über keine Ausbildung, sei Analphabetin und spreche nur zaza. Daher bestehe in der Türkei keine Existenzgrundlage. Die Klägerin zu 1. sei zudem eine geborene K. und ihre Angehörigen seien alle in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt. Deshalb drohe ihr auch die Gefahr der Sippenhaft, weil die hier anerkannten Verwandten exponierte PKK-Aktivisten seien. Zudem legt die Klägerin zu 1. einen ärztlichen Befundbericht vom 29.10.2001 vor, der aufführt, die psychopathologischen Störungen bestünden seit den Ereignisse 1987. 1987 sei auch das Haus zerstört worden. Die Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland habe noch keinen Erfolg gezeigt. Weiter begründete die Klägerin zu 1. ihren Asylfolgeantrag gegenüber dem Bundesamt handschriftlich. Darin führte sie im wesentlichen aus, nach der Einreise 1995 sei das Haus in der Heimat zerstört worden und sie habe in der Türkei vieles erlebt. Auch befinde sie sich wegen Ehestreitigkeiten im Gerichtsverfahren. Wenn sie in die Türkei zurückkehren würde, würde die Familie des Ehemannes sie töten. Wegen der Familie des Ehemannes und wegen der Sicherheitskräfte habe sie keine Lebenssicherheit in der Türkei. Mit Bescheiden vom 09.01.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 4. die Durchführung weiterer Asylverfahren und die Abänderung des Bescheides vom 15.02.1996 bzgl. der Feststellung zu § 53 AuslG ab sowie hinsichtlich der Kläger zu 5. und 6. die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht sowie diejenigen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurden die Kläger zu 5. und 6. unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Am 05.02.2002 haben die Kläger jeweils Klage erhoben. Zur Begründung nehme sie im wesentlichen Bezug auf die Angaben im Verwaltungsverfahren und legen hinsichtlich der Klägerin zu 1. weitere ärztliche Stellungnahmen vor. Ausweislich der weiter zur Gerichtsakte gereichten Auskünfte und Unterlagen zur medizinischen Versorgung in der Türkei sei eine adäquate Behandlung der Klägerin zu 1. nicht gewährleistet. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.01.2002 insoweit aufzuheben, als die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG abgelehnt wurde und die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verpflichten sowie weiter Ziffer 4) des die Kläger zu 5) und 6) betreffenden Bundesamtsbescheides vom 09.01.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 22.02.2002 hat die Kammer die Verfahren 10 E 293/02.A (Kläger 1. und 2.), 10 E 294/02.A (Klägerin 3), 10 E 295/02.A (Klägerin 4) und 10 E 298/2.A (Kläger 5 und 6) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Anträge auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes hat das Gericht hinsichtlich der Kläger zu 3. bis 6. mit Beschluss vom 22.02.2002 (10 G 297/02) und hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. mit Beschluss vom 10.06.2002 (10 G 1893/02.A) abgelehnt. Das Gericht hat die Kläger, insbesondere die Klägerin zu 1., in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2002 informatorisch angehört und den sachverständigen Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2002 vernommen; wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschriften von diesen Tagen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 E 293/02.A, 10 G 1893/02.A, 10 G 297/02.A, 10 E 3288/96.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Hefter) und der Ausländerbehörde und auf die schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten vorab Auflistungen übersandt worden sind, sowie die in die mündliche Verhandlung eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Schleswig vom 17.07.2002 und des Internationalen Suchdienstes, Frankfurt, vom 22.08.2002 an das VG Schleswig und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.2002 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.