Beschluss
1 K 18/06
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 643,59 EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die die Antragsgegnerin aus einem unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.11.2000 (berichtigt am 19.12.2000) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des VG Freiburg (3 K 2475/98) betreibt. Mit diesem Kostenfestsetzungsbeschluss wurden im Anschluss an die rechtskräftige Entscheidung des VG Freiburg vom 15.7.1999 (3 K 2475/98, geändert durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.8.2000 - 5 S 361/00) die vom Antragsteller und seiner Ehefrau an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.517,50 DM (1.287,18 EUR) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 30.8.2000 festgesetzt. Der Antragsteller und seine Ehefrau waren in beiden Instanzen mit ihren Begehren erfolglos geblieben, (1.) festzustellen, dass der Fuhrbetrieb des im Verfahren beigeladenen (verstorbenen) Ehemannes der (als Alleinerbin eingesetzten) Antragsgegnerin keinen Bestandsschutz genieße und (2.) die beklagte Stadt Sulz zur Nutzungsuntersagung gegenüber dem Beigeladenen zu verpflichten. Ihnen wurden die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des damals beigeladenen Ehemannes der Antragsgegnerin gesamtschuldnerisch auferlegt. 2 Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.7.2004 auf zivilrechtliche Klage des Antragstellers und seiner Ehefrau die Antragsgegnerin verurteilt hatte, den streitigen Fuhrbetrieb auf ihrem Grundstück (Nachbargrundstück des Antragstellers) zu unterlassen, erhob der Antragsteller am 9.8.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Vollstreckungsgegenklage (Verfahren 1 K 1730/04) mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.11.2000 für unzulässig zu erklären. Am 4.1.2006 hat der Antragsteller das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2005 vorgelegt, mit welchem auf die Revision der Antragsgegnerin das Urteil des OLG Stuttgart vom 22.7.2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Zugleich hat der Antragsteller den "Klageantrag aus der Vollstreckungsgegenklage ergänzt durch den Antrag nunmehr Vollstreckungsschutz bis zur Entscheidung über den Hauptantrag zu gewähren“. Er ist im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage der Auffassung, die im Zivilrechtsweg festgestellte Rechtswidrigkeit des Fuhrbetriebs der Antragsgegnerin müsse dazu führen, dass der ihr bzw. ihrem während des Berufungsverfahrens verstorbenen, beigeladenen Ehemann zustehende Kostenersatzanspruch wegfalle. 3 II. Der Antrag ist zulässig. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 769 ZPO gewährt werden, wenn eine Vollstreckungsgegenklage entsprechend §§ 767 ZPO, 167 Abs. 1 VwGO zulässigerweise erhoben wird (Hess. VGH, Beschl. v. 4.5.1988 - 4 TH 3493/86 - NVwZ-RR 1989, 507). 4 Das Begehren ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betreibt. Es fehlt hingegen am erforderlichen Anordnungsanspruch. Die in der Hauptsache erhobene Vollstreckungsgegenklage wird nämlich mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Die Vollstreckungsgegenklage ist zwar zulässig. Statthaft ist sie gegen alle Vollstreckungstitel mit vollstreckbarem Inhalt, mithin auch gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse i.S.v. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO. Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO erfassen die Erstattung der Prozesskosten zwischen den „gegnerischen“ Beteiligten. Die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgt auch dann nach dem Vollstreckungsrecht der VwGO, wenn er das Erstattungsverhältnis zwischen Privaten betrifft, wie hier beim Kostenerstattungsanspruch des beigeladenen Grundstücksinhabers gegen den erfolglosen Anfechtungskläger; über Vollstreckungsgegenklagen entscheidet deshalb auch das VG (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,11. Ergänzungslieferung 2005, § 167 Rnrn. 26-28). Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage tritt bereits ein mit Vorliegen des Vollstreckungstitels; denn bereits dann droht die abzuwehrende Vollstreckung. Es fehlt oder entfällt (erst), wenn die Vollstreckung aus dem Titel insgesamt beendet ist (Pietzner, a.a.O.), was vorliegend jedoch (noch) nicht der Fall ist. 5 Aller Voraussicht nach unbegründet ist die Vollstreckungsklage hingegen, weil der Antragsteller Einwendungen geltend macht, die nach keiner Betrachtungsweise durchgreifen können. Die Vollstreckungsgegenklage lässt die Rechtskraft des Vollstreckungstitels unberührt. Sie zielt nicht darauf, unter Einschränkung der Rechtskraft den der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel abzuändern oder aufzuheben; sie will vielmehr nur unter Aufrechterhaltung des rechtskräftigen Titels den Umständen (d.h. Änderungen der Sach- oder Rechtslage) Rechnung tragen, die seine Vollstreckbarkeit nachträglich vernichten oder hemmen können (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002 - 4 C 10/01 - BVerwGE 117, 44; Pietzner, a.a.O., Rn 18-22). Solche Umstände, die dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.11.2000 (i.d.F. vom 19.12.2000) entgegengehalten werden könnten, gibt es vorliegend jedoch nicht. Die den Antragsteller als Gesamtschuldner zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin (als dessen Rechtsnachfolgerin) verpflichtende Kostengrundentscheidung im Urteil des VG Freiburg vom 15.7.1999 in Gestalt des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 11.8.2000 ist nach Eintritt der Rechtskraft (des Kostenfestsetzungsbeschlusses) weder aufgehoben noch abgeändert oder ersetzt worden (zum Kostenfestsetzungsbeschluss und dessen Verhältnis zur Kostengrundentscheidung vgl. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 164 Rnrn. 24, 25). 6 Auch sonst sind den (prozessualen) Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin nachträglich vernichtende oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmende Einwendungen und Einreden nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller hauptsächlich bzw. ausschließlich darauf beruft, während er vor den Verwaltungsgerichten unterlegen sei, habe seine zivilrechtliche Abwehr- und Unterlassungsklage gegen die Antragsgegnerin Erfolg gehabt, kann dies ebenfalls nicht durchgreifen. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag den Kostenerstattungsanspruch unmittelbar in seinem materiellen „Berechtigtbleiben“ nicht in Frage stellen kann, weil er den Sachstreit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betrifft, geht er auch im übrigen fehl. Selbst bei unterstelltem Erfolg der zivilrechtlichen Unterlassungsklage des Antragstellers könnte die weiterhin bestehende Berechtigung des Kostenerstattungsanspruchs nicht berührt werden. Ein (öffentlich-rechtlicher) Abwehranspruch des Antragstellers wurde nämlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Sache weder festgestellt noch verneint. Sowohl die (gegen die Stadt Sulz gerichtete) Leistungsklage als auch die Feststellungsklage wurden vielmehr bereits als unzulässig - mithin durch Prozessurteil - abgewiesen. Die Sachentscheidung, auf die seine Angriffe letztlich abzielen, hat somit ihrerseits keinen vollstreckbaren Inhalt, so dass nicht einmal ihr gegenüber eine Vollstreckungsgegenklage möglich gewesen wäre. Ungeachtet der auch sonst unterschiedlichen Streitgegenstände im Verwaltungs- und Zivilprozess besitzt der Antragsteller somit keine tauglichen Einwendungen i.S.v. § 767 ZPO. Besteht somit aber aller Voraussicht nach kein Anspruch des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.11.2000 für unzulässig zu erklären, so hat die Kammer auch keinen Anlass, eine modifizierte Regelung (vgl. §§ 167 Abs. 1 VwGO, 769 Abs. 1 ZPO: Zwangsvollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistung einstellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortsetzen) zu treffen; Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangsvollstreckung den Antragsteller unzumutbar belasten würde, gibt es angesichts einer Betragshöhe von 1.287,18 EUR schließlich ebenfalls nicht. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer den Wert der Hauptsache halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG, im Übrigen gilt wegen der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO)