Urteil
4 K 413/05
VG FREIBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige besteht nur gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger; örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 86, 86a SGB VIII.
• Bei uneinheitlichen oder unklaren Aufenthaltsverhältnissen vor Hilfebeginn ist auf den zuletzt bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den tatsächlichen Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen.
• § 86d SGB VIII verpflichtet nur den örtlich tatsächlich anwesenden Träger zum vorläufigen Tätigwerden; das schließt den beklagten Landkreis aus, wenn sich die Betroffene zuletzt in einem anderen Kreis aufgehalten hatte.
• Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen hemmen den Lauf der Klagefrist nach §§ 58, 74 VwGO, sodass die Klage zulässig blieb.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit für Hilfe junger Volljähriger nach SGB VIII entscheidet über Anspruch (kein Anspruch gegen falschen Landkreis) • Ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige besteht nur gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger; örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 86, 86a SGB VIII. • Bei uneinheitlichen oder unklaren Aufenthaltsverhältnissen vor Hilfebeginn ist auf den zuletzt bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den tatsächlichen Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. • § 86d SGB VIII verpflichtet nur den örtlich tatsächlich anwesenden Träger zum vorläufigen Tätigwerden; das schließt den beklagten Landkreis aus, wenn sich die Betroffene zuletzt in einem anderen Kreis aufgehalten hatte. • Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen hemmen den Lauf der Klagefrist nach §§ 58, 74 VwGO, sodass die Klage zulässig blieb. Die Klägerin, 1986 geboren, suchte ab Anfang 2004 Hilfe für junge Volljährige in betreuter Wohnform; sie zog Ende Februar 2004 in eine Wohngruppe in Freiburg ein. Zuvor wechselte sie mehrfach ihren Aufenthaltsort (Bahlingen bis Okt.2003, kurzzeitig bei Stiefvater in Freiburg, bei einer Freundin in Freiburg, ab ca.20.01.2004 beim Vater in Denzlingen). Sie beantragte Leistung nach § 41 SGB VIII; das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald lehnte am 22.06.2004 mangels örtlicher Zuständigkeit ab, weil die Klägerin im Melderegister mit Hauptwohnsitz in Freiburg geführt wurde. Die Stadt Freiburg und der Landkreis Emmendingen wiesen ebenfalls die Zuständigkeit jeweils zurück. Die Klägerin klagte gegen den beklagten Landkreis und legte ärztliche Gutachten und Stellungnahmen des Wohngruppenverbunds vor, die einen Bedarf bestätigten. Im Erörterungstermin erklärten die Beteiligten, die Leistungspflicht bestehe grundsätzlich, streitig sei nur die örtliche Zuständigkeit. • Die Klage ist zulässig, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft war und nach § 58 VwGO die Klagefrist nicht zu laufen begann. • Materiell fehlt ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Leistungen nach § 41 SGB VIII, weil dieser nicht örtlich zuständig ist (§§ 86, 86a SGB VIII). • Sowohl nach entsprechender Anwendung des § 86 SGB VIII (gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern/der Betroffenen) als auch nach § 86a SGB VIII (Aufenthalt der jungen Volljährigen) wäre der Landkreis Emmendingen bzw. die Stadt Freiburg zuständig gewesen, nicht der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. • Für die zeitliche Bestimmung der Zuständigkeit ist auf den zuletzt bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt binnen sechs Monate vor Leistungsbeginn bzw. auf den tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns abzustellen; die Klägerin hatte zuletzt in Bahlingen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und hielt sich zum Leistungsbeginn bei ihrem Vater in Denzlingen auf. • § 86a Abs. 4 SGB VIII ist bei Überschneidungen anwendbar: War vor der Volljährigkeit ein Antrag gestellt oder wäre Hilfe zur Erziehung in Betracht gekommen, bleibt der zuvor zuständige Träger auch für Leistungen an junge Volljährige zuständig; hier ändert dies jedoch nichts am Ergebnis, weil der beklagte Landkreis ohnehin nicht zuständig war. • Ein Anspruch aus § 86d SGB VIII auf Inanspruchnahme des beklagten Landkreises als vorläufigem Träger scheidet aus, weil der örtlich tatsächlich anwesende Träger zu handeln gehabt hätte (zuerst Stadt Freiburg, danach Landkreis Emmendingen). • Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht auferlegt, weil diese keinen Antrag stellten. Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.06.2004 und 30.07.2004 sind rechtmäßig. Zwar war und ist die Klägerin leistungsbedürftig und hätte Hilfe in einer betreuten Wohnform nach §§ 34, 41 SGB VIII erhalten müssen, doch richtet sich der Anspruch gegen den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger, der hier nicht der beklagte Landkreis ist. Nach § 86 bzw. § 86a SGB VIII war vielmehr der Landkreis Emmendingen beziehungsweise die Stadt Freiburg zuständig; auch eine vorgelagerte Verpflichtung des beklagten Landkreises nach § 86d SGB VIII besteht nicht. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten gegenüber dem beklagten Landkreis; sie trägt die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden ihr nicht auferlegt.