Urteil
4 K 413/05
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Die am ... 1986 in Freiburg geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige. Ihre Eltern, ..., sind seit 1991 geschieden; sie übten bis zur Volljährigkeit der Klägerin die elterliche Sorge gemeinsam aus. 2 Von 1994 bis 2001 besuchte die Klägerin die Schule für Körperbehinderte in Emmendingen/Wasser, im Anschluss eine Hauptschule, die sie im Sommer 2003 mit dem Hauptschulabschluss beendete. Für die Zeit vom 15.12.2001 bis zum 31.08.2002 bestand eine Erziehungsbeistandschaft durch den beklagten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. 3 Von April 2001 bis etwa Ende Oktober 2003 hielt sich die Klägerin bei ihrem damaligen Freund in Bahlingen am Kaiserstuhl, Kreis Emmendingen, auf. Im Anschluss lebte sie bis etwa Ende 2003/Anfang Januar 2004 bei dem zweiten Ehemann ihrer Mutter in Freiburg/St. Georgen, bis sie Anfang Januar 2004 zu einer Freundin nach Freiburg-Haslach zog. Ab dem 01.11.2003 war sie mit Hauptwohnsitz bei ihrem Stiefvater in Freiburg/St. Georgen und mit Nebenwohnsitz bei ihrer Mutter in Merzhausen, Kreis Breisgau-Hochschwarzwald, gemeldet. 4 Am 13.01.2004 meldete sich der Vater der Klägerin telefonisch beim Kreisjugendamt des beklagten Landkreises. Er berichtete, dass die Klägerin, die am 23.01.2004 18 Jahre alt werde, nicht bei ihrer Mutter wohnen wolle und aus seiner Sicht in einer betreuten Wohnform aufgenommen werden müsse. Am 14.01.2004 sprach die Klägerin persönlich vor und schilderte, sie wolle weder zu ihrem Vater ziehen - der in Denzlingen zusammen mit seiner Partnerin wohne - noch zu ihrer Mutter, die jetzt in einer Einzimmerwohnung in Merzhausen lebe. Sie besuche die zweijährige Wirtschaftsschule, wolle aber wechseln. Die jetzige Situation belaste sie sehr. Ausweislich eines Aktenvermerks der zuständigen Sachbearbeiterin des beklagten Landkreises vom 11.02.2004 wurde später sowohl dem Vater der Klägerin als auch der Klägerin selbst mitgeteilt, dass für die Bewilligung von Jugendhilfe die beigeladene Stadt Freiburg zuständig sei, weil sich die Klägerin das letzte halbe Jahr tatsächlich dort aufgehalten habe. In dem Aktenvermerk wird festgehalten, dass der Klägerin die Telefonnummer des Wohngruppenverbundes Freiburg gegeben worden sei, damit sie sich „unabhängig von der Zuständigkeitsfrage“ dort über die Wohnform informieren könne. 5 Etwa am 20.01.2004 zog die Klägerin zu ihrem Vater nach Denzlingen, Kreis Emmendingen. 6 Mit Schreiben vom 25.02.2004 teilte der Wohngruppenverbund Freiburg, eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe in privater Trägerschaft, dem beklagten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit, dass die Klägerin am 23.02.2004 in die Wohngruppe in der R. Straße ..., Freiburg, eingezogen sei. Der beklagte Landkreis wies den Verbund in einem Schreiben vom 02.03.2004 darauf hin, dass die Klägerin und ihr Vater am 15.01.2004 telefonisch gebeten worden seien, sich an das zuständige Jugendamt der beigeladenen Stadt Freiburg zu wenden. 7 Mit Schreiben an den beklagten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und an die beigeladene Stadt Freiburg vom 29.05.2004 beantragte die Klägerin ausdrücklich die Gewährung von Hilfe nach § 41 SGB VIII ab dem 23.02.2004. 8 Mit Bescheid vom 22.06.2004 lehnte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für den beklagten Landkreis den Antrag der Klägerin aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 86a Abs. 1 SGB VIII sei für Leistungen an junge Volljährige der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dem Melderegister des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald sei zu entnehmen, dass die Klägerin am 01.11.2003 dort angegeben habe, mit Hauptwohnsitz in Freiburg gemeldet zu sein. Sie habe damit ihren gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalt nicht im Bereich des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald, sondern in dem des Stadtjugendamtes Freiburg gehabt. 9 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06.07.2004 Widerspruch und legte eine ausführliche Stellungnahme des Wohnungsverbundes Freiburg vom 24.06.2004 zu ihrer derzeitigen Situation vor, in der unter anderem ausgeführt wird, dass sie weiterer Hilfe beim Aufbau eines positiven Selbstkonzepts, Unterstützung und Beratung in Bezug auf die aktive Gestaltung von Beziehungen zu Gleichaltrigen, Hilfe bei der Reflexion der eigenen Bedürfnisse, Unterstützung bei Schul- oder Ausbildungssuche und Anleitung und Unterstützung im hauswirtschaftlichen und finanziellen Bereich bedürfe. 10 Mit Bescheid vom 12.07.2004 lehnte die beigeladene Stadt Freiburg den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin vor Beginn der Leistungen habe im Landkreis Emmendingen gelegen, weil sie zuvor bei ihrem Vater in Denzlingen, Kreis Emmendingen, gelebt habe. Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. 11 Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des beklagten Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.06.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 30.07.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin und ihrem Vater sei im Januar 2004 mitgeteilt worden, dass der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald für eine Leistung nach dem SGB VIII nicht zuständig sei. Ihnen sei anheim gestellt worden, bei entsprechender Bedarfssituation einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung bei der beigeladenen Stadt Freiburg zu stellen. Dem Wunsch einer Mitarbeiterin des Wohngruppenverbundes Freiburg sei durch die Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes des Kreisjugendamts soweit Rechnung getragen worden, dass die Telefonnummer und Adresse des Wohngruppenverbundes an die Klägerin weitergegeben worden seien, damit unabhängig von der Zuständigkeit ein mögliches Informationsgespräch stattfinden könne. In der Folge sei erneut festgestellt worden, dass der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald nicht zuständig sei. Dies sei auch dem Wohngruppenverbund Freiburg mitgeteilt worden. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die eine andere Entscheidung als die im Ablehnungsbescheid vom 22.06.2004 getroffene zulassen würden. Vor Hilfebeginn am 23.02.2004 habe die Klägerin im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald keinen kostenrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt (§ 86a SGB VIII). Die Regelungen des § 43 SGB I seien nicht anwendbar, da hier die speziellen Regelungen zur Zuständigkeit des SGB VIII vorrangig und abschließend seien. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Widerspruchsbescheid wurde auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe verwiesen. 12 Ein in einem Schreiben der Klägerin an die beigeladene Stadt Freiburg vom 30.09.2004 erneut gestellter Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige wurde von dieser an den beigeladenen Landkreis Emmendingen weitergeleitet, jedoch vom Landkreis Emmendingen im November 2004 an die beigeladene Stadt Freiburg mit der Begründung zurückgesandt, dass diese zur Hilfegewährung örtlich zuständig sei. 13 Am 14.03.2005 hat die Klägerin Klage gegen den beklagten Landkreis erhoben. Zur Begründung wird ein Attest des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin ... ... vom 20.09.2004 vorgelegt, nach dem bei der Klägerin, die sich in ärztlich-psychotherapeutischer Behandlung befinde, eine gravierende psychosomatische Problematik vorliege, durch die sie in ihrer Lebensgestaltung und -entwicklung erheblich eingeschränkt und gefährdet sei. Es werde dringend empfohlen, die jetzt angebotene Unterstützung in Form einer begleiteten Wohngruppe weiterzuführen, da ohne stabilen äußeren Rahmen die Gefahr von schwerer Dekompensation drohe. Weiter wurden vorgelegt Berichte des Wohngruppenverbunds Freiburg vom 07.06.2005 und vom 29.08.2005, wonach es weiterer konkreter Hilfestellungen und Kontrollen bedürfe. Ergänzend wird zur Begründung der Klage vorgetragen: Ihr stehe ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß §§ 41 Abs. 2, 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Satz 1, 2. Altern. SGB VIII zu. Zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des beklagten Landkreises sei sie „quasi wohnsitzlos“ gewesen. Der beklagte Landkreis sei auch zur Hilfegewährung zuständig gewesen. Nach § 86a SGB VIII sei für Leistungen an junge Volljährige örtlich der Träger zuständig, in dessen Bereich der Volljährige vor der Leistung seinen Aufenthalt gehabt habe. Für ein vorläufiges Tätigwerden sei der Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Jugendliche tatsächlich aufhalte. Dies sei bei Antragstellung der Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewesen. Im Übrigen bestehe nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I, der hier ebenfalls anzuwenden sei, ein Anspruch auf jedenfalls vorläufige Leistungen durch den zuerst angegangenen Leistungsträger. 14 Die Klägerin beantragt (sachdienlich), 15 den Bescheid des beklagten Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung betreuten Wohnens (Pflegesatz-/Unterkunftskosten, Taschengeld, Kleidergeld, Fahrgeld, Schülerfreibetrag) in gesetzlicher Höhe seit dem 23.02.2004 zu bewilligen . 16 Der beklagte Landkreis beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er trägt vor: Es fehle an seiner örtlichen Zuständigkeit. § 43 SGB I sei nicht anwendbar, da in der spezialgesetzlichen Regelung des § 86a SGB VIII i. V. m. § 86d SGB VIII eine abschließende Regelung für entsprechende Vorgänge vorliege. Danach werde in Fällen, in denen sich mehrere Träger nicht einig seien, der örtliche Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Bereich sich der junge Mensch, hier die Klägerin, vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhalte (§ 86d SGB VIII). Dies sei der Jungendhilfeträger eines der Beigeladenen. 19 Die beigeladene Stadt Freiburg hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 20 Der beigeladene Landkreis Emmendingen hat ebenfalls keinen förmlichen Antrag gestellt. Für ihn wird unter anderem vorgetragen: Das Kreisjugendamt Emmendingen habe erst mit Schreiben der beigeladenen Stadt Freiburg vom 22.10.2004 Kenntnis von der Unterbringung und dem erzieherischen Bedarf/Bedarf der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin erhalten. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit sei auf den tatsächlichen Aufenthalt vor Hilfebeginn abzustellen. Inwieweit dieser vor Aufnahme in einer Einrichtung im Stadtgebiet Freiburg oder im Landkreis Emmendingen gelegen habe, lasse sich im Nachhinein nicht abschließend feststellen. 21 Auf eine von der Klägerin am 01.07.2005 gegen die beigeladene Stadt Freiburg erhobene Untätigkeitsklage - 4 K 1345/05 - lehnte diese mit Bescheid vom 25.07.2005 den Antrag der Klägerin vom 30.09.2004 mit der Begründung ab, es fehle an der örtlichen Zuständigkeit. Das Klageverfahren wurde mit Gerichtsbeschluss vom 05.08.2005 eingestellt. Am 30.08.2005 erhob die Klägerin Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren wurde im Einverständnis mit der Klägerin zum Ruhen gebracht. 22 Nachdem sich die Klägerin Anfang 2004 von der Realschule abgemeldet hatte, besuchte sie ab Sommer 2004 die Edith-Stein-Schule für Gesundheit und Pflege, von der sie vor Ostern 2005 entlassen wurde. Inzwischen hat sie eine Ausbildungsstelle gefunden. Innerhalb des Betreuten Wohnens Freiburg wechselte die Klägerin am 11.09.2004 von einer Wohngruppe in der R. Straße in eine Wohnung in der S. Straße und Anfang 2005 in eine - ebenfalls zum Wohngruppenverbund Freiburg gehörende - Einzimmerwohnung in der H. Straße. 23 In einem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 20.12.2005 haben die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen erklärt, sie gingen übereinstimmend davon aus, dass vom Zeitpunkt des ersten telefonischen Kontakts mit dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald im Januar 2004 bis heute die Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe bzw. Hilfe für junge Volljährige gegeben gewesen seien und auch weiter vorlägen, dass ihr auch Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) zu gewähren gewesen bzw. heute zu gewähren sei, sie also grundsätzlich einen Anspruch auf die gewährte Hilfe gehabt habe und weiter habe. Es stehe daher für sie fest, dass der zuständige Jugendhilfeträger die angefallenen Kosten in gesetzlicher Höhe zu übernehmen habe. Streitig sei lediglich die örtliche Zuständigkeit. 24 Mit Beschluss vom 22.12.2005 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. 25 Dem Gericht liegen die vom beklagten Landkreis und der beigeladenen Stadt Freiburg vorgelegten Akten (jeweils ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg über das Verfahren gegen die beigeladene Stadt Freiburg - 4 K 1345/05 - vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 413/05 - ist Gegenstand der Entscheidung; hierauf wird ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die am 14.03.2005 erhobene Klage ist zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist nicht versäumt. Weil die dem Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung - über die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs - fehlerhaft war, begann die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO nicht zu laufen zu laufen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), sondern es konnte gemäß § 58 Abs. 2 VwGO noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung dieses Bescheids Klage eingereicht werden. 27 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII). Der Bescheid des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Es ist zwischen den Beteiligten allerdings unstreitig, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gegeben waren und sind und die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, insbesondere durch Unterbringung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII, ab dem 23.02.2004 hat; dies ergibt sich auch aus den vorliegenden Akten und Unterlagen, insbesondere den ausführlichen Stellungnahmen des Wohngruppenverbunds Freiburg und dem von der Klägerin vorgelegten Attest des sie bis vor kurzem behandelnden Facharztes für Psychotherapeutische Medizin. Die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen haben bei dem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 20.12.2005 zudem ausdrücklich erklärt, dass der Klägerin Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) zu gewähren sei, und für sie feststehe, dass der zuständige Jugendhilfeträger die angefallenen Kosten in gesetzlicher Höhe zu übernehmen habe. Streitig sei allein die Frage der örtlichen Zuständigkeit. 29 Für die Gewährung dieser Hilfeleistungen ist aber nicht der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald örtlich zuständig. 30 Dabei kann letztlich offen bleiben, ob hier in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 4 SGB VIII die Vorschrift des § 86 SGB VIII über die „örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern“ anzuwenden ist oder die des § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII über die „örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige“. Denn nach beiden Vorschriften wäre der beigeladene Landkreis Emmendingen, jedenfalls aber nicht der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zuständiger Hilfeträger (dazu unter 1.). Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten folgt auch nicht aus § 86d SGB VIII (2.). 31 1. Nach Auffassung der Kammer dürfte die örtliche Zuständigkeit hier im Ergebnis nach § 86 SGB VIII zu bestimmen sein. Allerdings war die Klägerin bei Aufnahme in die Wohngruppe und Beginn der Betreuung am 23.02.2004 bereits volljährig. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige eine andere Zielrichtung und einen anderen Rechtscharakter hat als derjenige auf Hilfe zur Erziehung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.1994 - 7 S 2632/93 -, juris). So ist zum Beispiel Anspruchsberechtigter des Anspruchs auf Hilfe zu Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII der bzw. die Personensorgeberechtigte; der Anspruch nach § 41 SGB VIII steht hingegen dem bzw. der betreffenden Volljährigen zu. Entsprechend wird bei der Zuständigkeit für Leistungen für Kinder und Jugendliche primär an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern angeknüpft (vgl. § 86 Abs. 1 SGB VIII), während es bei der Hilfe für junge Volljährige auf den Aufenthalt des Betreffenden ankommt (§ 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13./14.01.2004 noch minderjährig war und sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht sicher absehen ließ, ob nicht bereits vor Eintritt der Volljährigkeit Jugendhilfeleistungen zu gewähren wären. Wäre ein Jugendhilfeträger sofort tätig geworden und hätte ein Platz in einer betreuten Wohnform zur Verfügung gestanden, der Klägerin bzw. ihren Eltern schließlich noch Hilfe zur Erziehung für Jugendliche geleistet werden können. Dann wäre aber auch die weitere örtliche Zuständigkeit geklärt gewesen. Denn nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bleibt der für die Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 27 bis 35a SGB VIII örtlich zuständige Träger auch für die Bewilligung von Leistungen an junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zuständig. Diese Vorschrift dürfte aber auch in solchen Fällen entsprechende Anwendung finden, in denen für den Jugendlichen bereits vor Erreichen der Volljährigkeit ein Antrag auf Hilfe zu Erziehung gestellt wurde, tatsächlich die Hilfeleistungen aber erst nach Eintritt der Volljährigkeit erbracht werden können bzw. erbracht wurden. Andernfalls bliebe die Zuständigkeit bis zum Erreichen des Eintritts der Volljährigkeit letztlich nicht geklärt mit der Folge, dass möglicherweise dringend notwendige Maßnahmen, wie zum Beispiel das Suchen einer geeigneten Unterkunft, die Erstellung eines Hilfeplans u.a., möglicherweise aufgeschoben werden. Auch hätten es Jugendhilfeträger und/oder Hilfeempfänger häufig weitgehend in der Hand, z.B. durch eine Verlagerung des tatsächlichen Aufenthaltsorts, den zuständigen Jugendhilfeträger selbst zu bestimmen. Wie ausgeführt, kommt es hier aber auf die Frage, ob § 86 oder § 86a SGB VIII anzuwenden ist, nicht an, weil der beklagten Landkreis nach beiden Vorschriften nicht örtlich zuständig ist. 32 a) Bei – zumindest entsprechender – Anwendung von § 86 SGB VIII wäre gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der beigeladene Landkreis Emmendingen örtlich zuständig, weil die Klägerin in dessen Bereich zuletzt, bis etwa Oktober 2003, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 33 Da die Personensorge beiden Elternteilen zustand, die Klägerin aber während der sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der Träger örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Klägerin vor Beginn der Leistung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; nur wenn ein solcher während der letzten sechs Monate nicht bestanden hätte, wäre der tatsächliche Aufenthalt vor Beginn der Leistung maßgeblich. Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Betreffende sich an dem fraglichen Ort bzw. in dem Gebiet unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend oder besuchsweise verweilt, sondern den Bereich/das Gebiet zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gewählt hat (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 07.07.2005, NVwZ 2006, 97; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juli 2005, § 86 Rn. 10; Schellhorn, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 86 Rn. 25: jew. m.w.N.; vgl. auch Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Dies war bei der Klägerin zuletzt - bis Oktober 2003, also noch innerhalb von sechs Monaten vor Beginn der Leistungen - in Bahlingen der Fall. Insbesondere begründete sie später weder durch die Unterbringung bei ihrem Stiefvater in Freiburg/St. Georgen von Oktober 2003 bis etwa Ende 2003/Anfang Januar 2004 und den anschließenden Aufenthalt bei einer Freundin in Freiburg noch durch den etwa vom 20.01.2004 bis zum 23.02.2004 andauernden Aufenthalt bei ihrem Vater in Denzlingen/Kreis Emmendingen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Freiburg oder im Kreis Emmendingen. Die Klägerin war zwar ab dem 01.11.2003 mit Hauptwohnsitz bei ihrem Stiefvater in Freiburg gemeldet. Dieser Aufenthalt und ebenso die anschließenden bei einer Freundin und bei ihrem Vater waren jedoch äußerlich erkennbar und auch dem Willen der Klägerin nach nur vorübergehende „Notlösungen“. Die Wohnung des Stiefvaters der Klägerin wäre für eine dauerhafte Unterbringung der Klägerin schon nicht geeignet gewesen; sie musste dort im Wohnzimmer schlafen. Auch ihre Freundin, die noch im Elternhaus wohnte, hatte sie nur vorübergehend aufgenommen. Als die Klägerin schließlich zu ihrem Vater nach Denzlingen zog, hatte sie schon Kontakt zum Jugendamt des beklagten Landkreises und zum Wohngruppenverbund Freiburg aufgenommen und sollte so bald wie möglich in eine Wohngruppe aufgenommen werden. 34 b) Auch bei Heranziehung der Reglungen des § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII wäre nach Auffassung der Kammer der beigeladene Landkreis Emmendingen als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger anzusehen. 35 Abzustellen wäre hier auf den tatsächlichen Aufenthaltsort bei Erreichen der Volljährigkeit oder direkt vor Unterbringung im betreuten Wohnen am 23.02.2004. Damals hielt sich die Klägerin bei ihrem Vater in Denzlingen/Kreis Emmendingen auf. Zwar kommt es nach § 86a Abs. 1 SGB VIII primär darauf an, wo der bzw. die junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Fehlt jedoch ein solcher, richtet sich gemäß § 86a Abs. 3 SGB VIII die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des bzw. der betreffenden jungen Volljährigen zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, also zu Beginn der Leistung. Unter dem in mehreren Vorschriften über die Zuständigkeit verwandten (vgl. nur §§ 86, 86a, 86b, 86d, 87 SGB VIII) Begriff „Beginn der Leistung“ ist dabei in der Regel nicht etwa der tatsächliche Beginn der betreffenden Maßnahmen zu verstehen, sondern der Zeitpunkt, zu dem das zuständige Jugendamt Anlass hat, die formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Das wird häufig bereits bei Antragstellung der Fall sein (vgl. im Einzelnen W. Schellhorn in Schellhorn, a.a.O., § 86 Rn. 29 ff., 32, 34; Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., § 86 Rn. 14, jew. m.w.N.). Stellt man allerdings wegen der Verschiedenartigkeit der Ansprüche bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige nur auf die Regelung des § 86a SGB VIII ab, kommt konsequenterweise als frühester Zeitpunkt für eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch nur der des Eintritts der Volljährigkeit in Betracht. Denn erst zu diesem Zeitpunkt könnten alle Voraussetzungen, darunter gerade die der örtlichen Zuständigkeit, außerdem gegebenenfalls eine Antragstellung durch den/die junge/n Volljährige/n selbst, vorliegen und geprüft werden. Nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Klägerin und ihrer Mutter im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin befand sich die Klägerin damals bereits bei ihrem Vater in Denzlingen, so dass der beigeladene Landkreis Emmendingen zuständig wäre. Abgesehen davon wäre selbst bei Abstellen auf den tatsächlichen Aufenthaltsort der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht der beklagte Landkreis - sondern die beigeladene Stadt Freiburg, weil die Klägerin Mitte Januar noch bei ihrer Freundin in Freiburg wohnte - zuständig gewesen. 36 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen den beklagten Landkreis folgt auch nicht aus § 86d SGB VIII, der der allgemeinen Regung des § 43 Abs. 1 SGB I vorgeht, soweit - wie hier - die örtliche Zuständigkeit in Frage steht (vgl. Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand: August 2005, Vorbem. §§ 86 – 88, Art. 1 KJHG, Rn. 9; Heilemann/Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 86d Rn. 12). Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist danach der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Das wären hier bis etwa zum 20.01.2004 die beigeladene Stadt Freiburg, danach der beigeladene Landkreis Emmendingen - jedenfalls nicht der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es nicht billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. 38 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Gründe 26 Die am 14.03.2005 erhobene Klage ist zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist nicht versäumt. Weil die dem Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung - über die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs - fehlerhaft war, begann die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO nicht zu laufen zu laufen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), sondern es konnte gemäß § 58 Abs. 2 VwGO noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung dieses Bescheids Klage eingereicht werden. 27 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII). Der Bescheid des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Es ist zwischen den Beteiligten allerdings unstreitig, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gegeben waren und sind und die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, insbesondere durch Unterbringung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII, ab dem 23.02.2004 hat; dies ergibt sich auch aus den vorliegenden Akten und Unterlagen, insbesondere den ausführlichen Stellungnahmen des Wohngruppenverbunds Freiburg und dem von der Klägerin vorgelegten Attest des sie bis vor kurzem behandelnden Facharztes für Psychotherapeutische Medizin. Die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen haben bei dem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 20.12.2005 zudem ausdrücklich erklärt, dass der Klägerin Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) zu gewähren sei, und für sie feststehe, dass der zuständige Jugendhilfeträger die angefallenen Kosten in gesetzlicher Höhe zu übernehmen habe. Streitig sei allein die Frage der örtlichen Zuständigkeit. 29 Für die Gewährung dieser Hilfeleistungen ist aber nicht der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald örtlich zuständig. 30 Dabei kann letztlich offen bleiben, ob hier in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 4 SGB VIII die Vorschrift des § 86 SGB VIII über die „örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern“ anzuwenden ist oder die des § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII über die „örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige“. Denn nach beiden Vorschriften wäre der beigeladene Landkreis Emmendingen, jedenfalls aber nicht der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zuständiger Hilfeträger (dazu unter 1.). Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten folgt auch nicht aus § 86d SGB VIII (2.). 31 1. Nach Auffassung der Kammer dürfte die örtliche Zuständigkeit hier im Ergebnis nach § 86 SGB VIII zu bestimmen sein. Allerdings war die Klägerin bei Aufnahme in die Wohngruppe und Beginn der Betreuung am 23.02.2004 bereits volljährig. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige eine andere Zielrichtung und einen anderen Rechtscharakter hat als derjenige auf Hilfe zur Erziehung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.1994 - 7 S 2632/93 -, juris). So ist zum Beispiel Anspruchsberechtigter des Anspruchs auf Hilfe zu Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII der bzw. die Personensorgeberechtigte; der Anspruch nach § 41 SGB VIII steht hingegen dem bzw. der betreffenden Volljährigen zu. Entsprechend wird bei der Zuständigkeit für Leistungen für Kinder und Jugendliche primär an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern angeknüpft (vgl. § 86 Abs. 1 SGB VIII), während es bei der Hilfe für junge Volljährige auf den Aufenthalt des Betreffenden ankommt (§ 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13./14.01.2004 noch minderjährig war und sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht sicher absehen ließ, ob nicht bereits vor Eintritt der Volljährigkeit Jugendhilfeleistungen zu gewähren wären. Wäre ein Jugendhilfeträger sofort tätig geworden und hätte ein Platz in einer betreuten Wohnform zur Verfügung gestanden, der Klägerin bzw. ihren Eltern schließlich noch Hilfe zur Erziehung für Jugendliche geleistet werden können. Dann wäre aber auch die weitere örtliche Zuständigkeit geklärt gewesen. Denn nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bleibt der für die Gewährung von Jugendhilfe nach §§ 27 bis 35a SGB VIII örtlich zuständige Träger auch für die Bewilligung von Leistungen an junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zuständig. Diese Vorschrift dürfte aber auch in solchen Fällen entsprechende Anwendung finden, in denen für den Jugendlichen bereits vor Erreichen der Volljährigkeit ein Antrag auf Hilfe zu Erziehung gestellt wurde, tatsächlich die Hilfeleistungen aber erst nach Eintritt der Volljährigkeit erbracht werden können bzw. erbracht wurden. Andernfalls bliebe die Zuständigkeit bis zum Erreichen des Eintritts der Volljährigkeit letztlich nicht geklärt mit der Folge, dass möglicherweise dringend notwendige Maßnahmen, wie zum Beispiel das Suchen einer geeigneten Unterkunft, die Erstellung eines Hilfeplans u.a., möglicherweise aufgeschoben werden. Auch hätten es Jugendhilfeträger und/oder Hilfeempfänger häufig weitgehend in der Hand, z.B. durch eine Verlagerung des tatsächlichen Aufenthaltsorts, den zuständigen Jugendhilfeträger selbst zu bestimmen. Wie ausgeführt, kommt es hier aber auf die Frage, ob § 86 oder § 86a SGB VIII anzuwenden ist, nicht an, weil der beklagten Landkreis nach beiden Vorschriften nicht örtlich zuständig ist. 32 a) Bei – zumindest entsprechender – Anwendung von § 86 SGB VIII wäre gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der beigeladene Landkreis Emmendingen örtlich zuständig, weil die Klägerin in dessen Bereich zuletzt, bis etwa Oktober 2003, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 33 Da die Personensorge beiden Elternteilen zustand, die Klägerin aber während der sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der Träger örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Klägerin vor Beginn der Leistung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; nur wenn ein solcher während der letzten sechs Monate nicht bestanden hätte, wäre der tatsächliche Aufenthalt vor Beginn der Leistung maßgeblich. Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Betreffende sich an dem fraglichen Ort bzw. in dem Gebiet unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend oder besuchsweise verweilt, sondern den Bereich/das Gebiet zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gewählt hat (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 07.07.2005, NVwZ 2006, 97; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juli 2005, § 86 Rn. 10; Schellhorn, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 86 Rn. 25: jew. m.w.N.; vgl. auch Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Dies war bei der Klägerin zuletzt - bis Oktober 2003, also noch innerhalb von sechs Monaten vor Beginn der Leistungen - in Bahlingen der Fall. Insbesondere begründete sie später weder durch die Unterbringung bei ihrem Stiefvater in Freiburg/St. Georgen von Oktober 2003 bis etwa Ende 2003/Anfang Januar 2004 und den anschließenden Aufenthalt bei einer Freundin in Freiburg noch durch den etwa vom 20.01.2004 bis zum 23.02.2004 andauernden Aufenthalt bei ihrem Vater in Denzlingen/Kreis Emmendingen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Freiburg oder im Kreis Emmendingen. Die Klägerin war zwar ab dem 01.11.2003 mit Hauptwohnsitz bei ihrem Stiefvater in Freiburg gemeldet. Dieser Aufenthalt und ebenso die anschließenden bei einer Freundin und bei ihrem Vater waren jedoch äußerlich erkennbar und auch dem Willen der Klägerin nach nur vorübergehende „Notlösungen“. Die Wohnung des Stiefvaters der Klägerin wäre für eine dauerhafte Unterbringung der Klägerin schon nicht geeignet gewesen; sie musste dort im Wohnzimmer schlafen. Auch ihre Freundin, die noch im Elternhaus wohnte, hatte sie nur vorübergehend aufgenommen. Als die Klägerin schließlich zu ihrem Vater nach Denzlingen zog, hatte sie schon Kontakt zum Jugendamt des beklagten Landkreises und zum Wohngruppenverbund Freiburg aufgenommen und sollte so bald wie möglich in eine Wohngruppe aufgenommen werden. 34 b) Auch bei Heranziehung der Reglungen des § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII wäre nach Auffassung der Kammer der beigeladene Landkreis Emmendingen als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger anzusehen. 35 Abzustellen wäre hier auf den tatsächlichen Aufenthaltsort bei Erreichen der Volljährigkeit oder direkt vor Unterbringung im betreuten Wohnen am 23.02.2004. Damals hielt sich die Klägerin bei ihrem Vater in Denzlingen/Kreis Emmendingen auf. Zwar kommt es nach § 86a Abs. 1 SGB VIII primär darauf an, wo der bzw. die junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Fehlt jedoch ein solcher, richtet sich gemäß § 86a Abs. 3 SGB VIII die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des bzw. der betreffenden jungen Volljährigen zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, also zu Beginn der Leistung. Unter dem in mehreren Vorschriften über die Zuständigkeit verwandten (vgl. nur §§ 86, 86a, 86b, 86d, 87 SGB VIII) Begriff „Beginn der Leistung“ ist dabei in der Regel nicht etwa der tatsächliche Beginn der betreffenden Maßnahmen zu verstehen, sondern der Zeitpunkt, zu dem das zuständige Jugendamt Anlass hat, die formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Das wird häufig bereits bei Antragstellung der Fall sein (vgl. im Einzelnen W. Schellhorn in Schellhorn, a.a.O., § 86 Rn. 29 ff., 32, 34; Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., § 86 Rn. 14, jew. m.w.N.). Stellt man allerdings wegen der Verschiedenartigkeit der Ansprüche bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige nur auf die Regelung des § 86a SGB VIII ab, kommt konsequenterweise als frühester Zeitpunkt für eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch nur der des Eintritts der Volljährigkeit in Betracht. Denn erst zu diesem Zeitpunkt könnten alle Voraussetzungen, darunter gerade die der örtlichen Zuständigkeit, außerdem gegebenenfalls eine Antragstellung durch den/die junge/n Volljährige/n selbst, vorliegen und geprüft werden. Nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Klägerin und ihrer Mutter im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin befand sich die Klägerin damals bereits bei ihrem Vater in Denzlingen, so dass der beigeladene Landkreis Emmendingen zuständig wäre. Abgesehen davon wäre selbst bei Abstellen auf den tatsächlichen Aufenthaltsort der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht der beklagte Landkreis - sondern die beigeladene Stadt Freiburg, weil die Klägerin Mitte Januar noch bei ihrer Freundin in Freiburg wohnte - zuständig gewesen. 36 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen den beklagten Landkreis folgt auch nicht aus § 86d SGB VIII, der der allgemeinen Regung des § 43 Abs. 1 SGB I vorgeht, soweit - wie hier - die örtliche Zuständigkeit in Frage steht (vgl. Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand: August 2005, Vorbem. §§ 86 – 88, Art. 1 KJHG, Rn. 9; Heilemann/Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 86d Rn. 12). Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist danach der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Das wären hier bis etwa zum 20.01.2004 die beigeladene Stadt Freiburg, danach der beigeladene Landkreis Emmendingen - jedenfalls nicht der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es nicht billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. 38 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.