Urteil
4 K 2761/04
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hund gilt nach § 2 PolVOgH als gefährlich, wenn er sich durch Bissangriffe oder aggressives, gefahrdrohendes Verhalten als bissig erwiesen hat.
• Wesenstests und tierärztliche Gutachten sind nur Momentaufnahmen; wiederholte Bissvorfälle überwiegen im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit.
• Auf Grund der Einstufung als gefährlich sind Leinen- und Maulkorbzwang sowie Meldepflichten nach § 4 PolVOgH verhältnismäßige Maßnahmen.
Entscheidungsgründe
Einstufung eines Hundes als gefährlich wegen wiederholter Bissvorfälle • Ein Hund gilt nach § 2 PolVOgH als gefährlich, wenn er sich durch Bissangriffe oder aggressives, gefahrdrohendes Verhalten als bissig erwiesen hat. • Wesenstests und tierärztliche Gutachten sind nur Momentaufnahmen; wiederholte Bissvorfälle überwiegen im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit. • Auf Grund der Einstufung als gefährlich sind Leinen- und Maulkorbzwang sowie Meldepflichten nach § 4 PolVOgH verhältnismäßige Maßnahmen. Die Klägerin ist Halterin einer Afghanenhündin („T.“). Mehrere Personen zeigten Vorfälle aus April/Mai 2002 an, bei denen die Hündin unangeleint auf den Gehweg lief und zwei Frauen jeweils in Hüfte bzw. Unterarm gebissen oder zumindest erhebliche Blutergüsse/Hämatome verursacht haben sollen. Die Behörde erließ am 19.05.2003 einen Verwaltungsbescheid, der den Hund nach § 2 PolVOgH als gefährlich einstufte und u. a. Maulkorb- und Leinenpflicht, Beschränkungen der Leinenlänge, Ausbruchsicherung, Kennzeichnungspflichten und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung anordnete. Die Klägerin legte Widerspruch ein, reichte später ein Wesenstest-Gutachten und Sachkundenachweis ein und wurde zudem wegen späterer Vorfälle 2003 zu Bußgeldern verurteilt. Das Regierungspräsidium bestätigte den Bescheid; die Klägerin klagte auf Aufhebung. • Zuständige Rechtsgrundlage ist die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH), insbesondere § 2 (Definition gefährlicher Hunde) und § 4 (Maßnahmen bei gefährlichen Hunden). • Das Gericht ist überzeugt, dass der Hund mindestens zweimal Menschen gebissen hat; diese nachgewiesenen Bissvorfälle begründen die Einstufung als bissig und damit als gefährlich (§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH). • Rechtfertigungsgründe der Klägerin (z. B. territoriales Verhalten, Verharmlosung der Verletzungen) ändern nichts an der Bewertung: Auch vermeintlich "verständliche" Reaktionen von Hunden rechtfertigen nicht das Zubeißen; eine Notwehrsituation lag nicht vor. • Vorgelegte tierärztliche Gutachten und ein bestandener Wesenstest sind nur Momentaufnahmen und können die durch dokumentierte frühere Beißvorfälle belegte Gefährlichkeit nicht ausräumen. • Aus der richtigen Einstufung als gefährlich folgen die Schutzmaßnahmen (Leinen- und Maulkorbzwang, Beschränkung der Leinenlänge, Überlassung an zuverlässige Personen, Meldepflichten) gestützt auf § 4 Abs. 3, 4 und 7 PolVOgH; diese Maßnahmen sind verhältnismäßig angesichts der betroffenen Rechtsgüter. • Die Androhung eines Zwangsgeldes stützt sich rechtmäßig auf die einschlägigen landesrechtlichen Zwangsvollstreckungsnormen und ist rechtlich zulässig. • Die Klage war insoweit unzulässig, als die Klägerin gegen Anordnungen vorging, die sie bereits erfüllt hatte; es fehlte insoweit das Rechtsschutzinteresse. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Einstufung des Hundes als gefährlich nach § 2 PolVOgH und hält die angeordneten Maßnahmen (Maulkorb- und Leinenpflicht, konkrete Längenbestimmungen, Überlassung nur an zuverlässige Personen sowie Meldepflichten) für rechtmäßig und verhältnismäßig nach § 4 PolVOgH. Vorgelegte Wesenstest- und Gutachtenergebnisse genügen nicht, um die durch mehrere dokumentierte Bissvorfälle belegte Gefährlichkeit zu widerlegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Berufungszulassungsrecht wird nicht bejaht.