Beschluss
A 3 K 710/06
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Gründe 1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - A 3 K 709/06 - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, mit dem die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung nach Slowenien angeordnet wurde, ist nicht statthaft. Denn gem. § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung nicht nach § 80 VwGO ausgesetzt werden. 2 Das Bundesamt hat zu Recht eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassen mit der Folge, dass § 34a Abs. 2 AsylVfG Anwendung findet. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Unschädlich ist damit, dass der Antrag der Antragsteller vom 07.08.2006 nur auf „die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 AufenthG“ gerichtet war. Auch handelt es sich bei Slowenien, das Mitglied der Europäischen Union ist, um einen sicheren Drittstaat i.S. von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG). Die Antragsteller sind „aus“ Slowenien eingereist. Der sichere Drittstaat muss nicht die letzte Station vor der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, dass der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, NVwZ 1996, 700, 704; BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105. 194). Es liegt auch keiner der in § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG geregelten Ausnahmefälle vor. Dass das Bundesamt nicht über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes i.S. von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entschieden hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Eine Prüfung dieser Vorschriften findet in Bezug auf den behaupteten Verfolgerstaat nicht statt, sofern die Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat erfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, aaO.). Einer der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Urt. v. 14.05.1996, aaO.) entwickelten und benannten Ausnahmefälle (vgl. dazu GK-AsylVfG, Stand: September 2005, § 26a Rn. 77 ff.) liegt nicht vor, soweit die Antragsteller im Hinblick auf die allgemeine Lebenssituation in .../Serbien sowie die Frage der Behandelbarkeit der - im Übrigen nicht belegten - Erkrankung der Antragstellerin Ziff. 2 in Serbien das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Allenfalls in Bezug auf die Verhältnisse im Drittstaat - hier Slowenien - kann der Ausländer sich auf durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelten Abschiebungsschutz berufen (vgl. GK-AsylVfG, § 29 Rn. 5.4; Hailbronner AuslR, B 2, § 34a Asyl-VfG Rn. 15). 3 § 34a AsylVfG ist auch auf den von den Antragstellern gestellten Folgeantrag anwendbar. Dies wird durch § 71 Abs. 4 zweiter Halbsatz AsylVfG und § 71 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz AsylVfG ausdrücklich klargestellt (vgl. Hailbronner, aaO., § 34a Rn. 28). Auch § 35 Satz 2 AsylVfG hindert den Erlass der Abschiebungsanordnung nicht. Die Vorschrift sieht in den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Androhung der Abschiebung in den anderen Vertragsstaat, der sicherer Drittstaat (§ 26a AsylVfG) und für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt, vor. Um einen solchen völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich beim Dubliner Übereinkommen vom 15.06.1990. In der Europäischen Union ist dieser Vertrag weitgehend durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (ABl. L 50 v. 25.02.2003) abgelöst worden (so genannte Dublin II Verordnung), die auch für das zum 01.05.2004 beigetretene Slowenien gilt (vgl. Hailbronner, aaO. § 34a, Rn. 21). Die Verordnung trifft Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens in der Europäischen Union. Slowenien hat der Überstellung der Antragsteller mit Schreiben vom 18.09.2006 - auf die Verordnung bezugnehmend („EC Council Regulation Dublin II“) - zugestimmt. Soweit - wie im vorliegenden Fall - die Überstellung nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt, findet § 29 Abs. 3 AsylVfG mangels einschlägiger Vorschriften im Asylverfahrensgesetz entsprechende Anwendung (vgl. Hailbronner, aaO., § 29 Rn. 28; GK-AsylVfG, § 29 Rn. 121). 4 Obwohl hiernach § 35 Satz 2 AsylVfG Anwendung findet ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zulässig. Dies folgt insbesondere aus § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, wonach § 26a Abs. 1 AsylVfG unberührt bleibt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte dadurch klargestellt werden, „dass die Regelungen der §§ 26a, 34a Asyl-VfG Anwendung finden, wenn der Ausländer aus dem zuständigen Vertragsstaat eingereist ist“ (vgl. BT-Drs. 12/4984, S. 48). Der Anwendung der Drittstaatenklausel in den Fällen, in denen der Vertragsstaat zugleich sicherer Drittstaat ist, steht daher nichts entgegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.09.1996, NVwZ 1997, 1141; VG Freiburg, Beschl. v. 24.07.2002 - A 8 K 11119/02 - juris; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2000 - 4 V 711/00-A - juris; Hailbronner aaO., § 34a Rn. 25 ff.). Auch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hindern die Anwendung des § 34a AsylVfG nicht. Artikel 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung schreibt vor, dass dem Asylsuchenden im Falle eines unbeachtlichen Asylantrags die Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben ist und „gegebenenfalls“ der Zeitpunkt und der Ort zu nennen sind, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist im angefochtenen Bescheid vom 19.09.2006 angegeben. Dort heißt es, dass Deutschland verpflichtet sei, die Antragsteller nach Slowenien als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 6 Monaten nach Zustimmung zu überstellen. Eine Pflicht zur Erteilung einer Abschiebungsandrohung mit dem Ziel, dem Betroffenen eine freiwillige Ausreise zur Abwendung der Abschiebung zu ermöglichen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Formulierung „gegebenenfalls“ verdeutlicht, dass die freiwillige Übersiedlung des Asylbewerbers in den anderen Vertragsstaat nur eine Verfahrensalternative ist. Dies folgt auch aus Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (ABl. L 222 v. 05.09.2003). Danach „kann“ die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (a), in Form einer behördlich kontrollierten Ausreise (b) oder einer behördlichen Überstellung (c) erfolgen. Die Wahl des Vorgehens im Einzelfall erfolgt nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der den Ausländer überstellt (vgl. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 VO-EG-Nr. 343/2003). Die Antragsgegnerin hat sich hier für eine begleitete Überstellung entschieden und war daher berechtigt, eine Abschiebungsanordnung zu erlassen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris; Hailbronner aaO., § 34a AsylVfG Rn. 22; a.A. GK-AsylVfG, § 29 Rn. 134 ff., Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 34 AsylVfG Rn. 2; VG Giessen, Beschl. v. 03.02.2006, AuAS 2006, 67 = InfAuslR 2006, 250 = NVwZ-RR 2006, 427). Es bestand kein Anlass, den Antragstellern eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Slowenien zu setzen, nachdem sie gerade von dort illegal nach Deutschland gereist waren und auch im Übrigen keine verlässlichen Anhaltspunkte vorlagen, dass sie sich auf eigene Initiative nach Slowenien begeben oder der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen wollten. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausländer eine Überstellung auf eigene Initiative beanspruchen bzw. ob er Rechte aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 herleiten kann. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).