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Urteil

3 K 1883/05

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die am ....1963 geborene Klägerin ist ungarische Staatsangehörige. 2 Mit „Zulassungsbescheinigung“ der Bundesanstalt für Arbeit vom 17.01.2003 wurde ihr „im Rahmen der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmervereinbarung die Genehmigung zum Antritt einer Gastarbeitnehmerstelle“ in den Kliniken S., Neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus in ..., für die Beschäftigung als „Krankenschwester ohne deutsche Anerkennung“ erteilt. Die Klägerin war in dieser Klinik vom 01.03.2003 bis 29.02.2004 beschäftigt. Mit „Änderungs-Zulassungsbescheinigung“ der Bundesanstalt für Arbeit vom 18.02.2004 wurde ihr im Rahmen der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmervereinbarung die Genehmigung zur Beschäftigung im Seniorenhaus K. ... ... ... ... in ... für die Beschäftigung als „Krankenschwester ohne deutsche Anerkennung“ für die Dauer von insgesamt 18 Monaten ab Gültigkeit des Einreisevisums für die Arbeitsaufnahme beim ersten Arbeitnehmer erteilt. Die Zulassungsbescheinigung vom 17.01.2003 wurde für ungültig erklärt. Es wurde mitgeteilt, dass keine weitere Umvermittlung möglich sei. Ab 01.03.2004 war sie im Seniorenhaus K. ... beschäftigt. 3 Mit Schreiben vom 10.10.2003 beantragte die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“. Das Regierungspräsidium Freiburg teilte ihr mit Schreiben vom 24.11.2003 mit, eine Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester sei derzeit nicht möglich. Die Klägerin habe in Budapest eine dreijährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Es sei zu prüfen, inwieweit ihre Ausbildung hinsichtlich des Ausbildungsstandes mit dem einer in Deutschland ausgebildeten Krankenschwester vergleichbar sei. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Ausbildung sowohl hinsichtlich der Lehrgangsdauer, dem Lehrgangsinhalt einschließlich der Prüfungsinhalte als auch den Praktikumszeiten dem in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildungsgang entspreche. Die deutsche Ausbildung in der Krankenpflege dauere drei Jahre und umfasse theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 1.600 Stunden und eine praktische Ausbildung von 3.000 Stunden. Für den Zugang zur Ausbildung sei eine mindestens 10-jährige Schulbildung (Realschulabschluss) Voraussetzung. Nach Überprüfung der Unterlagen der Klägerin, insbesondere des Stundennachweises, und auf Grund vorliegender Erkenntnisse über die von der Klägerin absolvierte Ausbildung bestünden im Vergleich zum deutschen Ausbildungsgang in der Krankenpflege nicht unerhebliche Unterschiede, sowohl im theoretischen als auch im praktischen Bereich. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sei deshalb nicht gegeben. Die Klägerin habe jedoch die Möglichkeit, einen gleichwertigen Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis werde durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Krankenpflege erstrecke. Nach Bestehen der Kenntnisprüfung könne ihr die Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester erteilt werden. 4 Mit Schreiben vom 17.09.2004 beantragte die Klägerin die „Anerkennung meiner Ausbildung zur examinierten Krankenschwester“ und nahm Bezug auf „die Gesetze für Krankenschwestern der neuen EU-Staaten“. Sie legte eine Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Familienangelegenheiten, Amt für Genehmigungen und Verwaltungen, in Budapest/Ungarn vom 30.07.2004 vor, der zufolge sie in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung ein Jahr und acht Monate lang aktiv und rechtmäßig als Krankenschwester tätig gewesen ist. Zur Begründung führte sie aus, nach den Richtlinien zur Anerkennung für Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die nicht allen Ausbildungsmindestanforderungen genügten, würden ausländische Ausbildungen automatisch anerkannt, wenn bescheinigt werde, dass die Antragstellerin sich in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig der betreffenden Tätigkeit gewidmet habe. Der einschränkenden Auslegung, dass die Tätigkeit während drei Jahre ununterbrochen und dies im Herkunftsland habe ausgeübt werden müssen, sei durch Art. 4.1 der Richtlinie 77/452/EWG nicht gedeckt. Wie sich aus einer jüngsten Stellungnahme der Europäischen Kommission ergebe, würden die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis absolvierten Zeiten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU in anderen Mitgliedstaaten angerechnet. Es werde hierzu eine Kopie des Aufsichts- und Verwaltungsamtes für das Gesundheitswesen der Republik Ungarn vom 05.05.2005 übersandt. Die Klägerin habe in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig als Krankenschwester gearbeitet. Auf Grund der Vereinbarung über den Gastarbeitnehmeraustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn sei es ihr erlaubt gewesen, als Krankenschwester ohne deutsche Anerkennung über den Zeitraum von insgesamt 18 Monaten hinweg tätig zu sein. Die Zulassung für ihre Tätigkeit sei ihr von der Bundesanstalt für Arbeit erteilt worden. In Ungarn habe sie über einen Zeitraum von insgesamt 20 Monaten und in Deutschland über einen Zeitraum von mehr als 16 Monaten die zur Anerkennung notwendige Tätigkeit als Krankenschwester ausgeübt. 5 Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung teilte das Regierungspräsidium Freiburg der Klägerin mit, Abschlüsse, welche nach dem Beitritt zur EU ausgestellt worden seien, seien unmittelbar anerkennungsfähig. Im Fall von Diplomen, welche vor dem Beitritt ausgestellt worden seien, stelle sich die Frage nach der Richtlinienkonformität. Hierzu sei von Ungarn als Konformitätsdatum der 01.06.1998 gemeldet worden. Vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Ausbildungsgänge gälten daher nicht als richtlinienkonform. Für die Klägerin seien die Regelungen über erworbene Rechte anzuwenden. Danach könne die Anerkennung erteilt werden, wenn eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt werde, dass sich die Antragstellerin/der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig der Tätigkeit einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gewidmet habe. Da ohne eine Berufserlaubnis in Deutschland eine rechtmäßige Tätigkeit als Krankenschwester im Sinne der Richtlinie faktisch nicht möglich sei, könne sich die Bescheinigung der beruflichen Tätigkeit nur auf solche im Herkunftsland beschränken. Für die Ausstellung der Tätigkeitsbescheinigungen seien die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit erbracht worden sei. Die Klägerin habe ihren Abschluss 1980 bzw. 1984 erworben. Das bedeute, sie habe keinen Abschluss, welcher nach den EU-Richtlinien unmittelbar anerkannt werden könne. Sie könne auch keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit im Heimatland nachweisen. Die zuletzt vorgelegte Bescheinigung des Aufsichts- und Verwaltungsamts in Budapest vom 05.05.2005 könne nicht akzeptiert werden. Die ungarische Behörde könne lediglich über die in Ungarn absolvierten Tätigkeiten eine Aussage treffen. Eine tatsächliche berufliche Tätigkeit im Heimatland könne die Klägerin nur nach der Bescheinigung vom 30.07.2004 über einen Zeitraum von einem Jahr und acht Monaten nachweisen. 6 Mit Bescheid vom 13.09.2005 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ (früher: Krankenschwester) im Wege der Anerkennung der von der Klägerin in Ungarn absolvierten Ausbildung ab. Zur Begründung führte es ergänzend aus, es sei zwar in Art. 4 der Richtlinie 77/452/EWG nicht ausdrücklich festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit im Herkunftsland absolviert werden müsse, jedoch sei für die anderen neuen EU-Mitgliedstaaten in den Art. 4b und 4c geregelt, dass die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der jeweiligen Länder ausgeübt worden sein müssten. Es würde somit eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung darstellen, im Falle von Antragstellern aus nicht in den Art. 4b und 4c aufgeführten Ländern anders zu entscheiden. In der Praxis sei auch eine tatsächliche und rechtmäßige Tätigkeit mit voller Verantwortung in der Krankenpflege in Deutschland ohne die entsprechende Berufserlaubnis nicht möglich. 7 Die Klägerin hat am 13.10.2005 Klage erhoben. Ergänzend führt sie aus, die Tätigkeit im Sinne von Art. 4.1 der Richtlinie 77/452/EWG müsse lediglich ununterbrochen ausgeübt werden. Es sei nicht von Belang, dass ein Teil der Tätigkeit im Herkunftsland und ein anderer Teil in Deutschland liege. Für die Klägerin, die aus Ungarn stamme, bestehe eine Art. 4b und Art. 4c der Richtlinien des Rates 77/452/EWG entsprechende Regelung nicht. Es sei daher nicht erforderlich, dass die Tätigkeit im Hoheitsgebiet ihres Herkunftslandes ausgeübt worden sei. Sie habe in Ungarn vom 19.06.2001 bis 28.02.2003 und in Deutschland vom 01.03.2003 bis heute als Krankenschwester gearbeitet. Es könne nicht sein, dass sie in Deutschland als Krankenschwester als Gastarbeitnehmerin tätig sein dürfe und ihr insoweit eine Arbeitserlaubnis erteilt werde und sodann in Abrede gestellt werde, sie habe diese Tätigkeit rechtmäßig durchgeführt. Es werde eine Bescheinigung des Aufsichts- und Verwaltungsamts für das Gesundheitswesen der Republik Ungarn vom 15.02.2006 vorgelegt. Dort werde ihr bescheinigt, die Anforderungen der Richtlinie 77/452/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise erfüllt zu haben, weil sie tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester in notwendiger Dauer von drei aufeinander folgenden Jahren ausgeübt habe. Es sei sehr wohl möglich, dass die zuständige Behörde des Heimat- und Herkunftslandes nach Prüfung der Tätigkeits- und Befähigungsnachweise die Tätigkeitsdauer bescheinige. Es könne nicht unterstellt werden, dass die zuständige Behörde der Republik Ungarn falsche oder gefällige Bescheinigungen ausstelle. Weiter sei nicht notwendig, dass die nachgewiesene Tätigkeit in einem Akut-Krankenhaus erfolgen müsse. Mittlerweile sei die Klägerin wieder im Neurologischen Fach- und Rehabilitationskrankenhaus Kliniken - S. tätig. 8 Die Klägerin beantragt: 9 Unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.09.2005 wird das Regierungspräsidium Freiburg verurteilt, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ (früher Krankenschwester) im Wege der Anerkennung ihrer in Ungarn absolvierten Ausbildung zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Ergänzend führt er aus, die Klägerin sei für ihre Tätigkeit als „Krankenschwester ohne deutsche Anerkennung“ im Sinne des Art. 50 des EG-Vertrages vorübergehend zugelassen worden (§ 1 Abs. 2 KrPflG). Dies begründe keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ohne den Nachweis des gleichwertigen Ausbildungsstandes entgegen § 2 KrPflG. Die Klägerin habe lediglich eine berufliche Tätigkeit im Heimatland von einem Jahr und acht Monaten und nicht - wie mindestens gefordert - von drei Jahren nachgewiesen. Über eine Tätigkeit in Deutschland könne eine Behörde in Ungarn nicht befinden und deshalb auch keine Bescheinigung ausstellen. Hieraus ergebe sich der logische Schluss, dass - auch wenn dies in Art. 4 der Richtlinie nicht ausdrücklich ausgeführt sei - die Tätigkeit im Herkunftsland ausgeübt worden sein müsse. Ergänzend werde mitgeteilt, dass Tätigkeiten in Reha-Einrichtungen oder Seniorenwohnheimen hinsichtlich der Anforderungen nicht mit einer Tätigkeit in der Behandlungspflege im Akut-Krankenhaus gleichgesetzt werden könnten. So seien bereits in den früher üblichen Anerkennungsverfahren mittels so genannter Anerkennungspraktika nur solche in Akut-Krankenhäusern akzeptiert worden. 13 Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Entscheidungsgründe 14 Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten alleine und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 3, Abs 2, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 42 VwGO, 6a Satz 1 AGVwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann nicht die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu erteilen. 16 Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen will, bedarf nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes - KrPflG - vom 16.07.2003 (BGBl. I, S. 1462) der Erlaubnis. Für die Erteilung der Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG unter anderem Voraussetzung, dass die Antragstellerin die durch das Krankenpflegegesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG). Von einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist bezogen auf die von der Klägerin in Ungarn 1980 bzw. 1984 abgeschlossene Ausbildung nicht auszugehen. Dies hat das Regierungspräsidium Freiburg in seinem Schreiben vom 24.11.2003 an die Klägerin im Einzelnen dargelegt. Umstände, die die Richtigkeit dieser Ausführungen in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Von der Möglichkeit, einen gleichwertigen Kenntnisstand nachzuweisen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG), hat die Klägerin (bislang) keinen Gebrauch gemacht. 17 Die Erteilung der Erlaubnis kommt auch nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 KrPflG in Betracht, da ihre Ausbildung vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union abgeschlossen war und auch keine abweichende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn geschlossen worden ist, die die Anerkennung ihrer 1980 bzw. 1984 abgeschlossenen Ausbildung vorsieht. Dies folgt aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 27.06.2005, die im Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.07.2005 im Wesentlichen wiedergegeben wurde. 18 Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ kommt daher nur nach Maßgabe des § 25 KrPflG in Betracht. Nach Satz 2 der Vorschrift kann in den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers den Mindestanforderungen des Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27.06.1977 nicht genügt, die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der sich ergibt, dass die Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Ausbildung der Klägerin nicht den Mindestanforderungen des Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG genügt, nachdem der Beklagte die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Stundennachweises, verneint hat. Damit bezog er sich allem Anschein nach auf das Erfordernis des theoretischen und praktischen Unterrichts von mindestens 1.600 Stunden sowie der praktischen Ausbildungszeit von 3.000 Stunden. Auch nach Art. 1 Abs. 2b der Richtlinie 77/453/EWG muss die theoretische und praktische Ausbildung 4.600 Stunden umfassen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbildung der Klägerin den Mindestanforderungen der Richtlinie genügt. 19 Die Klägerin hat aber keine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, ausgeübt hat. § 25 Satz 2 KrPflG lehnt sich insoweit an Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27.06.1977 (ABl. L 176 v. 15.07.1977) an. Danach ist für die Anerkennung einer durch einen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführten Ausbildung zur Krankenschwester bzw. zum Krankenpfleger, die nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG genügt, Voraussetzung, dass eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gewidmet hat. Dass die Bescheinigung über die Beschäftigung auch nach Art. 4 der Richtlinie 77/452/EWG vom Heimat- oder Herkunftsstaat und nicht vom Aufnahmestaat bzw. dem Mitgliedstaat auszustellen ist, der über die Anerkennung der ausländischen Ausbildung zu befinden hat, folgt aus dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegten Erfordernis, dass dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis, die von den „anderen“ Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt worden sind, eine Bescheinigung über die Beschäftigung beizufügen ist. Damit knüpft die Richtlinie an die vom „anderen“ Mitgliedstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, so dass auch die Bescheinigung über die Beschäftigung vom Heimat- oder Herkunftsstaat auszustellen ist. Aus dem Erfordernis der Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates folgt, dass die Beschäftigung in diesem Staat ausgeübt worden sein muss. Denn die Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ist nicht dafür zuständig, eine Aussage über die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat zu treffen. 20 Dass sich die Bescheinigung nicht auf eine Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat beziehen kann, in dem die Anerkennung der Ausbildung erstrebt wird, kann auch aus den Änderungen der Richtlinie 77/452/EWG entnommen werden, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die Beschäftigung im Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausstellt, ausgeübt worden sein muss. So haben nach Art. 18c der Richtlinie 77/452/EWG, der mit der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. L 206 v. 31.07.2001) beigefügt wurde, die Mitgliedstaaten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, zu prüfen, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Aus dem Wort „dort“ ergibt sich, dass die die Berufserfahrung vermittelnde Beschäftigung nicht in dem über die Anerkennung der ausländischen Ausbildung zu befindenden Mitgliedstaat ausgeübt worden sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2006 - 13 A 1667/05 -, juris, zu § 2 Abs. 2 Satz 5 des Zahnheilkundegesetzes). Auch die Art. 4a, 4b und 4c, die der Richtlinie 77/452/EWG später beigefügt wurden, sehen in Bezug auf Ausbildungen in der Deutschen Demokratischen Republik, in Polen, der Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, der Slowakei sowie Sloweniens vor, dass Beschäftigungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren im jeweiligen Hoheitsgebiet von Deutschland, Polens, der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, der Slowakei bzw. Sloweniens ausgeübt worden sein und von den Behörden dieser Staaten bescheinigt werden müssen. Dass dort anders als in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/452/EWG ausdrücklich die Ausübung der Beschäftigung im jeweiligen Heimat- bzw. Herkunftsstaat gefordert wird, dürfte darauf beruhen, dass sich die Regelungen auf Ausbildungen bzw. Beschäftigungen einzelner Mitgliedsstaaten beziehen, was eine konkrete Benennung des jeweiligen Hoheitsgebietes ermöglichte. Dass Staatsangehörige anderer Staaten, die nur unter Art. 4 der Richtlinie 77/452/EWG fallen, anders zu behandeln sind, ist offensichtlich nicht gewollt gewesen. Dies folgt etwa aus der Richtlinie 90/658/EWG (ABl. L 335 v. 17.12.1990), mit der Art. 4a eingefügt wurde. In den Erwägungsgründen der Richtlinie 90/658/EWG heißt es, den Deutschen, die ihre beruflichen Tätigkeiten im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer vor der deutschen Einigung vorgenommenen und nicht mit den gemeinschaftlichen Ausbildungsvorschriften übereinstimmenden Ausbildung ausüben, sei hinsichtlich der erworbenen Rechte das Recht auf Anerkennung ihrer Ausbildungen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie den übrigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinien bzw. der Beitritte zur Gemeinschaft eingeräumt wurden. Daraus ist zu schließen, dass eine Schlechterstellung nicht beabsichtigt war. Eine kongruente Auslegung der Art. 4 bis Art. 4c der Richtlinie 77/452/EWG hinsichtlich der Frage, wo die Beschäftigung ausgeübt worden sein muss, ist vielmehr zur Vermeidung von Benachteiligungen der von Art. 4a bis 4c der Richtlinie 77/452/EWG erfassten Staatsangehörigen erforderlich. 21 Hiervon ausgehend kann die Klägerin nicht die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ nach § 25 KrPflG beanspruchen. Denn sie hat lediglich eine Bescheinigung der ungarischen Behörden darüber vorgelegt, dass sie in Ungarn über einen Zeitraum von einem Jahr und acht Monaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung vom 30.07.2004 aktiv und rechtmäßig als Krankenschwester tätig gewesen ist. Die Bescheinigung der ungarischen Behörden vom 05.05.2005, in der die in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 01.03.2003 ausgeübten Beschäftigungszeiten als anerkennungsfähig im Sinne von Art. 4.1 der Richtlinie 77/452/EWG angesehen werden, ist gemessen an der dargestellten Rechtslage unbeachtlich. 22 Darüber hinaus ist die von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Beschäftigung in den Kliniken S. in ... sowie im Seniorenhaus K. in ... nicht als „rechtmäßige“ Beschäftigung im Sinne von § 25 KrPflG bzw. Art. 4 der Richtlinie 77/452/EWG anzusehen. Denn ihr war durch die Zulassungsbescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit (nur) die Beschäftigung als „Krankenschwester ohne deutsche Anerkennung“ erlaubt worden. Damit kann sie rechtmäßig nur solche Pflegetätigkeiten ausgeübt haben, die nicht Krankenschwestern/Krankenpflegern bzw. nicht Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpflegern vorbehalten sind. Nach § 25 Satz 3 KrPflG sowie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/452/EWG müssen sich die - von der Bescheinigung erfassten - Tätigkeiten aber auf die „volle“ Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben. Davon kann aber keine Rede mehr sein, wenn der Betreffenden aufgrund der fehlenden deutschen Anerkennung nicht alle Aufgaben einer Gesundheits- und Krankenpflegerin übertragen werden können. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 14 Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten alleine und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 3, Abs 2, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 42 VwGO, 6a Satz 1 AGVwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann nicht die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu erteilen. 16 Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen will, bedarf nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes - KrPflG - vom 16.07.2003 (BGBl. I, S. 1462) der Erlaubnis. Für die Erteilung der Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG unter anderem Voraussetzung, dass die Antragstellerin die durch das Krankenpflegegesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG). Von einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist bezogen auf die von der Klägerin in Ungarn 1980 bzw. 1984 abgeschlossene Ausbildung nicht auszugehen. Dies hat das Regierungspräsidium Freiburg in seinem Schreiben vom 24.11.2003 an die Klägerin im Einzelnen dargelegt. Umstände, die die Richtigkeit dieser Ausführungen in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Von der Möglichkeit, einen gleichwertigen Kenntnisstand nachzuweisen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG), hat die Klägerin (bislang) keinen Gebrauch gemacht. 17 Die Erteilung der Erlaubnis kommt auch nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 KrPflG in Betracht, da ihre Ausbildung vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union abgeschlossen war und auch keine abweichende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn geschlossen worden ist, die die Anerkennung ihrer 1980 bzw. 1984 abgeschlossenen Ausbildung vorsieht. Dies folgt aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 27.06.2005, die im Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.07.2005 im Wesentlichen wiedergegeben wurde. 18 Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ kommt daher nur nach Maßgabe des § 25 KrPflG in Betracht. Nach Satz 2 der Vorschrift kann in den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers den Mindestanforderungen des Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27.06.1977 nicht genügt, die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der sich ergibt, dass die Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Ausbildung der Klägerin nicht den Mindestanforderungen des Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG genügt, nachdem der Beklagte die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Stundennachweises, verneint hat. Damit bezog er sich allem Anschein nach auf das Erfordernis des theoretischen und praktischen Unterrichts von mindestens 1.600 Stunden sowie der praktischen Ausbildungszeit von 3.000 Stunden. Auch nach Art. 1 Abs. 2b der Richtlinie 77/453/EWG muss die theoretische und praktische Ausbildung 4.600 Stunden umfassen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbildung der Klägerin den Mindestanforderungen der Richtlinie genügt. 19 Die Klägerin hat aber keine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, ausgeübt hat. § 25 Satz 2 KrPflG lehnt sich insoweit an Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27.06.1977 (ABl. L 176 v. 15.07.1977) an. Danach ist für die Anerkennung einer durch einen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführten Ausbildung zur Krankenschwester bzw. zum Krankenpfleger, die nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Art. 1 der Richtlinie 77/453/EWG genügt, Voraussetzung, dass eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gewidmet hat. Dass die Bescheinigung über die Beschäftigung auch nach Art. 4 der Richtlinie 77/452/EWG vom Heimat- oder Herkunftsstaat und nicht vom Aufnahmestaat bzw. dem Mitgliedstaat auszustellen ist, der über die Anerkennung der ausländischen Ausbildung zu befinden hat, folgt aus dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegten Erfordernis, dass dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis, die von den „anderen“ Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt worden sind, eine Bescheinigung über die Beschäftigung beizufügen ist. Damit knüpft die Richtlinie an die vom „anderen“ Mitgliedstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, so dass auch die Bescheinigung über die Beschäftigung vom Heimat- oder Herkunftsstaat auszustellen ist. Aus dem Erfordernis der Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates folgt, dass die Beschäftigung in diesem Staat ausgeübt worden sein muss. Denn die Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ist nicht dafür zuständig, eine Aussage über die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat zu treffen. 20 Dass sich die Bescheinigung nicht auf eine Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat beziehen kann, in dem die Anerkennung der Ausbildung erstrebt wird, kann auch aus den Änderungen der Richtlinie 77/452/EWG entnommen werden, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die Beschäftigung im Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausstellt, ausgeübt worden sein muss. So haben nach Art. 18c der Richtlinie 77/452/EWG, der mit der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. L 206 v. 31.07.2001) beigefügt wurde, die Mitgliedstaaten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, zu prüfen, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Aus dem Wort „dort“ ergibt sich, dass die die Berufserfahrung vermittelnde Beschäftigung nicht in dem über die Anerkennung der ausländischen Ausbildung zu befindenden Mitgliedstaat ausgeübt worden sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2006 - 13 A 1667/05 -, juris, zu § 2 Abs. 2 Satz 5 des Zahnheilkundegesetzes). Auch die Art. 4a, 4b und 4c, die der Richtlinie 77/452/EWG später beigefügt wurden, sehen in Bezug auf Ausbildungen in der Deutschen Demokratischen Republik, in Polen, der Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, der Slowakei sowie Sloweniens vor, dass Beschäftigungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren im jeweiligen Hoheitsgebiet von Deutschland, Polens, der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, der Slowakei bzw. Sloweniens ausgeübt worden sein und von den Behörden dieser Staaten bescheinigt werden müssen. Dass dort anders als in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/452/EWG ausdrücklich die Ausübung der Beschäftigung im jeweiligen Heimat- bzw. Herkunftsstaat gefordert wird, dürfte darauf beruhen, dass sich die Regelungen auf Ausbildungen bzw. Beschäftigungen einzelner Mitgliedsstaaten beziehen, was eine konkrete Benennung des jeweiligen Hoheitsgebietes ermöglichte. Dass Staatsangehörige anderer Staaten, die nur unter Art. 4 der Richtlinie 77/452/EWG fallen, anders zu behandeln sind, ist offensichtlich nicht gewollt gewesen. Dies folgt etwa aus der Richtlinie 90/658/EWG (ABl. L 335 v. 17.12.1990), mit der Art. 4a eingefügt wurde. In den Erwägungsgründen der Richtlinie 90/658/EWG heißt es, den Deutschen, die ihre beruflichen Tätigkeiten im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer vor der deutschen Einigung vorgenommenen und nicht mit den gemeinschaftlichen Ausbildungsvorschriften übereinstimmenden Ausbildung ausüben, sei hinsichtlich der erworbenen Rechte das Recht auf Anerkennung ihrer Ausbildungen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie den übrigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinien bzw. der Beitritte zur Gemeinschaft eingeräumt wurden. Daraus ist zu schließen, dass eine Schlechterstellung nicht beabsichtigt war. Eine kongruente Auslegung der Art. 4 bis Art. 4c der Richtlinie 77/452/EWG hinsichtlich der Frage, wo die Beschäftigung ausgeübt worden sein muss, ist vielmehr zur Vermeidung von Benachteiligungen der von Art. 4a bis 4c der Richtlinie 77/452/EWG erfassten Staatsangehörigen erforderlich. 21 Hiervon ausgehend kann die Klägerin nicht die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ nach § 25 KrPflG beanspruchen. Denn sie hat lediglich eine Bescheinigung der ungarischen Behörden darüber vorgelegt, dass sie in Ungarn über einen Zeitraum von einem Jahr und acht Monaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung vom 30.07.2004 aktiv und rechtmäßig als Krankenschwester tätig gewesen ist. Die Bescheinigung der ungarischen Behörden vom 05.05.2005, in der die in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 01.03.2003 ausgeübten Beschäftigungszeiten als anerkennungsfähig im Sinne von Art. 4.1 der Richtlinie 77/452/EWG angesehen werden, ist gemessen an der dargestellten Rechtslage unbeachtlich. 22 Darüber hinaus ist die von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Beschäftigung in den Kliniken S. in ... sowie im Seniorenhaus K. in ... nicht als „rechtmäßige“ Beschäftigung im Sinne von § 25 KrPflG bzw. Art. 4 der Richtlinie 77/452/EWG anzusehen. Denn ihr war durch die Zulassungsbescheinigung der Bundesanstalt für Arbeit (nur) die Beschäftigung als „Krankenschwester ohne deutsche Anerkennung“ erlaubt worden. Damit kann sie rechtmäßig nur solche Pflegetätigkeiten ausgeübt haben, die nicht Krankenschwestern/Krankenpflegern bzw. nicht Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpflegern vorbehalten sind. Nach § 25 Satz 3 KrPflG sowie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/452/EWG müssen sich die - von der Bescheinigung erfassten - Tätigkeiten aber auf die „volle“ Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben. Davon kann aber keine Rede mehr sein, wenn der Betreffenden aufgrund der fehlenden deutschen Anerkennung nicht alle Aufgaben einer Gesundheits- und Krankenpflegerin übertragen werden können. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.