Beschluss
13 A 1667/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0904.13A1667.05.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 65.000,- EUR je Instanz festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 65.000,- EUR je Instanz festgesetzt. G r ü n d e : I. Der 1965 geborene Kläger, der griechischer Staatsangehöriger ist, begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnarzt im Wesentlichen mit der Begründung, sein zahnmedizinisches Studium an der Istanbul-Universität/Türkei von September 1986 bis August 1993 sei gleichwertig mit einem Zahnmedizinstudium in Deutschland und wegen der Anerkennung seines türkischen Zahnarzt-Diploms 1995 durch Griechenland habe er nach europarechtlichen Richtlinien einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung der Approbation. Bezüglich des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 13 A 3968/04 u.a. -, vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03 , 13 A 1956/03 - und vom 28. April 2006 - 13 A 2459/03 -, Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2005 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen mit der Anmerkung, dass das - vergleichsweise vereinbarte - für den Kläger erfolglose Fachgespräch am 24. Juni 2003 erfolgte. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt abgewiesen. Der Ausbildungsstand des Klägers sei nicht mit dem nach einem Zahnmedizinstudium in Deutschland gleichwertig. Die Erteilung der Approbation nach europarechtlichen Richtlinien komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass Griechenland seinerzeit sein türkisches Zahnarzt-Diplom unter Zugrundelegung der maßgebenden EG-Richtlinien geprüft und anerkannt habe und weil auch die in Deutschland gesammelte Berufserfahrung des Klägers nicht berücksichtigt werden könne. Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger (erneut) geltend, seine in der Türkei erworbene zahnärztliche Ausbildung sei mit einer deutschen gleichwertig. Der Umfang seiner praktischen Ausbildung in der Türkei, die allein noch streitig sei, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen und Erklärungen der Universität in der Türkei zu seinem Studienverlauf und aus einem Vergleich mit den von der im Verfahren des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2 A 50/03 - erfolgreichen Klägerin angegebenen Stundenzahlen, die im wesentlichen auch für ihn zuträfen. Die das frühere Zeugnis vom 28. September 1993 korrigierende Studienbescheinigung der Istanbul-Universität vom 26. Januar 2004 hätte das Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten berücksichtigen müssen. Das der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde gelegte Gutachten des Sachverständigen Prof. em. Dr. T. sei inhaltlich falsch, weil es für den praktischen Teil in den letzten beiden Fachsemestern des Studiums in der Türkei eine zu geringe Semesterstundenzahl und insgesamt einen zu hohen Anteil angeblich "fachfremden Unterrichts" angenommen habe. Das in dem Verfahren beim schleswig- holsteinischen Verwaltungsgericht erstattete Sachverständigengutachten des Prof Dr. P. sei ebenso ein Beweis für die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung in der Türkei wie ein bereits 1979 erstattetes Gutachten eines Professors in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen (1 A 187/78) zu einer Zahnarztausbildung an der Zahnmedizinischen Hochschule Istanbul von 1969 bis 1975. Aus dem Nichtbestehen der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Kenntnisprüfung im Juni 2003 vor der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe könne nicht auf eine fehlende Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes geschlossen werden. Er habe jedenfalls nach europäischem Recht einen Anspruch auf Erteilung der Approbation. Griechische Behörden verlangten für die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse eine Vielzahl von Nachweisen und die Prüfung beziehe mit Sicherheit auch Anforderungen nach dem europäischen Recht mit ein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste bei einem Abschluss in einem Nicht-EU-Staat und dessen Anerkennung in einem EU-Staat die Prüfung der Anerkennung als gleichwertig durch das nationale Gericht erfolgen; insoweit könne ihm nicht die Beweislast auferlegt werden. Seine dreijährige Berufserfahrung in Deutschland sei weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt worden. Einer Bestätigung der griechischen Republik vom 28. Juli 2005 sei zu entnehmen, dass die Anerkennung seines türkischen Diploms nach den Regeln der Europäischen Union erfolgt sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Ausbildung des Klägers sei wegen fehlender praktischer Ausbildungsteile nicht gleichwertig mit einem Zahnmedizinstudium in Deutschland. Maßgebend sei insoweit die ursprüngliche Studienbescheinigung von September 1993, die vom Kläger nachgereichte Bescheinigung der Istanbul-Universität von Januar 2004 sei nicht überzeugend. Bezüglich des Gutachtens des Prof. em. Dr. T. ergäben sich keine zur Nichtbeachtlichkeit des Gutachtens führenden Unstimmigkeiten. Das Nichtbestehen der praktischen Kenntnisprüfung spreche dagegen, dass beim Kläger ein gleichwertiger Kenntnisstand bestehe. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass Griechenland sein türkisches Diplom nach den Maßstäben der einschlägigen EU-Richtlinien beurteilt habe; dies gelte auch für die neuerliche griechische Bestätigung vom 28. Juli 2005. Die Berufserfahrung des Klägers in Deutschland sei nicht berücksichtigungsfähig. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Der anschließende Hinweis des Klägers auf die - zweifellos anzunehmende - Komplexität der Sache zwingt nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung, nach § 130a VwGO zu verfahren, liegt im - weiten - Ermessen des Senats. Dabei sind auch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität und die Schwierigkeit der Rechtssache zu berücksichtigen. Diese hindern generell aber einen Beschluss nach § 130a VwGO ebenso wenig wie der Umstand, dass die Berufung im Beschluss vom 10. Juni 2005 wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen wurde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60/03 -, ZUM 2004, 408, 410, vom 7. April 2004 - 3 B 73/03 -, DÖV 2004, 749 und vom 15. Dezember 2005, - 6 B 70.05 -, juris; Sodan/ Ziekow, a. a. O., § 130a Rdn. 32; . Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 130a Rdn. 5. Eine Entscheidung nach § 130a VwGO ist nur dann nicht angezeigt, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28/03 -, BVerwGE 121, 211. Die Entscheidung über das Begehren des Klägers weist nach Auffassung des Senats keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten in diesen Sinne auf. Die Sache ist im Tatsächlichen ausgeschrieben. In der ersten Instanz hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der der Kläger auch persönlich mit seiner Bevollmächtigten teilgenommen hat. Im Urteil des Verwaltungsgerichts wurde das Begehren des Klägers sowohl hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als auch nach europarechtlichen Bestimmungen umfassend gewürdigt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine grundsätzlich neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht ansatzweise auch schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Inwieweit durch eine mündliche Verhandlung ein höheres Maß an Sicherheit in der Entscheidungsfindung erreicht werden kann, vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112/98 -, NVwZ 1999, 763, und vom 19. Januar 2001 - 3 B 113/00 -, juris, ist nicht erkennbar. Die Entscheidung im Berufungsverfahren hängt zudem im Wesentlichen von Rechtsfragen ab, so dass auch insoweit eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren nicht zwingend geboten ist. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - nur § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in Betracht. Im Falle eines fehlenden Zahnmedizinstudiums in Deutschland ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn hinsichtlich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2, 3 ZHG ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar ist, ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen durch das Ablegen einer Prüfung, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Diese Bestimmungen gelten seit der am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Zahnheilkundegesetzes durch Art. 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325). Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers nach dessen zahnärztlicher Ausbildung an der Istanbul- Universität kann nicht bejaht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen unter Beachtung der von der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 3 B 134.00 -, NJW 2002, 455; Urteile vom 14. Juni 2001 - 3 C 35.00 -, NJW 2002, 456, vom 29. August 1996 - 3 C 19.95 -, NJW 1997, 1650 und vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, NJW 1993, 3005, entwickelten Maßstäbe ausgeführt. Der Senat, dessen Überzeugungsbildung sich auf die in diesem Verfahren vorliegenden Stellungnahmen sowie auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren mit vergleichbarer Problematik gründet, schließt sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts an. Sie gelten insbesondere vor dem Hintergrund der bei Erlass der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG in einer seinerzeitigen Entschließung des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1982 (BT-Drucks. 9/2235; BT-Protokolle 9/137, S. 8548) zum Ausdruck gekommenen Intention des Gesetzgebers, wonach die Approbation an Bewerber mit einer zahnmedizinischen Ausbildung im Ausland nur zu erteilen ist, "wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter Anlegung strenger Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist". Bezüglich der zahnärztlichen Ausbildung des Klägers in der Türkei liegt mit dem Gutachten des Prof. em. Dr. T. vom 6. Juni 2003 die Äußerung eines Sachverständigen vor, dessen Einschaltung zur Klärung der Gleichwertigkeitsfrage regelmäßig angezeigt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 3 B 134.00 -, a. a. O. Das Gutachten kommt nach einem Vergleich der Stundenansätze aus dem Studium des Klägers und der für ein zahnmedizinisches Studium in Deutschland anzusetzenden Stunden zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit des Studiums in Istanbul mit dem Zahnmedizinstudium in Deutschland nicht gegeben ist. Gravierende Unstimmigkeiten, die die Verwertbarkeit des Gutachtens des Prof. em. Dr. T. entscheidend in Frage stellen, sind nicht ersichtlich und auch dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Da dem Senat in anderen Verfahren Begutachtungen des Sachverständigen zu zahnärztlichen Ausbildungen im Ausland, auch der Türkei, bekannt geworden sind, kann generell davon ausgegangen werden, dass den Gutachten eine gewisse Erfahrung in der Bewertung zahnärztlicher Ausbildungen im Ausland zu Grunde liegt und der Sachverständige mit den Ausbildungsgegebenheiten (auch) in der Türkei vertraut war/ist. Dass der Sachverständige T. bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf die Studienbescheinigung der Universität Istanbul vom 28. September 1993 für den Kläger und nicht auf später vom Kläger nachgereichte Bescheinigungen vom 2. Januar 2003 bzw. vom 26. Januar 2004 abgestellt hat, begegnet, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keinen Bedenken und entspricht auch der Sichtweise des Senats. Für die beiden nachgereichten Bescheinigungen der Universität Istanbul gilt wegen der jeweiligen Bezugnahme auf vorherige Faxschreiben des Klägers, dass sie vom Kläger - wegen der Schwierigkeiten beim Erhalt der deutschen Approbation offenbar mit einer bestimmten Tendenz - erbeten wurden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von dem Bemühen, dem Kläger zu helfen und die Reputation der zahnmedizinischen Ausbildung in Istanbul im Hinblick auf europäische Anforderungen positiv(er) darzustellen, bestimmt sind; dies mindert schon generell ihren Aussagewert. Die Bescheinigung vom 2. Januar 2003 listet zudem, ohne im Einzelnen Stundenanzahlen zu benennen, nur die praktischen Vorlesungen auf und umfasst damit nur einen Teil der aus der Bescheinigung vom 28. September 1993 ersichtlichen Fächer, die im Hinblick auf ihre Relevanz für die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vom Sachverständigen Prof. em. Dr. T. bewertet wurden. Die Bescheinigung der Universität Istanbul vom 26. Januar 2004 weicht in auffälliger Weise in den Angaben zu den wöchentlichen Praxisstunden im 9. und 10. Semester von den Angaben in der Bescheinigung der Universität vom 28. September 1993 ab und klammert auch für das 7. und 8. Semester in der Bescheinigung von 1993 noch enthaltene Fächer wie Türkisch, Fremdsprache, Sport und Kunst usw. aus. Diese Umstände stehen nach Auffassung des Senats einer Verwertung der nachträglichen Bescheinigungen entgegen und rechtfertigen die Annahme, die Bescheinigung der Universität Istanbul vom 28. September 1993, bei deren Ausstellung das spätere Bemühen des Klägers um Erhalt einer deutschen Approbation als Zahnarzt und die dabei auftretenden Schwierigkeiten noch nicht bedeutsam waren, die also als neutral und ohne - erst später relevant gewordene - bestimmte Zweckrichtung und Aussagetendenz gewertet werden kann, als verbindlich anzusehen und der Bewertung durch den Sachverständigen zu Grunde zu legen. Der Bescheinigung der Universität Istanbul vom 28. September 1993 ist aber eine intensivere praktische Ausbildung im 9. bzw. 10. Semester nicht zu entnehmen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass etwa um 1990 die Studienordnung der Universität Istanbul für die zahnärztliche Ausbildung geändert wurde. Die nachgereichten Bescheinigungen der Universität verhalten sich aber nicht dazu, dass auch der Kläger von dieser Änderung betroffen war und erklären die vermeintliche Unrichtigkeit der früheren Bescheinigung vom 28. September 1993 - nicht überzeugend, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - lediglich mit der seinerzeitigen Verwendung eines falschen Vordrucks. Der Hinweis (der früheren Prozessbevollmächtigten) des Klägers, in dem Gutachten sei die intensivere praktische Tätigkeit der Zahnmedizinstudenten an der Istanbul-Universität im 9. und 10. Semester nicht hinreichend berücksichtigt worden, was dem Gutachter mitgeteilt worden sei, hat dem erfahrenen Gutachter zudem keine Veranlassung gegeben, die Stundenansätze und seine gutachtliche Stellungnahme zu ändern. Das hätte aber erwartet werden können, wenn der Gutachter tatsächlich falsche Stundenansätze zu Grunde gelegt hätte. In diesem Zusammenhang scheint andererseits der semesterliche Ausbildungsansatz von 40 Wochen für die praktische Unterweisung der Zahnmedizinstudenten an der Istanbul-Universität durch Herrn Prof. Dr. P. in seinen Gutachten vom 16. Januar 2003/ 19. März 2003, die Gegenstand des Verfahrens 2 A 50/03 beim Schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht waren, auch nicht gerechtfertigt, weil dieser Ansatz undifferenziert ist und nicht erkennbar ist, dass er über das gesamte Studium hinweg für alle Semester geboten ist. Der vom Kläger in der ersten Instanz mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2003 eingereichte Studienplan der Universität Istanbul, mit dem eine intensivere praktische Ausbildung im letzten Studienjahr (9. und 10. Semester) geltend gemacht wird und der dem Senat aus einem anderen Verfahren in auszugsweiser Übersetzung aus der türkischen Sprache vorliegt, ist schon deshalb nicht für den entsprechenden Nachweis geeignet, weil er Gesetzesfassungen und - änderungen von Oktober 1987 bis März 1996 umfasst und der Kläger nicht dargelegt hat, welche Fassung des Studienplans konkret zur Zeit seines Studiums in Istanbul galt. Der Kläger kann zudem mit der Übersendung des Studienplans nicht belegen, dass er während seines Studiums tatsächlich die darin abstrakt angeführten Ausbildungsveranstaltungen besucht hat. Die Einschätzung einer fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei einem Zahnarztstudium in der Türkei findet sich auch in Stellungnahmen sachverständiger Gremien zur Bewertung von zahnärztlichen Ausbildungen außerhalb des EG-Bereichs, die u. a. wegen der personellen Besetzung mit Universitätsprofessoren des Fachgebiets und sonstigen Personen mit Erfahrungen auf diesem Gebiet und wegen der Mitwirkung weiterer Institutionen - u. a. der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (ZAB) - als Bündelung und Zusammenfassung des in diesem Bereich vorhandenen Sachverstands gewertet werden können und denen der Senat daher mangels eigener Kenntnisse der Ausbildungsgegebenheiten vor Ort einen sehr hohen Aussagewert beimisst. Vgl. insoweit auch Hamb. VG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 10 K 4943/04 -, n.r., juris. So hat die zuständige Arbeitsgemeinschaft "Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in den akademischen Heilberufen" der Deutschen Landesprüfungsämter für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie in 2002 die Erstellung von Listen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer (Zahn- )Arztausbildungen initiiert. Diese sog. Einstufungslisten liegen inzwischen mit dem Stand 1. Januar 2003, 1. Januar 2004 und 1. März 2005 vor. Nach allen Listen, auch der neuesten, unterfällt eine Zahnarztausbildung in der Türkei - ohne Differenzierung nach einzelnen Universitäten - der Kategorie 2. Dies bedeutet nach der entsprechenden Erklärung in den Einstufungslisten, dass eine objektive Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben und eine Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes erforderlich und möglich ist. Bemerkenswert ist dabei, dass die Einstufung in diese Kategorie in den Listen für 2004 und für 2005 erfolgt ist in Kenntnis des vom Kläger genannten Urteils des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. November 2003 - 2 A 50/03 - mit dem eingeholten, für die dortige Klägerin positiven Gutachten des Prof. Dr. P. von Januar 2003/März 2003, und des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 2004 - 3 LA 36/04 -. Nach dem dem Senat vorliegenden Protokoll der Dienstbesprechung der genannten Arbeitsgruppe vom 20. Januar 2004 haben sich die Besprechungsteilnehmer seinerzeit "bezüglich Zahnmedizin Türkei darauf verständigt, bis zum Vorliegen der Berufungsentscheidung in Schleswig-Holstein an der Kategorie 2 festzuhalten". Die entsprechenden Protokolle der Dienstbesprechungen vom 22. Februar 2005 und vom 20. Februar 2006 führen aus, wegen eines weiteren in Schleswig-Holstein anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens "die Kategorisierung nicht zu verändern", bzw., dass sich offenkundig die Studienbedingungen in der Türkei in den letzten Jahren erheblich verbessert haben und sich aus den Gleichwertigkeits-Altanträgen aus den siebziger und achtziger Jahren keine allgemeinen Schlüsse für die Zukunft ziehen lassen, aber "auf der Grundlage der bestehenden Erkenntnisse zunächst an der Feststellung der Nichtgleichwertigkeit festzuhalten". Dass diese Einstufungen sachverständiger Personen fehlerhaft und sachlich nicht gerechtfertigt sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch die ZAB, deren Stellungnahmen sich - wie sie selbst betont - grundsätzlich auf eine nominale und formale Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer Ausbildung in Deutschland in der Weise beziehen, ob ein wissenschaftliches Hochschulstudium vergleichbarer Dauer und vergleichbaren Umfangs nachgewiesen ist, die aber wegen der Tätigkeit der ZAB als Einrichtung innerhalb der Kultusverwaltung und wegen ihres fehlenden Sachverstands bei gesundheitsrelevanten Fragen keine Aussagen zur materiellen Gleichwertigkeit eines (zahn-) medizinischen Ausbildungsstandes enthalten, hat in der Vergangenheit in Auswertung ihr vorliegender externer Erkenntnisse durchgängig alle zahnärztlichen Ausbildungen in der Türkei ausnahmslos als nicht gleichwertig eingestuft. Wegen des fehlenden Aussagewerts zur materiellen Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kommt deshalb beispielsweise auch der - gegenüber früheren Stellungnahmen positiveren - Stellungnahme der ZAB vom 2. Juni 2003, nach der nunmehr die "Erteilung der Approbation" an den Kläger "für angemessen gehalten" werde, keine materielle Bedeutung zu, zumal sie auf praktische Erfahrungen des Klägers während seiner vorübergehenden Tätigkeit als Zahnarzt verweist, derartige nachträgliche Qualifikationsaufbesserungen aber bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht zu berücksichtigen sind. Auch wenn diese (zeitlich) andere zahnärztliche Ausbildungen in der Türkei betreffen, ergibt sich eine fehlende Gleichwertigkeit der in Frage stehenden Ausbildung des Klägers jedenfalls indiziell auch aus - dem Senat aus anderen Verfahren bekannten - sachverständigen Stellungnahmen. Dem Senat sind aus der Bearbeitung von Verfahren mit ähnlicher Problematik u.a. folgende Stellungnahmen bekannt: Gutachtliche Stellungnahmen des Prof. Dr. T. vom 6. März 1999 zu einer 1974 abgeschlossenen zahnmedizinischen Ausbildung in Istanbul, vom 18. Januar 1999 zu einem 1993 abgeschlossenen Zahnmedizinstudium in Ankara und vom 26. Juli 1999/13. September 1999 zu einem Zahnmedizinstudium von 1985 bis 1991 an der Universität Dicle sowie Stellungnahmen der ZAB vom 9. November 1994 zu einem 1988 abgeschlossenen Zahnmedizinstudium an der Istanbul- Universität und vom 15. September 1998 zu einem 1998 abgeschlossenen Zahnmedizinstudium an der Universität Marmara. Allen Stellungnahmen ist gemeinsam, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der jeweiligen Kläger verneint wurde, und zwar im Hinblick auf Defizite in den zahnmedizinischen Kernfächern und fehlende Klinikpraktika im Verhältnis zu einer Zahnarztausbildung in Deutschland. Auch wenn die zahnärztliche Ausbildung in der Türkei nicht zentral geregelt sein sollte, kann aber davon ausgegangen werden, dass das Curriculum im Wesentlichen landeseinheitlich bestimmt war. Gerade die gutachtlichen Äußerungen zu den Universitäten in Istanbul zeigen, dass die Annahme einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Abschluss eines zahnmedizinischen Studiums dort, jedenfalls in Bezug auf Ausbildungen in den 70er, 80er und 90er Jahren, nicht gerechtfertigt ist. Vom Tatsächlichen her können bei der Beurteilung, ob eine zahnmedizinische Ausbildung in der Türkei einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist, auch die Ergebnisse der mit Approbationsbewerbern geführten Fachgespräche nicht unberücksichtigt bleiben, weil diesen zumindest im praktischen Bereich eine erhebliche Indizwirkung bezüglich der Qualität der Ausbildung im Ausland zukommt. Es ist generell (vgl. beispielsweise: Godry, Qualitätssicherung durch Berufszulassung, MedR 2001, 348) und auch für den Senat, bei dem mehrere Verfahren mit derselben Problematik anhängig waren, auffällig, dass sich bei durchgeführten Fachgesprächen gerade auch bei Personen mit einer zahnärztlichen Ausbildung in der Türkei häufig im praktischen Bereich (zum Teil erhebliche) Mängel ergeben, die nach Ansicht der jeweiligen Sachverständigenkommission eine Beurteilung des Ausbildungsstandes als gleichwertig nicht zulassen. Vor dem beschriebenen Hintergrund und insbesondere angesichts der genannten Einstufungslisten ist der Senat - wie das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass der Kläger die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auch nicht mit dem Hinweis auf die o. a. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Schleswig- Holstein und die dort verwerteten Gutachten des Prof. Dr. P. belegen kann. Dies ergibt sich, unabhängig davon, dass dort eine andere Ausbildungszeit in Istanbul (1985 - 1990) als beim Kläger (1986 - 1993) in Frage stand, schon aus den fehlenden Ausführungen des dortigen Gutachters dazu, ob die von ihm im Februar 2003 eruierten Ausbildungsverhältnisse an den Universitäten in Istanbul auf die Zeiten früherer Ausbildungen übertragbar sind. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 27. November 2003, die Dekanin der Istanbul-Universität und Mitglieder des Lehrkörpers hätten ihm 2003 gesagt, dass "es damals vergleichbar gehandhabt" worden sei und dass der seinerzeitige Standard dem von 2003 im Wesentlichen entspreche, ist zu wenig konkret und zu vage, um daran die Schlussfolgerung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer - wie im Falle des Klägers - etwa 10 Jahre vorher abgeschlossenen Zahnarztausbildung zu knüpfen. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 5. Dezember 1979 - 1 A 187/78 - und aus einem Verhandlungsprotokoll des Gerichts vom 19. Februar 2003 - 1 K 1130/98 -, in denen von einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei einer zahnärztlichen Ausbildung in der Türkei die Rede ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es handelte sich um eine zeitlich andere Ausbildung und es ging nicht um die Erteilung einer Approbation als Zahnarzt, sondern um die Ermessensentscheidung für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Zahnarztberufs. Zudem ist "von einer großzügigen Anwendung des Begriffs 'gleichwertiger Ausbildungsstand' " die Rede, was aber nicht der o. a. Intention des Gesetzgebers beim Erlass des Zahnheilkunde-Änderungsgesetzes in 1982 entspricht. Des Weiteren ist die in der Verhandlung des VG Bremen vom 19. Februar 2003 geäußerte Ansicht vor dem Hintergrund erfolgt, dass die dortige Klägerin eine "13-jährige unbeanstandete berufliche Tätigkeit als Zahnärztin in Deutschland" vorzuweisen hatte; einen derart langen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland hat der Kläger nicht aufzuweisen. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bestimmungen und im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit der Unionsbürger (vgl. Art. 43 EGV) keinen Anspruch auf Approbationserteilung. Maßgebend sind insoweit § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776) bzw. die Richtlinien des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr - 78/686/EWG - (ABl. EG L 233/1) und zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes - 78/687/EWG - (ABl. EG L 233/10) i. d. F. der am 31. Juli 2001 in Kraft getretenen RL 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung u. a. der genannten Richtlinien (ABl. EG L 206/1). Wenn auch wegen der noch laufenden Umsetzungsfrist nicht unmittelbar, aber zumindest als Auslegungshilfe zu berücksichtigen ist des Weiteren die im Oktober 2005 in Kraft getretene Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255/22), durch die u. a. die vorgenannten Richtlinien mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben werden (vgl. Art. 62 der RL 2005/36/EG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 2004, mit dem die RL 2001/19/EG - verspätet - umgesetzt wurde (vgl. Fußnote zum Änderungsgesetz vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1776), sind die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 78/686/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern sie bereits in einem Mitgliedsstaat anerkannt worden sind, ebenso wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung in die Prüfung einzubeziehen. Mit Prüfung i. S. d. Bestimmung kann dabei bei sachgemäßer Auslegung der Regelungen des § 2 Abs. 2 ZHG ersichtlich nicht die in § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG genannte Prüfung gemeint sein, die von einem Approbationsbewerber bei fehlender Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder bei unangemessenem Aufwand für deren Feststellung zu absolvieren ist. Angesichts dessen, dass § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG in Zusammenhang mit europarechtlichen Regelungen steht, würde eine andere Auslegung und die Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG genannten Merkmale im Rahmen einer am staatlichen Abschlussexamen für Zahnmedizinstudenten orientierten formalisierten Prüfung keinen Sinn machen. Die mehrfache Verwendung des Begriffs "Prüfung" im Rahmen des § 2 Abs. 2 ZHG kann deshalb nur als Ungenauigkeit in der Bezeichnung angesehen werden. Gemäß Art. 23c Satz 1 der Richtlinie 78/686/EWG, der durch Artikel 5 Nr. 9 der Richtlinie 2001/19/EG eingefügt wurde, prüfen die Mitgliedstaaten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 78/686/EWG, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Zwar ist Sinn und Zweck bereichsbezogener Richtlinien, zu denen auch die "Zahnärzte"-Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG zählen, die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zahnarztdiplome. Eine automatische Verpflichtung zur Anerkennung eines außerhalb der europäischen Gemeinschaft erworbenen Zahnarzt-Diploms lässt sich aus den bereichsbezogenen Richtlinien und dementsprechend auch aus Art. 23c der Richtlinie 78/686/EWG nicht herleiten, auch wenn dieses Diplom in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde. Dies ergibt sich u. a. aus Art. 1 Abs. 4 der auch von der Richtlinie 78/686/EWG in Bezug genommenen, die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes regelnden Richtlinie 78/687/EWG, wonach diese Richtlinie die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindert, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungen und Nachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes in ihrem Gebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten. Vor dem Hintergrund der Überlegung, dass die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Arzt- und Zahnarztdiplome durch die Mitgliedstaaten nur deshalb gerechtfertigt ist, weil mit der Richtlinie 78/687/EWG gleichzeitig die Mindestanforderungen festgelegt wurden, denen die Zahnarztausbildung in den einzelnen Staaten der Gemeinschaft genügen muss, und deshalb der aufnehmende Mitgliedstaat darauf vertrauen kann, dass die Ausbildung den erforderlichen Mindestanforderungen entspricht, kann eine entsprechend automatische Verpflichtung in Bezug auf außerhalb der europäischen Gemeinschaft erworbene Befähigungsnachweise, die von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden, nicht ohne weiteres angenommen werden. Von einer fehlenden Verpflichtung zur Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die sich nicht auf eine in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft erworbene Ausbildung beziehen, geht im Übrigen auch die Richtlinie 2001/19/EG in ihrem Erwägungsgrund 6 aus. Die Behörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrungen abhängt, sind verpflichtet, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob das außerhalb der Gemeinschaft erworbene Diplom als dem des Mitgliedstaats, der das Diplom aus dem Drittstaat anerkannt hat, gleichwertig anzuerkennen ist und ob die Anerkennung als gleichwertig durch einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage von Kriterien erfolgt ist, die denjenigen vergleichbar sind, die im Rahmen einer bereichsbezogenen Richtlinie den Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, dass sie auf die Qualität der von anderen Mitgliedstaaten erteilten (Arzt-)Diplome vertrauen können. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. Februar 1994 - Rechtssache C-154/93 (Tawil- Albertini), Sammlung der Rechtsprechung 1994, S. I-451; - Rechtssache C-319/92 (Haim) -, Sammlung der Rechtsprechung 1994, S. I-425; vom 14. September 2000 - Rechtssache C-238/98 (Hocsman) -, Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. I- 6623; und vom 19. Juni 2003 - Rechtssache C-110/01 (Tennah-Durez) -, Sammlung der Rechtsprechung 2003, S. I-6258, und die zugehörigen Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs, Sammlung der Rechtsprechung 2003, S. I-6241. (Die beiden letzten Entscheidungen zu der vergleichbaren "Arzt"-Richtlinie 93/16/EWG). Nach diesen Kriterien kann der Kläger aus der Anerkennung seines in der Türkei erworbenen zahnärztlichen Diploms durch die griechische Republik vom 2. September 1994 für sein Begehren auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt nichts herleiten. Die griechische Anerkennungsurkunde vom 2. September 1994 enthält keinen Hinweis darauf, dass die Anerkennung des türkischen Diploms des Klägers unter Berücksichtigung der Richtlinie 78/687/EWG, die nach dem Beitritt Griechenlands zur Europäischen Gemeinschaft Anfang 1981 auch dort galt, erfolgt ist. Die ausschließliche Bezugnahme auf nationale griechische Gesetze und die nach der vorliegenden Übersetzung in der Anerkennungsurkunde enthaltene Anmerkung, diese sei "gleichgültig und entspreche einen von zahnärztlichen Schulen griechischen obersten Bildungsstätten erteilten Diplomen" deutet vielmehr - unabhängig davon, dass die Übersetzung weitgehend unverständlich ist - auf einen Aussagegehalt in der Weise hin, dass die Anerkennung mit Blick auf und als Voraussetzung für die Lizenzerteilung für die Ausübung des Zahnarztberufs im Regierungsbezirk Rodopi der Republik Griechenland am 2. Februar 1995 erfolgt ist. Die Anerkennungsurkunde nimmt zwar u. a. Bezug auf "eingereichte beglaubigte Schriftstücke", insoweit ist aber nicht erkennbar, um welche konkreten Schriftstücke es sich gehandelt hat und ob diese am Maßstab der Richtlinien 78/686/EWG bzw. 78/687/EWG geprüft wurden. Auch die nachträglich vom Kläger im Zusammenhang mit der Anerkennungsurkunde vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, der Anerkennungsurkunde einen am Maßstab der o. a. Richtlinien orientierten Aussagewert hinsichtlich des türkischen Diploms zuzuerkennen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. September 2002 vorgelegte Auflistung des griechischen Interuniversitären Zentrums zur Anerkennung von Studientiteln (-graden) aus dem Ausland enthält lediglich allgemeine Hinweise für das Anerkennungsverfahren, weist aber keinen speziellen Bezug zum Studium des Klägers und zu den vom ihm vorgelegten Unterlagen bei der Anerkennung seines türkischen Diploms auf. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anerkennung in Griechenland nach den Kriterien der Richtlinie 78/686/EWG richtet bzw. im Falle des Klägers gerichtet hat, sind daraus nicht zu entnehmen. Die im Berufungsverfahren vom Kläger übersandte Bescheinigung des Gesundheitsamts des griechischen Regierungsbezirk Rodopi vom 28. Juli 2005 ist ebenfalls nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Anerkennung des türkischen Diploms 1994 durch Griechenland nach dem Maßstab der Richtlinie 78/686/EWG erfolgt ist. Es handelt sich dabei um eine Bestätigung, der lediglich deklaratorischer Charakter zukommt, die hingegen nicht konstitutiv im Sinne einer Gleichwertigkeitsanerkennung gewertet werden kann. Die Bestätigung ist außerdem vom Gesundheitsamt des Regierungsbezirks Rodopi ausgestellt worden und stammt somit von einer anderen Behörde als der Stelle, (Di.K.A.T.S.A.), die die Anerkennungsurkunde vom 2. September 1994 erstellt hat. Die Bestätigung vom 28. Juli 2005 fasst zudem in ihrem ersten Teil die Anerkennung des türkischen zahnärztlichen Diploms des Klägers und die ihm erteilte Lizenz zur Ausübung des Zahnarzt-Berufs zusammen, geht aber im Aussagegehalt des zweiten Teils über eine Bestätigung dieser Bescheide hinaus und verweist auf ein Anerkennungssystem nach den Vorschriften der Europäischen Union, ohne dass diese im Einzelnen bezeichnet werden. Unabhängig davon, dass diese Bestätigung aus 2005 ebenfalls gesehen werden muss im Lichte des bereits oben angesprochenen Bestrebens, europäischen Vorstellungen bei der Ausbildung von Zahnärzten bzw. bei der Anerkennung von außerhalb der europäischen Gemeinschaft erworbenen Befähigungsnachweisen zu entsprechen, und des Bemühens des Klägers, die Bestätigung für die erstrebte deutsche Zahnarzt-Approbation zu erhalten, handelt es sich insoweit um ungenaue Angaben, die eine Gleichwertigkeitseinstufung am Maßstab der Richtlinie 78/686/EWG nicht rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht zwingend aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Europäischen Kommission zu seinem Begehren auf Erhalt der Approbation und zur Einbeziehung des Falles des Klägers in das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG. Den entsprechenden Stellungnahmen (vom 23. Januar 2003, email an den Kläger, bzw. ohne Datum, vorgelegt mit Schriftsatz vom 28. Mai 2005) kann zum einen nicht entnommen werden, dass der Kläger zuvor alle für eine sachgemäße Beurteilung seines Begehrens bedeutsamen Einzelheiten seiner Ausbildung und seiner Berufstätigkeit mitgeteilt hatte; zum anderen beschäftigt sich die Stellungnahme ohne Datum mit der - nicht vordergründig relevanten - Frage, ob für die Anerkennung eines in einem Drittland erworbenen Diploms in der Union systematisch eine dreijährige Berufserfahrung für erforderlich gehalten werden durfte. Ein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Berufserfahrung des Klägers, die nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG ebenfalls zu beachten ist. Zwar lässt sich der Formulierung der Bestimmung nicht direkt entnehmen, wo (in welchem Mitgliedstaat) und in welchem Umfang Berufserfahrung erworben worden sein muss. Der Wortlaut der Bestimmung könnte demnach auch dahin interpretiert werden, dass die Berufserfahrung in irgendeinem Mitgliedstaat erworben sein kann, so dass möglicherweise auch die Berufserfahrung des Klägers in Deutschland zu berücksichtigen wäre. Eine solche Auslegung würde jedoch den Begrifflichkeiten und dem Sinn und Zweck von "bereichsbezogenen" oder "sektoralen" Richtlinien nicht gerecht. Der Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2001/19/EG weist u. a. darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei Befähigungsnachweisen, die sich nicht auf eine in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft erworbene Ausbildung beziehen, die von der betreffenden Person "in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung" berücksichtigen sollten. Art. 23c Satz 1 der Richtlinie 78/686/EWG weist mit der Formulierung, es sei "die dort erworbene Berufserfahrung" zu prüfen, ebenfalls darauf hin, dass die Berufserfahrung in dem Staat, in dem das Diplom eines Drittstaates anerkannt wurde, erworben worden sein muss; andernfalls wäre das Wort "dort" bedeutungslos. Da § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG dient, liegt deshalb eine Auslegung dieser Bestimmung nahe, dass die Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat, der den Befähigungsnachweis aus einem Drittstaat anerkannt hat, erworben worden sein muss. Eine andere Auslegung und die Berücksichtigung (auch) einer Berufstätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Approbation erstrebt wird, würde dem Sinn und Zweck von bereichsbezogenen Richtlinien, dass der zur Entscheidung berufene Mitgliedstaat auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat vertrauen darf, nicht gerecht. Eine "Klarstellung" in dem beschriebenen Sinne ist nunmehr auch durch die im Oktober 2005 in Kraft getretene Richtlinie 2005/36/EG erfolgt, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) die bisher in den maßgebenden Richtlinien verwendeten Begriffe Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise als "Ausbildungsnachweise" zusammenfasst und nach Art. 3 Abs. 3 einem solchen Ausbildungsnachweis jeden in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis gleichstellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis ....anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt. Eine für die Erteilung der deutschen Approbation beachtenswerte Berufstätigkeit des Klägers in Griechenland nach der dort am 2. Februar 1995 erhaltenen Zahnarzt- Lizenz ist nicht gegeben. Der Kläger hat nach seinen Angaben im Lebenslauf bis Ende August 1995 seinen Militärdienst in Griechenland abgeleistet und in einem Schreiben vom 5. Januar 1996 an die Beklagte angegeben, "bisher noch nirgends praktiziert" zu haben. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin vor dem VG Minden am 27. Januar 2003 ist er nach seiner zahnärztlichen Tätigkeit in Krefeld (bis Ende 1997) wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo er Handel betrieben hat; etwa im November 2001 ist er wieder nach Deutschland gekommen, wo er sich seither aufgehalten hat. Dass, wie der Kläger geltend macht, die griechische Lizenz von 1995 nach wie vor gültig sei, kann eine tatsächliche Berufstätigkeit in Griechenland nicht belegen. Da somit der Kläger in Griechenland zahnärztlich nicht tätig war, ist auch die von ihm in seinem Sinne gewertete Stellungnahme der ZAB vom 6. Dezember 2002, in der von der Vermutung einer sechsjährigen Tätigkeit des Klägers in Griechenland ausgegangen wird, nicht verwertbar. Die Berufserfahrung des Klägers in Deutschland ist im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt unabhängig von den obigen Darlegungen, dass es insoweit auf eine Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat ankommt, der ein Diplom eines Drittstaats anerkannt hat, nach Auffassung des Senats auch deshalb, weil die Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland auf der Basis von Erlaubnissen nach § 13 ZHG erfolgt ist und diese allesamt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit des Klägers in einer Zahnklinik oder Zahnarztpraxis beschränkt waren. Eine Erlaubnis mit einer solchen Beschränkung auf eine berufliche Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Zahnarztes kann nicht als ausreichend angesehen werden für eine EU-weit geltende unbeschränkte Approbation als Zahnarzt, Vgl. VG Hamburg; Urteil vom 16. Mai 2006 - 10 K 4943/04 -, n.r., weil auf Grund der beschränkten Erlaubnis ein wesentlicher Teil des Tätigkeits- und Verantwortungsspektrums eines selbständigen Zahnarztes nicht "erfahren" worden sein kann im Sinne der nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG zu prüfenden Berufserfahrung. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung des Klägers von der Beklagten nur im Bereich der praktischen Tätigkeit (und nicht auch für den theoretischen Bereich) in Zweifel gezogen wird und vom Kläger ein diesen Schwächen im Praktischen Rechnung tragender Gleichwertigkeitsnachweis gefordert wurde/wird. Ob die Anerkennung der Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland auch wegen der Notwendigkeit einer dreijährigen Tätigkeitsdauer, von der die Beklagte ausgeht, nicht möglich ist, kann angesichts des Vorstehenden dahinstehen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass das Kriterium einer dreijährigen Berufstätigkeit zwar ausdrücklich weder in den Richtlinien 78/686/EG und 78/687/EG noch in der Richtlinie 2001/19/EG und auch nicht in § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG genannt ist. Das Merkmal einer "dreijährigen Berufserfahrung" und einer entsprechenden Bescheinigung des Mitgliedstaats, der ein Diplom eines Drittstaats anerkannt hat, ist/war aber sowohl in Art. 1 Buchst. a) der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - 89/48/EWG -, ABl. EG L 19/16 -, mit der zugehörigen Empfehlung des Rates zur Behandlung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms sind (ABl. EG 1989 L 19/24), als auch in Art. 1 Buchst. a) der die Richtlinie 89/48/EG ergänzenden Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209/25) enthalten. Zwar galten diese Richtlinien nach ihrem jeweiligen Art. 2 Abs. 2 nicht für bereichsbezogene Einzelrichtlinien, dies schließt jedoch ihre Heranziehung als Auslegungshilfe für bestimmte in den Richtlinien verwendete Begriffe nicht grundsätzlich aus. Am Merkmal einer "ununterbrochenen Berufsausübung von mindestens drei Jahren" in einem anderen Mitgliedstaat haben die Organe der EU offenkundig beispielsweise auch noch festgehalten bei der EU- Osterweiterung am 1. Mai 2004, wie das der o. a. Entscheidung des VG Hamburg zu Grunde liegende Beispiel und die entsprechende Beitrittsakte erkennen lassen. Die Richtlinie 2005/36/EG, durch die die vorgenannten Richtlinien mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben werden, knüpft in Art. 3 Abs. 3 bei einem in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis ebenfalls an "drei Jahre Berufserfahrung" im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, an. Eine dreijährige Berufserfahrung - wenn dieses Merkmal zu berücksichtigen wäre - hat der Kläger aber in Deutschland nicht aufzuweisen. Er war von Februar 1997 bis einschl. Dezember 1997 und von März 2002 bis (längstens) Ende Januar 2004 (Anfang Februar 2004 war er nicht mehr in der Zahnarztpraxis in Bielefeld beschäftigt; eine weitere Berufstätigkeit als Zahnarzt wurde nicht nachgewiesen) zahnärztlich tätig und in diesen Zeiträumen zudem nicht ununterbrochen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG und entspricht bei typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise und Berücksichtigung der mit einer Approbation generell verbundenen Verdienstmöglichkeiten dem vom Senat üblicherweise angesetzten Wert in Verfahren dieser Art. Die auf einen anderen Betrag lautende vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 13. Juni 2005 steht dem nicht entgegen.