Beschluss
1 K 737/08
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 30.1.2008 wird hinsichtlich der Nrn. 1, 3 und 5 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (AE), gegen die Abschiebungsandrohung und schließlich gegen die Gebührenfestsetzung, die in Nrn. 1, 3 und 5 des Bescheids des Landratsamt Rottweil vom 30.1.2008 verfügt wurden. Diese Verwaltungsakte sind jeweils kraft Gesetzes vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 12 LVwVG). Gegen die Statthaftigkeit des Antrags bestehen auch insoweit keine Bedenken, als er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung einer AE richtet. Denn der nunmehr abgelehnte Antrag, den die Antragstellerin am 23.1.2007 und mithin vor Ablauf der Geltung der AE vom 6.4.2006 (am 19.2.2007) gestellt hatte, löste eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Diese Wirkung ist zwar durch die Ablehnungsentscheidung der Behörde erloschen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels führt jedoch zum Wegfall der in § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geregelten Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81). 2 Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des (zulässigen, insbesondere rechtzeitigen) Widerspruchs der Antragstellerin vom 8.2.2008 ist anzuordnen, weil ihrem privaten Interesse, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zukommt, als dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Ausreise. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begegnet nämlich bereits die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis rechtlichen Bedenken. Allerdings gilt dies nicht schon in formell-rechtlicher Hinsicht. Zutreffend ist das Landratsamt als untere Ausländerbehörde von seiner Entscheidungszuständigkeit ausgegangen. Die Antragstellerin hat zwar ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis - ihre HIV-Infektion - geltend gemacht, dieses steht jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Furcht vor politischer Verfolgung. Eine ausschließliche Spezialzuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist folglich nicht begründet worden (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 3.3.2006 - 1 B 126/05 - NVwZ 2006, 830). Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ist ferner zwar im Vorfeld bestimmter Aufenthaltstitel, nicht jedoch für die Entscheidung über diese und auch nicht im Zusammenhang mit der inzidenten Feststellung bzw. Ablehnung eines Abschiebungshindernisses gegeben (arge §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 AAZuVO; wie hier: VG Karlsruhe, Urt. v. 10.8.2006 - 6 K 1981/05 - VENSA). Dass die untere Ausländerbehörde entgegen § 72 Abs. 2 AufenthG (zum Zweck der Vorschrift: Hamb. OVG, Beschl. v. 2.5.2007 - 3 Bs 403/05 - AuAS 2007, 200) bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nicht das Bundesamt beteiligt hat, ist schließlich ebenfalls unschädlich. Das Landratsamt hat nämlich selbst über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt und mithin eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit so oder im wesentlichen ähnlich durch das Bundesamt erfolgt wäre. 3 Anders als das Landratsamt erachtet die Kammer jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben. Vorweg ist dabei im Wege der Auslegung festzuhalten, dass ihr am 23.1.2007 gestellter Antrag auf „Verlängerung“ tatsächlich als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verstehen ist. Vom ursprünglichen Zweck ihres Aufenthalts, nämlich der Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen (§ 16 Abs. 5 AufenthG), hatte sich die Antragstellerin mit diesem Antrag selbst bereits gelöst. Der von ihr nunmehr verfolgte Zweck des Studiums an der Musikhochschule Trossingen (vgl. § 16 Abs. 1 AufenthG) ist vielmehr eigenständiger Art und hat nichts mehr mit einer Verlängerung der ursprünglichen AE vom 6.4.2006 zu tun (zum Verhältnis der Ausbildungszwecke allgemein: Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 04/2008 Nr. 1, m.w.N.). Im Übrigen ist jedoch nicht nur dieser (neue) Zweck, sondern auch - zumindest hilfsweise - ein Aufenthalt aus humanitären Gründen in die Prüfung einzubeziehen gewesen, was das Landratsamt tatsächlich auch gesehen hat (vgl. Bescheid vom 30.1.2008, Seite 2). Die Antragstellerin hatte nämlich schon anlässlich zweier Vorsprachen ihres Stiefvaters am 6.11.2006 und am 16.1.2007 auf ihre HIV-Infektion hinweisen und geltend machen lassen, sie wolle zumindest aus humanitären Gründen hier bleiben und könne nicht nach Russland zurückkehren. 4 Allerdings ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer AE ziemlich sicher nicht schon aus § 16 AufenthG. Denn die Antragstellerin ist zu dem von ihr beabsichtigten Studium an der Hochschule für Musik in Trossingen nicht zugelassen worden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und auch die für Zwecke einer Studienbewerbung höchstmögliche Aufenthaltszeit von neun Monaten ist mittlerweile längst abgelaufen (§ 16 Abs. 1a AufenthG). 5 Rechtsgrundlage für ein sehr wahrscheinlich erfolgversprechendes Aufenthaltsbegehren der Antragstellerin ist hingegen § 25 Abs. 3 AufenthG. Aufgrund der Einschlägigkeit dieser Vorschrift ist sowohl die Frage des gesicherten Lebensunterhalts (bislang bei der Antragstellerin allerdings kein Problem) als auch eines erforderlichen Visumsverfahrens (im Fall der Antragstellerin wohl entbehrlich, vgl. § 39 Nr. 1 AufenthV) nicht mehr relevant, weil von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abzusehen ist (vgl. § 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG). Unschädlich ist angesichts dieses humanitären Aufenthaltsanspruchs schließlich auch, dass die Antragstellerin den Aufenthaltszweck geändert hat. Allerdings bestimmt der hier entsprechend anwendbare § 16 Abs. 2 AufenthG (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG), dass während eines Aufenthalts zum Zweck des Sprachkurses in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Vorschrift in Fällen wie hier einschlägig ist, in denen der Aufenthaltszweck erst nach Zweckerreichung bzw. erfolgreichem Abschluss der ursprünglichen Ausbildung und nicht schon während der Geltung der ursprünglichen AE geändert wird (eine Anwendbarkeit der Sperrwirkung in diesen Fällen verneinend: Hailbronner, AuslR Band 1, § 16 Rdnr. 47 [Februar 2005]; ferner Storr/Kreuzer, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 16 Rdrn. 19; a.A.: Hamb. OVG, Beschl. v. 30.5.2007 - 3 Bs 390/05 -, ZAR 2007, 333; offen lassend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.2008 - 11 S 2746/07 - juris). Denn der Anspruch der Antragstellerin aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ein gesetzlicher Anspruch, weil er sich regelhaft bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und Anhaltspunkte für einen atypischen Fall - erst sein Vorliegen eröffnet auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen der Ausländerbehörde - hier von vornherein ausscheiden (in diesem Sinne auch: Hailbronner, a.a.O., § 25 Rdnr. 47 und § 16 Rdrn. 46; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, a.a.O., § 10 Rdnrn. 4 und 8; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 5 Rdnr. 25 und § 16 Rdrn. 16; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl. 2007, Seite 190 unter Hinweis auf Hess. VGH, Urt. v. 1.9.2006 - 9 UE 1650/06). 6 Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG sind zu Gunsten der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfüllt. Vorbehaltlich eines atypischen Falles, für den es hier keine Anhaltspunkte gibt, ist danach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung u. a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Bei der Krankheit der Antragstellerin, einer HIV-Infektion im Stadium A2, handelt es sich um ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann, oder wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich oder finanziell jedoch nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 48.46 -, InfAuslR 1998, 125; Beschl. v. 29.4.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 60). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen allerdings dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (vor Änderung durch das AuslRÄndG 2007: Satz 2) zu qualifizieren sind, weil es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht. Bei krankheitsbedingten Gesundheitsgefahren ist ferner nur auf die Verbreitung der Krankheit, nicht jedoch auf die Frage eines allgemein fehlenden Krankenversicherungsschutzes abzustellen. In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, NVwZ 2007, 712). 7 Die Gefahr, der sich die Antragstellerin bei einer Rückkehr ausgesetzt sähe, stellt danach wohl sehr wahrscheinlich eine solche allgemeiner Art dar. Schätzungen zur Zahl der in Russland HIV- bzw. AIDS-erkrankten Personen belaufen sich zum Ende des Jahres 2007 auf mindestens eine Million Menschen, innerhalb derer die Gruppe der 15- bis 30-jährigen (zu denen die Antragstellerin gehört) etwa 80 Prozent ausmachten. Angesichts des bislang epidemischen Charakters der Neuerkrankungen belaufen sich Schätzungen für das Jahr 2010 auf 3 bis 4 Mio. Krankheitsfälle (Center for Strategic and International Studies: HIV/AIDS in Russia [October 2007], Seiten 1, 3; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Erkenntnisse zur russischen Föderation, Tschetschenienkonflikt, Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion [Januar 2008], Seite 12), so dass selbst angesichts einer Bevölkerungsanzahl von (im Juli 2002 geschätzt) 144.978.573 Menschen (vgl. HTK-AuslR > Länderseite > Russische Föderation > Allgemeine Information) nicht mehr nur von einem schwerpunktmäßig singulären Sachverhalt ausgegangen werden kann. Auch wenn damit im Fall der Antragstellerin wohl ein strenger Prognosemaßstab gilt, so dürfte die Schwelle der extremen Gefahr gleichwohl bei Rückkehr sehr wahrscheinlich erreicht sein. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den fachärztlichen Attesten des Universitätsklinikums Freiburg vom 27.3.2008, 17.12.2007 und 10.11. 2006, dass sich die Antragstellerin einerseits zwar „noch“ im asymptomatischen Stadium A2 befindet, indem noch keine Krankheitszeichen vorhanden sind. Gleichwohl ist dem aktuellsten ärztlichen Attest (GAS. 17/19) sehr deutlich zu entnehmen, dass es jederzeit zu einem kritischen Abfall der CD4-Zellzahl, zu einem Viruslastanstieg und zum Auftreten opportunistischer Infektionen kommen kann. Gerade deshalb ist auch die von den behandelnden Ärzten geforderte engmaschige Wiedervorstellung in Abständen von einem bis maximal drei Monaten besonders wichtig. 8 Es ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin bereits diese stabilisierenden medizinischen Rahmenbedingungen in der Russischen Föderation so bzw. gleichwertig vorfinden könnte. Insoweit hat sie glaubhaft vorgetragen, dass die für sie zuständige Klinik in Brjansk (150 km vom früheren Wohnort entfernt) nur den CD4-Zellstatus, nicht hingegen den Immunstatus (Zahl der Helferzellen) feststellen kann. Ganz wesentlich sprechen aber auch die sonstigen persönlichen Bedingungen der Antragstellerin dafür, dass sich alsbald nach Rückkehr ihr derzeitiger Gesundheitszustand rapide verschlechtern und eine Kausalkette in Gang gesetzt würde, die zwangsläufig zum Auftreten einer tödlichen, HIV-opportunistischen Folgeerkrankung führt (zur besonderen Gefährdung im Fall abgebrochener Prophylaxe und Therapie sowie aufgrund sozialer Diskriminierung vgl. Gölz, Basisinformationen zu HIV und AIDS in Abschiebeverfahren, Asylmagazin 2000, 13, 16). Wie die Antragstellerin bislang durchaus glaubhaft dargelegt hat, hat sie in Russland weder Arbeitsplatz noch Verwandte. Ihre Tante ist 2006 verstorben, sie selbst kann aufgrund mittlerweile fortgeschrittenen Schwächezustandes aller Voraussicht nach nicht mehr erwerbstätig sein. Vor diesem Hintergrund könnte ihr nicht angesonnen werden, erforderliche Kontrollen in der nach Brjansk nächstgelegenen Fachklinik in Moskau durchführen zu lassen, weil dies 500 km entfernt ist. In wirtschaftlicher Hinsicht gibt es ferner keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin erforderliche Kontrollen bzw. künftig eine Antiretrovirale Therapie bezahlt erhalten würde. Insoweit ist speziell in ihrem Fall durch die Auskunft des Regionalarztes der Deutschen Botschaft Moskau vom 17.1.2008 belegt, dass die Kosten häufig von Patienten selbst zu tragen sind und dies sogar regelmäßig so ist, wenn - wie hier - keine Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort bestehen. Dieses Bild, wonach trotz vorhandener Kontroll- und Behandlungsmöglichkeiten sowie Einrichtungen zur Kostentragung erhebliche Zweifel an deren Erreichbarkeit für - ohnedies der Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzte - Menschen mit HIV und AIDS bestehen, wird auch durch andere dem erkennenden Gericht zugängliche Erkenntnisquellen gestützt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.3.2007; Schweizer Flüchtlingshilfe: Armenien und Russische Föderation, Behandlungsmöglichkeiten [Stand: 15.6.2007], Seite 7; vgl. ferner die Auflistung einschlägiger Dokumente in European Country of Origin Information Network = ecoi.net > Russische Föderation > Themenpapier > Gesundheit > HIV/AIDS: 31.01.2008 Human Rights Watch; 14.11.2006 UK Home Office; 8.3.2006 US Department of State; 12.2005 World Health Organization). 9 Hält man § 16 Abs. 2 AufenthG nicht für anwendbar (zum Streitstand s.o.), so kommt hier schließlich auch durchaus ein Anspruch aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (i.V.m. §§ 27, 29 AufenthG) in Betracht. Danach kann einem sonstigen Familienangehörigen (hier: der Antragstellerin) eines Ausländers (hier: ihrer mit einem Deutschen verheirateten russischen Mutter) zum Zweck des Familiennachzugs einer Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 22 Satz 1 AuslG. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung kann deshalb zurückgegriffen werden. Die tatbestandlich erforderliche außergewöhnliche Härte ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Ein solches Bedürfnis kann gerade bei schwerwiegender Erkrankung/Behinderung vorliegen. Angewiesen ist der Ausländer oder der sonstige Familienangehörige auf die Lebenshilfe des jeweils anderen aber nur dann, wenn dieser die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbringt; es kommt nicht darauf an, ob die von dem betreffenden Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden könnte (vgl. ausführlich mit zahlreichen Nachwiesen zur Rspr. zu § 22 AuslG: Nds. OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 - InfAuslR 2007, 67). 10 Führt man sich die körperliche und vor allem auch seelische Verfassung der Antragstellerin vor Augen, die sich im summarischen Verfahren aus den Akten und dem sonstigen Vortrag entnehmen lässt, so liegt es überaus nahe, in ihrem Fall einer außergewöhnliche Härte anzunehmen, welche die Anwesenheit bei und Pflege durch ihre (hierzu bereite) Mutter zwingend erfordert. Mit Blick auf das betroffene Grundrecht dürfte schließlich die Erteilung des Aufenthaltstitels auch nicht an den (in atypischen Fällen nicht geltenden bzw. im Ermessenswege disponiblen) Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG scheitern und auf der Rechtsfolgenseite des § 36 Abs. 2 AufenthG ernsthaft eine Ermessensreduktion auf Null in Betracht kommen. Mit Blick auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 3 AufenthG bedarf es jedoch hier keiner näheren Darlegung. Im übrigen kann dies im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ebenso endgültig geklärt werden, wie etwa verbleibende tatsächliche (Rest)Zweifel am Vorliegen eines Abschiebungsverbots. 11 Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin, so dass schon deshalb hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gleichfalls die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen war. Bei dieser Rechtslage bestehen schließlich auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer den Auffangstreitwert einer (künftigen) Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG.