Urteil
6 K 1981/05
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. landesrechtlicher Anordnung wegen Nichterfüllung der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen.
• Bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 AufenthG ist die untere Ausländerbehörde sachlich zuständig, über einen Antrag nach § 25 Abs.3 AufenthG zu entscheiden.
• Ist die Ausreise eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers aus rechtlichen Gründen unzumutbar (Art. 6 Abs.1 GG), begründet dies nach § 25 Abs.5 AufenthG Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, sofern die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
• Minderjährige Familienangehörige können wegen des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG ebenfalls ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs.5 AufenthG geltend machen.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungshindernis und familiärem Schutzinteresse • Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. landesrechtlicher Anordnung wegen Nichterfüllung der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen. • Bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 AufenthG ist die untere Ausländerbehörde sachlich zuständig, über einen Antrag nach § 25 Abs.3 AufenthG zu entscheiden. • Ist die Ausreise eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers aus rechtlichen Gründen unzumutbar (Art. 6 Abs.1 GG), begründet dies nach § 25 Abs.5 AufenthG Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, sofern die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist. • Minderjährige Familienangehörige können wegen des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG ebenfalls ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs.5 AufenthG geltend machen. Ehepaar mit zwei in Deutschland geborenen Kindern beantragt 2001 beim Landratsamt Rastatt Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse auf Grundlage landesrechtlicher Anordnungen bzw. hilfsweise nach §§ 25 Abs.3, 25 Abs.5 AufenthG. Die Ehefrau (Klägerin zu 1) ist Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas, leidet an schweren psychischen Erkrankungen und wurde seit ihrer Einreise 1993 geduldet; sie beruft sich auf Abschiebungshindernisse wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland. Der Ehemann (Kläger zu 2) ist seit 1991 im Bundesgebiet, war überwiegend erwerbstätig, hatte Asylverfahren erfolglos durchlaufen; seine Abschiebung ist ausgesetzt. Die Ausländerbehörde und das Regierungspräsidium lehnten die Anträge 2006 ab. Die Kläger klagen auf Aufhebung der Bescheide und Erteilung der Aufenthaltstitel. • Kein Anspruch der Klägerin zu 1 auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. landesrechtlicher Anordnung, weil die spezifischen Tatbestandsvoraussetzungen (behandlungsbeginn vor 01.01.2000 und vorherige Duldung wegen Traumatisierung) nicht vorliegen. • Die Klägerin zu 1 hat jedoch Anspruch auf befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs.7 AufenthG, weil medizinische Atteste und Berichte erhebliche gesundheitliche Gefahren bei Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina nahelegen und dort die erforderliche Therapie nicht zuverlässig verfügbar ist. • Die untere Ausländerbehörde ist sachlich zuständig, über einen Antrag nach § 25 Abs.3 AufenthG zu entscheiden; Behördeninterne Beteiligungserfordernisse binden das Gericht nicht. • Dem Kläger zu 2 steht eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 S.1 und 2 AufenthG zu, weil seine Abschiebung seit über 18 Monaten ausgesetzt ist und seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unzumutbar ist: Trennung von Ehefrau und Kindern würde gegen Art. 6 Abs.1 GG verstoßen. • Die minderjährigen Kinder (Kläger zu 3 und 4) haben ebenfalls Anspruch auf befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 S.1 u.2 i.V.m. Art.6 Abs.1 GG aus familiären Schutzgründen. • Keine Ausschlussgründe nach § 25 Abs.3 S.2 bzw. § 25 Abs.5 S.3 und 4 AufenthG ersichtlich; konkrete Befristungsdauer bleibt Ermessen der Ausländerbehörde (§ 26 Abs.1 AufenthG). • Kosten- und Entscheidungsfolgen: Verpflichtung des Landes zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse für Klägerin zu 1 (§25 Abs.3), Kläger zu 2 sowie Kinder (§25 Abs.5); Parteikostenzuordnung und Notwendigkeit eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren. Die Klagen sind teilweise erfolgreich: Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 AufenthG (i.V.m. § 60 Abs.7 AufenthG) zu erteilen, da bei ihr ein Abschiebungshindernis wegen erheblicher gesundheitlicher Gefährdung im Heimatland vorliegt. Dem Kläger zu 2 steht eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG zu, weil seine Abschiebung seit über 18 Monaten ausgesetzt ist und seine Ausreise aus rechtlichen Gründen (Art.6 Abs.1 GG: Schutz der Familie) unzumutbar wäre. Den Kindern (Kläger zu 3 und 4) sind ebenfalls befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG zu gewähren. Die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den landesrechtlichen Anordnungen (§ 23 AufenthG) werden abgewiesen, soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die konkreten Befristungen sind von der Ausländerbehörde zu bestimmen; die Kostenentscheidung wurde getroffen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.