Urteil
1 K 547/07
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfügung des Regierungspräsidiums, dem Kläger die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu untersagen, ist aufzuheben, weil das staatliche Sportwettenmonopol derzeit europarechtswidrig ist.
• Die Europarechtswidrigkeit des Monopols erfasst auch die Erlaubnispflicht nach § 4 Abs.1 GlüStV, wenn Private de facto von einer Konzessionsvergabe ausgeschlossen sind.
• Ein Ermessensverstoß liegt vor, wenn eine Behörde landesweit gegen Vermittlungen vorgeht, ohne tragfähige Erwägungen zu treffen, obwohl grenzüberschreitende Vermittlungen an konzessionierte Anbieter in der EU hingenommen werden müssen.
• Das Monopol ist ungeeignet, das legitime Ziel der Spielsuchtbekämpfung kohärent und systematisch zu verfolgen, weil Vertrieb, Provisionierung, Werbe- und Kontrollmechanismen strukturelle Mängel aufweisen.
• Eine Drittstaatsangehörigkeit des Klägers ändert nichts am Rechtswidrigkeitsbefund der Verfügung; die Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Untersagungsverfügung wegen europarechtswidrigem Sportwettenmonopol • Die Verfügung des Regierungspräsidiums, dem Kläger die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu untersagen, ist aufzuheben, weil das staatliche Sportwettenmonopol derzeit europarechtswidrig ist. • Die Europarechtswidrigkeit des Monopols erfasst auch die Erlaubnispflicht nach § 4 Abs.1 GlüStV, wenn Private de facto von einer Konzessionsvergabe ausgeschlossen sind. • Ein Ermessensverstoß liegt vor, wenn eine Behörde landesweit gegen Vermittlungen vorgeht, ohne tragfähige Erwägungen zu treffen, obwohl grenzüberschreitende Vermittlungen an konzessionierte Anbieter in der EU hingenommen werden müssen. • Das Monopol ist ungeeignet, das legitime Ziel der Spielsuchtbekämpfung kohärent und systematisch zu verfolgen, weil Vertrieb, Provisionierung, Werbe- und Kontrollmechanismen strukturelle Mängel aufweisen. • Eine Drittstaatsangehörigkeit des Klägers ändert nichts am Rechtswidrigkeitsbefund der Verfügung; die Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerhaft. Der Kläger, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, betrieb in Baden-Württemberg eine Annahmestelle und vermittelte Oddset-Sportwetten für ein in Österreich konzessioniertes Unternehmen gegen Provision. Das Land Baden-Württemberg unterhält ein staatliches Sportwettenmonopol und lässt Sportwetten über die Staatliche Toto-Lotto GmbH (STLG) in zahlreichen Annahmestellen vertreiben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 09.01.2007 eine Verfügung, die dem Kläger untersagte, Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, zu bewerben oder zu unterstützen, gestützt auf Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes. Der Kläger erhob Klage und rügte insbesondere Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Monopols. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung aufgehoben und die Berufung zugelassen. • Zulässigkeit und Erfolg der Klage: Die Anfechtungsklage ist ohne Vorverfahren zulässig; die Verfügung verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Europarechtswidrigkeit des Monopols: Die Kammer hält am Ergebnis früherer Entscheidungen fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol in der vorliegenden Ausgestaltung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art.49 EG) darstellt. • Erlaubnispflicht (§ 4 Abs.1 GlüStV) betroffen: Nach EuGH-Rechtsprechung (Placanica) trägt auch ein formales Erlaubnisverfahren europarechtliche Mängel, wenn Private de facto von Konzessionen ausgeschlossen sind; daher kann das Fehlen einer Erlaubnis hier nicht rechtfertigen. • Unzureichende Kohärenz und Systematik zur Suchtbekämpfung: Monopol und Ausgestaltung müssen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen; dies fehlt sowohl rechtlich als auch tatsächlich. • Strukturelle Mängel des Vertriebssystems: Dichte Anzahl von Annahmestellen, historisch gewachsene Zahl, unzureichende gesetzliche Vorgaben, wirtschaftliche Anreize durch umsatzabhängige Provisionen und damit erhebliche Kanalisierungsprobleme. • Unzureichende Folge- und Begleitmaßnahmen: Bekämpfung illegaler Anbieter, praktikable Höchsteinsatzregelungen, Werbe- und Angebotseinschränkungen sowie effektive Spielersperren sind unzureichend ausgestaltet oder umgesetzt. • Fehlendes effektives Kontrollsystem: Glücksspielaufsicht ist personell und normativ unzureichend ausgestattet; Kontrolle der STLG ist nicht wirksam sichergestellt; Monopolkontrolle darf nicht dem Monopolisten selbst überlassen werden. • Ermessensfehler in der Verfügung: Das RP hat keine fallbezogenen Erwägungen dargelegt und untersagte umfassend auch inländische Vermittlungen, obwohl grenzüberschreitende Vermittlungen an konzessionierte EU-Anbieter hingenommen werden müssen. • Drittstaatsangehörigkeit des Klägers: Selbst wenn Art.49 EG nicht unmittelbar greift, ist die Verfügung wegen Ermessenfehlern und fehlender Sachaufklärung rechtswidrig. • Wettbewerbsrechtliche Bedenken: Das Monopol ist auch nach Maßstäben von Art.86 EG wettbewerbsrechtlich bedenklich, weil es dem Staat zurechenbare wettbewerbswidrige Wirkungen haben kann. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.01.2007 wird aufgehoben; das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wird zugelassen. Begründet ist dies damit, dass das staatliche Sportwettenmonopol in der hier maßgeblichen Ausgestaltung europarechtswidrig ist, die gesetzlichen und tatsächlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht nicht kohärent, systematisch und effektiv ausgestaltet sind und die Behörde in der untersagenden Verfügung keine tragfähigen, fallbezogenen Ermessenserwägungen angeführt hat. Folglich durfte dem Kläger nicht pauschal die Vermittlungstätigkeit untersagt werden, zumal Vermittlungen an in der EU konzessionierte Anbieter hingenommen werden müssen; auch die insoweit geltenden Regelungen über Erlaubnispflicht (§ 4 Abs.1 GlüStV) und Untersagungsmacht sind aufgrund der Gesamtschau nicht wirksam anwendbar. Die Entscheidung stellt klar, dass strukturelle Reformen des Monopols, wirksame Kontroll- und Begleitmaßnahmen sowie nachvollziehbare, differenzierte Ermessensentscheidungen erforderlich sind, bevor landesweit gegen private Vermittler allgemeine Untersagungen ausgesprochen werden können.