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Beschluss

526 Qs 8/11

LG Berlin 26. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2012:0119.526QS8.11.0A
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Leitsätze
Das staatliche Sportwettenmonopol nach dem bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Glücksspielstaatsvertrag ist - in der Fassung des Berliner Ausführungsgesetzes - verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner sog. Sportwettenentscheidung vom 28. März 2006 (vergleiche BVerfG, 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) ausgeführt, dass ein staatliches Wettmonopol nicht zum Zwecke der Einnahmeerzielung eingerichtet werden dürfe, sondern sich dies allenfalls als eine nützliche Nebenfolge darstellen dürfe. Dieser Vorgabe hat der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung des staatlichen Wettmonopols nicht Genüge getan. Denn mit dem Glücksspielstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 i.V.m. dem hierzu erlassenen Berliner Ausführungsgesetz vom 15. Dezember 2007 werden weiterhin fiskalische Interessen verfolgt.(Rn.38) (Rn.64)
Tenor
1.) Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. 2.) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 10 Abs. 2 des Glückspielstaatsvertrages vom 30. Januar 2007 (Anlage zu Art. I § 1 Abs. 2 des Berliner Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Dezember 2007, S. 604) in Verbindung mit § 5 Satz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (Art. II des Berliner Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel) insoweit mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als Sportwetten im Sinne von § 21 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen und deshalb der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das staatliche Sportwettenmonopol nach dem bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Glücksspielstaatsvertrag ist - in der Fassung des Berliner Ausführungsgesetzes - verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner sog. Sportwettenentscheidung vom 28. März 2006 (vergleiche BVerfG, 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) ausgeführt, dass ein staatliches Wettmonopol nicht zum Zwecke der Einnahmeerzielung eingerichtet werden dürfe, sondern sich dies allenfalls als eine nützliche Nebenfolge darstellen dürfe. Dieser Vorgabe hat der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung des staatlichen Wettmonopols nicht Genüge getan. Denn mit dem Glücksspielstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 i.V.m. dem hierzu erlassenen Berliner Ausführungsgesetz vom 15. Dezember 2007 werden weiterhin fiskalische Interessen verfolgt.(Rn.38) (Rn.64) 1.) Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. 2.) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 10 Abs. 2 des Glückspielstaatsvertrages vom 30. Januar 2007 (Anlage zu Art. I § 1 Abs. 2 des Berliner Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Dezember 2007, S. 604) in Verbindung mit § 5 Satz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (Art. II des Berliner Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel) insoweit mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als Sportwetten im Sinne von § 21 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen und deshalb der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. I. Dem Angeschuldigten, einem türkischen Staatsangehörigen, wird von der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt, zwischen dem 02. Februar 2010 und 04. Mai 2010 durch drei selbständige Handlungen das Delikt des unerlaubten Veranstaltens eines öffentlichen Glücksspiels sowie des Werbens hierfür begangen zu haben. Am 02. Februar 2010, 16. Februar 2010 und am 04. Mai 2010 bot er in Berlin die Möglichkeit an, Sportwetten abzuschließen, indem er in den öffentlich zugänglichen Berliner Geschäftslokalen in der Xstraße, Ystraße und der Z-Str.. Tippzettel und Wettprogramme für Sportwetten auslegte und Online-Wettautomaten aufstellte. Hierzu hatte er ferner Reklametafeln an den jeweiligen Gebäuden, in denen sich die zuvor genannten Geschäftslokale befanden, angebracht. Der Buchmacher bzw. der Wetthalter war die in Österreich ansässige F. E. GmbH, die über eine sog. Totalisateur- und Buchmacherbewilligung aufgrund des Bescheids des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 19. September 2007 verfügt. Mit diesem Bescheid wurde der F. E. GmbH die „Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Wettkämpfe für den Standort P., G.,“ erteilt. Als Rechtsgrundlage wurde unter anderem auf das österreichische „Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher“ Bezug genommen. Eine Erlaubnis nach deutschem Recht besitzen weder der Angeschuldigte noch die F. E. GmbH. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erließ unter dem 04. Februar 2010 gegen den Angeschuldigten eine Untersagungs- und Beseitigungsverfügung, mit der dem Angeschuldigten unter anderem jegliche Art des Veranstaltens und der Annahme und Vermittlung von Sportwetten im Bereich des Landes Berlin untersagt wurde. Zur Begründung führte das Landesamt aus, dass dem Angeschuldigten die erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden sei. Eine solche Erlaubnis habe der Gesetzgeber im Land Berlin auch nicht vorgesehen. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber gegen das Anbieten von Sportwetten durch Private in Berlin entschieden. Daher bleibe das Veranstalten von Sportwetten allein dem staatlichen Lotterieunternehmen, der Deutschen Klassenlotterie Berlin, vorbehalten. Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte, das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen und die Anklage vor dem Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – zuzulassen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2011 lehnte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens auf Kosten der Landeskasse Berlin ab und begründete dies damit, dass auf Seiten des Angeschuldigten von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB auszugehen sei. Zwar bestehe nach Aktenlage ein hinreichender Tatverdacht. Jedoch sei dem Angeschuldigten nicht zu widerlegen, dass er davon ausgegangen sei, sein Verhalten erfülle keinen Straftatbestand. Zum Einen habe der Angeschuldigte über seinen Verteidiger vortragen lassen, die F. E. GmbH verfüge über die erforderliche Erlaubnis. Daher sei er von einem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts ausgegangen, dem durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 284 StGB Rechnung zu tragen sei. Zum Anderen sei es für den Angeschuldigten, der über keine erheblichen juristischen Kenntnisse verfüge, nahezu ausgeschlossen gewesen, die Strafbarkeit seines Verhaltens zu erkennen. Denn das Verwaltungsgericht (VG) Berlin vertrete seit 2009 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Bestimmungen des GlüStV in der aktuellen Fassung könnten keine Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Glücksspiels bieten, da sie gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen würden; an dieser Rechtsauffassung halte das VG Berlin auch weiterhin trotz entgegenstehender Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg fest. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 15. Februar 2011 begehrt die Staatsanwaltschaft Berlin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 02. Februar 2011, Az. (4) 1 Ss 371/00 (234/10), vertritt sie die Auffassung, dass den Angeschuldigten eine umfassende Erkundigungspflicht treffe. Dieser Pflicht sei der Angeschuldigte nicht nachgekommen. Somit sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Angeschuldigte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sein könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sind gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geboten, weil die Kammer § 10 Abs. 2 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) in Verbindung mit § 5 Satz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) insoweit mit Art. 2 Abs. 1 GG für unvereinbar hält, als Sportwetten i.S.v. § 21 AG GlüStV im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen (A.). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols gemäß § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV ist für die Entscheidung der Kammer über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 199 StPO durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin entscheidungserheblich (B.) Dagegen kann die vorliegende Regelung des Sportwettenmonopols nicht bereits infolge einer – nach Auffassung der Kammer ebenfalls bestehenden – Kollision mit dem Gemeinschaftsrecht unangewendet bleiben. Denn der Angeschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und unterliegt damit nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. A. Rechtsauffassung der beschließenden Kammer zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV I. Prüfungsmaßstab Die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV ist am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zu überprüfen. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 6, 32, 37 f.; 55, 159, 165; 63, 88, 109; 74, 129, 151 f.; 80, 137, 152 f.). Gegen die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Strafrechtsnorm des § 284 StGB bestehen keine Bedenken (ebenso Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 5 unter Hinweis auf das sog. Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 15. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 21 – juris, NJW 2007, 3078; Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 195 f.). Eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 284 StGB war auch im sog. Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 129 – juris, BVerfGE 115, 276; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007, 1 BvR 2218/06, Rn. 36 – juris, BVerfGK 12, 428). Gleiches gilt für den vorliegenden Fall. In Betracht kommt jedoch ein Entfallen des staatlichen Strafanspruchs aus § 284 StGB für den Fall, dass eine Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2009, 2 BvR 1119/05, 2 BvR 1120/05, 2 BvR 1497/05, Rn. 44 – juris, NVwZ 2009, 1281). Ein Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn ein öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird. Allerdings kann die Frage der Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts beantwortet werden; dies folgt aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 21 – juris; OLG München, Urteil vom 26. September 2006, 5 St RR 115/05, Rn. 59 – juris; Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht, 2008, Rn. 127; Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 207, 216; a.A. auf die bloße Verwaltungsaktsakzessorietät abstellend: BGH, Urteil vom 14. März 2002, I ZR 279/99 – juris, NJW 2002, 2175, 2176; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2. Auflage 2007, Rn. 140; Dehne-Niemann wistra 2008, 361, 362). Das bedeutet, dass derjenige Anbieter von Sportwetten, der nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um eine behördliche Erlaubnis i.S.v. § 284 StGB zu beantragen, dann nicht nach dieser Vorschrift strafbar ist, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 22 – juris). Das ist dann der Fall, wenn überhaupt nicht die Möglichkeit bestand, eine derartige Erlaubnis zu erhalten und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08 m.w.N. – juris) bzw. wenn die zuständige Behörde es unter Verletzung geltenden Rechts abgelehnt hatte, die Erlaubnis zu erteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 06. März 2007, C-338/04 u.a. (Placania u.a.), NJW 2007, 1515, 1519). Dagegen ist der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB nicht bloßer verwaltungsaktsakzessorischer Natur (so aber BGH, Urteil vom 14. März 2002, I ZR 279/99 – juris, NJW 2002, 2175, 2176; Dehne-Niemann wistra 2008, 361, 362). Würde auf das schlichte Fehlen einer behördlichen Erlaubnis – gleich aus welchem Grund – abgestellt werden, so würde bloßer Verwaltungsungehorsam bestraft werden. Darin besteht jedoch nicht der Strafzweck des § 284 StGB. Mit dieser Vorschrift – die lediglich die landesrechtlichen Glücksspielregelungen flankiert und nicht selbst dem Schutz des staatlichen Wettmonopols dient (so auch Diegmann/Hoffmann/Ohlmann, Praxishandbuch für das gesamte Spielrecht, 2008, Rn. 129) – soll vielmehr ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/8587 vom 25. September 1997, S. 67) erreicht werden, - „eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen zu verhindern, - durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten, - eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern und - einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen aus Glücksspielen (mindestens 25%) zur Finanzierung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke heranzuziehen.“ Das verwaltungsaktsakzessorische Verständnis des Tatbestandes würde im Übrigen – konsequent zu Ende gedacht – dazu führen, dass es für die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichgültig wäre, ob und inwieweit die landesrechtlichen Regelungen der Sportwette überhaupt eine Erlaubnispflicht enthalten und ob Privatpersonen überhaupt eine Erlaubnis erteilt werden kann (so ausdrücklich Dehne-Niemann wistra 2008, 361, 362). Das ist jedoch nicht der Fall, wie eine (einstimmige) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen zeigt (Beschluss vom 15. April 2009, 2 BvR 1496/05, Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330). Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Die seinerzeitige Verfassungswidrigkeit des strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten führt nach ganz überwiegender Auffassung einschließlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass für die hier maßgebliche Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 kein staatlicher Strafanspruch gegen private Vermittler von Oddset-Sportwetten besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 26. September 2006 - 5 St RR 115/05 -, NJW 2006, S. 3588 ; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 61/07 -, ZfWG 2007, S. 295 ; BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, S. 3078 ; BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 -, ZfWG 2008, S. 115 ; Krehl, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2008, § 284 Rn. 6a; Arendts, ZfWG 2007, S. 457 ; Kretschmer, ZfWG 2006, S. 52 ; Hecker/Schmitt, ZfWG 2007, S. 364 ; Siara, ZfWG 2007, S. 1 ; Paster, jurisPR-StrafE 3/2008 Anm. 3; a.A. Meyer, JR 2004, S. 447 ; Bethge, ZfWG 2007, S. 169 ; Mosbacher, NJW 2006, S. 3529 ; Beckemper/Janz, ZIS 2008, S. 31 ).“ Auf die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommt es für die Frage einer Rechtsverletzung des Angeschuldigten (unmittelbar) nicht an. Als türkischer Staatsangehöriger kann er sich mangels Unionsbürgerschaft nicht auf diese Grundfreiheiten berufen. Das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschlossene Assoziierungsabkommen (Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABlEG 1964 Nr. 217, S. 3687) bezieht den Angeschuldigten nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten ein. Die Art. 13 und 14 des Abkommens enthalten nur Absichtserklärungen mit dem Inhalt, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben. Das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen vom 23. November 1970 (ABlEG 1972 Nr. L 293, S. 4) erstreckt den Anwendungsbereich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ebenfalls nicht auf türkische Staatsangehörige (ebenso BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010, 8 C 13/09 – juris). Entgegen der Ansicht des VG Stuttgart (Urteil vom 14. Februar 2011, 4 K 4482/10, Rn. 37 – juris) kommt auch nicht ausnahmsweise eine Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen in den persönlichen Schutzbereich der Grundfreiheiten in Betracht. Dies gilt selbst für den Fall, dass dadurch die Vertragsbeziehungen zwischen dem in der Union konzessionierten Sportwettenanbieter und seinem – durch die Vermittlung typischerweise zu gewinnenden – Vertragspartner aus der Union beeinträchtigt werden könnten. Das Europäische Gemeinschaftsrecht kennt ebenso wenig wie die Rechtsprechung des EuGH eine „Erstreckung“ bzw. „Vermittlung“ des persönlichen Anwendungsbereiches von Grundfreiheiten auf Drittstaatsangehörige für den Fall, dass diese an Vertragsbeziehungen zwischen Personen, die ihrerseits dem persönlichen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten unterfallen, beteiligt sind. Das VG Stuttgart stützt seine Argumentation einer gleichwohl vorzunehmenden Einbeziehung auf eine „an dem unionsrechtlichen Anwendungsvorrang einerseits und dem effet utile andererseits orientierte Auslegung“, „um so die Möglichkeit zu schaffen, Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Vertragspartnern eines Sportwettenvertrags wirksam zu unterbinden“. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Denn die Frage des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs stellt sich erst und nur im Fall einer Kollision von Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 05. Februar 1963, C-26/62, van Gend & Loos – juris). Das Gemeinschaftsrecht ist vorliegend allerdings erst dann überhaupt anwendbar, wenn der persönliche Anwendungsbereich der Grundfreiheiten eröffnet ist, woran es vorliegend, wie bereits ausgeführt, fehlt. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf den effet utile. Diese Auslegungsmethode findet in der Rechtsprechung des EuGH dann Anwendung, wenn unklar ist, wie eine Rechtsnorm aus den europäischen Verträgen oder ein Teil eines EU-Rechtsakts zu verstehen ist, um dem Gemeinschaftsrecht die größtmögliche praktische Wirksamkeit zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2002, C-411/00, Felix Swoboda – juris). Eine solche Unklarheit hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit, die hinsichtlich des unmissverständlichen Wortlauts des Art. 49 AEUV („Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats“) bzw. des Art. 56 AEUV („Angehörigen der Mitgliedstaaten“) auch schwerlich nachvollziehbar wäre, hat das VG Stuttgart jedoch weder behauptet, noch ist eine solche Unklarheit anderweitig ersichtlich. II. Rechtsauffassung der Kammer Nach Auffassung der Kammer ist das in § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Das staatliche Sportwettenmonopol ist ein nicht gerechtfertigter und damit unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten. 1.) Schutzbereich a.) Sachlicher Schutzbereich Vom Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit ist, mangels vorrangig anwendbarer Grundrechte, auch das Recht umfasst, einen Beruf frei zu wählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010, 1 BvF 2/05, Rn. 245 – juris, NVwZ 2011, 94). Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010, 1 BvL 3/07, Rn. 40 – juris, ZfWG 2011, 33). Das Veranstalten und das Vermitteln von Sportwetten erfüllen diese Merkmale (so auch Janz NJW 2003, 1694, 1698 m.w.N.; Bethge WiVerw 2008, 77, 80) und stehen damit unter dem Schutz des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit. Unerheblich ist, dass diese Tätigkeiten einfachgesetzlich verboten sind und die Veranstaltung dem Land Berlin vorbehalten ist. Wenn schon einer Qualifizierung als Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegensteht, dass das einfache Recht die gewerbliche Ausübung dieser Tätigkeit verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010, 1 BvL 3/07, Rn. 41 – juris, ZfWG 2011, 33), dann gilt dies erst recht für das Jedermann-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst nicht nur von vornherein erlaubte Tätigkeiten; der Schutz wird allenfalls solchen Tätigkeiten versagt, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 83 – juris, BVerfGE 115, 276). Dies kann weder für die gewerbliche Veranstaltung noch die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten festgestellt werden. Zwar wird zur Begründung des staatlichen Wettmonopols angeführt, dass die Ausnutzung der natürlichen Spiel- und Wettleidenschaft der Bevölkerung zu privaten und gewerblichen Gewinnzwecken sozial unerwünscht sei (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 20 f., abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007). Die Rechtsordnung kennt das Angebot von Sportwetten durch Privatpersonen jedoch als erlaubte Tätigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 85 – juris, BVerfGE 115, 276). So ist insbesondere § 284 StGB offen für eine Erlaubnisfähigkeit des Glücksspiels; danach soll nur ein „ohne behördliche Erlaubnis“ veranstaltetes öffentliches Glücksspiel eine strafbare Handlung darstellen. Für Pferdewetten sind ferner aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08. April 1922 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmung (i.d.F. vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3322) Wetten bundesrechtlich zugelassen, wobei der Beruf des Buchmachers auch privaten Anbietern eröffnet ist. Dem entspricht ferner, dass der Gesetzgeber mit § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz für im Inland veranstaltete öffentliche Sportwetten, die nicht Rennwetten nach diesem Gesetz sind, einen eigenen Steuertatbestand und insoweit auch eine spezielle Anmeldepflicht des Anbieters (vgl. § 31a Ausführungsbestimmung) geschaffen hat. Auch die ausdrückliche Berücksichtigung der Wetten in § 14 Abs. 2 und § 35 Abs. 9 GewO und der Glücksspiele in § 33h Nr. 3 GewO spricht dafür, dass diese Tätigkeiten von der Rechtsordnung nicht generell als unerwünscht angesehen werden. Damit ist auch die Vermittlungstätigkeit des Angeschuldigten vom (sachlichen) Schutzbereich der Berufsfreiheit und damit erst recht der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst. Dass die Vermittlungstätigkeit des Angeschuldigten wegen einer besonderen Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit einzelner Wetten (z.B. Wetten auf Ereignisse, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind) aus dem Schutzbereich herausfallen könnte, geht weder aus den bisher zu Akte gelangten Beweismitteln hervor noch ist eine solche Schutzbereichsausnahme anderweitig ersichtlich. b.) Persönlicher Schutzbereich Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern in der Bundesrepublik zu. Der Angeschuldigte unterfällt als türkischer Staatsangehöriger nicht dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG; Schutznorm ist in diesem Fall Art. 2 Abs. 1 GG in der Ausprägung, die sich aus dem Spezialitätsverhältnis zwischen dem auf Deutsche beschränkten Art. 12 Abs. 1 GG und dem für Ausländer nur subsidiär geltenden Art. 2 Abs. 1 GG ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, Rn. 50 – juris, BVerfGE 78, 179). 2.) Eingriff Die fehlende Erlaubnisfähigkeit für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Privatpersonen stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten als privatem Sportwettenvermittler dar. Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV wird ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen, da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen nur den Ländern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind, erteilt werden kann (§ 10 Abs. 2 GlüStV). Im Land Berlin dürfen öffentliche Glücksspiele nur vom Land Berlin selbst veranstaltet werden (§ 5 Satz 1 AG GlüStV), das sich zur Durchführung der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) bedient (§ 5 Satz 2 AG GlüStV), einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 DKLBG). Dies erfolgt „im Erlaubniswege“ (vgl. Begründung des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel, S. 51, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007), indem der DKLB eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV erteilt wird. Damit ist sowohl das Land Berlin Veranstalter von Glücksspielen (siehe § 5 Satz 1 AG GlüStV: „Glücksspiele dürfen im Land Berlin nur vom diesem … veranstaltet werden.“; sowie § 5 Satz 2 AG GlüStV: „von ihm [dem Land Berlin] veranstaltete Lotterien und Sportwetten“, sowie § 6 Abs. 1 AG GlüStV: „Das Land Berlin kann folgende Glücksspiele veranstalten …“) als auch die DKLB Veranstalterin von Glücksspielen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach nur der Veranstalter von Glücksspielen für die in seine Vertriebsorganisation eingegliederten Vermittler für diese einen Antrag auf Erteilung der Vermittlung stellen kann, und die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV, wonach die Erlaubnis für Annahmestellen von der DKLB [und nicht vom Land Berlin] zu beantragen ist). Es besteht daher ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten. Die Ausnahme zu diesem Veranstaltungsmonopol für „Lotterien mit geringem Gefährdungspotential“ (§ 11 AG GlüStV) nach § 5 Satz 4 AG GlüStV i.V.m. §§ 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV findet nur auf Lotterien und damit schon begrifflich (vgl. nur § 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 AG GlüStV, in denen sowohl „Lotterien“ als auch „Sportwetten“ aufgezählt werden) und systematisch (siehe die Überschrift des Dritten Abschnitt des GlüStV, während die sportwettenbezogene Regelung des § 21 GlüStV sich im Fünften Abschnitt findet) auf Sportwetten keine Anwendung. Gleiches gilt für die „kleinen Lotterien“ (§ 12 AG GlüStV), die nach § 12 Abs. 1 AG GlüStV unter den dort aufgeführten Voraussetzungen allgemein erlaubt werden können. Zwar besteht für die Vermittlung von staatlichen Glücksspielen kein staatliches Monopol (siehe auch Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 6, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007), da die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen auch an andere nicht dem Land Berlin zuzuordnende Stellen erteilt werden kann (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 Satz 1 und Satz 2 AG GlüStV, sowie die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 6 GlüStV und die Regelungen in § 19 GlüStV i.V.m. §§ 13 f. AG GlüStV). Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist aber nur für die Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden; die Erteilung einer solchen Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV dagegen ausgeschlossen: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV darf eine Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele nur für solche Glücksspiele erteilt werden, deren Veranstaltung nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubt ist, d.h. wegen der Regelung in § 4 Abs. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV nur für vom Land Berlin veranstaltete Glücksspiele. (Gewerblichen) Vermittlern von Glücksspielen, die nicht (auch) vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden (vgl. § 19 GlüStV, §§ 6, 13 f. AG GlüStV), wird die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. Darauf wurde der Angeschuldigte ausdrücklich in der an ihn gerichteten Untersagungs- und Beseitigungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 04. Februar 2010 für die Geschäftslokale in der Xstraße und der Ystraße hingewiesen; ferner wurde ihm mitgeteilt, dass der Gesetzgeber in Berlin eine Genehmigung oder Erlaubnis für Sportwetten nicht vorgesehen habe. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Glücksspielgesetz behalten die Veranstaltung von Wetten im Land Berlin dem Staat vor, ohne die Möglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis für gewerbliche Wettangebote durch private Wettunternehmen vorzusehen. Dieses Veranstaltungsverbot wird durch ein Verbot der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, perpetuiert. Dieses somit im Land Berlin bestehende sog. staatliche Wettmonopol stellt wegen des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter und -vermittler (Sportwettenanbieter) dar (ebenso BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010, 1 BvL 3/07, Rn. 42 – juris, ZfWG 2011, 33; Janz, NJW 2003, 1964, 1698) und damit erst recht einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Angeschuldigten. 3.) Rechtfertigung Der Eingriff wäre dann gerechtfertigt, wenn die Regelung zum staatlichen Wettmonopol in § 10 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV durch hinreichende, der Art des beeinträchtigten Verhaltens und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung der Kammer ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, da das staatliche Wettmonopol weder einem legitimen Zweck dient (a.) noch geeignet (b.) und auch nicht angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne ist (c.). a.) Legitimer Zweck Die Kammer ist bereits davon überzeugt, dass die Regelung des staatlichen Wettmonopols in § 10 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV im Ergebnis keinem legitimen Zweck dient. Zwar werden unter Berücksichtigung des maßgeblichen Schutzniveaus und ausweislich der in § 1 GlüStV formulierten Ziele – auch – hinreichend gewichtige Gemeinwohlziele verfolgt. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass der Gesetzgeber mit der Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols bei der Neuregelung des Glücksspielrechts weiterhin – zumindest auch – fiskalische Interessen verfolgt, was aufgrund des daraus resultierenden Zielkonflikts unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Sportwettenentscheidung gerade keinen legitimen Zweck darstellt. Das maßgebliche Schutzniveau orientiert sich an den Anforderungen, die bei Eingriffen in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall zu erfüllen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Eingriffe in die bei Deutschen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 2157/07, Rn. 21 – juris, NJW 2008, 1369). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Nichtdeutsche, dem die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt ist, denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchen könnte. Das allgemeine Freiheitsrecht ist insoweit nur anwendbar, als es im Rahmen der in ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleistet. Dies bedeutet, dass auch der Nichtdeutsche über Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls Anspruch auf eine entsprechende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat (std. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973, 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, Rn. 50 – juris, BVerfGE 35, 382). Die fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit des Angeschuldigten wirkt sich nicht nur als Berufsausübungsbeschränkung, sondern als Beeinträchtigung seiner Berufswahl aus. Denn es findet keine bloße Modifikation der beruflichen Tätigkeit, sondern eine Beschränkung des Zugangs zum Beruf (des Vermittlers von Sportwetten) statt (vgl. zur Abgrenzung BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2011, 1 BvR 2394/10, Rn. 9 – juris, NJW 2011, 2782). Ohne die Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten durch private Vermittler besteht für den Angeschuldigten keine Möglichkeit, seinen Beruf – rechtmäßig – auszuüben. Ein staatliches Monopol für eine bestimmte berufliche bzw. wirtschaftliche Tätigkeit wirkt sich für den Betroffenen wie eine objektive Zulassungsschranke aus (so ausdrücklich für das staatliche Sportwettenmonopol Janz NJW 2003, 1694, 1699; noch strenger als „absolute Zulassungssperre i.S.d. Berufsverbots“ bezeichnend: Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 148) und ist daher grundsätzlich nur zulässig, wenn ein überragend wichtiges bzw. besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dies zwingend erfordert (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 04. April 1967, 1 BvR 84/65, Rn. 20 – juris, BVerfGE 21, 261). Von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in seiner sog. Spielbankenentscheidung Ausnahmen für Berufe mit atypischen Besonderheiten angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, 1 BvR 539/96, Rn. 69 f. – juris, BVerfGE 102, 197) und führt hierzu Folgendes aus: „Um einen derartigen Beruf handelt es sich bei dem Beruf des Spielbankunternehmers nicht. Er weist vielmehr Besonderheiten auf, die auch die Grundrechtsprüfung beeinflussen. Der Betrieb einer Spielbank ist eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (vgl. BVerfGE 28, 119 ). Dabei ist die Zahl der zugelassenen Spielbanken herkömmlich und verfassungsrechtlich unbedenklich in erheblichem Maße beschränkt; auch in Baden- Württemberg bestanden bis zum In-Kraft-Treten des Spielbankengesetzes von 1995 nur zwei und bestehen inzwischen nach dem Ergehen dieses Gesetzes lediglich drei solcher Unternehmen. Diesen Besonderheiten des Spielbanken"marktes" würde nicht angemessen Rechnung getragen, wenn der Staat Eingriffe in das Recht der freien Wahl des Berufs des Spielbankunternehmers nur unter der Voraussetzung vornehmen dürfte, dass dies zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter und zur Abwehr ihnen drohender schwerer Gefahren notwendig ist. Die Verknappung des Marktes und die Eigentümlichkeiten des Gegenstandes der beruflichen Tätigkeit erfordern hier einen breiteren Regelungs- und Gestaltungsspielraum des staatlichen Gesetzgebers. Ausreichend, im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes allerdings auch notwendig ist deshalb, Beschränkungen des Zugangs zu jenem Beruf nur davon abhängig zu machen, dass mit der im Einzelfall beabsichtigten Beschränkung wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden. Auch derartige Beschränkungen erfordern aber die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.“ Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die Maßstäbe des Spielbankenbeschlusses auf den Bereich der Sportwetten zu übertragen sind. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sportwettenentscheidung klargestellt, dass die Gründe des Gemeinwohls zur Rechtfertigung des Eingriffs nach der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs zu bestimmen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 94 – juris, BVerfGE 115, 276). In seiner weiteren Prüfung hat es „legitime Gemeinwohlziele“ bzw. „legitime Ziele“ zur Rechtfertigung des Eingriffs ausreichen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 97, 103 – juris, BVerfGE 115, 276), wobei nur das Hauptziel als „besonders wichtiges Gemeinwohlziel“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 98 – juris, BVerfGE 115, 276) verstanden und als „überragend wichtiges Gemeinwohlziel“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 99 – juris, BVerfGE 115, 276) qualifiziert wird. Damit legt das Bundesverfassungsgericht insoweit an das staatliche Wettmonopol Maßstäbe an, die nicht strenger als die Anforderungen an Beschränkungen der Berufsausübung sind (vgl. Pestalozza NJW 2006, 1711, 1713). In einer weiteren Entscheidung zum Spielbankenrecht nimmt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtfertigung durch „überwiegende Gründe des Gemeinwohls“ an (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 32 – juris, BVerfGK 10, 525). Für die Einrichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols liegen (auch) hinreichend gewichtige Gemeinwohlziele vor. Damit werden die Mindestvorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Sportwettenentscheidung vom 28. März 2006 aufgestellt hat, jedenfalls erfüllt. Die in § 1 Nr. 1 GlüStV formulierten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages – Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht und Wettsucht und wirksame Bekämpfung der Wettsucht stellen das „wichtigste Ziel des Staatsvertrages“ dar (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 10, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007). Vor dem Hintergrund der von Sportwetten ausgehenden Gefahren (vgl. Protokoll Nr. 16/5 des Deutschen Bundestages vom 25. Januar 2006, Sportausschuss, Öffentliche Anhörung zu dem Thema „Sportwetten und Spielsucht“) handelt es sich hierbei mithin um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel und damit um ein legitimes Ziel zur Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 98 – juris, BVerfGE 115, 276; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, 6 C 2/01, Rn. 39 – juris, BVerwGE 114, 92; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 47 – juris, BVerfGK 10, 525; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007, 1 BvR 2218/06, Rn. 35 – juris, BVerfGK 12, 428). Gleiches gilt für das Ziel des Spieler- und Jugendschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV). Weiterhin sind die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Glücksspiele (§ 1 Nr. 4 Alt. 2 GlüStV), der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter (§ 1 Nr. 4 Alt. 2 GlüStV) sowie der darüber gehende Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 Alt. 2 GlüStV) legitime Ziele zur Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 102 – juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 12 – juris, BVerfGK 10, 525). Legitimes Ziel ist außerdem die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität nach § 1 Nr. 4 Alt. 3 GlüStV (so bereits zum Lotteriestaatsvertrag 2004: vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 105 – juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 36 – juris, BVerfGK 10, 525). Das in § 1 Nr. 2 GlüStV niedergelegte Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots ist hingegen nur dann ein verfassungskonformes Ziel, wenn es nicht nur um den Ausschluss privater Sportwettenanbieter gehen sollte (so im Ergebnis VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 30 – juris). In dem sog. Sportwettenurteil hat das BVerfG (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 144 – juris, BVerfGE 115, 276) unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 06. November 2003 (Aktenzeichen: C-243/01, Gambelli u.a., Rn. 62 – juris) ausgeführt: „Insofern laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 62). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit denen des Grundgesetzes.“ Daher scheiden fiskalische Interessen des Staates zur Rechtfertigung eines staatlichen Sportwettenmonopols aus (ebenso BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, 1 BvR 539/96, Rn. 73 – juris, BVerfGE 102, 197; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 107 – juris, BVerfGE 115, 276; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007, 1 BvR 2228/02, Rn. 37 - juris, BVerfGK 10, 525). Die Absicht der Erzielung staatlicher Einnahmen und Gewinne stellt in keinem Fall einen Gemeinschaftswert dar, der Eingriffe der vorliegenden Qualität in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen könnte. Aus diesem Grund wurde das zuvor noch in § 1 Nr. 5 Lotteriestaatsvertrag festgelegte Ziel des damaligen Staatsvertrages, „sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird“, vom Bundesverfassungsgericht beanstandet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 108 – juris, BVerfGE 115, 276). Nunmehr findet sich diese Zielsetzung zwar nicht in § 1 GlüStV („Ziele des Staatsvertrages“), sondern – systematisch unpassend – in § 10 GlüStV („Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots“). Der dortige Abs. 4 lautet: „Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird“. Vorliegend kann nach Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Abgaben erzielten Fördermittel zur Finanzierung sozialer Aktivitäten vom Landesgesetzgeber nur als bloße Begleitfolge des staatlichen Wettmonopols anzusehen sind. Ganz im Gegenteil: Fiskalischen Interessen stellen – jedenfalls – einen maßgeblichen Grund für die Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols dar. Dies folgt aus den nachfolgenden Überlegungen: Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die oben zitierte Regelung in § 10 Abs. 4 GlüStV der bloßen Abwicklung der Begleitfolgen des staatlichen Wettmonopols dient (ebenso wohl Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 12, wenn er auf „die von § 10 Abs. 4 vorausgesetzte Einnahmeerzielung“ hinweist und darauf, dass „das Normenwerk im übrigen die Hauptziele des Monopols (wie sie offenbar § 1 des Vertrages nennen soll) ausweislich seines fragmentarischen und vagen Gesamtcharakters nicht ernsthaft verfolgt“). Denn im Gesetzgebungsverfahren wurden die offensichtlich im Zuge der Neuregelung des Glücksspielrechts zum 01. Januar 2008 weiter fortbestehenden finanziellen Ziele des Gesetzgebers hinsichtlich des staatlichen Wettmonopols klar zum Ausdruck gebracht. Hierzu stützt sich die Kammer auf die amtliche Begründung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007) und auf Äußerungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere während der abschließenden Erörterung des Gesetzes im Parlament (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 06. Dezember 2007, S. 1873 ff.). Diesen abschließenden Erörterungen kommt für die historische Auslegung deshalb (besondere) Bedeutung bei, da es sich um Äußerungen unmittelbar vor der Abstimmung über das Gesetz handelt. Im Einzelnen: In der einleitenden Begründung zum Berliner Glücksspielgesetz wird ausgeführt, dass der bei einer partiellen Öffnung des Staatsmonopols zu befürchtende Wegfall des staatlichen Glücksspielmonopols zur Folge hätte, „dass sich die Ziele des Staatsvertrages nicht gleichwertig verwirklichen ließen und die Einnahmen der Länder aus dem staatlichen Glücksspielmonopol weitgehend entfielen“ (vgl. Begründung des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007, S. 4). Vor dem Hintergrund dieser konkreten Befürchtung verringerter staatlicher Einnahmen kommt der noch zuvor in der Gesetzesbegründung verlautbarten pauschal formulierten Absicht, „dass das Erzielen staatlicher Einnahmen weder im Vordergrund steht noch ein selbständiges Ziel ist, sondern – wie das die nationale und die europäische Rechtsprechung fordert – nicht mehr als eine Begleitfolge ist“ (vgl. Begründung des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007, S. 2), keine Bedeutung mehr zu. Auch in der vor der Abstimmung über das Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel durchgeführten Beratung im Abgeordnetenhaus haben zahlreiche Abgeordnete ihre Zustimmung zu diesem Gesetz mit finanziellen Erwägungen begründet. So wurde von den Abgeordneten unter Bezugnahme auf die zögerliche Haltung des Ministerpräsidenten Schleswig-Holsteins ausgeführt (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 06. Dezember 2007, S. 1875 f.): „Es ist ganz interessant, sich mit den Argumenten gerade von Herrn Carstensen auseinandersetzen, der sich beispielsweise dazu geäußert hat, dass es aus seiner Sicht derzeit keine rechtlichen Alternativen gibt, um die Zweckerträge aus dem Glücksspiel zu sichern. Es geht – so Herr Carstensen – immerhin um 68 Millionen € im Jahr. … Gerade in Berlin sind die Probleme besonders groß, denn die Regelfinanzierung von Jugend- und Sportprojekten aus den Lottomitteln ist gang und gäbe. Wir müssen einen Rückgang der Lottomittel um mehrere Hunderttausend Euro beklagen, mit gravierenden Folgen, mit denen wir uns auch hier im Parlament herumschlagen müssen. Die Infrastruktur der Vereine und Sportverbände droht zu kippen, die Senatssportverwaltung kann laut der ursprünglichen Vorlage des Haushaltsentwurfs diesen Betrag nicht ausgleichen. [Der, Ergänzung der Kammer] ... LSB-Präsident ... hat mehrfach dramatische Worte dafür gefunden und auf die Situation aufmerksam gemacht. Deshalb werden wir dieser Vorlage zustimmen“. Anschließend führte ein weiterer Abgeordneter aus (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 06. Dezember 2007, S. 1876 f.): „Es ist das Ziel dieses Landesgesetzes, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Das sind Formulierungen, die runtergehen wie Öl. Ich freue mich, dass dieses Hauptziel mit diesem Gesetz erfüllt wird. Es gibt die kleine Begleitfolge, auf die der Kollege ... bereits ausführlich eingegangen ist, die uns lieb und teuer ist und die in dem Haushalt, den wir heute noch beraten werden, ihren Niederschlag findet. So haben wir beispielsweise im Jahr 2006 54,6 Millionen € Lotteriesteuer erhalten, zusammen 70,5 Millionen € Zweckabgabe, Bilanzgewinn der DKLB, Spielbankmittel. Das ist alles eine gute Sache. Die Bundesländer sind sich einig, dass diese beiden Ziele am besten mittels dieses Vertrags erfüllt worden sind und eher nicht mittels des anderen Weges so gut erfüllt würden. Deshalb haben sich die Bundesländer entschieden, diesen Weg zu gehen. Ich, liebe Kolleginnen und Kollegen, empfehle Ihnen, diesen Weg ebenfalls zu gehen. Ein dreifaches Hoch auf die Begleitfolge: nieder mit der Spielsucht! Ich bitte um Ihre Zustimmung.“ Noch deutlicher kann das mit der Regelung des staatlichen Wettmonopols – zumindest auch – verfolgte Ziel der Aufrechterhaltung einer staatlichen Einnahmequelle nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass daneben andere Abgeordnete sich in ihren Redebeiträgen (ausschließlich) auf den mit dem Gesetz bezweckten Jugend- und Spielerschutz (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 06. Dezember 2007, S. 1875) und die Eindämmung der Spielsucht (vgl. Plenarprotokoll 16/22 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 06. Dezember 2007, S. 1877 f.) bezogen haben, kann nicht verhindern, dass daneben zumindest auch das nicht legitime Ziel der Einnahmenerzielung verfolgt wurde. Dieselbe Tendenz ergibt sich aus einer gesonderten Protokollnotiz zur Sportministerkonferenz vom 19./20. November 2009 der Länder Berlin und Baden-Württemberg zu einem Beschluss „vor dem Hintergrund der zukünftigen Herausforderungen für die öffentlichen Haushalte und einer derzeit nicht absehbaren Entwicklung des Glücksspielmarktes in Deutschland hält die Sportministerkonferenz (SMK) folgende Schritte für dringend notwendig (vgl. www.sportministerkonferenz.de/dateien/Beschlüsse 33. SMK.pdf), die folgende Aussage enthält: „Es besteht kein rechtlich zwingender Grund, das Wettspielmonopol ganz oder teilweise aufzuheben. Bei einer Abkehr vom Monopol ist die bisherige Förderung des Sports in Art und Umfang gefährdet. Erst wenn gesicherte Alternativen zur Finanzierung des Sports im derzeitigen Umfang erarbeitet sind, kann die Veränderung des Monopols verhandelt werden.“ Das offensichtliche fiskalische Interesse des Landes Berlin an den aus den Abgaben erzielten Fördermitteln offenbart sich ferner, wenn die Zuordnung der exemplarisch im Jahr 2009 zur Verfügung gestellten Zuwendungen aus Lotto-Mitteln (insgesamt 67,5 Mio Euro) bereichsspezifisch aufschlüsselt wird (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9): - 17,7 Mio Euro Senatskanzlei (für kulturelle Angelegenheiten) - 6,1 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (zzgl. 14,2 Mio Euro für satzungsgemäße Leistungen für Zwecke der Jugendarbeit und zzgl. 1,0 Mio Euro nicht rückzahlbarer Leistung gemäß §§ 11a Satz 2 der Stiftungssatzung für das für „Jugend“ zuständige Mitglied des Senats) - 4,9 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales - 2,7 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - 2,5 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Finanzen - 1,6 Mio Euro für die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (zzgl. 14,2 Mio Euro für satzungsgemäße Leistungen für sportliche Zwecke und zzgl. 1,3 Mio Euro nicht rückzahlbarer Leistung gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 3 der Stiftungssatzung für das für „Sport“ zuständige Mitglied des Senats Auf diese Mittel kann das Land Berlin bereits angesichts ihrer absoluten Höhe offensichtlich nur schwer verzichten; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zuwendungen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, die jeweils fest eingeplant sein müssen, wie u.a. die Ausgaben für Personal und Verwaltung. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass sich die Regelungen zu den Vertriebs- und Werbebeschränkungen in § 4 Abs. 4 und § 5 GlüStV und zur Suchtprävention in § 11 GlüStV durchaus mindernd auf die Einnahmen aus dem staatlichen Wettmonopol auswirken können (darauf ebenfalls hinweisend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2009, 4 B 298/08, Rn. 24 – juris – unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 50 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 20 – juris; „Zurückdrängung fiskalischer Interessen“: Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 24 – juris; auf einen rückläufigen Umsatz im Bereich der Sportwetten im Jahr 2006 hinweisend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 48 – juris; OVG Saarland, Beschluss vom 26. Mai 2010, 3 B 122/10, Rn. 45 – juris ; ebenfalls auf verminderte staatliche Gewinne abstellend: VG Stade, Beschluss vom 06. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 44 – juris; so auch Caspar, Gutachten über europa- und verfassungsrechtliche Aspekte zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11. Oktober 2007, Schleswig-Holsteiner Landtag, LT-Drs. 16/2460, S. 13). Es kann jedoch ohne weitere Aufklärung bleiben, ob tatsächlich eine solche Einnahmenverringerung infolge der seit 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung zu verzeichnen ist. Selbst wenn das der Fall sein sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer möglichen Einnahmenverringerung vom Ziel der Sicherstellung staatlicher Einnahmen – wenn auch verminderten Umfangs – von dem Sportwettenmonopol abgerückt wäre. Auch durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008, Az. KVR 54/07, Rn. 127 – juris, wird die Auffassung der Kammer gestützt. Dort kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass mit dem Regionalisierungsstaatsvertrag (Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen, vgl. GVBl. Berlin 2004, S. 346), der in dem Glücksspielstaatsvertrag aufgegangen ist (darauf ebenfalls Bezug nehmend zur Begründung des dem GlüStV zugrunde liegenden fiskalischen Interesses: VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 65 – juris) fiskalische und wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt werden und, anders als die Lottogesellschaften dies in dem dortigen Verfahren behaupteten, nicht ausschließlich ordnungsrechtliche Ziele. In diesem Sinne führte auch der damalige Generalanwalt beim EuGH Alber (vgl. C-243/01, Gambelli u.a.) in einem Vortrag vor dem Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments am 14. Februar 2008 in einer Anhörung zu dem Thema „Gesetzliche Neuregelung für Lotto und Sportwetten in Deutschland – Der Glücksspielstaatsvertrag und die Europäische Dienstleistungsfreiheit“ (abrufbar unter www.europarl.europa.eu/document, Rn. 20) zur insoweit vergleichbaren schleswig-holsteinischen Rechtslage aus, dass „sich sowohl aus den Äußerungen des Gesetzgebers als auch aus den gesetzlichen Vorgaben und dem tatsächlichen Verhalten des Monopolisten die Dominanz des fiskalischen Interesses ergibt.“ Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Landesgesetzgeber mit der Beibehaltung des Staatsmonopols (auch) seine finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten aufrecht erhalten wollte und deshalb gerade kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse an einem merklichen Rückgang der Spielsucht haben kann (ebenso VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 55 – juris). Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus den vorgenannten Äußerungen der Experten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Auch diese Äußerungen können nur als Ausdruck der – allerdings verfassungswidrigen – Intention des Landesgesetzgebers verstanden werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sportwettenentscheidung (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 97, 144 – juris, BVerfGE 115, 276) gefordert, dass sich bei einer Neuregelung des Glückspielrechts die Einnahmenerzielung allenfalls als nützliche Nebenfolge darstellen dürfe, nicht jedoch als (ein) Ziel des staatlichen Glücksspielmonopols. Im vorliegenden Fall hat sich der Gesetzgeber mit der fortlaufenden Verfolgung fiskalischer Interessen jedoch insoweit einem Zielkonflikt ausgesetzt, den es nach Maßgabe der Sportwettenentscheidung des BVerfG (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 97, 144 – juris) gerade nicht mehr geben dürfte. b.) Fehlende Geeignetheit Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Regelung des staatlichen Wettmonopols in § 10 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV nicht geeignet ist, die in § 1 GlüStV formulierten Ziele zu erreichen. Eine Geeignetheit würde nur dann vorliegen, wenn das staatliche Wettmonopol der Erreichung eines legitimen Ziels förderlich wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall, selbst wenn das ohnehin nicht legitime Ziel der Einnahmenerzielung außer Betracht gelassen werden würde. Zum Einen fehlen mangels ausreichender gesetzlicher Regelungsdichte strukturelle Sicherungen, um die in § 1 GlüStV angegebenen Ziele zu erreichen und zum Anderen ist es infolge der nach Auffassung der Kammer bestehenden Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern zu erlassen, die Sportwetten vermitteln, was zur Folge hat, dass ein bloßes Einschreiten gegenüber den in Berlin handelnden Drittstaatsangehörigen, wie etwa den Angeschuldigten, nicht geeignet ist, die in § 1 GlüStV aufgestellten Ziele zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Sportwettenentscheidung (Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01 – juris, BVerfGE 115, 276) für eine verfassungsrechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gefordert: - normative Ausgestaltung der inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten - Sportwetten nicht als „Gut des täglichen Lebens“ zu vermarkten - ausreichende strukturelle Vorgaben der neuen Regelungen zum Glücksspielrecht zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten Folgende Defizite bestehen weiter: aa.) Keine Regelungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten Die Kammer ist der Auffassung, dass die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, dass zu den „erforderlichen Regelungen ... inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten“ gehören (dies fordernd: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 150 – juris, BVerfGE 115, 276), mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Berliner Glücksspielgesetz und insbesondere dem AG GlüStV nicht erfüllt wurde (so auch Pestalozza, Verfassungsrechtliche Aspekte des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 35 A 52.08) vom 02. April 2008 (Rechtsgutachten 2008), S. 24; sowie zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Freiburg, Urteil vom 09. Juli 2008, 1 K 547/07, Rn. 28, 50 – juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen: trotz fehlender detaillierter Ausgestaltung der Sportwetten soll ein Regelungsdefizit nicht vorliegen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 20 – juris; keine Regelungsdefizite betreffend „Art und Zuschnitt von Glücksspielen“ ersichtlich und soweit noch Vollzugsdefizite vorlägen, sei dies – insbesondere erst kurze Zeit nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften – unerheblich, da mangelnder Umsetzungswille des Gesetzgebers nicht erkennbar: VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 – juris; „die strukturellen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots ergeben sich … unmittelbar aus den Zielen des Staatsvertrages“: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 – juris; eine über die erfolgte normative Ausgestaltung der Sportwetten könne der Exekutive überlassen bleiben, „um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden“: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08, Rn. 63 – juris; bloße Feststellung unter Zitierung der einschlägigen Regelungen, „der GlüStV (enthalte) inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen“: – so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2011, 4 A 17/08 – juris) des – OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 45 – juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2008, 4 B 2056/07, Rn. 20 – juris; ebenso bloße Feststellung „der Gesetzgeber hat … Art und Zuschnitt der Sportwetten ausreichend geregelt“: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 39 – juris). Im GlüStV findet sich in § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV unter der Überschrift „Sportwetten“ nur eine Legaldefinition („Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden.“). Lediglich § 21 Abs. 2 Satz 3 erste Alt. GlüStV enthält ein Kriterium betreffend Art und Zuschnitt, indem dort das Wetten während laufender Sportereignisse verboten wird. Weitere Regelungen werden nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV verlagert, wenn es dort heißt: „In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln“. Die gesetzlichen Verbote des Wettens über Telekommunikationsanlagen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) und der Veranstaltung und Vermittlung jeglichen Glücksspiels im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) regeln dagegen den Vertrieb, nicht die Art und den Zuschnitt von Sportwetten; Gleiches gilt für die Regelung zur Begrenzung der Annahmestellen in § 10 Abs. 3 GlüStV (so auch VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 134 – juris). Im AG GlüStV wurden ebenfalls keine weiteren Regelungen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten aufgenommen – im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 des Thüringischen Glücksspielgesetz vom 18. Dezember 2007 (ThürGlüG), GVBl. 2007, S. 243, mit ansatzweisen inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots, dazu Thür. LT-Drs. 4/3341, S. 32. Im Gegensatz zu Brandenburg (§ 15 Nr. 4 des Gesetzes über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg und zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 18. Dezember 2007, Lotterie- und Sportwettengesetz (LottGBbg), GVBl. I/07, S. 218) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 Abs. 2, § 20 Nr. 2 des Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 14. Dezember 2007, Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz (GlüStVAG M-V), GVBl. 2007, S. 386) ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht mit dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten und somit zu einer Regelung auf Grund eines Gesetzes beauftragt (vgl. § 17 AG GlüStV). Mit der bloßen Legaldefinition der Sportwette in § 21 Abs. 1 Satz 1GlüStV sind Art und Zuschnitt von Sportwetten jedoch nicht hinreichend bestimmt (vgl. hierzu auch die Ansicht, § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei eher deskriptiver Natur: Bayerisches VGH, Beschlüsse vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 20 – juris, und vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 41 – juris). Zwar mag der Wortlaut „Ausgang von Sportereignissen“ zumindest Wetten auf Zwischenstände von Fußballspielen, wie z.B. Halbzeitwetten ausschließen (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 09. Juli 2008, 1 K 2130/06, Rn. 50 – juris). Eine weitere Begrenzung findet jedoch nicht statt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stellt ein „Sportereignis“ nicht nur ein einzelnes abgeschlossenes Spiel dar, sondern umfasst auch Turniere, wie z.B. die Fußball-Europameisterschaft der Damen 2009, French Open der Damen 2008 und umfasst ferner eine Saison, wie z.B. die Fußballligasaison 2007/2008 oder auch eine bloße Untereinheit eines Spiels, wie z.B. einen Satz beim Tennis. Nicht zuletzt existieren sportliche Veranstaltungen, die sich aus mehreren Sportereignissen zusammensetzen, wie z.B. die Tour de France (darauf hinweisend: VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 139 – juris). Dieses weite Sprachverständnis wird durch einen systematischen Vergleich mit der Definition der Wette in § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV, der „Wette auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses“, bestätigt. Die Definition der Sportwette in § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nimmt nur insoweit eine Begrenzung vor, als dass Wetten auf den Eintritt (eines Ereignisses) ausgeschlossen sind und es sich bei dem (Ausgang eines) Ereignisses um ein solches sportlicher Art handeln muss (so zutreffend: VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 140 – juris). Letztlich sieht der Gesetzgeber selbst die Legaldefinition der Sportwetten in § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nur als „einen ersten Schritt“ zur Erfüllung der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 26, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007) und geht damit selbst nicht davon aus, dass eine die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben erfüllende Festlegung von Art und Zuschnitt erfolgt sei (vgl. Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 24). Im Ergebnis wird bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung der Sportwetten die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte inhaltliche Regelung zu Art und Zuschnitt nahezu vollständig der Exekutive überlassen. Bereits aufgrund der Vielzahl der möglichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Wetten auf unterschiedliche Sportarten, Spielergebnisse, Aufstiegs- bzw. Abstiegswetten, Ereigniswetten (z.B. gelbe und rote Karten), Anzahl der erzielten Tore an einem Spieltag (pro Spieler, pro Mannschaft, sog. Torsummenwette), hätte es jedoch nahe gelegen, zumindest grundsätzliche Strukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten durch den Gesetzgeber vorzugeben, so dass allenfalls noch Details von der Exekutive zu regeln sind (a.A. mit der Begründung, „dass diese Einzelheiten des Spiels weder für die Bekämpfung der Wett- und Spielsucht noch für die Beschränkung der grundrechtlich garantierten Gewerbefreiheit der Klägerin besonders bedeutsam“ seien: Bayerisches VGH, Beschluss vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 41 – juris; „die … detaillierte Ausgestaltung der Sportwetten (könne) der Exekutive überlassen bleiben …, um eine Überfrachtung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden“: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08, Rn. 63 – juris). In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich festgehalten, dass die Umsetzung der materiellrechtlichen und organisatorischen Anforderungen an die verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wettmonopols dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 149 – juris, BVerfGE 115, 276). Der Kammer ist eine verfassungskonforme Auslegung zur Auflösung dieser Verfassungsverstöße nicht möglich. Hierfür fehlt es bereits an der Voraussetzung (zumindest) einer Auslegungsvariante, die zum Ergebnis hat, dass das staatliche Wettmonopol nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (so auch VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 153 – juris). bb.) Sportwetten als Gut des täglichen Lebens Ferner ist die Kammer der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Glücksspielrechts die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei dem Vertriebskonzept von Sportwetten nicht hinreichend beachtet hat (so auch Pestalozza, Rechtsgutachten 2008, S. 25; zu vergleichbaren Bedenken für die Rechtslage in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: „gerade das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete terrestrische Vertriebssystem unter der Maxime „weites Land – kurze Wege“, das das Wetten nicht begrenzt, sondern dazu ermuntert und anreizt, wird durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Ausführungsgesetz nicht in Frage gestellt“: VG Freiburg, Urteile vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 35 ff. – juris, und vom 09. Juli 2008, 1 K 2130.06, Rn. 28, 31 ff. – juris; „die gesetzliche Regelung (läuft) darauf heraus, die bestehende Vermarktungssituation über die frei zugänglichen Kioske zu perpetuieren und - wie geschehen - auch die Zahl nicht zu vermindern“: VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008, 5 B 4.08, Rn. 58 – juris; die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Veränderung des bisherigen Vertriebssystems ist bisher nicht geschehen: VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 05. März 2008, 5 L 1327/07.NW, Rn. 17 ff. – juris; „vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (ist) völlig unzureichend, wenn hinsichtlich der Annahmestellen lediglich gefordert wird, dass bis zum 30. Juli 2008 ein Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen vorgelegt werden muss“: VG Mainz, Beschluss vom 25. März 2008, 6 L 927/07.MZ, Rn. 8 – juris; auf die gleichen Bedenken abstellend: VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008, 1 L 240/08.TR, Rn. 18 ff. – juris; a.A. zur Rechtslage in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen bzw. Hamburg: die Vermarktung der Sportwetten für ausreichend begrenzt erachtend, da keine Spielteilnahme via Internet oder sms möglich und die Zahl der Annahmestellen auf 3.700 verringert (im Vergleich zu 1997 (4.350) und Anfang 2008 (4.000): Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 02. Juni 2008, 10 CS 08.1102, Rn. 22 – juris, und vom 08. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 44 – juris; trotz noch ausstehender Rechtsverordnung über die maximal zulässige Zahl der Annahmestellen keine Bedenken gegen das Vertriebskonzept hegend: VG Potsdam, Beschluss vom 02. April 2008, 3 L 687.07, Rn. 16 – juris; VG Cottbus, Beschluss vom 22. April 2008, 3 L 343/07, Rn. 14 – juris; auf Substantiierungsmängel im Vortrag des Antragstellers betreffend die Notwendigkeit einer Reduzierung der Annahmestellen abstellend: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 4 Bs 5/08, Rn. 21 – juris; VG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2008, 4 E 971/08, Rn. 19 – juris; VG Stade, Beschluss vom 06. Mai 2008, 6 B 364/08, Rn. 42, 46 ff. – juris; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung bzgl. der Geeignetheit und Erforderlichkeit der beschlossenen Maßnahmen seitens des Gesetzgebers nicht ersichtlich: – so die mittlerweile aufgegebene Rechtsprechung (ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2011, 4 A 17/08 – juris) des – OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 B 1215/07, Rn. 48, 52 – juris; „Ausreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich aus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.“: VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008, 3 L 354.08, Rn. 40, 49 ff. – juris). In seiner Sportwettenentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten infolge des breit gefächerten Netzes von Annahmestellen zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 138 – juris, BVerfGE 115, 276), und gefordert, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 150 – juris, BVerfGE 115, 276). Zwar schließt der GlüStV als Vertriebsweg für Sportwetten den Vertrieb über Telekommunikationsanlagen (d.h. insbesondere SMS-Wetten, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) und im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) aus und auch die Anzahl der Annahmestellen wurde gemäß § 8 Abs. 6 AG GlüStV auf maximal 1.100 begrenzt. Darin liegt jedoch weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht eine beachtliche Veränderung im Vergleich zum Zeitpunkt der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung am 28. März 2006. Zunächst hat sich der Gesetzgeber für die Beibehaltung des Vertriebsweges über Annahmestellen entschieden, der auch zuvor bereits der bedeutsamste Vertriebsweg für die Produkte der DKLB war (zitiert in: VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 160 – juris). Ausweislich der Geschäftsberichte der DKLB für die Jahre 2001 bis 2006 machte der im Mai 2001 gestartete und bereits im November 2006 eingestellte Vertrieb im Internet stets nur einen ausgesprochen geringen Teil zum Umsatz der DKLB beigetragen hat (2001: 0,14%, 2002: 0,44%, 2003: 0,64%, 2004: 0,8%, 2005: 1,34%, 2006: 1,54%). Wenn im Rahmen der Neuregelung des Glücksspielrechts vor diesem Hintergrund auf den Vertrieb über Telekommunikationsanlagen und Internet verzichtet wurde, liegt darin ersichtlich keine qualitative Neugestaltung der bisherigen gesetzlichen Ausgestaltung. Ferner liegt in der Beschränkung auf maximal 1.100 Annahmestellen keine grundlegende Abkehr vom bisherigen breit gefächerten Netz von Annahmestellen, welches das Bundesverfassungsgericht unter dem Blinkwinkel des „Guts des täglichen Lebens“ beanstandet hatte. Denn zum Zeitpunkt der Sportwettenentscheidung existierten in Berlin ca. 1.200 Annahmestellen (vgl. Geschäftsbericht DLKB 2006, S. 17), so dass die Verringerungsquote noch nicht einmal 10% ausmacht. Unerheblich ist, was daher auch dahingestellt bleiben kann, wie hoch die tatsächliche Anzahl der Annahmestellen in 2010 war. Entscheidend ist allein, dass das Gesetz hinsichtlich einer geringeren Anzahl als 1.100 Annahmestellen keine strukturelle Sicherung enthält (ebenso auf „fehlende konkrete, inhaltliche Vorgaben für die Begrenzung der Zahl der Annahmestellen als auch gesetzlich geregelte wirksame Kontrollmechanismen“ hinweisend: VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 37 ff. – juris; a.A. „dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags von vorneherein darauf angelegt wären, dass der staatliche Wettanbieter die Vertragsziele nicht erfüllt, lässt sich den einschlägigen Regelungen … nicht entnehmen“: VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008, 4 K 207/08, Rn. 28 – juris). Angesichts der Festlegung auf eine Obergrenze von – noch immer – 1.100 Annahmestellen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern damit überhaupt eine Auswirkung auf den Vertrieb der Sportwetten in der Praxis stattgefunden hat. Denn angesichts der Entwicklung der Zahl der Annahmestellen von 1.143 (1998) über 1.160 (1999), 1.166 (2000), 1.158 (2001), 1.159 (2002), 1.188 (2003), 1.195 (2004) auf 1.204 (2005) (vgl. hierzu die jeweiligen Geschäftsberichte der DKLB) wurde damit lediglich eine Rückführung auf den ungefähren Status im Jahr 1998 vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass darin eine Abkehr vom bisherigen Umgang mit Sportwetten als „Gut des täglichen Lebens“ liegt. Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn das Verhältnis von Annahmestelle zur Einwohnerzahl in Berlin gebildet wird. Die Obergrenze von 1.100 Annahmestellen bedeutet bei einer Einwohnerzahl von 3.460.725 (Stand 2010, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, abrufbar unter www.statistik-berlin-brandenburg.de), dass eine Annahmestelle für ca. 3.150 Einwohner zuständig ist bzw. bei einer Größe von ca. 890 km² einen räumlichen Einzugsbereich von 0,809 km² hat. Damit liegt die Versorgungsdichte in Berlin über der Versorgungsdichte in Bayern zum Zeitpunkt der (hierauf bezogenen) Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Kurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestanden in Bayern etwa 4.100 Annahmestellen der Staatlichen Lotterieverwaltung (Drs. 15/7884 des Bayerischen Landtags vom 19. Juli 2007, S. 18: 4.118 Annahmestellen zum Stichtag 01. Januar 2006; vgl. auch Drs. 15/8601 des Bayerischen Landtags vom 10. Juli 2007, S. 7). Das entsprach bei einer Einwohnerzahl von fast 12,5 Mio. Einwohnern der Zuständigkeit einer Annahmestelle für etwa 3.048 Einwohner und angesichts der Größe Bayerns (ca. 70.500 km²) einer räumlichen Dichte von einer Annahmestelle auf etwa 17 km² (vgl. auch Drs. 15/7884 des Bayerischen Landtags vom 19. Juli 2007, S. 17 f.: eine Annahmestelle pro 17,6 km² im Juli 2007). Die erheblich höhere Versorgungsdichte Berlins wiegt umso schwerer, als die städtische Struktur Berlins und der hervorragend ausgebaute öffentliche Personennahverkehr die Erreichbarkeit der Annahmestellen erheblich vereinfacht als dies im Vergleich zu den eher ländlich geprägten Strukturen Bayerns der Fall ist. Die Versorgungsdichte von Annahmestellen liegt in Berlin auch über dem bundesdeutschen Durchschnitt. Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts einige Monate nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bestanden bundesweit etwa 26.000 Annahmestellen (Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2006, B 10 – 92713 – Kc – 148/05, Rn. 328 – juris). Somit war im bundesweiten Durchschnitt (bei etwa 82,5 Mio. Einwohnern in Deutschland) eine Annahmestelle für etwa 3.163 Einwohner zuständig. Nach den Ermittlungen der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern schwankte die Zahl der Einwohner, für die eine Annahmestellen zum Stichtag 31. Dezember 2005 zuständig war, zwischen 2.664 Einwohnern (Saarland) und 4.575 Einwohnern (Mecklenburg-Vorpommern), wobei Berlin zum damaligen Zeitpunkt über eine Annahmestelle für 2.813 Einwohner verfügte (Drs. 15/7884 des Bayerischen Landtags vom 19. Juli 2007, S. 17 f.). Auch der bundesweite Vergleich der räumlichen Reichweiten zeigt, dass Berlin – weiterhin – eine besonders hohe räumliche Dichte von Annahmestellen für Sportwetten aufweist (so zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 22. September 2008, 35 A 576/07, Rn. 147 – juris). Nach den Ermittlungen der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern schwankte die räumliche Zuständigkeit einer Annahmestelle zum Stichtag 31. Dezember 2005 bundesweit zwischen 0,7 km² (Berlin) und 40,5 km² (Mecklenburg-Vorpommern) pro Annahmestelle, wobei die anderen Stadtstaaten mit einer Annahmestelle auf 2,2 km² (Bremen) bzw. auf 1,4 km² (Hamburg) ebenfalls eine wesentlich geringere räumliche Dichte von Annahmestellen als Berlin hatten (Drs. 15/7884 des Bayerischen Landtags vom 19. Juli 2007, S. 17 f.). Letztlich enthalten die gesetzlichen Vorgaben auch keine weiteren inhaltlichen Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Standorte von Annahmestellen, die insbesondere sicherstellen würden, dass der Jugend- oder Spielerschutz gewahrt wäre (z.B. Ausschluss von Annahmestellen in unmittelbarer Nähe zu Schulen und anderen jugendschutzrelevanten Orten, Ausschluss eines alkoholbelasteten Umfelds) und die Nähe zu Sportveranstaltungen, die keine Sportereignisse i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sind (z.B. sog. Fanmeile im Berliner Tiergarten), vermieden würde; auch fehlen gesetzliche Vorgaben zum zulässigen sonstigen Warenangebot in den Annahmestellen (z.B. Ausschluss von Kinderspielzeuggeschäften, Geschäften mit Schulwarenangebot). In § 8 Abs. 3 AG GlüStV wird lediglich zu den Räumlichkeiten der Annahmestellen bestimmt, dass „die Erlaubnis ... für den Betrieb einer Annahmestelle ... nur für Räumlichkeiten erteilt werden [darf], die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, nicht entgegenstehen.“ In der Gesetzesbegründung zum AG GlüStV findet sich statt einer Konkretisierung dieser Voraussetzung nur der Hinweis, dass „Absatz 3 ... allgemeine Anforderungen an die Räumlichkeiten einer Annahmestelle“ enthält (vgl. Begründung des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel, S. 52, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007). Inhaltliche Vorgaben zu den zulässigen Standorten und dem zulässigen Warenangebot können zwar nach der Konzeption des AG GlüStV darüber hinaus bei der Erteilung der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AG GlüStV erforderlichen Erlaubnis an die Annahmestellen als Vermittler von Sportwetten berücksichtigt werden. So ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als zuständiger Behörde für die Erteilung der Erlaubnis (Anlage ASOG Nr. 5 Abs. 4 lit. b.]) zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 AG GlüStV vorliegt (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 AG GlüStV), d.h. insbesondere wenn die Vermittlung durch die Annahmestelle den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderläuft (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AG GlüStV). Darüber hinaus kann die DKLB vor der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis für die jeweilige Annahmestelle und bei dem nach Erteilung der Erlaubnis zu schließenden privatrechtlichen Vertrag mit der Annahmestelle (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AG GlüStV) zur Einbindung dieser in die Vertriebsorganisation der DKLB (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) Einfluss auf die Art der Annahmestelle nehmen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die insoweit zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine an den Zielen der Begrenzung und Kanalisierung der Wettleidenschaft ausgerichtete Auswahl vorgenommen hat. Entscheidend ist wiederum allein, dass das Gesetz insoweit keine strukturelle Sicherung schafft (ebenso VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2010, 35 A 19.07, Rn. 57 ff. – juris; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008, 4 K 207/08, Rn. 28 – juris). Der Kammer ist eine verfassungskonforme Auslegung zur Auflösung dieser Verfassungsverstöße nicht möglich, da es wiederum an zumindest einer möglichen Auslegungsvariante fehlt, die zur Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols führen würde. cc.) Keine ausreichenden strukturellen Sicherungen Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der GlüStV und das AG GlüStV keine ausreichenden strukturellen Vorgaben zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten aufweisen mit der Folge, dass die von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Sportwettenentscheidung konkretisierten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt werden. Nach diesen Vorgaben ist Werbung für die staatlichen Sportwetten „zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu Wetten“ zu beschränken (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.151 – juris, BVerfGE 115, 276). Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht moniert, dass die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Werbung für Sportwetten „nicht auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten angelegt“ war, „sondern zum Wetten anreizte und ermunterte“ und omnipräsent sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.136 – juris, BVerfGE 115, 276). Des Weiteren wurde beanstandet, dass die seinerzeitige Werbung für Sportwetten diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstelle (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.136 – juris, BVerfGE 115, 276). Es ist nicht ersichtlich, dass diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind und die beanstandeten Missstände behoben wurden (so zutreffend VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, 35 A 576.07, Rn. 183 – juris; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2009, 4 A 17/08, Rn. 46 – juris). Zwar hat der Gesetzgeber die Forderung des Bundesverfassungsgericht nach „Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zu Wetten“ zu beschränken (so BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.151 – juris, BVerfGE 115, 276), wortlautgetreu in § 5 Abs. 1 GlüStV übernommen: „Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken“ (insoweit Bedenken hinsichtlich der gerichtsbekannten Werbemaßnahmen äußernd: VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008, 4 K 207/08, Rn. 28 – juris). Allerdings ergibt sich aus der systematischen Auslegung, dass die Mitteilung eines Höchstgewinns vom Gesetzgeber als zulässige Information i.S.d. § 5 Abs. 1 GlüStV angesehen wird. Dies ergibt sich aus den als Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag abgedruckten „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“, dortige Nr. 2 („Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.“). Weitere Auslegungshinweise ergeben sich weder aus dem Gesetz noch seiner Begründung. Vielmehr begnügt sich die Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag mit dem Hinweis, dass die in Abs. 1 formulierten Vorgaben in Einklang mit den Anforderungen der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes stünden (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, S. 15, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 18. September 2007). Damit bietet sie dem Anwender jedoch keine Hilfe bei der (schwierigen) Abgrenzung zwischen unzulässiger Werbung mit Aufforderungscharakter und zulässiger informativer Werbung (kritisch unter wortlautgetreuer Wiedergabe von Werbeaussagen auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008, 1 K 2683/07, Rn. 32, 48 – juris). Gleiches gilt für den seitens des Bundesverfassungsgerichts beanstandeten Umstand, dass die seinerzeitige Werbung für Sportwetten „nicht auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten angelegt“ war, „sondern zum Wetten anreizte und ermunterte“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn.136 – juris, BVerfGE 115, 276). Auch in diesem Fall hat es der Gesetzgeber bei einer wortlautgetreuen Übernahme in § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV belassen: „Werbung für öffentliches Glücksspiel darf ... nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern“. In der Begründung zum GlüStV wird hierzu ausgeführt, dass sich das Verbot des gezielten Aufforderns, Anreizens oder Ermunterns zur Teilnahme am Glücksspiel ... vor allem gegen unangemessene unsachliche Werbung [richtet]. Verboten sind insbesondere die Glücksspielsucht fördernde Formen der Werbung etwa durch verkaufsfördernde Rabatte, Gutscheine und ähnliche Aktionen (ebenso LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008, 11 O 4057/08, Rn. 44 – juris). Ferner wird die Regelung des § 5 Abs. 2 GlüStV in der Begründung des Gesetzgebers wie folgt erläutert: „Jeder Art von Werbung ist ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent. So definiert der Bundesgerichtshof Werbung als ´jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern´ (Urteil vom 9. Juni 2005, I ZR 279/02, Rn. 28 – juris).“ Im „Zusammenspiel von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1“ sei „der Werbeinhalt deutlich umrissen“ (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007, S. 16). Dieser Auffassung des Gesetzgebers kann die Kammer nicht beitreten. Obwohl der Gesetzgeber selbst erkennt, dass jede Werbung zugleich ein Aufforderungs- bzw. Anreizmoment beinhaltet, lässt er die damit einhergehende Frage unbeantwortet, wie dennoch – entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – eine solche (unzulässige) Wirkung verhindert werden kann. Insbesondere lässt er ungeklärt, ob die Regelungen in § 5 GlüStV auch Werbung für Sportwetten, die diese als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung darstellt, verbieten und damit dem vom Bundesverfassungsgericht monierten Missstand (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 136 – juris, BVerfGE 115, 276) abgeholfen wurde, oder ob es sich bei Hinweisen auf die finanzielle Unterstützung im kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereich um zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels handelt, die nicht zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt oder ermuntert (in diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juli 2008, 10 CS 08.1364, Rn. 50 – juris, derartige Hinweise ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. August 2008, 6 B 10338/08.OVG, Rn. 23 f. – juris). Abgesehen von diesem gesetzgeberischen Defizit zu dem Inhalt zulässiger Werbung erfüllt jedenfalls – unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Hinweises zur Auslegung des Begriffs der Werbung im Anhang des AG GlüStV zu den „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht“ – die derzeitige rechtliche Ausgestaltung der Werbung für Sportwetten nicht die Vorgaben des Verfassungsrechts. Denn eine „Information zu Höchstgewinnen“ erschöpft sich entgegen ihrer irreführenden Bezeichnung als „Information“ gerade nicht in einer (zulässigen) bloßen Mitteilung bzw. Auskunft über die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Spiel, sondern weckt darüber hinaus das Interesse des Adressaten dieser „Information“ an einer Teilnahme dieses Spiels mit den beworbenen „Höchstgewinnen“. Darüber hinaus besteht auch weiterhin eine nicht ausreichende strukturelle Sicherung zur Verhinderung der von dem Bundesverfassungsgericht bemängelten Omnipräsenz von Sportwetten. So verbietet der GlüStV zwar einerseits Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und darüber hinaus auch Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Weiterhin zulässig bleibt andererseits jedoch die Werbung im Hörfunk (vgl. zu Werbespots im Hörfunk zu wiederholter Jackpotwerbung im Lotto „6 aus 49“ OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Juni 2011, OVG 1 B 3.09, Rn. 7 – juris). Dass die DLKB in Berlin zunächst seit Mai 2006 für Sportwetten im Hörfunk keine Werbung mehr geschaltet hat, ist insoweit unbeachtlich, da dies allein auf der Freiwilligkeit der DKLB beruht und gerade nicht auf der erforderlichen gesetzgeberischen Regelung. Des Weiteren ist die Werbung der Dachmarke „Lotto“ unter anderem anlässlich sportlicher Großereignisse zulässig und wird auch tatsächlich praktiziert (davon berichtet das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. April 2011, 4 MB 14/11, Rn. 10 – juris). Damit ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die vom Bundesverfassungsgericht monierte Omnipräsenz der Werbung für Sportwetten – durch gesetzliche Regelungen – nachhaltig beseitigt worden wäre. dd.) Interessenkonflikt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit der Wahl der zuständigen Aufsichtsbehörde für das Glücksspiel (§ 9 GlüStV) bei dieser Behörde einen offensichtlichen Interessenkonflikt geschaffen hat, der ersichtlich geeignet ist, die effektive Durchsetzung der Vorgaben des GlüStV und des AG GlüStV zu behindern. Denn die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport (vgl. Nr. 5 Abs. 4 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord), Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln)) ist zugleich Zuwendungsempfängerin der DKLB mit einem Gesamtumfang von ca. 17,1 Mio Euro im Jahr 2009 (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9). Nicht nur, dass sie damit eine der höchsten Zuwendungen der DLKB erhält; darüber hinaus beträgt der Anteil dieser Zuwendungen – gemessen an den geplanten Einnahmen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Jahr 2009 in Höhe von ca. 239,5 Mio Euro (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2008/2009, Band 4 Einzelplan 05, Inneres und Sport, S. 4) – ca. 7 % und liegt damit erheblich über der relativen Zuwendungshöhe anderer Senatsverwaltungen, wie z.B. - der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (ca. 3,3% bei einer Zuwendungshöhe in 2009 von ca. 4,9 Mio Euro (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9) und geplanten Einnahmen von ca. 149,7 Mio Euro in 2009 (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2008/2009, Band 6 Einzelplan 09, S. 9) - der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ca. 1,6% bei einer Zuwendungshöhe in 2009 von ca. 6,1 Mio Euro (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9) und geplanten Einnahmen von ca. 378,5 Mio Euro in 2009 (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2008/2009, Band 7 Einzelplan 10, S. 10)); - der Senatsverwaltung für Finanzen (ca. 1,1% bei einer Zuwendungshöhe in 2009 von ca. 2,5 Mio Euro (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2009, S. 9) und geplanten Einnahmen von ca. 231,6 Mio Euro in 2009 (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2008/2009, Band 11 Einzelpläne 15, 28 und 29, S. 15) Dass die Vorgaben des EuGH nicht umgesetzt worden sind, zeigt auch die Pressemitteilung Nr. 23 vom 24. Juni 2011 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport über „Erste behördenübergreifende Kontrollen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels in Berlin“ (nach am 01. Januar 2008 erfolgten Inkrafttreten des GlüStV). Darin wurde mitgeteilt, dass „der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag der Länder … nicht zu den beabsichtigten Beschränkungen von illegalen Glücksspielen (geführt hat) … Parallel zum Anstieg der Zahl von Spielstätten in Berlin ist auch ein Anstieg illegaler Glücksspiele und Steuerdelikte, ein Anstieg von Zuwiderhandlungen gegen spiel- und gewerberechtliche Vorschriften und von Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz zu verzeichnen. Die den Spielstätten zuzuordnende Begleit- und Umfeldkriminalität wächst seit Jahren. Nach Schätzungen der Fachstelle für Suchtprävention in Berlin stieg die Zahl von Spielsüchtigen, die ein riskantes bzw. pathologisches Spielverhalten aufzeigen, auf etwa 37.000 Menschen.“ Auf einen vergleichbaren Trend weist Blaue (ZUM 2011, 119, 127) unter Bezugnahme auf eine Studie von Goldmedia aus dem Jahr 2010 mit dem Titel „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ hin: „Noch dramatischere Rückgänge … waren etwa im Bereich der staatlichen Sportwetten zu verzeichnen: Hier wurde 2005 noch für 790 Millionen EUR gespielt. 2009 waren es bereits 300 Millionen weniger, nämlich 490 Millionen EUR, die die Deutschen bei Sportwetten einsetzten. Dies … bei einer vollständig gegensätzlichen Entwicklung des unregulierten Marktes, also des Schwarzmarktes. So sind die Spieleinsätze dort allein im Bereich des Online-Sportwettmarktes im gleichen Zeitraum um fast 2,5 Milliarden EUR angewachsen. Sie stiegen um fast 2,5 Milliarden EUR 2005 auf 3,866 Milliarden EUR im Jahr 2009, Daraus errechnet sich für zuletzt 2009 eine Quote von knapp 89% aller deutschen Sportwetten-Nutzer, die ihre Einsätze auf dem Schwarzmarkt tätigten. Dies, ohne dabei die Einsätze außerhalb des Internets – z.B. bei (noch) nicht geschlossenen stationären Wettshops oder in den sog. Hinterzimmern – zu berücksichtigen. Nimmt man die dort – nach Marktschätzungen – im Jahr 2009 getätigten Einsätze in Höhe von immerhin 3,4 Milliarden EUR hinzu, kommt man auf Spieleinsätze im gesamten privaten Wettmarkt von ca. 7,3 Milliarden EUR. Das Regulierungsmissverhältnis wird dadurch noch eklatanter: Knapp 94% des Sportwettenmarktes in Deutschland wurde 2009 von der staatlichen Regulierung nicht erreicht.“ ee.) Keine verfassungskonforme Auslegung möglich Der Kammer ist eine verfassungskonforme Auslegung zur Auflösung dieser Verfassungsverstöße nicht möglich. Insbesondere scheidet eine Auslegung des Begriffs der Werbung unter Heranziehung der Regelungen aus anderen Rechtsgebieten aus. Hierfür kämen zwar durchaus vergleichbare Regelungen in § 43b BRAO und § 27 der Musterberufsordnung für Ärzte (vgl. Deutsches Ärzteblatt 2004, 101) oder § 27 Abs. 2 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes in Betracht. Eine Heranziehung scheitert jedoch an einem auch nur andeutungsweise ersichtlichen dahingehenden gesetzgeberischen Willen. Weder findet sich eine Bezugnahme in den Regelungen des Glücksspielrechts noch in der Gesetzesbegründung. Vielmehr ging der Gesetzgeber gerade davon aus, durch die vorhandenen Regelungen in § 5 GlüStV sei „der Werbeinhalt deutlich umrissen“ (vgl. Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, abgedruckt als Anlage 11 zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007, S. 16). Nach Auffassung der Kammer ist es derzeit infolge der Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern, die Sportwetten vermitteln, zu erlassen mit der Folge, dass ein bloßes Einschreiten gegenüber den in Berlin handelnden Drittstaatsangehörigen, wie etwa den Angeschuldigten, nicht geeignet ist, die in § 1 GlüStV aufgestellten Ziele zu erreichen. Der Angeschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Mangels Unionsbürgerschaft stellt sich daher die Frage einer vorrangigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht. Die Kammer verkennt somit nicht, dass das Bundesverfassungsgericht für die Frage, ob eine innerstaatliche Norm einfachen Rechts, wie § 284 StGB, mit einer vorrangigen Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar und daher nicht anwendbar ist, nicht zuständig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2009, 2 BvR 1119/05, 2 BvR 1120/05, 2 BvR 1497/05, Rn. 38 – juris, NVwZ 2009, 1281). Denn um eine solche Frage handelt es sich vorliegend nicht. Nach der an der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 08. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a. –, juris) orientierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV und der Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter in anderen Mitgliedstaaten eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 AEUV dar (BVerwG, Urteile vom 24. November 2010, 8 C 14.09, Rn. 61 und 8 C 15.09, Rn. 60 – juris). Das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte staatliche Wettmonopol verstößt gegen die in der Rechtsprechung des EuGH entwickelte Anforderung, dass die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches Monopol aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 35 f. – juris; vom 06. November 2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 62, 67 – juris; vom 06. März 2007, C-338/04 u.a., Placanica, Rn. 53 – juris; vom 08. September 2009, C-42/07, Liga Portuguesa, Rn. 61 – juris; und vom 08. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 97 – juris). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein. Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren (d.h. diskriminierungsfreien) nationalen Maßnahmen ergeben, sind ferner nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteile vom 08. September 2010, C- 316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 78 – juris; VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, VG 35 A 576.07, Rn. 238 ff. – juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gehören der Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sowie insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und der Schutz der Spieler vor unlauteren Glücksspielangeboten zu den Gründen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Die nach Unionsrecht gebotene Kohärenzprüfung muss sich auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die tatsächliche Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial, wie den Kasino- und Automatenspielen, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise – insbesondere aus fiskalischen Interessen – auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, 8 C 14.09, Rn. 80 – juris). Das Kohärenzkriterium wird mithin nicht erst bei einem „krassen Missverhältnis“ der Glücksspielpolitik im Bereich der Sportwetten und in den Bereichen der Spielbanken und des Automatenspiels verfehlt. An einem Beitrag zur systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit fehlt es vielmehr schon dann, wenn die legitimen Zwecke des Sportwettenmonopols in vergleichbaren Glücksspielbereichen normativ oder durch die Praxis der Rechtsanwendung konterkariert werden, wobei die bloße Duldung bereits ausreicht (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. November 2010, 8 C 14.09, Rn. 80, 82 – juris). Nach Auffassung der Kammer werden die Ziele des Sportwettenmonopols, insbesondere hinsichtlich der Verhinderung der Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und der Begrenzung des Glücksspielangebots (§ 1 Nr. 2 GlüStV) durch die Neuregelung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) als auch deren tatsächliche Anwendungspraxis konterkariert. Hinsichtlich der der SpielV unterfallenden gewerblichen Geldspielautomaten ist festzustellen, dass „die zuständigen Behörden … eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen“, weshalb „das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 08. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 106 – juris). Die SpielV wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2006 in einer Weise geändert (vgl. u. a. §§ 3 und 13 SpielV, BGBl. I 2006, 280), dass verschiedene suchtrelevante Begrenzungen sogar noch gelockert wurden. So wurde die Zahl der in einer Gaststätte zugelassenen Geld- und Warenspielgeräte von zwei auf drei erhöht, die in Spielhallen zulässige Zahl von 10 auf 12 Geräte; zudem wurde hierbei noch die Mindestquadratmeterzahl von 15 auf 12 qm reduziert. Weiter erfolgte eine Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden bei gleichzeitiger Erhöhung der Verlustgrenze von 60,00 auf 80,00 €. Die Anzahl der in Deutschland aufgestellten Geldspielautomaten hat sich von 183.000 im Jahr 2005 auf 225.000 Geräte im Jahr 2008 erhöht. Zugleich stiegen die Umsätze im selben Zeitraum von 5,88 Milliarden Euro auf 8,13 Milliarden Euro (vgl. Dhom, ZUM 2011, 98, 102). Gerade dieses lediglich sektorale und im Übrigen höchst widersprüchliche Vorgehen, ohne dass dem eine konzeptionelle Gesamtschau zugrunde läge, stellt hiernach keine geeignete und angemessene und daher kohärente Begrenzungsmaßnahme dar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2009, 4 A 17/08, Rn. 79 – juris; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2011, 4 K 4482/10, Rn. 27 – juris; ebenso Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 176 ff.). Dieser – in der gesetzlichen Neuregelung der SpielV angelegte – negative Trend hat sich in der Praxis in Berlin auch tatsächlich deutlich bemerkbar gemacht, wie die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport in der Pressemitteilung Nr. 23 vom 24. Juni 2011 mitteilt: „Der Berliner Glücksspielmarkt ist seit der letzten Novellierung der Spielverordnung enorm angewachsen. … Parallel zum Anstieg der Zahl von Spielstätten in Berlin ist auch ein Anstieg illegaler Glücksspiele und Steuerdelikte, ein Anstieg von Zuwiderhandlungen gegen spiel- und gewerberechtliche Vorschriften und von Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz zu verzeichnen. Die den Spielstätten zuzuordnende Begleit- und Umfeldkriminalität wächst seit Jahren. Nach Schätzungen der Fachstelle für Suchtprävention in Berlin stieg die Zahl von Spielsüchtigen, die ein riskantes bzw. pathologisches Spielverhalten aufzeigen, auf etwa 37.000 Menschen.“ Dieser Feststellung, wonach das Ziel des Sportwettenmonopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Neuregelung der SpielV vom 27. Januar 2006 als auch deren tatsächliche Anwendungspraxis konterkariert werden, steht der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 2007 (1 BvR 3082/06 – juris, BVerfGK 13, 147) nicht entgegen. Denn in diesem Beschluss monierte das Bundesverfassungsgericht, dass sich die dortige Verfassungsbeschwerde „nicht substantiiert mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Berlin) zur Frage auseinander(setzt), ob im betreffenden Bundesland (hier: Berlin) ein hinreichendes Mindestmaß an Konsistenz hinsichtlich des staatlichen Wettangebots hergestellt ist, damit die untersagte Tätigkeit in verfassungsrechtlich hinnehmbarer Weise als verboten angesehen und sofort vollziehbar ordnungsrechtlich unterbunden werden kann.“ Mangels Zuständigkeit hat sich das Bundesverfassungsgericht verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Feststellungen ausdrücklich enthalten (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 77 – juris, BVerfGE 115, 276). Die entgegenstehende Auffassung (vertreten von Hecker/Ruttig (Glücksspielrecht, GlüstV, § 21 Rn. 7) das Bundesverfassungsgericht hege in seinem Nichtannahmebeschluss vom 27. Dezember 2007 europarechtliche Zweifel nicht mehr, kann deshalb nicht überzeugen. Die in § 1 GlüStV aufgestellten Ziele lassen sich durch ein bloßes Einschreiten gegenüber Drittstaatsangehörigen, die im Bundesgebiet ansässig sind und Sportwetten vermitteln, nicht erreichen. Das Einschreiten gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union scheidet dagegen aus. Denn der Glücksspielaufsicht ist es infolge des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV gegenüber Unionsbürgern zu erlassen, die Sportwetten an einen Vertragspartner vermitteln, der in einem Mitgliedstaat eine ähnliche Dienstleistung erbringt (darauf zutreffend hinweisend: VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 36 – juris). c.) Keine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Die Kammer ist der Auffassung, dass das staatliche Wettmonopol für Sportwetten auch nicht angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Das staatliche Wettmonopol für Sportwetten führt zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Ziel erkennbar außer Verhältnis steht. Das Unterlassen der Veranstaltung und Vermittlung von (sowie der Werbung für) Glücksspiel ist dem Angeschuldigten, insbesondere in Anbetracht der daraus resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen, aufgrund der oben festgestellten Verfassungswidrigkeit des staatlichen Monopols nicht zumutbar. Das staatliche Wettmonopol ist auch nicht deshalb zumutbar, weil der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative (im Eilverfahren keine Überschreitung der Grenzen der Prärogative erkennbar: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2011, 4 B 48/11, Rn. 35 – juris; auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ebenfalls hinweisend: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, 8 C 14/09, Rn. 29 f. – juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2010, 3 EO 126/10, Rn. 12 – juris; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 11. März 2010, 1 B 314/09, Rn. 60 – juris) zutreffend Gebrauch gemacht hätte. Selbst wenn der Gesetzgeber zu der Einschätzung gekommen sein sollte, dass die Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols geeignet und erforderlich ist, um den aus dem Wetten resultierenden Risiko präventiv entgegenzuwirken, so ist das nicht ausschlaggebend. Denn der Gesetzgeber verfolgt – zumindest daneben – weiterhin fiskalische Interessen und setzt sich damit einem Zielkonflikt aus, der nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Neuregelung des Glücksspielrechts gerade ausgeschlossen werden sollte. B. Entscheidungserheblichkeit der Vorlage Die Kammer setzt das Verfahren aus und holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Vorlagefrage ein, weil es für die Entscheidung des Streitfalls auf die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV ankommt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). Unerheblich ist, dass der Glücksspielstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 gemäß § 28 Abs. 1 GlüStV mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StGB). I. Maßgeblichkeit des Verfassungsverstoßes für den Streitfall Ist § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV verfassungsgemäß, dann ist auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin die Anklage vom 03. August 2010 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Strafrichter, gemäß § 203 StPO zu eröffnen. Denn es besteht nach Aktenlage ein hinreichender Tatverdacht der Straftatbegehung gemäß §§ 284 Abs. 1 und 3 Nr. 1, Abs. 4, 53 StGB. Eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür ist – die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV unterstellt – wahrscheinlicher als dessen Freispruch. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, den Tatbestand des §§ 284 Abs. 1 und 3 Nr. 1, Abs. 4, 53 StGB vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt zu haben, indem er ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten (die er ferner beworben hat) gewerbsmäßig vermittelte. Bei den von dem Angeschuldigten angebotenen Sportwetten handelt es sich um ein öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB. Nach dieser Regelung ist ein Glücksspiel ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes Spielen um einen Gewinn oder Verlust, bei dem die Entscheidung darüber ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, das seiner generellen Bestimmung nach auf die Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet ist und in dessen Rahmen für den Erwerb für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Bereits nach dieser – auch vorliegend anwendbaren – Legaldefinition fallen Sportwetten unter die dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegenden Glücksspiele (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2001, 6 C 2/01 – juris, und vom 21. Juni 2006, 6 C 19/06 – juris; OVG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2002, 1 SN 36.00 – juris; Janz, Rechtsfragen der Vermittlung von Oddset-Wetten in Deutschland, NJW 2003, 1694, 1696). Dies bestätigt § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV noch einmal ausdrücklich, wenn dort bestimmt wird, dass Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele sind. Ferner handelt es sich vorliegend auch um ein öffentliches Glücksspiel, da der Angeschuldigte die Sportwetten einem nicht geschlossenen Personenkreis zugänglich gemacht hat. Vorliegend kommen als Handlungsvarianten die Tatbestände des Veranstaltens (§ 284 Abs. 1 erste Alt. StGB) oder des Bereitstellens von Einrichtungen (§ 284 Abs. 1 dritte Alt. StGB) in Betracht. Veranstalter im Sinne des § 284 Abs. 1 erste Alt. StGB ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht. Diese Voraussetzungen können dadurch erfüllt werden, dass zur Durchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen Firmenbezeichnung Räumlichkeiten angemietet werden und die erforderliche Ausstattung bereitgestellt wird, wenn Programme ausgelegt, Einzahlungen der Spieler entgegengenommen und Gewinne ausgezahlt werden. Dass die Wettdaten an einen Dritten weitergeleitet werden und an diesen der Gewinnsaldo bis auf die Provision zu überweisen ist, ändert daran nichts. Der Begriff des Veranstaltens i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB setzt nämlich nicht notwendig voraus, dass der Betroffene mit eigenem finanziellen Interesse am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 6 C 19/06 – juris). Das Merkmal des Bereitstellens von Einrichtungen ist dann erfüllt, wenn Spieleinrichtungen, wie z.B. Spielscheinen, Wettterminals, Jetons, Spieltische zugänglich gemacht werden, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, zu Glücksspielen benutzt zu werden (vgl. Fischer, StGB, 58. Auflage 2010, § 284 Rn. 21 m.w.N., ebenso Heine, in: Schönke/Schröder, 28. Auflage 2010, § 284 Rn. 15 m.w.N.; eine weitergehende Auffassung vertreten Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 65 f. sowie Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 19, 22 f., die nicht nur sog. eigentliche Spieleinrichtungen, d.h. Gegenstände, die für Glücksspielzwecke hergestellt und verwendet werden, als tatbestandsmäßig ansehen, sondern auch sog. uneigentliche Spieleinrichtungen, d.h. neutrale Objekte wie Räumlichkeiten, Tische und Stühle, wenn sie für Glücksspiele bestimmt oder zu deren Abwicklung verwendet werden). Die in der Anklage mitgeteilten Tatsachen lassen zwar keine abschließende rechtliche Bewertung zu, ob das Verhalten des Angeschuldigten den Tatbestand des Veranstaltens erfüllt (vgl. auch zur Abgrenzung zwischen Veranstaltung und Bereitstellen von Einrichtungen bei Vermittlungstätigkeit: Feldmann, Die Strafbarkeit privater Sportwettenanbieter gemäß § 284 StGB, S. 62 ff.; Mintas, Glücksspiele im Internet, 2009, S. 216 ff.); es fehlt hierfür insbesondere an Einzelheiten zur Ausgestaltung des Wettbetriebs und den entsprechenden Befugnissen des Angeschuldigten (auf diese Vorgaben abstellend: BGH, Urteil vom 28. November 2002, 4 StR 260/02, Rn. 12 – juris, NStZ 2003, 372, 373; ebenso Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 18 m.w.N.). Allerdings erfüllt das Verhalten des Angeschuldigten jedenfalls die Tatbestandsalternative des Bereitstellens von Einrichtungen. Der Angeschuldigte bedurfte für seine Vermittlungstätigkeit einer behördlichen Erlaubnis im Land Berlin, § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GlüStV i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV. Die Erlaubnispflicht zieht auch das Amtsgericht Tiergarten nicht in Zweifel. Die abweichende Auffassung von Mosbacher (NJW 2006, 3529, 3532), nach Sinn und Zweck des § 284 Abs. 1 StGB gelte die Erlaubnispflicht nicht für die dritte Alternative („Bereitstellen von Einrichtungen“) überzeugt nicht. Zum Einen geht bereits der Wortlaut des § 284 Abs. 1 StGB ausdrücklich von einer Erlaubnispflicht jeder der dort normierten drei Handlungsvarianten aus. Zum Anderen spricht auch die Systematik des § 284 Abs. 1 StGB dafür, das (negative) Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ als „vor die Klammer“ gezogenes Merkmal auf alle drei Varianten gleichermaßen anzuwenden. Letztlich ist auch anhand der historischen Auslegung nicht andeutungsweise ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die dritte Handlungsvariante vom Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis absehen wollte (vgl. BT-Drs. 13/8587, S. 67. Zur Begründung des § 284 Abs. 4 StGB heißt es dort: „In Deutschland dürfen Glücksspiele nur mit behördlicher Erlaubnis öffentlich veranstaltet werden (§§ 284, 286 StGB).“ Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Varianten erfolgt in Bezug auf das negative Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ gerade nicht. Ferner ist der Angeschuldigte auch hinreichend verdächtig, den o.g. Tatbestand schuldhaft erfüllt zu haben. Vorliegend verfügte der Angeschuldigte insbesondere zu den jeweiligen Tatzeitpunkten über keine behördliche Erlaubnis i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Nach dieser Regelung dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Die Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten wird bundesweit, so auch in Berlin, nach dem jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetz zum GlüStV jedoch nur staatlichen Stellen erteilt (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 AG GlüStV). Die der F. E. GmbH erteilte österreichische Konzession entfaltet keine Wirkung im Bundesgebiet (vgl. ebenfalls für eine österreichische Konzession: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, OVG 1 S 154.10 – juris). Denn es gibt keinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen innerhalb der EU (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Juli 2008, 11 MC 71/08 – juris). Daher stellt diese ausländische Konzession keine Erlaubnis i.S.d. § 4 Abs. 1 GlüStV dar (ebenso für eine ausländische Konzession VG Trier, Beschluss vom 29. November 2010, 1 L 1230/10.TR – juris; zustimmend Mosbacher NJW 2006, 3529, 3531; mit Hinweis auf das sog. Regionalitätsprinzip bei landesrechtlichen Erlaubnissen Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 30 f. m.w.N.). Das Fehlen dieser Erlaubnis beruhte vorliegend auch darauf, dass es dem Angeschuldigten entgegen höherrangigem Recht nicht möglich gewesen wäre, eine solche Erlaubnis zu erhalten. Denn aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols gemäß § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV – deren Verfassungsmäßigkeit vorliegend für die Frage der Erheblichkeit im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG unterstellt wird – war es dem Angeschuldigten von vornherein verwehrt, eine Erlaubnis zu erhalten. Entgegen der zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, OVG 1 S 154.10, Rn. 6 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 22. März 2011, 4 B 48/11, Rn. 60 – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. November 2010, 11 MC 429/10, Rn. 23 – juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 04. Januar 2011, 3 B 507/09, Rn. 5 – juris; VG Saarlouis, Urteil vom 28. September 2011, 6 K 1081/10, Rn. 60 ff. – juris; a.A. – entsprechend der von der Kammer vertretenen Auffassung – VG Berlin, Beschluss vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 17 ff. – juris; VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2011, 6 L 495/10, Rn. 20 – juris; VG Minden, Urteil vom 07. Februar 2011, 1 K 2835/07, Rn. 79 – juris; VG Köln, Urteil vom 18. November 2010,1 K 3293/07 – juris; VG Halle, Urteil vom 11. November 2010, 3 A 155/09 – juris; VG Hamburg; Urteil vom 05. November 2010, 4 K 350/08 – juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010, 1 L 700/10 – juris) weist der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV keinen sog. gestuften Regelungsgehalt auf, der sich dergestalt von der Frage der Wirksamkeit des Sportwettenmonopols trennen ließe, dass die fehlende Erlaubnisfähigkeit auch allein auf die besonderen Zulassungskriterien und die Zuverlässigkeitsprüfung in § 7 AG GlüStV gestützt werden könnte. Zwar wird durch § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 7 AG GlüStV im Wege einer allgemeinen bzw. generellen Erlaubnispflicht sichergestellt, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote gewährleisten. Der Erlaubnisvorbehalt dient damit nicht allein dazu, das staatliche Wettmonopol durchzusetzen; er soll darüber hinaus auch sicherstellen, dass die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2010, 8 C 13/09 – juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Juni 2011, 11 LC 348/10, Rn. 30 – juris). Allerdings ist der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV vom Gesetzgeber als Mittel eingesetzt worden, um das staatliche Wettmonopol konkret auszugestalten und abzusichern, indem der Kreis der möglichen Veranstalter von Sportwetten von vornherein ausschließlich auf staatliche Stellen beschränkt wurde. Die besonderen Zulassungskriterien und die Zuverlässigkeitsprüfung werden nur auf diesen beschränkten Kreis angewendet (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2011, 6 L 495/10, Rn. 20 – juris). Damit steht die Prüfung der Einhaltung der Wettmonopolregelung nicht neben der Frage, ob darüber hinaus auch die weiteren Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Stattdessen handelt es sich bei der Regelung des staatlichen Wettmonopols um ein Ausschlusskriterium. Dieses Verständnis hatte im Übrigen, ohne dass es hierauf für die vorliegende Entscheidung maßgeblich ankommt, auch die zuständige Verwaltungsbehörde, die dem Angeschuldigten mit Untersagungs- und Beseitigungsverfügung vom 04. Februar 2010 die weitere Veranstaltung von Sportwetten untersagte und zur Begründung ausführte, dass der Gesetzgeber in Berlin eine Genehmigung oder Erlaubnis für Sportwetten nicht vorgesehen habe und das Veranstalten von Sportwetten allein dem staatlichen Lotterieunternehmen, der Deutschen Klassenlotterie Berlin, vorbehalten sei. Die Erlaubnispflicht für Sportwetten verletzt jedoch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Da der allgemeine Gleichheitssatz nur den jeweils zuständigen Normgeber verpflichtet, vergleichbare Sachverhalte gleich zu regeln, begründen Unterschiede zur bundesrechtlichen Normierung der Pferdesportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz und des Betriebs von Geldspielautomaten in den §§ 33c ff. GewO keinen Gleichheitsverstoß. Soweit der Generalanwalt in den Schlussanträgen vom 04. März 2010 in den beim EuGH anhängigen verbundenen Rechtssachen C-316/07 pp. argumentiert hat, dass unterschiedliche Gesetzgebungskompetenzen kein Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung sein könnten, ist dies vorliegend unerheblich. Denn diese Ausführungen betreffen ausschließlich das gemeinschaftsrechtliche Kohärenzgebot und nicht die davon zu unterscheidende innerstaatliche Regelung des Art. 3 GG (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 26. Mai 2010, 3 B 122/10, Rn. 41 – juris). Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht darin begründet, dass sich der Angeschuldigte als türkischer Staatsangehöriger für den Fall der Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols im Gegensatz zu Unionsbürgern nicht auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts berufen könnte; die Statusunterschiede zwischen Unionsbürgern und anderen Staatsangehörigen stellen einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Juni 2011, OVG 1 B 3.09, Rn. 6 – juris). Auch die Feststellung des Kammergerichts vom 02. Februar 2011, Gz. (4) 1 Ss 371/10 (234/10), „[d]ie Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des dazu für das Land Berlin ergangenen Ausführungsgesetzes (AG GlüStV) sind verfassungsgemäß und ... zudem gemeinschaftsrechtskonform“ steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, da sie sich zur vorliegenden Problematik nicht verhält. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Tiergarten ist der Angeschuldigte weder vor noch während des Tatzeitraumes einem Verbotsirrtum unterlegen, der unvermeidbar war. Zutreffend hat das Amtsgericht Tiergarten jedoch zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsirrtums nach § 17 Satz 1 StGB geprüft und nicht diejenigen eines Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB. In Fällen des Irrtums über das Genehmigungserfordernis ist differenzierend nach dem jeweiligen einschlägigen Tatbestand zu entscheiden. Hierfür ist maßgebend, ob die Genehmigung nur der Kontrolle eines im Allgemeinen sozialadäquaten Verhaltens dienen soll und die Tat ihren Unwert erst aus dem Fehlen der Genehmigung herleitet (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) – Tatbestandsirrtum – oder ob es sich um ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall aufgrund der Genehmigung erlaubt ist (sog. repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt) – Verbotsirrtum (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002, 1 StR 73/02, Rn. 12 m.w.N. – juris; Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 37 f.). Bei der Erlaubnis zum Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels handelt es sich um eine nur im Einzelfall erteilte Befreiung von einem ansonsten geltenden Verbot und damit um ein sog. repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, 1 BvR 2410/08, Rn. 12 – juris; zustimmend Mosbacher NJW 2006, 3529, 3632; ebenso Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 4 m.w.N.). Dies ergibt sich aus den in § 1 GlüStV definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages. Danach soll das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert werden und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden, § 1 Nr. 1 GlüStV. Zwar spricht der Gesetzgeber in § 1 Nr. 2 GlüStV von einem „natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung“. Diese Formulierung bedeutet jedoch nicht, dass das Veranstalten und die Teilnahme an einem Glücksspiel als sozialadäquate Verhaltensweisen anzusehen wären. Ganz im Gegenteil soll dieser Spieltrieb nach den Vorgaben des Gesetzgebers lediglich in einem begrenzten Glücksspielangebot ausgeübt werden dürfen mit dem Ziel, ihn in geordnete und (staatlich) überwachte Bahnen zu lenken, wie dies in § 1 Nr. 2 GlüStV klargestellt wird. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Tiergarten liegen die Voraussetzungen des § 17 Satz 1 StGB nicht vor. Insbesondere ist der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen. Vermeidbar ist ein Irrtum dann, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse Anlass hätte geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (vgl. statt aller Fischer, StGB, 58. Auflage, § 17 Rn. 7 m.w.N.). Vom Täter ist daher zu fordern, dass er sein Gewissen anspannt (GrSen BGHSt 2, 194). Den Täter trifft in Zweifelsfällen eine Erkundigungspflicht. Dies gilt insbesondere für geschäftlich tätige Personen; diese haben sich über die geltenden Vorschriften zu informieren und entsprechende Auskünfte einzuholen (vgl. BGHSt 21, 18, 21; Fischer, a.a.O, § 17 Rn. 8b m.w.N.; Hecker/Schmitt, Glücksspielrecht, StGB, § 284 Rn. 41 f. m.w.N.). Die Pflicht zu einer besonders sorgfältigen Erkundigung über die aktuell geltenden Vorschriften trifft die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in einem stärkeren Maße als andere Gewerbetreibende (vgl. KG, Beschluss vom 02. Februar 2011, (4) 1 Ss 371/10 (234/10) unter Bezugnahme auf Hecker/Schmitt, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 284 StGB Rn. 39). Eine Auskunftsperson muss hierbei so gewählt sein, dass sie die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet (BGHSt 40, 264; Fischer, a.a.O. Rn. 9a). So kann sich beispielsweise das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns in der Regel auf die Entscheidung eines Gerichts stützen, wenn diese Entscheidung nicht überholt, aufgehoben bzw. sogar für den Laien offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Fischer, a.a.O. § 17 Rn. 9). Erkundigt sich der Täter nicht, irrt er vermeidbar (vgl. Fischer, a.a.O. Rn. 7). So liegt der Fall hier. Der Angeschuldigte hat weder in seiner – über seinen Verteidiger – erfolgten Einlassung zu erkennen gegeben, dass er sich vor bzw. während des Tatzeitraums über die aktuelle Rechtslage erkundigt hat noch ist dies anderweitig ersichtlich. Zu einer solchen Erkundigung war der Angeschuldigte jedoch verpflichtet, da er geschäftlich auf dem Gebiet der Vermittlung von Glücksspielen tätig war. Selbst wenn die Einlassung des Angeschuldigten dahin zu verstehen sein sollte, dass er aufgrund des als Anlage V 1 (Bl. 107 d.A.) vorgelegten Bescheids des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vom 19. September 2007 im Tatzeitraum davon ausgegangen sei, hierbei würde es sich um die erforderliche behördliche Erlaubnis nach § 284 StGB handeln, so führt dies zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Zunächst würde der Angeschuldigte damit eingestehen, dass ihm im Tatzeitraum die Erforderlichkeit einer behördlichen Erlaubnis bekannt und bewusst war. Der Angeschuldigte hat sich jedoch nicht, was aber erforderlich gewesen wäre, danach erkundigt, ob ein solcher österreichischer Bescheid eine behördliche Erlaubnis i.S.v. § 284 StGB darstellt. Dazu hätte bei gehöriger Gewissensanspannung bereits deshalb Anlass bestanden, weil dieser Bescheid ausdrücklich eine Bewilligung zur Vermittlung und zum Abschluss von Sportwetten nur für den in Österreich liegenden „Standort P.“ enthält und nicht für Berlin. Hatte der Angeschuldigte von dieser örtlichen Beschränkung des Bescheids jedoch keine Kenntnis, weil er den Inhalt des Bescheids vom 19. September 2007 zum Beispiel gar nicht zur Kenntnis genommen hat, so ist bereits aufgrund dieser unterlassenen Kenntnisnahme eine Vermeidbarkeit des Irrtums zu bejahen. Hätte sich der Angeschuldigte vor den jeweiligen Tatzeitpunkten erkundigt, ob der österreichische Bescheid vom 19. September 2007 eine behördliche Erlaubnis nach § 284 StGB darstellt, so wäre ihm bei pflichtgemäßer Darlegung der Rechtslage durch einen Rechtskundigen zum Einen die Auskunft erteilt worden, dass überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine behördliche Erlaubnis nach deutschem Recht stets dann erforderlich ist, wenn Deutsche im Inland teilnehmen können (vgl. Fischer, a.a.O. § 284 Rn. 15 mit Verweis auf OVG Berlin GewArch 2003, 295 und m.w.N.) und ferner, dass zwar streitig ist, ob Genehmigungen aus EU-Mitgliedstaaten Legalisierungswirkung entfalten, sich jedoch weite Teile der Rechtsprechung, unter anderem der Bundesgerichtshof gegen eine solche Legalisierungswirkung ausgesprochen haben und sich lediglich Teile der Literatur für eine solche Legalisierungswirkung aussprechen (vgl. Fischer, a.a.O., § 284 Rn. 15a m.w.N.). Zum Anderen wäre dem Angeschuldigten die Auskunft erteilt worden, dass zwar das Verwaltungsgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der GlüStV n.F. keine Rechtsgrundlage für die Untersagung von Glücksspielen, zu denen auch Sportwetten zählen, darstellt. Zugleich wäre er jedoch darauf hingewiesen worden, dass diese ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ebenso ständiger Rechtsprechung nicht geteilt wird, sondern dort die Ansicht vertreten wird, dass „Sportwetten entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen im Land Berlin weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet oder vermittelt werden“ dürfen (vgl. die bereits vor dem ersten Tatzeitpunkt (02. Februar 2010) vorgelegene Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009, OVG 1 S 11.09, Leitsatz 1 – juris). Ferner hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass es die „in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag nicht zu teilen“ vermag, nachdem die Neufassung des GlüStV n.F. bereits Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gewesen sei und das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt habe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2009, OVG 1 S 206.08, Rn. 6 bis 9 – juris). Das Risiko einer extrem unklaren Rechtslage, wie sie möglicherweise von Behörden und Gerichten geschaffen wurde, darf zwar nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2006, 1 Ss 296/05, Rn. 23 – juris). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend allerdings nicht. Zutreffend ist zwar, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg divergieren. Allerdings wurde der Angeschuldigte mit Bekanntmachung der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung vom 04. Februar 2010 (Bl. 27 d.A.), die spätestens am 10. Februar 2010 (Datum des Widerspruchs, Bl. 33 d.A.) erfolgt ist, von der Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und des Bundesverfassungsgerichts darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis verboten ist. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass eine derartige Erlaubnis für den Bereich des Landes Berlin nicht vorliege. Dieser ausdrückliche Hinweis der Behörde hätte den Angeschuldigten – unabhängig von seiner ohnehin bestehenden Erkundigungspflicht als geschäftlicher Vermittler von Sportwetten – veranlassen müssen, sich über die Rechtmäßigkeit seines Handelns im Einzelnen zu informieren (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 02. Februar 2011, (4) 1 Ss 371/10 (234/10) – juris – unter Bezugnahme auf Nagel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 9 GlüStV Rn. 38). Dieser Pflicht ist der Angeschuldigte nicht nachgekommen. Wäre der Angeschuldigte seiner Erkundigungspflicht nachgekommen, so hätte ihm ein entsprechend fachkundiger Verteidiger die Auskunft erteilt, dass insbesondere aufgrund der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung die ohne Erlaubnis betriebene Vermittlung von Glücksspielen mit Wahrscheinlichkeit ein nach § 284 StGB strafwürdiges Verhalten darstellt. II. Keine verfassungskonforme Auslegung Eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV über dessen Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung ist unzulässig, wenn sie in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde oder der mögliche Wortsinn einer Vorschrift unmissverständlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, 1 BvL 44, 48/92 – juris; BVerfG, Beschluss vom 02. März 2011, II R 64/08 – juris). Das ist vorliegend der Fall. Der Gesetzgeber hat unmissverständlich klargestellt, dass Glücksspiele in Form von Sportwetten ausschließlich vom Land Berlin, welches sich hierzu der Deutschen Klassenlotterie bedient (§ 5 Satz 2 AG GlüStV), veranstaltet werden dürfen. Dieser Wille ergibt sich klar und deutlich aus einer Zusammenschau der Regelungen des § 10 Abs. 1 und 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 AG GlüStV. Der Wortlaut des § 5 Satz 1 AG GlüStV, wonach Glücksspiele im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen, ist auch unmissverständlich. Ferner hat der Gesetzgeber Anderen als dem Land Berlin ausschließlich die Möglichkeit der Veranstaltung von Glücksspielen in Form von Lotterien und Ausspielungen (§ 3 Abs. 3 GlüStV), nicht jedoch von Sportwetten, eröffnet (§ 10 Abs. 5 GlüStV). III. Entscheidung der Kammer bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV Ist § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG verfassungswidrig, muss die Kammer zu einer anderen Entscheidung kommen. Sofern das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit von § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV mit Art. 2 Abs. 1 GG ausspricht, darf die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr angewendet werden. Dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 2006, 1 BvL 10/02 – juris). Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. hierzu das sog. Sportwettenurteil des BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, 1 BvR 1054/01 – juris, BVerfGE 115, 276), auch wenn in diesem Fall der Rechtsstreit nicht anders zu entscheiden wäre als bei Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 2006, 1 BvL 10/02 – juris).