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Urteil

3 K 1985/09

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der 1954 geborene Kläger stand zuletzt als Kriminaloberkommissar im Dienst des Beklagten. Ab dem 03.07.2007 war er dauerhaft erkrankt und wurde deshalb wegen Dienstunfähigkeit mit Bescheid vom 26.01.2009 mit seiner Zustimmung in den Ruhestand versetzt. Die entsprechende Urkunde wurde ihm am 04.02.2009 ausgehändigt. 2 Mit Schreiben vom 17.02.2009 beantragte er die Auszahlung seines Urlaubsbestandes und nahm Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2009 - C-350/06 - und - C-520/06 -. Der EuGH habe festgestellt, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht ausüben könne, nie verfalle. Dieser sei abzugelten. Sein Urlaubsanspruch aus den Jahren 2007 und 2008 sowie für die Monate Januar und Februar 2009 betrage insgesamt 65 Arbeitstage. 3 Mit Bescheid vom 25.05.2009 lehnte die Polizeidirektion ... den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Jahre 2006 und 2007 habe der Kläger abzüglich des gewährten Urlaubs noch einen Resturlaubsanspruch von 30 Tagen. Für den Zeitraum 01.01.2008 bis einschließlich Februar 2009, dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung, habe ein weiterer Anspruch auf 35 Urlaubstage bestanden. Insgesamt ergäben sich die im Antrag genannten 65 Tage Erholungsurlaub, die er aufgrund dauernder Erkrankung bis zur Zurruhesetzung nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Erholungsurlaub verfalle, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen worden sei. Mangels Rechtsgrundlage könne er auch nicht durch Geldleistung abgegolten werden. Das Beamtenverhältnis unterscheide sich dadurch von dem Arbeitsverhältnis, das der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn stehe. Der Beamte habe nach den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums die Verpflichtung, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr habe die Pflicht, für den Beamten und seine Familie zu sorgen (Alimentationspflicht). Der alljährlich zustehende Erholungsurlaub diene in erster Linie der Gesunderhaltung und Regeneration des Beamten und damit auch dem Interesse des Dienstherrn an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit seines Beamten. Für den Arbeitnehmer entfalle nach den tarifrechtlichen Vorschriften nach einer Erkrankung von 6 Wochen der Anspruch auf Lohnfortzahlung, während die Alimentationspflicht selbst bei länger andauernder Erkrankung unvermindert fortbestehe. Dies führe beim Kläger dazu, dass er seit seiner Erkrankung am 03.07.2007 über weitere 1 ½ Jahre sein volles Gehalt bis zur vorzeitigen Zurruhesetzung bezogen habe. Seit der Zurruhesetzung erhalte er Versorgungsbezüge. Die zusätzliche Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für nicht genommenen Erholungsurlaub widerspreche somit den Grundsätzen der Alimentationspflicht. 4 Der Kläger erhob Widerspruch und führte zur Begründung aus, das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 betreffe uneingeschränkt auch Beamte nach deutschem Recht. Die Richtlinie 2003/88/EG gehe der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vor. 5 Mit Bescheid vom 25.09.2009 wies die Polizeidirektion ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung solle Erholungsurlaub, der wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht genommen werden könne, nicht verfallen. Die Behörden und Dienststellen der Innenverwaltung seien gebeten worden, die Vorgriffsregelung zu beachten und den Verfall von Jahresurlaub zum 30.09.2009 nicht eintreten zu lassen. Der Verordnungsgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung des EuGH die Verfallsregelung nur für solche Fälle erweitert, bei denen der Betroffene bei längerer Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung wieder in den Dienst zurückkehre. Es sei bewusst darauf verzichtet worden, die Fälle zu berücksichtigen, bei denen auf die Zeit der Erkrankung eine vorzeitige Zurruhesetzung folge. Auch dem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren, den Ruhestand entsprechend um die Zeit des nicht genommenen Erholungsurlaubs hinauszuschieben, sei der Verordnungsgeber nicht gefolgt. Anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall, in dem über die Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers entschieden worden sei, habe der Kläger auch während eines sehr langanhaltenden Krankenstandes keine Einkommenseinschränkung hinzunehmen gehabt. Mit seinem Eintritt in den Ruhestand sei die Versorgung sichergestellt. Das Rechtsverhältnis zu seinem Dienstherrn sei nicht aufgelöst, sondern unter Aufrechterhaltung der Alimentation in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt worden. Der Beamte erleide daher, anders als Beschäftigte, bei Eintritt des Versorgungsfalles keine urlaubsveranlassten Nachteile. Die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für nicht genommenen Erholungsurlaub widerspreche den Grundsätzen der Alimentationspflicht. 6 Der Kläger hat am 23.10.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der Beklagte glaube zu Unrecht, eine Unterscheidung zwischen den Beamten treffen zu können, die nach langer Erkrankung in den Dienst zurückkehrten, sowie denjenigen, die vorzeitig zur Ruhe gesetzt würden. In beiden Konstellationen gehe es um den Verlust wohl erworbener Rechte. In beiden Fällen beziehe der Beamte auch Alimentation. Die pensionierten Beamte allerdings in Form von Versorgungsbezügen. Wenn sich also der Beamte damit zufrieden geben müsste, dass er alimentiert werde, so würde dies für beide Gruppen gelten. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Polizeidirektion ... vom 25.05.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.09.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den vom Kläger nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub im Umfang von 65 Tagen finanziell abzugelten. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt er ergänzend aus, die im Widerspruchsbescheid angekündigte Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sei durch Verordnung vom 14.09.2009 erfolgt. Es sei nun geregelt, dass Erholungsurlaub, der bis zum 30. September des nächsten Jahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden könne, nach Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden könne. Das Verwaltungsgericht Koblenz habe in Urteilen vom 21.07.2009 und 03.11.2009 begründet, weshalb Beamte keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub hätten. Diese Auffassung sei durch das OVG Rheinland-Pfalz bestätigt worden. 12 Dem Gericht liegen die einschlägige Akte der Polizeidirektion ... und die Personalakte betreffend den Kläger vor. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 25.05.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.09.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des für den Zeitraum 2006 bis einschließlich Februar 2009 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs im Umfang von 65 Tagen zu. 14 Eine Abgeltung von Urlaub, der infolge von Erkrankung und Versetzung in den Ruhestand nicht angetreten werden konnte, sehen weder die Beamtengesetze noch die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung der Landesregierung vom 29.11.2005 - AzUVO - (zuletzt geändert durch Verordnung v. 14.09.2009, GBl. S. 473) vor. Eine entsprechende Regelung enthält insbesondere nicht § 25 AzUVO. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift (mit Wirkung v. 25.09.2009 eingefügt durch Verordnung v. 14.09.2009, a.a.O.) kann zwar Erholungsurlaub, der bis zum 30. September des nächsten Jahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nach Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Die Vergütung eines Urlaubsanspruchs, der das Vorliegen eines aktiven Beamtenverhältnisses voraussetzt und deshalb mit dem Eintritt in den Ruhestand erlischt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1981 - 2 C 12.80 -, juris), ist in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung indessen nicht geregelt. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs fehlt es mithin an der im Hinblick auf den für Ansprüche des Beamten geltenden Gesetzesvorbehalt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG, 3 Abs. 1 BeamtVG) erforderlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage. 15 Eine analoge Anwendung der für Arbeitsverhältnisse geltenden Abgeltungsregelung in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) scheidet aus. Denn dies widerspräche den das Beamtenrecht prägenden Grundsätzen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010 - 2 A 11321/09 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 31.07.1997 - 2 B 138.96 -, juris). Es kann wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen Arbeits- und Beamtenverhältnis nicht von einer für die analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden (vgl. VG Hannover, Urt. v. 29.04.2010 - 13 S 3250/09 - und Urt. v. 15.10.2009 - 13 A 2003/09 -, juris; VG München, Urt. v. 17.11.2009 - M 5 K 09.1324 -, ZBR 2010, 140; VG Koblenz, Urt. v. 03.11.2009 - 2 K 180/09.KO -, juris). 16 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) herleiten. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/ EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Richtlinie 2003/88/EG grundsätzlich auch auf (Polizei-)Beamte Anwendung findet, da sie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche i.S. des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG gilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2009 - 6 B 1236/09 -, ZBR 2010, 61). Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet aber im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nach Eintritt in den Ruhestand erloschenen Erholungsurlaubs, weil es sich bei der Zurruhesetzung nicht um eine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ i.S. der Vorschrift handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010, a.a.O.; VG München, Urt. v. 17.11.2009, a.a.O.; VG Koblenz, Urt. v. 03.11.2009, a.a.O.; a.A. VG Berlin, Urt. v. 10.06.2010 - 5 K 175.09 -, juris). Denn das Beamtenverhältnis endet nicht durch die Zurruhesetzung, sondern wandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis um. Da die Alimentationspflicht des Dienstherrn fortbesteht, hat der Ruhestandsbeamte - hier der Kläger - auch Anspruch auf Versorgungsbezüge. Anders als ein Arbeitnehmer, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Lohnansprüche mehr besitzt und deshalb auf eine ersatzweise finanzielle Vergütung angewiesen ist, die ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vor Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis eine Zeit bezahlter Erholung ermöglicht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-350/06, juris, Rn. 71), stehen dem Ruhestandsbeamten ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. 17 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2003/88/EG zwar keine ausdrückliche Abweichung von deren Art. 7 zulässt. Jedoch bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden, gem. Art. 15 RL 2003/88/EG unberührt. Bei den für den Fall einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften handelt es sich um für den (Ruhestands-)Beamten vorteilhaftere Regelungen. Ihm muss daher in den Fällen, in denen er krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war und diesen wegen seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis auch nicht nachträglich nehmen konnte, kein Abgeltungsanspruch eingeräumt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010, a.a.O.). Die Situation eines Arbeitnehmers ist mit der eines solchen Beamten nicht vergleichbar. Infolgedessen kann sich der Kläger auch nicht auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 - C-350/06 - und - C-520/06 - (ZBR 2010, 32) berufen, dem der Fall eines Arbeitnehmers zugrundelag, der im letzten Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und deshalb gehindert war, seinen Erholungsurlaub anzutreten. Eine derart langfristige Krankschreibung führt bei Arbeitnehmern typischerweise zu nicht unerheblichen finanziellen Verlusten. Der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber endet gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nach 6 Wochen. Nachfolgend erhält er gem. § 44 SGB V lediglich Krankengeld, welches nach § 47 Abs. 1 SGB V nur 70 v.H. des Regelentgelts beträgt und dessen Dauer durch § 48 SGB V begrenzt ist. Demgegenüber erhält der Beamte unabhängig von der Dauer der Erkrankung die volle Besoldung durch seinen Dienstherrn weiterbezahlt, beim Kläger war dies über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren der Fall. Nach der Zurruhesetzung stehen dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn Ver-sorgungsansprüche zu, wohingegen der Arbeitnehmer gegenüber seinem Dienstherrn keinerlei Lohnansprüche mehr hat. Angesichts dieser strukturell günstigeren Regelung zugunsten des Beamten kommt auch dem Umstand, dass die Versorgungsbezüge nicht die Höhe der Besoldungsbezüge im Fall der Gewährung von Erholungsurlaub erreichen, keine entscheidende Bedeutung zu. 18 Offen bleiben kann, ob aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG überhaupt ein Abgeltungsanspruch hergeleitet werden kann. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urt. v. 30.03.2010, a.a.O.) setzt die Vorschrift einen solchen Anspruch voraus, ohne ihn zu begründen. Dafür spricht, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift nur ein Verbot dahingehend statuiert wird, dass der bezahlte Mindesturlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (a.a.O.) lag auch der Fall eines (deutschen) Arbeitnehmers zugrunde, dem - bei richtlinienkonformer Auslegung (vgl. BAG, Urt. v. 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -, juris) - ein Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG zustand. Der EuGH hat mithin den Anspruch nicht aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hergeleitet, sondern wohl (nur) Vorgaben für die Auslegung mitgliedsstaatlicher Abgeltungsvorschriften gemacht. 19 Schließlich bedarf es auch keiner näheren Prüfung, in welcher Höhe überhaupt ein Abgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hergeleitet werden könnte. Allerdings könnte der Kläger wohl nur Urlaubsabgeltung für die Jahre beanspruchen, in denen ihm der Mindestjahresurlaub in Höhe von 4 Wochen (vgl. Art. 7 RL 2003/88/EG) nicht gewährt wurde. Dies war nur in den Jahren 2008 und 2009 der Fall, da er in diesem Zeitraum ununterbrochen erkrankt war. Demgegenüber wurde ihm im Jahr 2006 im Zeitraum 23.02. bis 20.03. sowie 15.09. bis 25.09. sowie im Jahr 2007 im Zeitraum 02.03. bis 30.03. Erholungsurlaub gewährt. Die Dauer dieses Erholungsurlaubs überschritt jeweils die Dauer des Mindestjahresurlaubs von 4 Wochen, so dass insoweit ein Abgeltungsanspruch ausscheidet (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.06.2010, a.a.O.). Darüber hinaus spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass vom Abgeltungsanspruch die Ruhestandsbezüge abzusetzen wären (a.A. wohl VG Berlin, Urt. v. 10.06.2010, a.a.O.). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Gründe 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 25.05.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.09.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des für den Zeitraum 2006 bis einschließlich Februar 2009 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs im Umfang von 65 Tagen zu. 14 Eine Abgeltung von Urlaub, der infolge von Erkrankung und Versetzung in den Ruhestand nicht angetreten werden konnte, sehen weder die Beamtengesetze noch die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung der Landesregierung vom 29.11.2005 - AzUVO - (zuletzt geändert durch Verordnung v. 14.09.2009, GBl. S. 473) vor. Eine entsprechende Regelung enthält insbesondere nicht § 25 AzUVO. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift (mit Wirkung v. 25.09.2009 eingefügt durch Verordnung v. 14.09.2009, a.a.O.) kann zwar Erholungsurlaub, der bis zum 30. September des nächsten Jahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nach Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Die Vergütung eines Urlaubsanspruchs, der das Vorliegen eines aktiven Beamtenverhältnisses voraussetzt und deshalb mit dem Eintritt in den Ruhestand erlischt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1981 - 2 C 12.80 -, juris), ist in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung indessen nicht geregelt. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs fehlt es mithin an der im Hinblick auf den für Ansprüche des Beamten geltenden Gesetzesvorbehalt (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG, 3 Abs. 1 BeamtVG) erforderlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage. 15 Eine analoge Anwendung der für Arbeitsverhältnisse geltenden Abgeltungsregelung in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) scheidet aus. Denn dies widerspräche den das Beamtenrecht prägenden Grundsätzen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010 - 2 A 11321/09 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 31.07.1997 - 2 B 138.96 -, juris). Es kann wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen Arbeits- und Beamtenverhältnis nicht von einer für die analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden (vgl. VG Hannover, Urt. v. 29.04.2010 - 13 S 3250/09 - und Urt. v. 15.10.2009 - 13 A 2003/09 -, juris; VG München, Urt. v. 17.11.2009 - M 5 K 09.1324 -, ZBR 2010, 140; VG Koblenz, Urt. v. 03.11.2009 - 2 K 180/09.KO -, juris). 16 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) herleiten. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/ EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Richtlinie 2003/88/EG grundsätzlich auch auf (Polizei-)Beamte Anwendung findet, da sie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche i.S. des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG gilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2009 - 6 B 1236/09 -, ZBR 2010, 61). Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet aber im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nach Eintritt in den Ruhestand erloschenen Erholungsurlaubs, weil es sich bei der Zurruhesetzung nicht um eine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ i.S. der Vorschrift handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010, a.a.O.; VG München, Urt. v. 17.11.2009, a.a.O.; VG Koblenz, Urt. v. 03.11.2009, a.a.O.; a.A. VG Berlin, Urt. v. 10.06.2010 - 5 K 175.09 -, juris). Denn das Beamtenverhältnis endet nicht durch die Zurruhesetzung, sondern wandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis um. Da die Alimentationspflicht des Dienstherrn fortbesteht, hat der Ruhestandsbeamte - hier der Kläger - auch Anspruch auf Versorgungsbezüge. Anders als ein Arbeitnehmer, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Lohnansprüche mehr besitzt und deshalb auf eine ersatzweise finanzielle Vergütung angewiesen ist, die ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vor Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis eine Zeit bezahlter Erholung ermöglicht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-350/06, juris, Rn. 71), stehen dem Ruhestandsbeamten ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. 17 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2003/88/EG zwar keine ausdrückliche Abweichung von deren Art. 7 zulässt. Jedoch bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden, gem. Art. 15 RL 2003/88/EG unberührt. Bei den für den Fall einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften handelt es sich um für den (Ruhestands-)Beamten vorteilhaftere Regelungen. Ihm muss daher in den Fällen, in denen er krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war und diesen wegen seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis auch nicht nachträglich nehmen konnte, kein Abgeltungsanspruch eingeräumt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010, a.a.O.). Die Situation eines Arbeitnehmers ist mit der eines solchen Beamten nicht vergleichbar. Infolgedessen kann sich der Kläger auch nicht auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 - C-350/06 - und - C-520/06 - (ZBR 2010, 32) berufen, dem der Fall eines Arbeitnehmers zugrundelag, der im letzten Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und deshalb gehindert war, seinen Erholungsurlaub anzutreten. Eine derart langfristige Krankschreibung führt bei Arbeitnehmern typischerweise zu nicht unerheblichen finanziellen Verlusten. Der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber endet gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nach 6 Wochen. Nachfolgend erhält er gem. § 44 SGB V lediglich Krankengeld, welches nach § 47 Abs. 1 SGB V nur 70 v.H. des Regelentgelts beträgt und dessen Dauer durch § 48 SGB V begrenzt ist. Demgegenüber erhält der Beamte unabhängig von der Dauer der Erkrankung die volle Besoldung durch seinen Dienstherrn weiterbezahlt, beim Kläger war dies über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren der Fall. Nach der Zurruhesetzung stehen dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn Ver-sorgungsansprüche zu, wohingegen der Arbeitnehmer gegenüber seinem Dienstherrn keinerlei Lohnansprüche mehr hat. Angesichts dieser strukturell günstigeren Regelung zugunsten des Beamten kommt auch dem Umstand, dass die Versorgungsbezüge nicht die Höhe der Besoldungsbezüge im Fall der Gewährung von Erholungsurlaub erreichen, keine entscheidende Bedeutung zu. 18 Offen bleiben kann, ob aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG überhaupt ein Abgeltungsanspruch hergeleitet werden kann. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urt. v. 30.03.2010, a.a.O.) setzt die Vorschrift einen solchen Anspruch voraus, ohne ihn zu begründen. Dafür spricht, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift nur ein Verbot dahingehend statuiert wird, dass der bezahlte Mindesturlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (a.a.O.) lag auch der Fall eines (deutschen) Arbeitnehmers zugrunde, dem - bei richtlinienkonformer Auslegung (vgl. BAG, Urt. v. 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -, juris) - ein Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG zustand. Der EuGH hat mithin den Anspruch nicht aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hergeleitet, sondern wohl (nur) Vorgaben für die Auslegung mitgliedsstaatlicher Abgeltungsvorschriften gemacht. 19 Schließlich bedarf es auch keiner näheren Prüfung, in welcher Höhe überhaupt ein Abgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hergeleitet werden könnte. Allerdings könnte der Kläger wohl nur Urlaubsabgeltung für die Jahre beanspruchen, in denen ihm der Mindestjahresurlaub in Höhe von 4 Wochen (vgl. Art. 7 RL 2003/88/EG) nicht gewährt wurde. Dies war nur in den Jahren 2008 und 2009 der Fall, da er in diesem Zeitraum ununterbrochen erkrankt war. Demgegenüber wurde ihm im Jahr 2006 im Zeitraum 23.02. bis 20.03. sowie 15.09. bis 25.09. sowie im Jahr 2007 im Zeitraum 02.03. bis 30.03. Erholungsurlaub gewährt. Die Dauer dieses Erholungsurlaubs überschritt jeweils die Dauer des Mindestjahresurlaubs von 4 Wochen, so dass insoweit ein Abgeltungsanspruch ausscheidet (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.06.2010, a.a.O.). Darüber hinaus spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass vom Abgeltungsanspruch die Ruhestandsbezüge abzusetzen wären (a.A. wohl VG Berlin, Urt. v. 10.06.2010, a.a.O.). 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.