Urteil
10 K 5628/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1019.10K5628.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der 1962 geborene Kläger war als Beamter beim beklagten C tätig. Er war zuletzt in die Besoldungsgruppe A8 eingruppiert und der E AG - Regionalbereich Nord - zugewiesen. Seit 26. September 2007 war er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Mit Wirkung ab 1. August 2009 wurde er in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt standen ihm noch 55 Urlaubstage zu (2007: 7 Tage, 2008: 30 Tage, 2009: 18 Tage). 3 Bereits unter dem 19. Juni 2009 hatte sich der Kläger deshalb an den Beklagten gewandt und um einen finanziellen Ausgleich gebeten. Diese Bitte wiederholte er mit Schreiben vom 5. August 2009. Zur Begründung bezog er sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 19. August 2009 ab. Den Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 zurück. Die von dem EuGH herangezogene Richtlinie sei nicht unmittelbar anwendbar. 4 Am 28. August 2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seinen Abgeltungsanspruch weiter verfolgt und hierfür insgesamt einen Betrag von 6.992,62 Euro geltend macht. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 zu verpflichten, ihm für den in den vergangenen Jahren nicht genommenen Erholungsurlaub im Umfang von 55 Tagen eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.992,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe 11 Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger zuletzt im Regionalbereich Nord der E AG tätig war, örtlich zuständig. Das ergibt sich aus § 52 Nr. 4 VwGO. Danach ist bei Klagen aus einem früheren Beamtenverhältnis für die örtliche Zuständigkeit vorrangig auf den dienstlichen Wohnsitz des Klägers abzustellen. Einen solchen hat ein Ruhestandsbeamter indessen nicht. Maßgebend ist daher nach der weiteren Regelung der Vorschrift der Wohnsitz des Klägers. Dieser ist hier in E1 und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. 13 Einer Beiladung der E AG, wie von dem Beklagten beantragt, bedurfte es nicht. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die E AG ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. 14 Mit der Zuweisung von Beamten der früheren Bundeseisenbahnen an Aktiengesellschaften wie die E2 AG oder die E1 AG ist ein Dienstherrenwechsel nicht verbunden. Passivlegitimiert ist weiterhin das C. Ihm obliegen die für die Erfüllung der Ansprüche der Beamten erforderlichen Handlungen. Mit der Zuweisung zu einem privatrechtlich verfassten Unternehmen bleibt der Status der Beamten unverändert. Trotz Eingliederung in die Betriebsorganisation der E2 AG verbleibt der Beamte in seiner dienstrechtlichen Beziehung zu dem Dienstherrn. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274. 16 Übt allerdings das Tochterunternehmen in eigenem Namen das dienstliche Weisungsrecht aus (§ 12 Abs. 4 Satz 2 DBGrG), entstehen rechtliche Beziehungen auch zwischen dem Beamten und dem Tochterunternehmen, denen das Verwaltungsgericht durch Beiladung Rechnung zu tragen hat. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 2 B 66.03 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 146. 18 Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Der Kläger macht einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich geltend, der sich in dessen Gewährung (durch Verwaltungsakt) und anschließenden Auszahlung erschöpft. Beides wäre durch den Beklagten zu leisten. Die E1 AG ist hiervon allenfalls im Innenverhältnis zu diesem betroffen, nicht aber in einer rechtlichen Beziehung zum klagenden Beamten. Ihr Innenverhältnis zum Beklagten könnte Anlass nur zu einer einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) geben, die aber nicht sachdienlich erscheint. 19 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 19. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 ist rechtmäßig, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Im nationalen Recht gibt es für Beamte keine Anspruchsgrundlage für die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist nicht anwendbar. Das BUrlG gilt nur für Arbeitnehmer, d.h. im wesentlichen für Arbeiter und Angestellte (§ 2 BUrlG), nicht aber für Beamte. Es ist wegen der Besonderheiten des insbesondere durch das Alimentationsprinzip geprägten Beamtenverhältnisses auch nicht entsprechend für Beamte heranzuziehen. Im Beamtenrecht fehlt eine dem § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Vorschrift. Die für Beamten geltende Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) sieht eine Abgeltung in Geld nicht vor, sondern geht im Gegenteil von dem Grundsatz aus, dass nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt (§ 7 EUrlV). 21 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Europarecht. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. L 299 vom 18. November 2003, sog. Arbeitszeitrichtlinie, im folgenden: RL) ist nicht erfüllt. 22 Allerdings stellt die Vorschrift eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar. 23 Richtlinien der Europäischen Union richten sich zwar grundsätzlich an die Mitgliedstaaten; sie sind vom nationalen Gesetzgeber erst noch in nationales Recht anzusetzen (Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ex-Art. 249 EGV). Unmittelbar anwendbar ist regelmäßig erst der nationale Umsetzungsakt. Ausnahmsweise kann sich der einzelne aber zu seinen Gunsten unmittelbar gegenüber dem Staat auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind. 24 Std. Rspr. des EuGH; vgl. schon Urteil vom 19. Januar 1982 - C-8/81 -, Slg. 1982, I-55, 71 - Becker; aus jüngster Zeit etwa Urteil vom 14. Januar 2010 - C-471/07 -, AGIM u.a. (juris) m.w.Nachw. 25 Diese Voraussetzungen sind bei Art. 7 Abs. 2 RL gegeben. Zwar verbietet die Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur die Ersetzung des Mindestjahresurlaubs durch eine finanzielle Vergütung, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Europäische Gerichtshof hat aber entschieden, dass diese Regelung so auszulegen ist, dass sie „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte“. 26 So die Entscheidungsformel des Urteils des EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -, Schultz-Hoff, NJW 2009, 495. 27 Daraus ergibt sich inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub, also Abgeltung seines Urlaubsanspruchs in Geld, vorzusehen ist. 28 Vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 -, NZA-RR 2009, 242, Rdnrn. 130 ff. (juris). 29 Jedoch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage im Falle von Beamten - wie hier des Klägers - nicht gegeben. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass Beamte unter den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie fallen (vgl. Art. 1 Abs. 3 RL). Es fehlt nämlich an einer weiteren tatbestandlichen Voraussetzung, und zwar an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 30 Im Unterschied zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis endet das Beamtenverhältnis bei Eintritt des Arbeitnehmers (Beamten) in den Ruhestand nicht, sondern wandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis um. Nach dem zugrundeliegenden Alimentationsprinzip bleibt der Dienstherr weiterhin verpflichtet, dem Beamten eine amtsangemessene Lebensführung zu gewährleisten. Dieser erhält also weiterhin Geldzahlungen seines Dienstherrn, so dass ein Anlass für eine abschließende Regelung von Ansprüchen nicht besteht. 31 Eine solche abschließende Regelung ist auch nicht aus sachlichen Gesichtspunkten geboten, etwa weil der Urlaubsanspruch sonst ungenutzt und ohne Gegenleistung verfällt. Im Beamtenverhältnis stehen Besoldung und Dienstleistung nämlich gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. 32 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255. 33 Für den Urlaubsanspruch bedeutet dies, dass auch er keine Gegenleistung für die von dem Beamten geleisteten Dienste darstellt. Vielmehr wird er als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn während der Dauer des aktiven Beamtenverhältnisses gewährt, um dem Beamten Gelegenheit zu geben, seine Arbeitskraft zu erhalten oder wiederherzustellen und privaten Interessen nachzugehen. Diese Zwecke entfallen naturgemäß nach der Umwandlung in ein Ruhestandsverhältnis. 34 Nach allem gebieten weder der Wortlaut der Richtlinie noch ihr Sinn und Zweck eine Zuerkennung eines Geldzahlungsanspruchs für den verfallenen Urlaubsanspruch des Beamten. Einem solchen Anspruch stehen die Unterschiede zwischen privatem Arbeits- und öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis) durchgreifend entgegen. 35 So im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil v. 30. März 2010 - 2 A 11321/09.OVG - sowie folgende erstinstanzliche Entscheidungen: VG Koblenz, Urteil v. 21. Juli 2009 - 6 K 1253/08.KO -, juris (Vorinstanz zu OVG Koblenz); Urteil v. 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -, juris; VG Hannover, Urteil v. 15. Oktober 2009 - 13 A 2003/09 -, juris; VG München, Urteil v. 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, ZBR 2010, 140; Urt. vom 11. Juni 2010 - M 21 K 09.3432 -, n.v.; VG Freiburg, Urteil v. 4. Januar 2010 - 5 K 1418/09 -, n.v.; Urteil vom 6. Juli 2010 - 3 K 1985/09 -, juris; VG Stuttgart, Urteil v. 19. März 2010 - 3 K 4777/09 -, n.v. (rechtskräftig durch Beschluss des VGH Mannheim v. 7. Juni 2010 - 4 S 716/10 -, n.v.); VG Düsseldorf, Urteil v. 12. Mai 2010 - 10 K 2864/09 -, n.v.; Urt. v. 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil v. 19. Mai 2010 - AN 11 K 10.00486 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. Mai 2010 - 7 A 238/09 -, n.v.; VG Köln, Urteil v. 16. Juni 2010 - 3 K 8656/09 -, juris.Anders allerdings VG Berlin, Urteil v. 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris, und VG Düsseldorf, Urteile v. 25. Juni 2010 - 13 K 5458/09 - und vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -, juris; Vorlagebeschluss des VG Frankfurt (Main) vom 25. Juni 2010 - 9 K 836/10.F -. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.