Urteil
4 K 351/10
VG FREIBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein gegenüber der Ausländerbehörde vorgetragenes materielles Asylgesuch nach § 13 AsylVfG verweist Zuständigkeit für Entscheidungen über auslandsbezogene Abschiebungsverbote an das Bundesamt.
• Ein materielles Asylgesuch kann nicht einseitig vom Vorbringer dahin zurückgenommen werden, dass die Zuständigkeitsfolgen entfallen; die Ausländerbehörde hat das materielle Gesuch an das Bundesamt weiterzuleiten.
• Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG sind nicht erfüllt, wenn die Ausreisehindernisse unverschuldet nicht vorliegen, etwa weil keine ernsthaften Bemühungen zur Beschaffung von Reisedokumenten unternommen wurden.
• Art. 8 EMRK begründet nicht zwingend ein Verbot der Rückkehr, wenn keine hinreichende Verwurzelung in den aufnehmenden Staat nachgewiesen ist.
• Bei Streit um Zuständigkeiten im Asyl-/Ausländerrecht ist die Frage der Verweisung auf das Asylverfahren von grundsätzlicher Bedeutung und berührt die Rechtsfortbildung.
Entscheidungsgründe
Materielles Asylgesuch verweist Zuständigkeit über Abschiebungsverbote an das Bundesamt • Ein gegenüber der Ausländerbehörde vorgetragenes materielles Asylgesuch nach § 13 AsylVfG verweist Zuständigkeit für Entscheidungen über auslandsbezogene Abschiebungsverbote an das Bundesamt. • Ein materielles Asylgesuch kann nicht einseitig vom Vorbringer dahin zurückgenommen werden, dass die Zuständigkeitsfolgen entfallen; die Ausländerbehörde hat das materielle Gesuch an das Bundesamt weiterzuleiten. • Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG sind nicht erfüllt, wenn die Ausreisehindernisse unverschuldet nicht vorliegen, etwa weil keine ernsthaften Bemühungen zur Beschaffung von Reisedokumenten unternommen wurden. • Art. 8 EMRK begründet nicht zwingend ein Verbot der Rückkehr, wenn keine hinreichende Verwurzelung in den aufnehmenden Staat nachgewiesen ist. • Bei Streit um Zuständigkeiten im Asyl-/Ausländerrecht ist die Frage der Verweisung auf das Asylverfahren von grundsätzlicher Bedeutung und berührt die Rechtsfortbildung. Die Kläger sind Roma aus dem Kosovo; Ehemann und Ehefrau mit vier in Deutschland lebenden Kindern sowie zwei älteren Söhnen. Sie reisten 2001 ohne gültige Papiere nach Deutschland ein und lebten lange Zeit hier geduldet. Der Ehemann (Kläger Ziff. 1) schrieb am 08.09.2002 an die Ausländerbehörde und schilderte Verfolgungsängste durch die albanische Mehrheitsbevölkerung; dieses Schreiben qualifizierte die Behörde später als materielles Asylgesuch. Später beantragten die Kläger Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.3 und Abs.5 AufenthG mit Hinweis auf schwere Erkrankungen des Ehemanns und weiterer Familienangehöriger. Die Kommune versagte die Aufenthaltserlaubnisse; die Kläger widersprachen und klagten. Die Behörde führte an, Reisefähigkeit bzw. fehlende unverschuldete Ausreisehindernisse und fehlende Zuständigkeit für asyltypische Entscheidungen; das Bundesamt gab an, das materielle Asylgesuch begründe die Zuständigkeit des Bundesamts. Gerichtliche Nachfrage führte zur Entscheidung, die Klagen abzuweisen. • Zuständigkeit: Das Schreiben des Klägers vom 08.09.2002 ist als materielles Asylgesuch (§ 13 AsylVfG) zu qualifizieren. Damit ist für Entscheidungen über auslandsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.7 AufenthG) primär das Bundesamt zuständig; die Ausländerbehörde darf solche Bindungsentscheidungen nicht treffen. • Unabänderlichkeit: Der Kläger kann die Rechtsfolgen seines materiellen Asylgesuchs nicht allein dadurch beseitigen, dass er nunmehr nur noch krankheitsbedingte Abschiebungsverbote geltend macht; ein nachträgliches Abrücken ändert die Zuständigkeitslage nicht. • Ermessensgrundlage und Weiterleitungspflicht: Die Ausländerbehörde hat das materielle Asylgesuch formell an das Bundesamt weiterzuleiten (§ 14 Abs.2 AsylVfG) und auf Durchführung eines förmlichen Asylverfahrens hinzuwirken; damit sind Entscheidungen über Aufenthaltsverfestigung gebunden an mögliche Entscheidungen des Bundesamts. • § 25 Abs.5 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis wegen Ausreisehindernissen): Für die Kläger Ziff.2–6 fehlt die Unverschuldetheit der Ausreisehindernisse, weil sie keine ernsthaften Bemühungen zur Beschaffung von Reisedokumenten unternommen haben; daher scheidet Erteilung nach §25 Abs.5 aus. • Art.8 EMRK/Verwurzelung: Zwar kann Art.8 EMRK Schutz rechtfertigen, doch fehlt hier bei den Klägern genügend Verwurzelung in Deutschland (fehlender legaler Status, geringe Integration, sprachliche und wirtschaftliche Indikatoren), sodass ein Eingriff durch Rückkehr nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. • Medizinische Frage: Die vom Gesundheitsamt und sonstigen Stellen eingeholten Befunde rechtfertigen nicht generell die Annahme, dass die im Kosovo notwendige medizinische Versorgung nicht verfügbar oder unbezahlbar wäre; dies entkräftet ein auslandsbezogenes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 für die Mehrzahl der Kläger. • Prozesskosten und Berufung: Die Klagen sind kostenpflichtig; die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Verweisung auf das Asylverfahren. Die Klagen wurden abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass das Schreiben des Klägers Ziff.1 vom 08.09.2002 als materielles Asylgesuch zu qualifizieren ist und damit die Zuständigkeit für Entscheidungen über auslandsbezogene Abschiebungsverbote dem Bundesamt zukommt; die Ausländerbehörde durfte die begehrten Entscheidungen zur Aufenthaltserteilung nicht treffen. Für die Kläger Ziff.2–6 besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG, weil die erforderliche Unverschuldetheit der Ausreisehindernisse nicht gegeben ist (fehlende ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung von Reisedokumenten) und eine familiäre Verwurzelung im Sinne von Art.8 EMRK nicht vorliegt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Sechstel. Die Berufung wurde zugelassen, da die Frage der Verweisung auf das Asylverfahren grundsätzliche Bedeutung hat.