Urteil
5 K 78/08
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0821.5K78.08.0A
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Leitsätze
1. Trotz Einreise erst im Erwachsenenalter ist den Klägern wegen der Besonderheiten des Einzelfalls - hier: "gelungene" Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik nach inzwischen über 13-jährigem Aufenthalt einerseits und nachhaltige Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Kosovo wegen der dortigen erheblichen gesellschaftlichen und politischen Veränderungen unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Lage von Romaangehörigen andererseits - eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen.(Rn.48)
(Rn.56)
(Rn.57)
(Rn.58)
(Rn.59)
(Rn.72)
2. Dass der Aufenthalt der Kläger bislang nur geduldet war, schließt die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht aus. Insbesondere in den Fällen von Kettenduldungen aufgrund eines jahrelangen Abschiebestopps (hier: für Minderheiten aus dem Kosovo) kann sich trotz fehlenden Aufenthaltstitels ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Verbleib im Bundesgebiet bilden.(Rn.49)
(Rn.53)
(Rn.61)
3. Die Geltendmachung materieller Asylgründe schließt eine Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im aufenthaltsrechtlichen Verfahren wegen der Besonderheiten von Art. 8 EMRK zumindest dann nicht aus, wenn das Vorbringen lediglich am Rande eines ansonsten schwerpunktmäßig aufenthaltsrechtlichen Vortrags erfolgt und die Durchführung eines Asylverfahrens ausdrücklich nicht gewünscht wird.(Rn.39)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3.7.2007 in Gestalt des (nicht datierten) Widerspruchsbescheides verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz Einreise erst im Erwachsenenalter ist den Klägern wegen der Besonderheiten des Einzelfalls - hier: "gelungene" Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik nach inzwischen über 13-jährigem Aufenthalt einerseits und nachhaltige Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Kosovo wegen der dortigen erheblichen gesellschaftlichen und politischen Veränderungen unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Lage von Romaangehörigen andererseits - eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen.(Rn.48) (Rn.56) (Rn.57) (Rn.58) (Rn.59) (Rn.72) 2. Dass der Aufenthalt der Kläger bislang nur geduldet war, schließt die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht aus. Insbesondere in den Fällen von Kettenduldungen aufgrund eines jahrelangen Abschiebestopps (hier: für Minderheiten aus dem Kosovo) kann sich trotz fehlenden Aufenthaltstitels ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Verbleib im Bundesgebiet bilden.(Rn.49) (Rn.53) (Rn.61) 3. Die Geltendmachung materieller Asylgründe schließt eine Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im aufenthaltsrechtlichen Verfahren wegen der Besonderheiten von Art. 8 EMRK zumindest dann nicht aus, wenn das Vorbringen lediglich am Rande eines ansonsten schwerpunktmäßig aufenthaltsrechtlichen Vortrags erfolgt und die Durchführung eines Asylverfahrens ausdrücklich nicht gewünscht wird.(Rn.39) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3.7.2007 in Gestalt des (nicht datierten) Widerspruchsbescheides verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die mit Bescheid vom 4. Juli 2007 in Gestalt des undatierten Widerspruchsbescheides verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 5 S.1 und 2 AufenthG. Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 - 1 C 17/08 - BVerwGE 133, 329). 1. Der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG steht vorliegend nicht entgegen, dass die Kläger nicht unter die Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG fallen, weil sie erst am 26. Juli 1999 und damit 25 Tage „zu spät“ in die Bundesrepublik eingereist sind. Denn der Gesetzgeber hat mit der Altfallregelung des § 104a AufenthG - insbesondere mit Blick auf die Lebensunterhaltssicherung - eine Privilegierung von sich langjährig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländern geschaffen, ohne die Fallgruppen verwurzelter Ausländer abschließend erfassen zu wollen. § 25 Abs. 5 AufenthG ist daher neben § 104a AufenthG anwendbar (vgl. Dienelt, in Renner, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2009, § 25, Rn. 78, VGH Mannheim, Beschluss vom 3.11.2008,11 S 2235/08, Rn. 12, juris). 2. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind im Falle der Kläger erfüllt. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, gegeben. a) Den Klägern ist eine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Begriff der Ausreise i.S.d. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05, juris). Die freiwillige Ausreise ist rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer aus Rechtsgründen nicht zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Allgemeine Widrigkeiten oder Überlegungen humanitärer Art, die aber keine Abschiebungshindernisse zur Folge haben, bleiben hierbei unberücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.). Danach ist die Ausreise unzumutbar und damit unmöglich, wenn rechtliche zielstaats- und/oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. aa) Dabei kann vorliegend dahinstehen, inwiefern durch das Gericht im vorliegenden Verfahren trotz der von den Klägern mit ihrem Vortrag bezüglich des Verfolgungsschicksals von Roma-Angehörigen im Kosovo wohl geltend gemachten materiellen Asylgründe auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfen wären (vgl. hierzu ausführlich und im Ergebnis verneinend: OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.3.2008, 2 A 33/08, juris; VG Freiburg i.Br., Urteil vom 24.2.2011, 4 K 351/10 m.w.N., juris). Insofern geht das Gericht aber davon aus, dass, wenn ein derartiger Vortrag – wie im vorliegenden Fall – neben einem ansonsten im Schwerpunkt aufenthaltsrechtlichen Vorbringen nur am Rande und letztlich vor allem zur umfassenden Beschreibung des Lebensschicksals erfolgt und zugleich ausdrücklich geäußert wird, dass ein Asylverfahren nicht gewollt ist, die Verweisung auf ein Asylverfahren weder sachgerecht noch rechtlich geboten ist (vgl. zu dieser Problematik ausführlich: Müller, Asylmagazin 2010, S. 183 ff.). Dies gilt jedenfalls unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK, der einerseits die Berücksichtigung des Maßes der Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Heimatlandes erfordert, andererseits aber kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis beinhaltet, für das ggf. die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge begründet wäre. Den Klägern in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren insofern praktisch zu verwehren, zu diesem – u.U. auch asylrelevanten - Aspekt vorzutragen, würde eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK im Ergebnis unmöglich machen und sich mit einer effektiven Durchsetzung von Art. 8 EMRK nur schwer in Einklang bringen lassen. bb) Ob sich aus den Krankheiten der Kläger ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt, kann vorliegend offenbleiben, da sie unabhängig von den geltend gemachten Krankheiten einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 S. 1 und 2 AufenthG wegen eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses haben. Zu den inlandsbezogenen Abschiebungsverboten zählen auch die Verbote, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK, der innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range einer bundesgesetzlichen Regelung steht) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.). Eine rechtliche Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise ist nach Art. 8 EMRK gegeben, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Kläger auf Familien- und Privatleben darstellte. Dies ist im Falle der Kläger zu bejahen. Zwar ist die Beziehung der Kläger zu ihren volljährigen Kindern nicht mehr als Familienleben von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt. Denn das Familienleben umfasst regelmäßig nur den Schutz der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern, nicht hingegen die Beziehung der Eltern zu ihren volljährigen Kindern (vgl. EGMR, Urt. v. 9.10.2003, 48321/99, (Slivenko), Rn. 97, gekürzte deutsche Version: EuGRZ 2006, 560). Gleiches gilt im Ergebnis für den Schutzbereich von Art. 6 GG. Zwar erfasst der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auch die familiären Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt. Allerdings wird eine familiäre Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern im Regelfall als Begegnungsgemeinschaft geführt; in diesen Fällen ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis – wie auch hier – im Ergebnis unbedenklich (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 21.2.2012, 1 K 361.11 V, Rn. 23 m.w.N., juris). Allerdings würde die Abschiebung der Kläger einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützte Privatleben darstellen. Ein solcher unverhältnismäßiger Eingriff kann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers in Deutschland infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann, und die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik dem gegenüber nicht schwerer ins Gewicht fallen. Unter das Recht auf Achtung des Privatlebens fällt das Netzwerk persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen (vgl. EGMR, Urteil vom 09.10.2003, 48321/99, EuGRZ 2006, 560 [dort Gründe gekürzt wiedergegeben] – Slivenko ./. Lettland). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach der Rechtsprechung des EGMR folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich jedoch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten; die Vertragsstaaten haben vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (vgl. EGMR, Urteil vom 07.10.2004, 33743/03, NVwZ 2005, 1043 – Dragan ./. Bundesrepublik Deutschland; Urteil vom 16.09.2004, 11103/03, NVwZ 2005, 1046 – Ghiban ./. Bundesrepublik Deutschland). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind (Verwurzelung) und denen ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug mehr haben (Entwurzelung), nicht zuzumuten ist (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung EGMR, Urteil vom 18.02.1991, 31/1989/191/291, InfAuslR 1991, 149 – Moustaquim ./. Belgien; Urteil vom 26.03.1992, 55/1990/246/317, InfAuslR 1994, 86 – Beldjoudi ./. Frankreich; Urteil vom 13.07.1995, 18/1994/465/564, InfAuslR 1996, 1 – Nasri ./. Frankreich; Urteil vom 26.09.1997, 85/1996/704/896, InfAuslR 1997, 430 – Mehemi./. Frankreich; Urteil vom 30.11.1999, 34374/97, InfAuslR 2000, 53 – Baghli ./. Frankreich; Urteil vom 02.08.2001, 54273/00, InfAuslR 2001, 476 – Boultif ./. Schweiz; Urteil vom 13.02.2001, 47/160/99, InfAuslR 2001, 480 – Ezzouhdi ./. Frankreich; Urteil vom 18.10.2006, 46410/99, DVBl 2007, 689 – Üner ./. Niederlande; Urteil vom 22.03.2007, 1638/03, InfAuslR 2007, 221 – Maslov ./. Österreich; eingehend zum Ganzen ferner Burr, in: GK-AufenthG, Loseblatt, § 25 AufenthG, Rn. 143 ff. m. w. N.). Im Einzelfall lässt sich daraus die Unzumutbarkeit der Ausreise und (sogar) ein Anspruch auf Legalisierung eines langjährigen Aufenthaltes des Ausländers im Bundesgebiet ableiten (vgl. Burr, a. a. O., Rn. 143 m. w. N.). Wesentliche Anhaltspunkte für einen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens sind neben einem zumindest mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, einem festen Wohnsitz, der Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Von Bedeutung kann auch sein, ob und in welchem Umfang der Ausländer im Bundesgebiet über Beziehungen zu Menschen außerhalb seines eigenen nationalen Kulturkreises verfügt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2006, 4 K 1753/06, juris Rn. 42). In diesem Zusammenhang ist weiter die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen. Auf der anderen Seite ist zu prüfen, inwieweit dem Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung eine Reintegration in sein Herkunftsland möglich und zumutbar ist. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs geht das Gericht im Falle der Kläger von einem sich aus Art. 8 EMRK – für die Klägerin zu 1) vermittelt bzw. verstärkt durch die unter dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehende eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger zu 2) - ergebenden Ausreisehindernis aus. Den Klägern ist eine Ausreise nach Serbien oder in den Kosovo aufgrund ihrer Verwurzelung in Deutschland und der weitgehenden Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen in ihrem Heimatland nicht zumutbar. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist vorliegend als eröffnet anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik nur geduldet wurden und zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügt haben. Ob der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auch dann betroffen sein kann, wenn der Ausländer in dem Land, in dem er den Aufenthalt begehrt, bislang nur geduldet war, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Streitstand die Nachweise bei: VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.2010, 11 S 2359/10, Rn. 32, juris). Die besseren Gründe streiten indes nach Ansicht des erkennenden Gerichts dafür, den Schutzbereich des Art. 8 EMRK auch in den Fällen langjährig nur geduldeter Ausländer als eröffnet anzusehen und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich zu berücksichtigen. Für eine Erfassung auch von langjährig nur geduldeten Ausländern hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 13.12.2010, a.a.O., Rn. 33 f.) wie folgt ausgeführt: „Hieraus (der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 30.01.2006, 50435/99 - Rodrigues da Silva) kann jedoch nicht geschlossen werden, der Schutzbereich im Falle einer nicht erfolgten ausdrücklichen Legalisierung wäre von vornherein verschlossen. Das Recht der Vertragsstaaten auf Kontrolle ihrer Zuwanderung gebietet keine solche Auslegung. Ihr Recht, über die Zuwanderung von Ausländern eigenständig zu bestimmen, wird allein dadurch, dass einem Ausländer die Berufung auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ermöglicht wird, nicht tangiert. Dies kann vielmehr erst Ergebnis der im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Prüfung sein, bei der auch die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern als legitime Ziele eines Eingriffs einzustellen sind. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten selbst über Einreise- und Aufenthaltsrechte disponieren können, hat keinen Absolutheitsanspruch. Auch aus der Freizügigkeitsregelung in Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Menschrechtskonvention folgt nicht, dass die Begründung eines schutzwürdigen Privatlebens nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt im Vertragsstaat in Betracht kommt (…). Nach dessen Art. 2 Abs. 1 hat jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Dieses Zusatzprotokoll dient ausdrücklich dazu, „gewisse Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind“. Soweit für die Gewährung von Freizügigkeit auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abgestellt wird, erfolgt dies mit Blick auf diese besondere Gewährleistung, dient aber nach der Intention des Zusatzprotokolls keinesfalls dazu, den Schutzbereich des bereits durch die Konvention selbst gewährten Rechts auf Achtung des Privatlebens einschränkend zu bestimmen. Eine Unterscheidung in unterschiedlich werthaltige Privatleben ist Art. 8 EMRK nicht immanent (…). Darüber hinaus ist ein Verständnis dahingehend, dass ein Privatleben, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine „Verwurzelung“ begründet, nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt, angesichts der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK weder erforderlich noch sinnvoll. Abgesehen davon, dass diese Begrenzung des Schutzbereiches durch die Aufnahme des „Vertrauensmerkmals“ wenig konturenscharf ist, steht ein zu eng gefasster Schutzbereich einem einzelfallbezogenen gerechten Interessenausgleich oftmals entgegen und ist zudem geeignet, die Wirksamkeit des konventionsrechtlichen Schutzes zu schmälern (…). Gerade bei Personen, die aus Krisengebieten kommen und bei denen über Jahre hinweg die Abschiebung ausgesetzt worden ist, verbaut eine vorschnelle Ausgrenzung aus dem Schutzbereich die Möglichkeit, den Fallkonstellationen angemessen Rechnung tragen zu können, in denen die Ausländerbehörde in der Vergangenheit über Jahre hinweg nur „Kettenduldungen“ erteilt hatte, obwohl im Grunde realistischer Weise keine Abschiebungs- und Ausreisemöglichkeit bestanden hatte. Solchen Personen, die im Hinblick auf die Verhältnisse in ihrem Heimatland geduldet werden, wird mit der Aussetzung der Abschiebung faktisch eine „Hand zum Verbleib“ gereicht; der Staat zwingt den Ausländer gerade nicht dazu, das Land seines jetzigen Aufenthalts zu verlassen (…). Ein weiter Schutzbereich mit einer Verlagerung der Aufenthaltsstatusfragen in die Schrankenprüfung erlaubt daher eher dem Einzelfall adäquate Lösungen als eine zu enge Definition des Schutzbereichs. Mögliche Missbrauchsfälle sind kein generelles Argument hiergegen. Zwar ist nach dem Bericht des Bundesinnenministeriums zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes „die lange Aufenthaltsdauer in der Mehrzahl der Fälle der langjährig Geduldeten auf Verfahrensverschleppungen, missbräuchliche Antragstellungen und fehlende Mitwirkungsbereitschaft zurückzuführen“ (…). Solche Fälle können jedoch stets im Rahmen der Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK „ausgesondert“ werden. Eine weite Fassung des Rechts auf Achtung des Privatlebens entspricht im Übrigen auch der Grundrechtsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts bei Art. 2 Abs. 1 GG, das insoweit ebenfalls von einem weiten Schutzbereich ausgeht (…).“. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfang an, zumal auch im Falle der Kläger gerade nicht von einer missbräuchlichen Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist, sondern sie vielmehr aufgrund der geltenden Erlasslage für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo jahrelang geduldet worden sind und sich bei ihnen deshalb durchaus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ihren dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet entwickeln konnte. Auch die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit einer Ausreise sieht das Gericht im Falle der Kläger wegen ihres durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens als gegeben an. Es ist bei den Klägern von einer weitreichenden Verwurzelung und gelungenen Integration in Deutschland auszugehen. Zwar ist bei ihnen, wie die Beklagte zu Recht vorgetragen hat, zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer Einreise bereits vierzig (die Klägerin zu 1) bzw. zweiundvierzig (der Kläger zu 2) Jahre alt gewesen sind und sie damit ihre maßgebliche kulturelle, soziale und sprachliche Prägung nicht in Deutschland, sondern im Heimatland erhalten haben. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein die Einreise im Erwachsenenalter einer unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stehenden Verwurzelung nicht per se entgegensteht (vgl. EGMR, Urteil vom 31.01.2006 - Nr. 50252/99 - „Sezen“ - InfAuslR 2006, 255; VGH Mannheim, Beschluss vom 3.11.2008, 11 S 2235/08, Rn. 14 – juris; VG Stuttgart, Urteil vom 27.2.2012, 11 K 2601/11, Rn. 32). Dies gilt jedenfalls im Falle besonderer Verwurzelung, die (wie hier) wegen erheblicher Veränderungen im Heimatland mit einer intensiven Entwurzelung dort verbunden ist. Eine solche ist bei den Klägern anzunehmen. Sie leben seit dem 26. Juli 1999 und damit seit mehr als dreizehn Jahren in der Bundesrepublik. Sie können allein deshalb die Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie fünfundzwanzig Tage „zu spät“ in die Bundesrepublik eingereist sind. Diese zeitliche Nähe kann zwar nicht dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift unter Missachtung der Stichtagsregelung zu erteilen wäre, sie ist aber im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zugunsten der Kläger zu berücksichtigen. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Altfallregelung Ausländer – insbesondere im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts – privilegieren, die schon längere Zeit in Deutschland geduldet waren, ohne jedoch die Fallgruppe verwurzelter Ausländer abschließend lösen zu wollen (vgl. bereits oben). Dass sie diese Privilegierung nur knapp nicht in Anspruch nehmen können, ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Art. 8 EMRK bei der Bewertung des Grades ihrer Verwurzelung zu ihren Gunsten mit einzubeziehen. Denn ihre Aufenthaltsdauer beträgt fast das Doppelte der in der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG geforderten acht Jahre, ab denen „von Gesetzes wegen eine hinreichende Integration bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen sozusagen gesetzlich vermutet wird“ (VGH Mannheim, Beschluss vom 3.11.2008, a.a.O., Rn. 15; VG Stuttgart, Urteil vom 27.2.2012, 11 K 2601/11, Rn. 32). Dass die Kläger bislang lediglich geduldet wurden und zu keinem Zeitpunkt über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügten, ist in der Abwägung der widerstreitenden Interessen ebenfalls – diesmal zu Lasten der Kläger - zu berücksichtigen (vgl. bereits oben). Allerdings ist vorliegend zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sich bei ihnen aufgrund der über knapp zehn Jahre geltenden Erlasslage für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo durchaus ein schützenswertes Vertrauen auf die Legalisierung ihres Aufenthalts und damit ihren Verbleib in der Bundesrepublik entwickeln durfte (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.12.2011, 3 Bf 184/10). Zwar spricht einiges dafür, einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK regelmäßig in Fällen zu verneinen, in denen die Aufenthaltsbeendigung aufgrund eines bestimmten missbräuchlichen Verhaltens (etwa Passlosigkeit und fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Verfahrensverschleppung, sukzessive Stellung von Asylanträgen, Ausbürgerungsanträgen etc.) des Ausländers verhindert worden ist (vgl. Dienelt, in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 25, Rn. 81). So liegt es im Falle der Kläger aber gerade nicht. Sie wurden nicht etwa aufgrund fehlender Mitwirkungshandlungen oder bewusster Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung, sondern aufgrund des jahrelang verhängten Abschiebestopps für Minderheiten aus dem Kosovo und der entsprechenden Erlasslage in Hamburg geduldet (vgl. in einem ähnlichen Fall: VGH Mannheim, Beschluss vom 3.11.2008, a.a.O., Rn. 15 – juris). Für die Integration der Kläger in Deutschland spricht ferner, dass sie in der langen Dauer ihres Aufenthalts – trotz anzunehmender anfänglich prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse – nicht straffällig geworden sind und auch Verstöße gegen das Ausländerrecht aus den Ausländerakten nicht hervorgehen. Vielmehr wird aus den Ausländerakten deutlich, dass sie sich stets an die mit einem - zum Teil nicht unerheblichen - Verwaltungs- und Bürokratieaufwand verbundenen Auflagen der Beklagten bezüglich der Wohnsitznahme in Hamburg, der vorherigen Gestattung der Arbeitsaufnahme sowie der – etwa anlässlich der Geburt ihres Enkelkindes in Salzgitter erforderlich gewordenen – Beantragung einer ins Ermessen der Ausländerbehörde gestellten Erlaubnis zum – auch nur kurzzeitigen - Aufenthalt außerhalb der Stadtgrenzen Hamburgs gehalten haben. Sie haben weiterhin gleich zu Anfang ihres Aufenthalts die Möglichkeit genutzt, ihre Deutschkenntnisse durch den Besuch eines halbjährigen Sprachkurses aufzubauen bzw. zu verbessern. Auch haben sie sich seit ihrer Ankunft in Deutschland im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erfolgreich bemüht, zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen bzw. diesen allein zu sichern, indem sie, sobald es ihnen gestattet wurde, unter Ausschöpfung des ihnen zugestandenen Zeitrahmens durch ihre Arbeit als Raumpfleger zunächst zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen und ihn zuletzt ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung eigenständig bestritten haben und heute noch bestreiten. Seit dem 5.2.2001 und damit seit über elf Jahren ist der Kläger zu 2) ausweislich des Arbeitsvertrages mit einer Firma bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigt, wo er seit 2009 in Vollzeit sozialversicherungspflichtig als Raumpfleger arbeitet. Seit dem 1.10.2010, d.h. seit immerhin fast zwei Jahren, beziehen die Kläger keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr und kommen insbesondere auch für ihre Krankenversicherung und Miete eigenständig auf. Der Kläger zu 2), gelernter Maschinenschlosser, hat zudem in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner informatorischen Anhörung geschildert, dass er jeden Tag zur Arbeit gehe und sich – trotz zum Teil erheblicher Schmerzen aufgrund seines Bandscheibenvorfalls – noch nie hat krankschreiben lassen. Positiv i.S. einer „gelungenen“ Integration der Kläger in Deutschland zu berücksichtigen ist weiter, dass sie seit dem 1.7.2007 und damit seit mehr als fünf Jahren eine eigene Wohnung in Hamburg bewohnen, in der sie sich, wie sie vorgetragen haben, sehr wohl fühlen und wo sie zu ihren Nachbarn ein gutes und freundschaftliches Verhältnis pflegen. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Kläger zu 2) über gute Deutschkenntnisse verfügt und die Klägerin zu 1), wenngleich ihre aktiven Sprachkenntnisse ein eher geringes Niveau haben, der Verhandlung, ohne dass eine Übersetzung erforderlich war, folgen konnte. Bei der Bewertung des Grades der Verwurzelung der Kläger ist ferner zu berücksichtigen, dass sämtliche ihrer nahen Familienangehörigen nach ihrem unbestrittenen Vortrag inzwischen in der Bundesrepublik leben und arbeiten. Ihr Familienleben findet in Deutschland und nicht im Kosovo oder in Serbien statt. Dabei verfügen alle fünf Kinder der Kläger mit ihren Familien, wie die Kläger unbestritten vorgetragen haben und was sich für die Söhne und für die Töchter aus den beigezogenen Ausländerakten ergibt, inzwischen über ein Aufenthaltsrecht. Gleiches gilt für die hier in Deutschland lebende Mutter des Klägers zu 2) sowie die elf Enkelkinder der Kläger, die ebenfalls aufgrund von entsprechenden Aufenthaltserlaubnissen in Deutschland leben. Die jüngsten Söhne der Kläger, haben das Gymnasium bis zur Fachhochschulreife bzw. die Handelsschule bis zum Realschulabschluss in Hamburg besucht. Dies ist nicht nur ein Zeichen für die Integrationswilligkeit der Kinder der Kläger, sondern auch für die der Kläger selbst. Denn ihre Söhne haben seit ihrer Einreise bis zum Schulabschluss in häuslicher Lebensgemeinschaft mit ihnen gelebt. Es kann daher aufgrund dieser räumlichen und der von den Klägern beschriebenen emotionalen Nähe von einer Unterstützung der Kläger bei der schulischen sowie sonstigen Integration ihrer Kinder ebenso ausgegangen werden, wie davon, dass die Söhne aufgrund ihrer Eingebundenheit in die deutschen Lebensverhältnisse ihre Eltern bei deren Integration in Deutschland – sei es bewusst oder unbewusst – ebenfalls unterstützt haben. Nach alledem ergibt sich bei den Klägern trotz ihres verhältnismäßig hohen Einreisealters und trotz der Tatsache, dass sie bislang nur geduldet wurden, das Gesamtbild einer auf Eigeninitiative, Willensstärke und hohem Arbeitseinsatz beruhenden gelungenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse, die sich positiv vom Schicksal anderer langjährig Geduldeter abhebt. Eine Reintegration in die Lebensverhältnisse des Kosovo oder eine Integration in die Lebensverhältnisse Serbiens dürfte ihnen demgegenüber - wenn überhaupt - nur unter erheblichsten Schwierigkeiten möglich sein. Ihre Kinder und Kindeskinder, zu denen sie, wie sie überzeugend geschildert haben, ein enges Verhältnis haben, befinden sich ausnahmslos und aufgrund von Aufenthaltstiteln in Deutschland. Auf ihre Unterstützung, von der sie geschildert haben, dass diese hier in Deutschland wechselseitig und erfolgreich funktioniert, könnten sie im Kosovo bzw. in Serbien nicht vertrauen. Anders als in Deutschland, wo sie sich in gefestigten Wohn- und Arbeitsverhältnissen befinden, ist davon auszugehen, dass es ihnen angesichts ihres inzwischen hohen Alters im Heimatland nahezu unmöglich wäre, sich erneut in den dortigen Arbeitsmarkt zu integrieren, eine Wohnung zu finden und sich ein soziales und emotionales „Zuhause“ aufzubauen. Die Kläger haben unbestritten vorgetragen, dass keiner ihrer Familienangehörigen mehr im Kosovo lebt und sie selbst dort seit über dreizehn Jahren nicht mehr gewesen sind. Auch in Serbien, wo die Kläger selbst nie gelebt haben, haben sie weder Verwandte noch Bekannte. Sie wären bei der erforderlichen (Re-)Integration damit auf sich allein gestellt und könnten nicht auf die Unterstützung durch aufnahmebereite Personen vertrauen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Kläger, da sie in Serbien noch nie gelebt haben und sich im Kosovo die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse seit ihrer Ausreise in den vergangenen dreizehn Jahren grundlegend geändert haben dürften, mit den dortigen Verhältnissen nicht (mehr) vertraut sind. Erschwerend ist dabei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie einer – sowohl in Serbien als auch im Kosovo - wenig geachteten Minderheit angehören, was zu einer Verschärfung der ohnehin bestehenden Schwierigkeiten bei der (Re-)Integration führen dürfte (vgl. in einem ähnlichen Fall (Ashkali aus dem Kosovo): VGH Mannheim, Beschluss vom 3.11.2008, 11 S 2235/08, Rn. 15, juris). Unabhängig von diesen erheblichen Schwierigkeiten führt auch allein die – entfernte - Möglichkeit, sich in die Lebensverhältnisse des Heimatlands zu reintegrieren, nicht zum Wegfall des Abschiebungsverbots, soweit eine ernsthafte Verwurzelung in Deutschland stattgefunden hat (vgl. Dienelt, in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 25, Rn. 82). Dies ist bei den Klägern, wie ausgeführt, aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, ihrer familiären und privaten Bindungen und ihrer Berufstätigkeit der Fall. Das so gewichtete Interesse der Kläger an der Aufrechterhaltung ihrer privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet überwiegt nach Ansicht der Kammer im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Kläger. Zwar ist das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland als gewichtig anzuerkennen. Hierbei ist jedoch – das Gewicht dieses Interesses insofern relativierend - zu berücksichtigen, dass durch die über knapp zehn Jahre bestehende Weisungslage für Minderheiten aus dem Kosovo die Entstehung und Verfestigung eines Privatlebens der Betroffenen in der Bundesrepublik aus humanitären Gründen – und nicht etwa wegen missbräuchlichen Verhaltens der Betroffenen – letztlich sehenden Auges ermöglicht wurde. Ferner wird das so zu gewichtende öffentliche Interesse an der Begrenzung des Zuzugs bzw. des Verbleibs von Ausländern im konkreten Fall nicht durch weitere öffentliche Interessen wie dem Schutz der Bundesrepublik vor straffälligen Ausländern oder – dies gilt zumindest für den aktuellen Zeitpunkt und voraussichtlich jedenfalls bis zum Eintritt des Rentenalters der Kläger - der Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Kassen durch Sozialhilfebezug von Ausländern verstärkt (vgl. auch: VG Stuttgart, Urteil vom 27.2.2012, a.a.O., Rn. 36 – juris). Auch generalpräventive Erwägungen führen im konkreten Fall nicht dazu, dass das öffentliche Interesse das private Interesse der Kläger überwiegt. Denn es handelt sich bei dem Schicksal der Kläger, wie oben beschrieben, um einen Sonderfall, der sich von dem Schicksal anderer langjährig Geduldeter positiv abhebt. Insofern dürfte die von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgehende „negative Signalwirkung“ für andere Ausländer nur gering sein. Der Ausreise der Kläger steht daher im Ergebnis der durch Art. 8 EMRK völkervertragsrechtlich gewährleistete Schutz ihres Familien- und Privatlebens entgegen. b) Es ist auch von einem dauerhaften Ausreisehindernis auszugehen. Denn es ist anzunehmen, dass die Kläger sich in Deutschland weiter zu Hause fühlen und ihre Arbeitssituation und Deutschkenntnisse sich weiterhin verfestigen bzw. verbessern werden, während der Prozess der Entwurzelung im Hinblick auf ihr Heimatland sich weiter fortsetzen wird. c) Da die Kläger seit mehr als 18 Monaten geduldet werden, verdichtet sich der Ermessens-anspruch gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einem Soll-Anspruch. Dies bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss, es sei denn, der Fall unterscheidet sich von der Menge gleichgelagerter Fälle dadurch, dass Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass eine gebundene Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ungerechtfertigt erschiene (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 25 Rn. 73 i. V. m. Rn. 25; Welte/Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, Loseblatt-Kommentar, § 25 AufenthG Rn. 28). Eine solche Atypik ist hier im Falle der Kläger jedoch nicht ersichtlich. 3. Zuletzt liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 5 AufenthG vor. Die Kläger sichern ihren Lebensunterhalt durch ihre Arbeit als Raumpfleger selbst (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), es liegt kein Ausweisungsgrund vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), die Interessen der Bundesrepublik sind durch den Aufenthalt des Kläger nicht gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), und die Kläger sind im Besitz gültiger Nationalpässe und erfüllen damit die Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG. Zwar sind sie im Jahr 1999 entgegen § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG ohne das erforderliche Visum eingereist. Das der Beklagten für das Absehen von dieser Voraussetzung gem. § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG zustehende Ermessen ist vorliegend jedoch auf Null reduziert. Das Ermessen des § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG ist eröffnet, da die Kläger aufgrund von § 25 Abs. 5 S. 1 und 2 AufenthG einen Soll-Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und damit einen gesetzlichen Anspruch i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG haben (Dienelt, in Renner, Ausländerrecht, § 5, Rn. 79). Die Nachholung des Visumsverfahrens würde sich im Falle der Kläger, die sich seit mehr als dreizehn Jahren in Deutschland aufhalten, als ein mit Zeit und Kosten verbundener Formalismus darstellen, der dem Zweck des Visumsverfahrens – Zuwanderungskontrolle und –steuerung – nicht mehr gerecht werden könnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Die Kläger sind miteinander verheiratet, muslimischen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Roma an. Die Klägerin zu 1) wurde 1959 in Slatina, Jugoslawien, geboren. Der Kläger zu 2) wurde 1957 in Obilic, Bezirk Pristina, Jugoslawien, geboren. In Obilic wurden 1977 der Sohn, 1979 die Tochter, 1982 die Tochter, 1985 und 1988 der Sohn geboren. 1999 reisten die Kläger in Begleitung ihrer fünf Kinder sowie sieben weiterer Familienangehöriger ohne Pass und ohne Visum nach Deutschland ein. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 2.8.1999 wurden die Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Von Anfang Januar 2000 bis Ende Mai 2000 nahmen die Kläger bei der Begegnungsstätte Barmbek-International an einem Deutschkurs für ausländische Gastarbeiter teil. Ein im Januar 2000 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30.4.2002 rechtskräftig abgelehnt (VG Hamburg, Urteil vom 30.4.2002, Az. 21 VG 322/2001). In der Folgezeit wurden die Kläger aufgrund eines seit dem 31.01.2000 bis zum 15.7.2009 für ethnische Minderheiten geltenden Abschiebestopps für den Kosovo (Weisungen der Behörde für Inneres vom 14.1.2002, 3.4.02, 18.6.02, 6.2.03, 12.6.03, 8.8.03, 3.12.03, 23.7.2004, 4.1.05, 9.7.05, 7.2.06, 25.7.06, 20.2.07, 27.3.07, 3.9.07, 26.9.07, 14.11.07,15.1.09) weiter in Deutschland geduldet. Seit dem 5.2.2001 arbeitete der Kläger zu 1) aufgrund einer entsprechenden Arbeitserlaubnis bei einer Firma in Teilzeit als Raumpfleger. Am 5.3.2007 wurden der Klägerin zu 1) und am 28.3.2007 dem Kläger zu 2) durch das Generalkonsulat der Republik Serbien in Hamburg serbische Nationalpässe ausgestellt. Am 10.4.2007 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Weisung der Innenministerkonferenz von 2006. 2007 wurde der Tochter der Kläger, geb. 1982, eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt. Im April 2008 wurden den Söhnen der Kläger, jeweils eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 104a Abs. 1 AufenthG erteilt. Der älteste Sohn der Kläger verfügt nach unbestrittenem Vortrag der Kläger seit Jahren ebenfalls über eine Aufenthaltserlaubnis. Der ältesten Tochter der Kläger geb. 1979 in Obilic, wurde 2011 durch die Stadt Ostfildern erstmalig ein Aufenthaltstitel gem. § 23a AufenthG erteilt. Der Antrag der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 3.7.2007 abgelehnt. Sie erfüllten die zeitlichen Voraussetzungen der Weisung der Innenministerkonferenz nicht. Sie hätten sich seit mindestens acht Jahren, d.h. seit dem 17.11.1998 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten müssen. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall. Zudem seien die Kinder der Kläger zum Stichtag am 17.11.2006 nicht mehr minderjährig gewesen, so dass auch die Ausnahmeregelung, wonach sich die erforderliche Aufenthaltsdauer im Falle häuslicher Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern auf sechs Jahre reduziere, bei den Klägern nicht greife. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen Rechtsgrund als § 23 AufenthG sei nicht ersichtlich. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 8.8.2007 Widerspruch ein. Neben der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Sie seien seit August 1999, d.h. seit mehr als acht Jahren, Kettenduldungen unterworfen. Eine Rückkehr in den Kosovo sei aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich und unzumutbar. Die Lage im Kosovo sei nach wie vor gespannt, die KFOR-Truppen seien nicht in der Lage, die Gegend nachhaltig zu befrieden. Die Rückkehrer müssten in Auffanglagern wohnen, die zum Teil mit verseuchtem Wasser versorgt seien und auf vergiftetem Boden stünden. Die Aufnahme einer Arbeit sei ihnen, den Klägern, unmöglich, da sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma weder eine Unterkunft noch eine Arbeit erhalten würden. Sie würden in ihrem Heimatland weiter verfolgt und gedemütigt werden. Eine Rückkehr sei daher schon aus humanitären Gründen unmöglich. Zudem litten sie an verschiedenen Krankheiten. Der Kläger zu 2) leide an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung sowie starken Rückenschmerzen aufgrund einer Diskopathie (Bandscheibenvorfall) mit Lumboischialgie, BWS- und HWS-Syndrom. Er könne aufgrund seiner Krankheitssymptome nur in Teilzeit arbeiten und leichte Tätigkeiten ausüben. Die Klägerin zu 1) leide unter einer schwer einstellbaren arteriellen Hypertonie sowie unter Adipositas Permagna, Diabetes Mellitus und rezidivierenden Angstzuständen im Rahmen einer depressiven Erkrankung. Auch sie befinde sich deshalb in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung und könne täglich nur 2 bis 3 Stunden arbeiten. Die vorhandenen Krankheiten könnten im Kosovo nicht ausreichend behandelt werden, es bestehe lediglich ein Anrecht auf sehr eingeschränkte Arztbesuche und eine nur unzureichende Versorgung mit Medikamenten. Ihre Ausweisung würde außerdem gegen das Grundrecht auf Ehe und Familie verstoßen, da alle ihre Kinder entweder bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätten. Sie von ihren Kindern zu trennen, weil sie 25 Tage zu spät in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien und das jüngste Kind bereits im Jahre 2006 volljährig geworden sei, sei rechtswidrig. Mit undatiertem Widerspruchsbescheid, der den Klägern am 13.12.2007 zugestellt wurde, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Weder die zeitlichen Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung nach der Weisung 1/2006 noch die nach § 104a Abs. 1 AufenthG seien erfüllt. Unter Zugrundelegung von § 104a AufenthG hätten sie vor dem 1.7.1999 einreisen müssen – sie seien jedoch erst 26.7.1999 eingereist. Auch eine Aufenthaltserteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme im Falle der Kläger nicht in Betracht. Es sei ein Ausreisehindernis nicht zu erkennen. Die Kläger seien im Besitz von Nationalpässen, eine Reiseunfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Die Argumente in der Widerspruchsbegründung bezüglich der Situation im Heimatland seien Gründe, die ein Asylverfahren rechtfertigten. Ein solches hätten die Kläger indes bislang noch nicht betrieben, so dass sie darauf zu verweisen seien. Mit der am 10.1.2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Unabhängig von den Altfallregelungen hätten sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, da ein dauerhaftes Ausreisehindernis bei ihnen bestehe. Dieses Ausreisehindernis ergebe sich zum einen aus zielstaatsbezogenen Gründen. Sie seien auf die ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Medikamenten dringend angewiesen. Die medizinische Versorgungslage im Kosovo sei – insbesondere für Roma-Angehörige – unzureichend. Auf eine Unterstützung durch ihre Familie, die in Deutschland lebe, könnten sie nicht vertrauen. Zudem wären sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bei einer Rückkehr in den Kosovo Repressalien unterworfen, die eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten würden. Hieraus ergebe sich ein dauerhaftes zielstaatsbezogenes Ausreisehindernis. Ferner ergebe sich ein Ausreisehindernis aus ihrer fortgeschrittenen Integration in Deutschland und ihrem Recht auf Familien- und Privatleben. Sie hielten sich seit Juli 1999 in der Bundesrepublik Deutschland auf und seien seitdem Kettenduldungen unterworfen. Sie seien mit ihren Kindern und teilweise Kindeskindern nach Hamburg gekommen. Ihre gesamte Familie befinde sich in Deutschland. Ihre Kinder sowie die Mutter des Klägers zu 2) hätten inzwischen alle eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sie arbeiteten alle bzw. befänden sich in der Ausbildung. Die Enkel besuchten Hamburger Schulen. Sie, die Kläger, müssten allein in ihr Heimatland zurückkehren und könnten dort auf eine Unterstützung durch ihre Familie, die in Deutschland wechselseitig und erfolgreich funktioniere, nicht vertrauen. Im Heimatland hätten sie alles verloren. Familienangehörige hätten sie weder im Kosovo noch in anderen Teilen Ex-Jugoslawiens. Diese lebten ausnahmslos in Deutschland, Frankreich oder Belgien. Sie seien in Deutschland auch im Übrigen gut integriert. Sie hätten jeweils 200 Stunden Deutschkurse in der Begegnungsstätte Barmbek International absolviert, und zwar in der Zeit von Januar 2000 bis Januar 2001, d.h. sehr bald nach ihrer Einreise. Infolge der daraus resultierenden Deutschkenntnisse seien sie seit Jahren innerhalb des ihnen erlaubten Zeitrahmens bei denselben Arbeitgebern beschäftigt gewesen, und zwar ununterbrochen. Der Kläger zu 2) habe einen Arbeitsvertrag mit einer Firma seit dem 5.2.2001. Dort arbeite er seitdem als Raumpfleger. Seit dem 15.9.2009 arbeite er außerdem in der Schule als Reinigungskraft. Auch die Klägerin zu 1) arbeite seit Jahren als Reinigungskraft in einer Arztpraxis. Sie habe ihre Arbeitszeit dort seit Juni 2009 ausweiten können und verdiene nunmehr 350 € brutto monatlich. Seit dem 1.10.2010 erhielten sie keine laufenden Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern sicherten ihren Lebensunterhalt vollständig durch eigene Erwerbstätigkeit. Seit dem 1.7.2006 bewohnten sie – anfangs gemeinsam mit ihren beiden jüngsten Söhnen - die Wohnung in Hamburg. Hier hätten sie sich gut eingelebt, pflegten ein gutes Verhältnis zu ihren Nachbarn. Sie seien daher in der deutschen Gesellschaft gut integriert. Aus den von den Klägern eingereichten Kopien von Arbeitsverträgen sowie Gehaltsabrechnungen geht hervor, dass der Kläger zu 2) seit dem 1.10.2010 38,5 Stunden und seit dem 1.11.2010 39 Stunden wöchentlich arbeitet und im Januar 2011 einen Nettoverdienst i.H.v. 1109,55 € und im Februar i.H.v. 1069,75 € hatte. Die Klägerin zu 1) verdient nach den eingereichten Lohnabrechnungen seit Juli 2009 monatlich 350,- € netto. Mit Schriftsatz vom 8.12.2011 haben die Kläger ferner zwei ärztliche Atteste des Facharztes für Innere und Allgemeinmedizin sowie aktuelle Medikamentenlisten eingereicht. Aus dem ärztlichen Attest für den Kläger zu 2) vom 24.11.2011 geht hervor, dass dieser unter einer rezidivierenden depressiven Erkrankung sowie starken Rückenbeschwerden „bei bekannten Diskopathie (Prolafs L4/L5) mit Lumboischialgie, WS-Syndrom und HWS-Syndrom“ leide und deshalb ärztliche Behandlung benötige. Aus dem ebenfalls am 24.11.2011 durch den Dr. erstellten ärztlichen Bericht für die Klägerin zu 1) geht hervor, dass diese unter schwer einstellbarer arterieller Hypertonie, Adipositas Permagna, insulinbedürftigem Diabetes Mellitus und rezidivierenden Angstzuständen i.R. einer depressiven Erkrankung leide und „ohne ärztliche und medikamentöse Behandlung (…) medizinisch in Lebensgefahr“ sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 3.7.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (ohne Datum) zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie maßgeblich auf ihren Vortrag im Vorverfahren. Eine Reiseunfähigkeit der Kläger sei nicht zu erkennen, auch sonstige Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG seien nicht gegeben. Soweit die Kläger sich auf die Situation von Roma-Angehörigen im Heimatland beriefen (Diskriminierungen und Repressalien, die eine Gefahr für Leib und Leben bedeuteten), machten sie materiell-rechtlich Asylgründe geltend, so dass die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegeben sei. Eine Prüfungskompetenz der Beklagten und des Gerichts bestünde im hiesigen Verfahren insofern nicht. Entsprechend seien auch die vermeintlichen Ausreisehindernisse im Hinblick auf die Krankheiten der Kläger, die im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen seien, nicht von der Beklagten, sondern in einem Asylverfahren durch das Bundesamt zu prüfen. Ein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aufgrund von Art. 8 EMRK sei aufgrund ihres hohen Einreisealters sowie der Tatsache, dass sie bislang nur geduldet worden seien, nicht anzunehmen. Es sei beabsichtigt, die Kläger entweder in den Kosovo oder nach Serbien abzuschieben.