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Urteil

6 K 303/09

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Elektromobil mit Ausstattung für den Straßenverkehr ist kein Krankenfahrstuhl i.S. der Beihilfevorschriften und zählt der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnende Elektrofahrzeuge. • Beihilfefähigkeit richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendung; nach den damals geltenden BhV sind Elektrofahrzeuge von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Anlage 3 Nr. 9). • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn die Beihilfevorschriften abschließend sind und kein Eingriff in den Wesenskern der Fürsorgepflicht vorliegt. • Frühere, im Einzelfall bewilligte Beihilfen begründen keinen Vertrauensschutz für die Beihilfefähigkeit vergleichbarer Geräte in der Zukunft.
Entscheidungsgründe
Elektromobil (Scooter): kein beihilfefähiger Krankenfahrstuhl, gehört zur allgemeinen Lebenshaltung • Ein Elektromobil mit Ausstattung für den Straßenverkehr ist kein Krankenfahrstuhl i.S. der Beihilfevorschriften und zählt der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnende Elektrofahrzeuge. • Beihilfefähigkeit richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendung; nach den damals geltenden BhV sind Elektrofahrzeuge von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Anlage 3 Nr. 9). • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn die Beihilfevorschriften abschließend sind und kein Eingriff in den Wesenskern der Fürsorgepflicht vorliegt. • Frühere, im Einzelfall bewilligte Beihilfen begründen keinen Vertrauensschutz für die Beihilfefähigkeit vergleichbarer Geräte in der Zukunft. Der Kläger, beihilfeberechtigter Beamter, beantragte Beihilfe (70 %) für ein für seine Ehefrau angeschafftes Elektromobil (Cityliner 412). Die Bundesfinanzdirektion lehnte die Gewährung ab mit der Begründung, es handele sich um ein elektrobetriebenes Fahrzeug für den Straßenverkehr, nicht um ein beihilfefähiges Hilfsmittel. Der Kläger machte geltend, seine Ehefrau leide an Multipler Sklerose und sei stark gehbehindert; ein ähnliches Fahrzeug sei früher beihilfefähig gewesen. Die Behörde wies den Widerspruch zurück mit Hinweis auf die Regelung, nach der Krankenfahrstühle beihilfefähig, Elektrofahrzeuge hingegen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Der Kläger klagte, die Kostenrechnung datiert vom 30.09.2008 war maßgeblich. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Aufwendung (hier 30.09.2008). • Nach § 6 Abs.1 Nr.4 BhV in Verbindung mit Anlage 3 sind nur schriftlich verordnete Krankenfahrstühle mit Zubehör beihilfefähig; Anlage 3 Nr.9 schließt Elektrofahrzeuge als der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnende Gegenstände aus. • Charakteristika eines Krankenfahrstuhls sind die erkennbare Grundstruktur eines Stuhls (Sitzfläche, Rückenlehne, Armlehnen), baulich auf Nutzung in Gebäuden und zur Rollstuhlnutzung zugeschnittene Maße und Ausstattungen, die ihn deutlich von Motor-Scootern oder außerhalb des Innenbereichs eingesetzten Elektromobilen unterscheiden. • Das vom Kläger beschaffte Elektromobil ist konstruktiv und ausstattungsgemäß als Scooter/Elektrofahrzeug für außerhäuslichen Gebrauch konzipiert (Beleuchtung, Blinker, Bremslicht, Einkaufskorb) und eignet sich nicht als Innenraum-Krankenfahrstuhl; daher fällt es unter Anlage 3 Nr.9 und ist nicht beihilfefähig. • Die objektive Eignung des Geräts für einen breiteren Nutzerkreis, nicht nur für Kranke oder Behinderte, spricht gegen eine Zuordnung als krankheitsbezogenes Hilfsmittel; entscheidend ist, ob ein Gesunder das Gerät im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise nutzen kann. • Frühere Einzelfallbewilligungen begründen keinen Anspruch auf künftige Bewilligung und schaffen keinen Vertrauensschutz, insbesondere nicht, wenn die damalsige Praxis nicht formell verbindlich war. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch die spezialgesetzlichen Beihilfevorschriften in der Regel abschließend konkretisiert; ein weitergehender Anspruch besteht nur, wenn sonst der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt wäre, was hier nicht ersichtlich ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für das angeschaffte Elektromobil, weil es kein beihilfefähiger Krankenfahrstuhl ist, sondern ein der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnendes Elektrofahrzeug nach den zum Zeitpunkt der Aufwendung geltenden Beihilfevorschriften. Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht besteht nicht, da die Beihilfevorschriften abschließend sind und kein Eingriff in den Wesenskern der Fürsorgepflicht vorliegt. Frühere Bewilligungen gleichartiger Geräte begründen keinen Vertrauensschutz für die Beihilfegewährung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.