Urteil
W 1 K 23.462
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einem Smartphone handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der objektiv spezifisch auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten ist. Denn objektive Eigenart und Beschaffenheit des Smartphones weisen keinerlei unmittelbaren Bezug zu einem Krankheitsbild auf. Eine andere Sichtweise käme nur in Betracht, wenn das Gerät für keinerlei Verwendung im Alltagsgebrauch in Betracht käme. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da die Beihilfevorschriften grundsätzlich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisieren, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein über die Beihilfevorschriften hinausgehender Anspruch nur dann in Betracht, wenn die Fürsorgepflicht in ihrem aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz garantierten Wesenskern andernfalls in ihrem verfassungsrechtlichen Wesenskern verletzt wäre. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Smartphone handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der objektiv spezifisch auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten ist. Denn objektive Eigenart und Beschaffenheit des Smartphones weisen keinerlei unmittelbaren Bezug zu einem Krankheitsbild auf. Eine andere Sichtweise käme nur in Betracht, wenn das Gerät für keinerlei Verwendung im Alltagsgebrauch in Betracht käme. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da die Beihilfevorschriften grundsätzlich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisieren, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein über die Beihilfevorschriften hinausgehender Anspruch nur dann in Betracht, wenn die Fürsorgepflicht in ihrem aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz garantierten Wesenskern andernfalls in ihrem verfassungsrechtlichen Wesenskern verletzt wäre. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Über die Klage konnte mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Ebenso konnte das Verfahren gemäß § 6 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten wurden zur Übertragung auf die Einzelrichterin gehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Klage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die die Bewilligung von Beihilfe verlangt wird (BVerwG, U.v. 08.11.2012 – 5 C 4.12 – NVwZ-RR 2013, 192 Rn. 12; U.v. 02.04.2014 – 5 C 40.12 – NVwZ-RR 2014, 609/610 Rn. 9). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV gelten Aufwendungen als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Das streitgegenständliche Smartphone erwarb der Kläger 30. November 2022. Von diesem Leistungszeitpunkt ausgehend ist die Bayerische Beihilfeverordnung in der Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 18. August 2021 (GVBl S. 558), welche am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist und auch noch in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt galt, vorliegend maßgeblich. 2. Die vorliegende Verpflichtungsklage ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen in Höhe von 240,00 EUR für die Anschaffung eines Smartphones für seinen Sohn (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). 2.1 Beihilfeleistungen werden von Gesetzes wegen nach Art. 96 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBG zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Konkretisiert wird die Beihilfegewährung durch die gemäß Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen erlassene Bayerische Beihilfeverordnung. Ausgehend von § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie (Nr. 1) dem Grunde nach medizinisch notwendig sind, sie (Nr. 2) der Höhe nach angemessen sind und (Nr. 3) die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Aufwendungen für Hilfsmittel bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV, dass die Aufwendungen für Anschaffung oder Miete der in der Anlage 4 genannten oder vergleichbarer Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig sind, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind; dies gilt nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil das angeschaffte Smartphone als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung anzusehen ist. Ob ein Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, richtet sich in erster Linie nach dessen objektiver Beschaffenheit und nicht nach der subjektiven Verwendungsmöglichkeit (vgl. VG Bayreuth, U.v. 23.07.2019 – B 5 K 18.222 – juris Rn. 25). Hilfsmittel dienen somit der allgemeinen Lebenshaltung, wenn sie üblicherweise herangezogen werden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern und sie aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.02.2019 – RO 12 K 17.2008 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 03.06.2014 – W 1 K 14.309 – BeckRS 2014, 56011; VG Ansbach, U.v. 01.04.2014 – AN 1 K 13.01949 – juris Rn. 103; VG Freiburg, U.v. 31.10.2011 – 6 K 303/09 – juris Rn. 22). Es kommt dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht angeschafft würde oder worden wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel – von einer krankheitsentsprechenden Ausstattung abgesehen – auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise genutzt werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 07.07.1998 – 12 A 5885/96 – juris Rn. 17 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 23.07.2019 – B 5 K 18.222 – juris Rn. 27; VG Freiburg, U.v. 31.03.2011 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bei dem streitgegenständlichen Smartphone handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der objektiv spezifisch auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten ist. Denn objektive Eigenart und Beschaffenheit des Smartphones weisen keinerlei unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild – hier Diabetes mellitus Typ 1 – auf. Eine andere Sichtweise käme nur in Betracht, wenn das Gerät für keinerlei Verwendung im Alltagsgebrauch in Betracht käme. Dies ist bei dem vom Kläger angeschafften, handelsüblichen Smartphone der „Marke Galaxy S10“ jedoch nicht der Fall. Ein solches Smartphone wird nach seiner objektiven Beschaffenheit im Regelfall außerhalb eines medizinisch-therapeutischen Kontextes von nahezu jedem Menschen ab einem gewissen Alter im Alltag benutzt; zumal es mit seinen breiten Nutzungsmöglichkeiten wie Telefonieren, Fotografieren oder dem Verwenden verschiedenster Apps (etwa Navigationshilfen, soziale Netzwerke oder Messengerdienste) gerade dazu dient, die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern. Darauf, dass das streitgegenständliche Smartphone auch im Rahmen des Diabetes-Selbstmanagements verwendet werden kann und es im vorliegenden Fall vom Kläger mit einer dezidiert medizinischen Verwendungsabsicht und allein für diesen Zweck angeschafft wurde, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht an. Wenn die Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang einwendet, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch im Wege der technologieoffenen Auslegung der Anlage 4 der Bayerischen Beihilfeverordnung begründen lassen müsse, so ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV i.V.m. Anlage 4 diesem Ansinnen eindeutig entgegenstehen. Denn der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mögliche Wortsinn des Gesetzes – hier wonach Gegenstande, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, nicht beihilfefähig sind – ist nicht nur Ausgangspunkt der Auslegung, sondern markiert auch die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Zu einer diesen Wortlaut überschreitenden Auslegung ist die Einzelrichterin nicht befugt, vielmehr bedürfte es insoweit eines gesetzgeberischen Tätigwerdens. Ein von vorstehender Auslegung abweichender, den klägerischen Anspruch stützender allgemeiner Wille des Gesetzgebers zur Bewilligung von Beihilfeleistungen für neue medizinische Technologien jenseits der von § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV i.V.m. Anlage 4 erfassten Hilfsmittel, der in der Norm lediglich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen wäre und dem gegebenenfalls Rechnung getragen werden müsste, ist ebenfalls nicht erkennbar. Nach alledem ist vorliegend der Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV erfüllt. Der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch scheidet somit aus. Dahinstehen kann damit u.a., ob das vorgelegte ärztliche Schreiben vom 30. Januar 2023 den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV an eine ärztliche Verordnung tatsächlich genügt. Dahinstehen kann weiterhin die medizinische Notwendigkeit sowie die Angemessenheit der Anschaffungskosten, gleichermaßen auch die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Smartphones als Hilfsmittel oder vergleichbares Gerät im Sinne des § 21 BayBhV und der dazugehörigen Anlage 4. Die hierauf bezogene Klagebegründung mit den vorgelegten ärztlichen Äußerungen und ebenso die geltend gemachten Beweisangebote sind deshalb für eine Entscheidung nicht erheblich. Im Übrigen führt auch der – grundsätzlich zutreffende – Hinweis der Klägerbevollmächtigten, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 7 BayBhV zeige, dass die Auflistung in Anlage 4 nicht abschließend sei, zu keiner anderen Bewertung der vorliegenden Sache. Denn die Ausnahmeregelung, nach der über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in der Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Geräten vergleichbar sind und deren Anschaffungswert einen Betrag von 600,00 EUR übersteigt, die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium, entscheidet, ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, da der Anschaffungswert des streitgegenständlichen Smartphones bereits den Mindestbetrag von 600,00 EUR nicht übersteigt. 2.2 Ein Beihilfeanspruch besteht darüber hinaus auch nicht ausnahmsweise aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht. Da die Beihilfevorschriften grundsätzlich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisieren, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein über die Beihilfevorschriften hinausgehender Anspruch nur dann in Betracht, wenn die Fürsorgepflicht in ihrem aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG garantierten Wesenskern andernfalls in ihrem verfassungsrechtlichen Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, U.v. 05.05.2010 – 2 C 12/10 – juris Rn. 13; B.v. 18.01.2013 – 5 B 44.12 – juris Rn. 8 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn jedoch nicht zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit entstehen, Beihilfen zu gewähren und für eine lückenlose Erstattung aller Kosten, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, zu sorgen. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.