Urteil
5 K 1274/11
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, nachträglich den Umfang des Lehrauftrags der Klägerin in der Elternzeit auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.11.2010, vom 04.01.2011 und vom 09.02.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr während einer nach den Sommerferien auslaufenden Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Beginn der Sommerferien bewilligt worden ist. 2 Die Klägerin ist Grund- und Hauptschullehrerin und seit dem .2009 Mutter eines Kindes. Bis dahin betrug ihre Lehrverpflichtung 27/27 Wochenstunden. Auf ihren Antrag bewilligte das Staatliche Schulamt Offenburg ab dem 29.01.2010 Elternzeit ohne Dienstbezüge für ein Jahr und verlängerte diese später bis zum 11.09.2011. 3 Unter dem 15.05.2010 beantragte die Klägerin Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 03.12.2010 mit 9/27 Wochenstunden. 4 Mit Bescheid vom 02.11.2010 setzte das Regierungspräsidium Freiburg den Umfang des Lehrauftrags der Klägerin ab dem 03.12.2010 bis zum 27.07.2011 auf 9/27 Wochenstunden fest und teilte mit, dass die Klägerin sich ab dem 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 wieder in Elternzeit befinde. 5 Auf Antrag der Klägerin vom 03.12.2010 gewährte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 04.01.2011 unter Änderung des Bescheids vom 02.11.2010 eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für die Zeit vom 31.01.2011 bis 27.07.2011 im Umfang von 11/27 Wochenstunden. 6 Unter dem 09.01.2011 bzw. 10.01.2011 beantragte die Klägerin, das Ende der Elternzeit nachträglich auf den 30.01.2011 festzusetzen, und teilte mit, sie wolle den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Elternzeit auf später verschieben. Zugleich beantragte sie eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang gem. § 69 Abs. 2 LBG n.F. Ebenfalls unter dem 10.01.2011 beantragte sie, ihre Arbeitszeit ab dem 12.09.2011 auf 12/27 Wochenstunden zu ändern. 7 Mit Bescheid vom 09.02.2011 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit, dass die Elternzeit nicht ab dem 31.01.2011 aufgehoben werden könne. Die Festsetzung der Elternzeit sei für beide Seiten verbindlich. Wichtige Gründe, sie zu ändern, habe die Klägerin nicht dargelegt. 8 Mit Bescheid vom 17.02.2011 ermäßigte das Regierungspräsidium die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin ab dem 12.09.2011 auf 12/27 Wochenstunden. 9 Unter dem 10.03.2011 „wiederholte“ der Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren „bereits privatschriftlich eingelegten Widerspruch“ gegen die Bescheide vom 02.11.2010 bzw. 09.02.2011, soweit eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur bis zum 27.09.2011 bewilligt worden sei, und trug vor: Ein sachlicher Grund für eine Begrenzung der Teilzeitbeschäftigung auf die Zeit außerhalb der Sommerferien liege nicht vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe handhabe dies anders. Entsprechende Fälle könnten benannt werden. 10 Das Regierungspräsidium teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2011 mit, dass der Widerspruch keinen Erfolg haben werde. 11 „Sicherheitshalber“ legte die Klägerin nunmehr auch gegen den Bescheid vom 09.02.2011 Widerspruch ein, soweit darin eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit abgelehnt worden war. Weiter machte sie geltend, dass es auch im Gebiet des Regierungspräsidium Freiburg Fälle gegeben habe, in denen eine laufende Elternzeit beendet worden sei und sich daran eine Teilzeitbeschäftigung angeschlossen habe. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011, der Klägerin zugestellt am 07.06.2011, wies das Regierungspräsidium die Widersprüche zurück. 13 Die Klägerin hat am 07.07.2011 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Lehrer und der Gleichheitsgrundsatz ließen es nicht zu, die Sommerferien bei der Teilzeitbewilligung während der Elternzeit auszusparen. Ferien gehörten, wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt sei, zur Arbeitszeit eines Lehrers. Auszugehen sei dabei vom Regelstundenerlass und von der so genannten Ferienverordnung. Mit der Herausnahme der Sommerferien aus der Teilzeitbewilligung habe das Regierungspräsidium ihr nicht nur die gesetzlich vorgesehene Urlaubszeit anteilig vorenthalten, sondern auch die gesetzlich vorgesehenen Zeiten für notwendige Diensttätigkeiten im Zusammenhang mit der zuvor erbrachten Unterrichtsleistung gestrichen, offenbar in der Erwartung, dass sie diese ohnehin erbringen würde. Letztlich ergebe sich daraus, dass sie eine wesentlich höhere Arbeitsleistung erbracht habe als dies der festgelegten Wochenstundenzahl entspreche. Dies sei im Verhältnis zu anderen Lehrern, die die Sommerferien zum Urlaub und zu dienstlichen Nach- und Vorarbeiten nutzen würde, gleichheitswidrig. 14 Der Klägerin-Vertreter beantragt, 15 den Beklagten zu verpflichten, nachträglich den Umfang ihres Lehrauftrags in der Elternzeit auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen und die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.11.2010, vom 04.01.2011 und vom 09.02.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, 16 hilfsweise, 17 den Beklagten zu verpflichten, die ihr bewilligte Elternzeit auf den 31.01.2011 zu verkürzen und nachträglich den Umfang ihres Lehrauftrags auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen und die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.11.2010, vom 04.01.20110 und vom 09.02.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 18 Der Beklage beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er trägt vor: Teilzeit könne während der Elternzeit nur bewilligt werden, soweit dies im Interesse der des Dienstherrn liege. Allgemein bestehe ein dienstliches Interesse daran, dass sich wesentliche status- und arbeitszeitrelevante Entscheidungen an den Schulhalbjahren ausrichteten. Ab Beginn der Sommerferien habe ein solches dienstliches Interesse an der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nicht mehr bestanden. Insoweit stehe dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. In seine Abwägung dürfe er auch haushaltsrechtliche Belange einstellen. Dazu gehöre es, Teilzeitbeschäftigungen so auszugestalten, dass sie nur den zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben unmittelbar zwingend erforderlichen Bedarf deckten. Dieser Bedarf bestehe während der Sommerferien nicht. In gleicher Weise würden auch Referendare, die im Anschluss an das Zweite Staatsexamen eingestellt würden, während der Sommerferien nicht weiterbeschäftigt. Auch befristete Lehrerarbeitsverträge endeten im Regelfall zum Ende eines Schuljahres. § 41 Abs. 4 AzUVO sehe ausdrücklich vor, dass Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien entfielen, unzulässig seien. Wichtige Gründe für eine vorzeitige Beendigung der bewilligten Elternzeit habe die Klägerin nicht angeführt. Somit könne sie sich auch nicht auf § 69 Abs. 2 LBG n.F. stützen. 21 Der Kammer liegt ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Entscheidungsgründe 22 Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Dieser ist als Verpflichtungsantrag statthaft und auch sonst zulässig. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit der Beklagte darin die Erstreckung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn der Beklagte hat verkannt, dass ihm insoweit Ermessen zusteht und es sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, aus denen die Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf die Sommerferien ohne Ermessensfehler abgelehnt werden könnte. Mithin hat die Klägerin einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). 23 Bis zum Ablauf des Jahres 2010 richtete sich die Bewilligung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach § 153e Abs. 2 LBG a.F. Seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes ist § 69 Abs. 3 LBG n.F. maßgeblich. Die Regelungen sind im Wesentlichen wortgleich. 24 Danach kann während einer Elternzeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Dementsprechend bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass die Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Nach Satz 3 der Vorschrift tritt im Schuldienst an öffentlichen Schulen an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl. 25 Mit § 153e Abs. 2 LBG a.F. wurde ein hohes Maß an Arbeitszeitflexibilität eingeräumt (vgl., auch zum Folgenden, Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 153e Abs. 4). Dabei hat der Dienstherr zwischen den Belangen der Dienststelle und den Belangen des Antragstellers auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf sachgerecht abzuwägen. Das Interesse des Dienstherrn liegt in der Vermeidung des zeitweise völligen Ausstiegs aus dem Dienst und in der Erleichterung des Wiedereinstiegs einerseits, aber auch in der Bewirtschaftung der Personalstellen andererseits. 26 Die Kammer kann offenlassen, ob und ggf. inwieweit hinsichtlich der ein Ermessen eröffnenden Voraussetzung des dienstlichen Interesses ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht. Jedenfalls war der Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nicht berechtigt, dieses Interesse hinsichtlich der Unterrichtszeit zu bejahen und hinsichtlich der anschließenden (Sommer-)Ferienzeit zu verneinen. Denn wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, diese bis zu den Sommerferien fortführt und unmittelbar im Anschluss daran aus der Elternzeit in den Schuldienst zurückkehren wird, hat er sich nicht nur den in den Sommerferien möglichen Urlaub verdient, sondern benötigt diese auch für Vor- bzw. Nacharbeit (vgl., zur Elternzeit, VG Hannover, Urt. v. 22.01.2008 - 13 A 4703/07 - juris, Rdnr. 23; vgl. auch § 21 Abs. 4 AzUVO; vgl. auch, zu den Besonderheiten der Arbeitszeit der Lehrer, VwV -Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen i.d.F. vom 11.02.2010 und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 4 S 174/07 - und Urt. v. 10.09.2009 - 4 S 2816/07 - beide juris). 27 Aus § 41 Abs. 4 AzUVO ergibt sich nichts anderes. 28 Danach sind u.a. bei Lehrern Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen nicht zulässig (Halbsatz 1). Darum geht es bei der Klägerin nicht. 29 Ferner dürfen bei Beginn und Ende der Elternzeit die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden (Halbsatz 2). Auch darum geht es bei der Klägerin jedoch nicht. Mit der Vorschrift sollen rechtsmissbräuchliche „Gestaltungen“ der Elternzeit vermieden werden (vgl. VG Hannover a.a.O.). Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Denn die Klägerin hat ihre Beschäftigung schon am 03.12.2010 wieder aufgenommen und von da an sowohl bis zum Beginn der Sommerferien wie auch unmittelbar danach unterrichtet. 30 Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Rechtsreferendare nach dem zweiten Staatsexamen nicht unmittelbar, sondern erst nach den Sommerferien in den Schuldienst übernommen würden und dass auch bei der befristeten Anstellung von Lehrern als Angestellte die Sommerferien ausgespart würden, geht es um die Handhabung des sehr weiten Ein- bzw. Anstellungsermessens. Damit sind Fälle der vorliegenden Art aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Lehrerin oder der Lehrer nach Ablauf der Elternzeit den Dienst ohne Weiteres, ohne eine vorausgehende Einstellung oder Anstellung, wieder aufnehmen. 31 Mithin lag ein unteilbares dienstliches Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während des gesamten Antragszeitraums vor und hätte das Regierungspräsidium nach seinem Ermessen entscheiden müssen. Ermessenserwägungen (§ 40 LVwVfG), aus denen heraus es eine Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien hätte ablehnen dürfen, sind aber nicht ersichtlich. Zwar hat der Dienstherr hinsichtlich des Umfangs einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ein weites Ermessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2007 - 4 S 1699/05 - RiA 2007, 276, allerdings zu § 153e Abs. 1 LBG a.F.). Hier geht es aber nicht um den Umfang des Lehrauftrags, sondern um die Frage, ob bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung die Sommerferien ausgespart werden dürfen. Rein haushalterische Gründe sind insoweit nicht tragfähig. Sonstige Gründe hat der Beklagte nicht angeführt und drängen sich auch nicht auf. 32 Ob der Anspruch der Klägerin zudem aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG), den Elternurlaub (RL 96/34/EG) und die Chancengleichheit (vgl. Art. 16 Satz 2 RL 06/54/EG), das auch für Beamte gilt (von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 43 BeamtStG, Rdnr. 55), folgt, bedarf keiner Vertiefung (vgl. allgemein EuGH, Urt. v. 06.12.2007 - C-300/06 ; BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 72.08 - juris; Beschl. v. 17.05.2010 - 2 B 63.09 - juris Rdnr. 8). 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, weil in Fällen der vorliegenden Art seit dem 01.01.2011 regelmäßig eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unter den weniger hohen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 LBG n.F. erfolgen dürfte. Gründe 22 Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Dieser ist als Verpflichtungsantrag statthaft und auch sonst zulässig. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit der Beklagte darin die Erstreckung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn der Beklagte hat verkannt, dass ihm insoweit Ermessen zusteht und es sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, aus denen die Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf die Sommerferien ohne Ermessensfehler abgelehnt werden könnte. Mithin hat die Klägerin einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). 23 Bis zum Ablauf des Jahres 2010 richtete sich die Bewilligung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach § 153e Abs. 2 LBG a.F. Seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes ist § 69 Abs. 3 LBG n.F. maßgeblich. Die Regelungen sind im Wesentlichen wortgleich. 24 Danach kann während einer Elternzeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Dementsprechend bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass die Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Nach Satz 3 der Vorschrift tritt im Schuldienst an öffentlichen Schulen an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl. 25 Mit § 153e Abs. 2 LBG a.F. wurde ein hohes Maß an Arbeitszeitflexibilität eingeräumt (vgl., auch zum Folgenden, Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 153e Abs. 4). Dabei hat der Dienstherr zwischen den Belangen der Dienststelle und den Belangen des Antragstellers auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf sachgerecht abzuwägen. Das Interesse des Dienstherrn liegt in der Vermeidung des zeitweise völligen Ausstiegs aus dem Dienst und in der Erleichterung des Wiedereinstiegs einerseits, aber auch in der Bewirtschaftung der Personalstellen andererseits. 26 Die Kammer kann offenlassen, ob und ggf. inwieweit hinsichtlich der ein Ermessen eröffnenden Voraussetzung des dienstlichen Interesses ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht. Jedenfalls war der Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nicht berechtigt, dieses Interesse hinsichtlich der Unterrichtszeit zu bejahen und hinsichtlich der anschließenden (Sommer-)Ferienzeit zu verneinen. Denn wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, diese bis zu den Sommerferien fortführt und unmittelbar im Anschluss daran aus der Elternzeit in den Schuldienst zurückkehren wird, hat er sich nicht nur den in den Sommerferien möglichen Urlaub verdient, sondern benötigt diese auch für Vor- bzw. Nacharbeit (vgl., zur Elternzeit, VG Hannover, Urt. v. 22.01.2008 - 13 A 4703/07 - juris, Rdnr. 23; vgl. auch § 21 Abs. 4 AzUVO; vgl. auch, zu den Besonderheiten der Arbeitszeit der Lehrer, VwV -Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen i.d.F. vom 11.02.2010 und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 4 S 174/07 - und Urt. v. 10.09.2009 - 4 S 2816/07 - beide juris). 27 Aus § 41 Abs. 4 AzUVO ergibt sich nichts anderes. 28 Danach sind u.a. bei Lehrern Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen nicht zulässig (Halbsatz 1). Darum geht es bei der Klägerin nicht. 29 Ferner dürfen bei Beginn und Ende der Elternzeit die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden (Halbsatz 2). Auch darum geht es bei der Klägerin jedoch nicht. Mit der Vorschrift sollen rechtsmissbräuchliche „Gestaltungen“ der Elternzeit vermieden werden (vgl. VG Hannover a.a.O.). Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Denn die Klägerin hat ihre Beschäftigung schon am 03.12.2010 wieder aufgenommen und von da an sowohl bis zum Beginn der Sommerferien wie auch unmittelbar danach unterrichtet. 30 Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Rechtsreferendare nach dem zweiten Staatsexamen nicht unmittelbar, sondern erst nach den Sommerferien in den Schuldienst übernommen würden und dass auch bei der befristeten Anstellung von Lehrern als Angestellte die Sommerferien ausgespart würden, geht es um die Handhabung des sehr weiten Ein- bzw. Anstellungsermessens. Damit sind Fälle der vorliegenden Art aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Lehrerin oder der Lehrer nach Ablauf der Elternzeit den Dienst ohne Weiteres, ohne eine vorausgehende Einstellung oder Anstellung, wieder aufnehmen. 31 Mithin lag ein unteilbares dienstliches Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während des gesamten Antragszeitraums vor und hätte das Regierungspräsidium nach seinem Ermessen entscheiden müssen. Ermessenserwägungen (§ 40 LVwVfG), aus denen heraus es eine Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien hätte ablehnen dürfen, sind aber nicht ersichtlich. Zwar hat der Dienstherr hinsichtlich des Umfangs einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ein weites Ermessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2007 - 4 S 1699/05 - RiA 2007, 276, allerdings zu § 153e Abs. 1 LBG a.F.). Hier geht es aber nicht um den Umfang des Lehrauftrags, sondern um die Frage, ob bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung die Sommerferien ausgespart werden dürfen. Rein haushalterische Gründe sind insoweit nicht tragfähig. Sonstige Gründe hat der Beklagte nicht angeführt und drängen sich auch nicht auf. 32 Ob der Anspruch der Klägerin zudem aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG), den Elternurlaub (RL 96/34/EG) und die Chancengleichheit (vgl. Art. 16 Satz 2 RL 06/54/EG), das auch für Beamte gilt (von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 43 BeamtStG, Rdnr. 55), folgt, bedarf keiner Vertiefung (vgl. allgemein EuGH, Urt. v. 06.12.2007 - C-300/06 ; BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 72.08 - juris; Beschl. v. 17.05.2010 - 2 B 63.09 - juris Rdnr. 8). 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, weil in Fällen der vorliegenden Art seit dem 01.01.2011 regelmäßig eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unter den weniger hohen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 LBG n.F. erfolgen dürfte.