OffeneUrteileSuche
Urteil

4 S 2816/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erhöhung des Regelstundenmaßes für Gymnasiallehrer von 24 auf 25 Wochenstunden war mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs.1 Nr.9 LPVG, das nachgeholte Mitbestimmungsverfahren hat den Verfahrensmangel rückwirkend geheilt. • Eine Nachholung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit ist zulässig, wenn der Zweck der Mitbestimmung dadurch noch erreicht werden kann und die Personalvertretung nicht unzumutbar benachteiligt wird. • Die Erhöhung des Regelstundenmaßes verstößt nicht gegen materielle Arbeitszeitvorgaben; sie konkretisiert nur den Anteil der Arbeitszeit, der auf Unterricht entfällt, ohne die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 41 Stunden zu überschreiten. • Ein teilzeitbeschäftigter Lehrer hat keinen Anspruch auf Besoldungsberechnung mit dem Teilungsverhältnis 20/24, wenn das maßgebliche Regelstundenmaß wirksam 25 Stunden beträgt; die Dienstbezüge bemessen sich nach § 6 Abs.1 BBesG.
Entscheidungsgründe
Nachholung der Personalratsbeteiligung heilt Deputatserhöhung; kein Nachzahlungsanspruch • Die Erhöhung des Regelstundenmaßes für Gymnasiallehrer von 24 auf 25 Wochenstunden war mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs.1 Nr.9 LPVG, das nachgeholte Mitbestimmungsverfahren hat den Verfahrensmangel rückwirkend geheilt. • Eine Nachholung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit ist zulässig, wenn der Zweck der Mitbestimmung dadurch noch erreicht werden kann und die Personalvertretung nicht unzumutbar benachteiligt wird. • Die Erhöhung des Regelstundenmaßes verstößt nicht gegen materielle Arbeitszeitvorgaben; sie konkretisiert nur den Anteil der Arbeitszeit, der auf Unterricht entfällt, ohne die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 41 Stunden zu überschreiten. • Ein teilzeitbeschäftigter Lehrer hat keinen Anspruch auf Besoldungsberechnung mit dem Teilungsverhältnis 20/24, wenn das maßgebliche Regelstundenmaß wirksam 25 Stunden beträgt; die Dienstbezüge bemessen sich nach § 6 Abs.1 BBesG. Die Klägerin, beamtete Gymnasiallehrerin in Teilzeit (20 Pflichtstunden), fordert Nachzahlung der Besoldung für die Schuljahre 2003/04 bis 2005/06 unter Zugrundelegung des Teilers 20/24 statt 20/25. Zum 01.09.2003 wurde per Verwaltungsvorschrift das Regelstundenmaß für Gymnasiallehrer von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht; ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren war bei Erlass nicht durchgeführt worden. Nach Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Mitbestimmungsverfahren 2006 nachgeholt und letztlich durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde abgeschlossen; die Vorschrift blieb rückwirkend in Kraft. Die Klägerin behauptet, die nachträgliche Beteiligung könne fehlende Zustimmung nicht rückwirkend wirksam machen und begehrt deshalb höhere Besoldung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung. • Rechtsgrundlage für die Besoldungsbemessung bei Teilzeit ist § 6 Abs.1 BBesG; bei Lehrern bestimmt das Verhältnis der Pflichtstundenzahl zum Regelstundenmaß die Kürzung der Dienstbezüge. • Die Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 war mitbestimmungspflichtig als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs.1 Nr.9 LPVG; die Mitbestimmung wurde jedoch 2006 nachgeholt und mit abschließender Entscheidung der obersten Dienstbehörde beendet. • Grundsatz: Mitbestimmungsverfahren ist grundsätzlich vor Erlass durchzuführen (§ 69 LPVG), doch gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn die Nachholung den Zweck der Mitbestimmung noch erreichbar macht oder die Personalvertretung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. • Die Nachholung war hier zulässig und wirksam, weil die Personalvertretung ihre Interessen auch im nachgeholten Verfahren ungehindert vertreten konnte und Ausgleichs- oder Abänderungsmöglichkeiten bestanden; die Einigungsstelle hatte bereits geprüft und empfohlen. • Aus praktischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen (vertrauensvolle Zusammenarbeit) konnte die Dienststelle die Nachholung veranlassen, ohne dass dadurch die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung relativiert wurden. • Materiellrechtlich verletzt die Erhöhung des Regelstundenmaßes nicht die allgemeine Arbeitszeitbegrenzung (41 Wochenstunden); das Regelstundenmaß betrifft nur den konkret messbaren Unterrichtsanteil und lässt Vor- und Nachbereitungsaufwand unberührt. • Da das Mitbestimmungsverfahren wirksam nachgeholt wurde und die Maßnahme somit personalvertretungsrechtlich zulässig ist, entfällt ein individueller Anspruch der Klägerin auf Besoldungsmehr aufgrund eines 20/24-Teilers. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens hat den Verfahrensmangel der fehlenden Personalratsbeteiligung geheilt, sodass das Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden von Anfang an wirksam war. Daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf Besoldungszahlung auf Grundlage des Teilers 20/24; die Berechnung nach 20/25 war zutreffend. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.