Beschluss
4 K 333/12
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 1. Der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012, mit dem die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller versagt und ihm für den Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Republik Guinea angedroht hat, ist zumindest insoweit bereits unzulässig, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Wirkung der Versagungsentscheidung im oben genannten Bescheid gerichtet ist. Denn ein solcher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81 ). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der von dem Antragsteller am 15.09.2010 bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Verlängerung (bzw. Erteilung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG keine dieser Fiktionen ausgelöst hat. Denn das würde voraussetzen, dass der Antragsteller sich vor bzw. bei der Antragstellung rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, insbesondere war der Antragsteller im September 2010 nicht mehr im Besitz der ihm (zuletzt) am 07.10.2008 erteilten und bis zum 06.10.2010 befristeten Aufenthaltserlaubnis ( nach § 16 Abs. 1 AufenthG ). 2 Denn diese Aufenthaltserlaubnis ist vor der Wiedereinreise des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ( in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung ) mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrunds noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist ( OVG NW, Beschluss vom 14.02.2011 - 18 B 176/11 -, juris, m.w.N.; Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 2.1 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N. ). Durch seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Republik Guinea vom 30.11.2009 bis zu seiner Wiedereinreise am 13.08.2010, also über mehr als acht Monate, ist die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ungeachtet ihrer ursprünglichen Gültigkeit bis zum 06.10.2010 nach dieser Vorschrift (kraft Gesetzes) erloschen. Damit ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller (der immerhin in Deutschland mehrere Semester Jura studiert hat und deshalb einen „gewissen“ Zugang zu deutschen Gesetzen haben müsste) die Folgen einer Ausreise für eine Zeit von mehr als sechs Monaten gekannt hat oder nicht. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob er einen schlüssigen Grund für seinen langen Aufenthalt in seiner Heimat, Guinea, hat. Da der Antragsteller vor dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis keinen Antrag auf Verlängerung der (Wiedereinreise-)Frist gestellt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Von einem solchen Antrag kann ausnahmsweise nur in extremen Ausnahmefällen abgesehen werden, nämlich dann, wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gehindert ist ( vgl. hierzu Armbruster, a.a.O., Anm. 2.3 zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, m.w.N. ). Ein solcher Ausnahmefall lag bei dem Antragsteller nicht vor. Es ist nicht erkennbar, was den Antragsteller auf der Grundlage seines eigenen Vortrags über den Grund seines langen Aufenthalts in der Republik Guinea, der im Übrigen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, mit den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht übereinstimmt und deshalb nur begrenzt glaubhaft ist, objektiv davon abgehalten haben könnte, sich (per Post, per Telefax oder über die deutsche Auslandsvertretung in der Republik Guinea) bei der Antragsgegnerin zu melden und einen solchen Antrag zu stellen. 3 Nach alledem war die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach Deutschland am 13.08.2010 bereits seit einigen Monaten erloschen. Im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 15.09.2010 war der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland somit nicht rechtmäßig und damit nicht geeignet, eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auszulösen. Das gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift in § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, weil die dort geregelte Duldungsfiktion nur in dem Fall eintritt, dass der Ausländer sich zuvor trotz fehlenden Aufenthaltstitels rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wie das (u. a.) bei Staatsangehörigen von Staaten der Fall ist, die für eine Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland nicht in jedem Fall einen Aufenthaltstitel benötigen. Als Staatsangehöriger der Republik Guinea gehört der Antragsteller nicht zu diesem Personenkreis. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle der verspäteten Antragstellung nach Ablauf (bzw. Erlöschen) eines Aufenthaltstitels, also auf die in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelten Fälle, kommt angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen eindeutigen Absicht des Gesetzgebers nicht in Betracht ( vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011, NVwZ 2011, 1340; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 5 zu § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, m.w.N. ). 4 2. Die Kammer hat davon abgesehen, den unzulässigen Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten, weil ein solcher Antrag ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hätte. Denn der Antragsteller hat einen danach erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ( §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO ). 5 2.1 Der Erteilung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis ( nach § 16 Abs. 1 AufenthG ), die möglicherweise durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden könnte bzw. müsste, stehen mehrere Versagungsgründe entgegen, wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 24.01.2012, auf dessen zutreffende Begründung die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nehmen kann, zu Recht dargelegt hat. 6 2.1.1 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Antragsteller mit einem erforderlichen Visum eingereist ist. Das ist bei der Wiedereinreise des Antragstellers im August 2010 nicht geschehen. Seine ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis, die seine Wiedereinreise ggf. hätte gestatten können, ist, wie zuvor dargelegt, nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Von der Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, weil die vom Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („kann“) nur nach Ermessen erteilt wird und er damit keinen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG haben kann ( vgl. Zeitler, a.a.O., Anm. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, m.w.N. ) und weil nicht erkennbar ist, weshalb dem Antragsteller eine (erneute) Rückkehr in sein Heimatland zur Nachholung eines Visumsverfahrens nicht zumutbar sein sollte. Allein schon wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 als rechtmäßig. 7 2.1.2 Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich auch deshalb nicht erteilt werden kann, weil dem der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder 1a AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stellt voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar ( vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, NVwZ-RR 2009, 305; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2008, VBlBW 2008, 351; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 B 322/10 -, juris ), zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen hat und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden können ( vgl. hierzu Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 1 und 2.3 zu § 16 Abs. 2 AufenthG, m.w.N. ). Für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Antragstellers sehr wahrscheinlich kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstellt ( VG Münster, Beschluss vom 10.11.2009 - 8 L 517/09 -, juris; dazu, dass sich aus der Regelung in Nr. 16.2.5 der VV-AufenthG, wonach ein Fachrichtungswechsel ausnahmsweise möglich sein soll, wenn die Gesamtstudiendauer zehn Jahre nicht überschreitet, keine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG ergeben kann, siehe OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011, und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, jew. a.a.O.; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.2011, AuAS 2011, 170 ). 8 2.1.3 Ob die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller auch deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist ( siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ), kann hier dahingestellt bleiben. Zutreffend dürfte jedenfalls sein, dass die von dem Bruder des Antragstellers ursprünglich abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG für den neuen Aufenthalt des Antragstellers nach seiner Wiedereinreise im August 2010 wohl nicht mehr wirksam ist. 9 2.2 Auch ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer (vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin noch gar nicht beantragten) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. 10 3. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung der Abschiebung in die Republik Guinea im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.01.2012 ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller ist nach den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und 52 Abs. 2 GKG.