Beschluss
8 L 517/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung kann versagt werden, wenn der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt.
• Ein endgültig nicht erfolgreiches Studium begründet regelmäßig einen Wechsel des Aufenthaltszwecks und schließt die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis für ein anderes Studium nach § 16 Abs. 2 AufenthG aus.
• Ob ein Ausnahmefall vom Regelversagungsgrund vorliegt, ist Tatfrage und voll gerichtlicher Nachprüfung unterworfen; atypische Geschehensabläufe sind erforderlich, um die Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu beseitigen.
• Die Verwaltungsbehörde ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu einer Ermessensentscheidung zugunsten der Erteilung verpflichtet.
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann zurückgewiesen werden, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und kein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib besteht.
Entscheidungsgründe
Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei endgültig gescheitertem Studium gemäß § 16 Abs. 2 AufenthG • Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung kann versagt werden, wenn der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt. • Ein endgültig nicht erfolgreiches Studium begründet regelmäßig einen Wechsel des Aufenthaltszwecks und schließt die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis für ein anderes Studium nach § 16 Abs. 2 AufenthG aus. • Ob ein Ausnahmefall vom Regelversagungsgrund vorliegt, ist Tatfrage und voll gerichtlicher Nachprüfung unterworfen; atypische Geschehensabläufe sind erforderlich, um die Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu beseitigen. • Die Verwaltungsbehörde ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu einer Ermessensentscheidung zugunsten der Erteilung verpflichtet. • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann zurückgewiesen werden, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und kein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib besteht. Die Antragstellerin hatte zuvor ein Studium der Volkswirtschaftslehre aufgenommen, das sie endgültig nicht erfolgreich beendete. Später begann sie ein neues Studium der Wirtschaftsinformatik und beantragte die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Die Ausländerbehörde versagte die Aufenthaltserlaubnis mit Verweis auf § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin klagte und stellte zusätzlich einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob der Regelversagungsgrund greift oder ein atypischer Geschehensablauf eine Ausnahme rechtfertigt. Es berücksichtigte Hinweise zur Anrechnung von Studienleistungen und Empfehlungen des Prüfungsamts. Das Gericht ließ offen, ob ein Visumverfahren nach Ausreise möglich wäre, da dies nicht Streitgegenstand war. • Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beruht darauf, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und damit kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an einem Verbleib im Bundesgebiet besteht (§ 16 AufenthG maßgeblich). • Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG liegen nicht vor, weil das erste Studium der Volkswirtschaftslehre endgültig gescheitert ist und somit der dort geregelte Fall nicht zutrifft. • Für das neu aufgenommene Studium der Wirtschaftsinformatik greift der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG: Ein Wechsel des Studienfachs nach endgültigem Nichtbestehen stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar, weshalb regelmäßig keine neue Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erteilt wird. • Ein gesetzlicher Erteilungsanspruch besteht nach § 16 Abs. 1 AufenthG nicht; somit ist die Behörde bei Vorliegen des Regelversagungsgrundes nicht zu einer Ermessensentscheidung zugunsten der Antragstellerin verpflichtet. • Ein Ausnahmefall, der den Regelversagungsgrund nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufhebt, erfordert einen atypischen Geschehensablauf von solcher Bedeutung, dass er das gesetzliche Regelfallgewicht beseitigt; ein solcher Geschehensablauf liegt hier nicht vor. • Beratungen durch das Prüfungsamt der Hochschule sind studienbezogen und begründen keine aufenthaltsrechtliche Ausnahme; sie können nicht der Ausländerbehörde zugerechnet werden. • Rechtsfehler im Hinblick auf die gesetzte Ausreisefrist oder Abschiebungsandrohung sind nicht ersichtlich und wurden nicht substantiiert geltend gemacht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist, weil das erste Studium endgültig gescheitert ist und damit der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für das neue Studium greift. Ein Ausnahmefall, der eine Ermessensentscheidung oder eine anderslautende Entscheidung geboten hätte, liegt nicht vor. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin kann das Klageverfahren aus dem Ausland fortsetzen und gegebenenfalls ein Visumverfahren nach Ausreise anstreben.