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Urteil

1 K 350/10

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellungsklage gegen eine behördliche Verfahrenshandlung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sonstige Rechtsbehelfe nach § 44a VwGO den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht sicherstellen. • Die vorab geltend gemachte Befangenheit eines Prüfers ist dann gerichtlich überprüfbar, wenn dem Prüfling durch die Teilnahme an der Prüfung unzumutbare Nachteile drohen. • Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit sind objektive Tatsachen erforderlich; bloß subjektive Empfindungen oder allgemeine, unkonkrete Vorwürfe genügen nicht. • Das Mitwirkungsverbot des § 21 Abs. 1 LVwVfG greift nur bei Tatsachen, die den Schluss zulassen, der Prüfer werde nicht die nötige Distanz und Neutralität wahren.
Entscheidungsgründe
Keine Befangenheit des Prüfers bei unkonkreten Vorwürfen (Prüfungsrecht) • Die Feststellungsklage gegen eine behördliche Verfahrenshandlung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sonstige Rechtsbehelfe nach § 44a VwGO den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht sicherstellen. • Die vorab geltend gemachte Befangenheit eines Prüfers ist dann gerichtlich überprüfbar, wenn dem Prüfling durch die Teilnahme an der Prüfung unzumutbare Nachteile drohen. • Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit sind objektive Tatsachen erforderlich; bloß subjektive Empfindungen oder allgemeine, unkonkrete Vorwürfe genügen nicht. • Das Mitwirkungsverbot des § 21 Abs. 1 LVwVfG greift nur bei Tatsachen, die den Schluss zulassen, der Prüfer werde nicht die nötige Distanz und Neutralität wahren. Der Kläger, Student im Diplomstudiengang Technische Betriebswirtschaft, hatte in der letzten ausstehenden Prüfung Personalwirtschaft zweimal nicht bestanden und erhielt die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung. Sein Härtefallantrag wurde zunächst abgelehnt; das Rektorat erlaubte später dennoch die zweite Wiederholung. Der Kläger begehrte vorab den Ausschluss des einzigen für das Fach zuständigen Prüfers Prof. Dr. ... wegen Besorgnis der Befangenheit und begründete dies mit einem als einschüchternd empfundenen Gespräch und allgemeinen Vorwürfen diskriminierender Behandlung ausländischer Studierender. Die Hochschule lehnte den Befangenheitsantrag in mehreren Instanzen ab; der Kläger klagte auf Feststellung, die Prüfung ohne Beteiligung des Prüfers durchzuführen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nicht wegen Vorrangs einer Leistungsklage ausgeschlossen; § 44a VwGO steht einer selbstständigen Anfechtung behördlicher Verfahrenshandlungen ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sonstiger Rechtsschutz den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügt. • Unzumutbarer Nachteil: Es ist nachvollziehbar, dass die Konfrontation mit einem vermeintlich befangenen Prüfer psychisch belastend ist und die Leistungsfähigkeit mindern kann; daher ist unter bestimmten Voraussetzungen Vorab-Rechtsschutz gerechtfertigt. • Materiell-rechtliche Prüfung: Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 LVwVfG sind objektivierbare Tatsachen erforderlich, die Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung rechtfertigen; bloße subjektive Empfindungen oder vage Generalvorwürfe reichen nicht aus. • Tatbefund: Die behaupteten konkreten Äußerungen und diskriminierenden Vorfälle konnten nicht belegt werden; das kurze Gespräch in der Studentischen Abteilung sowie die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Solidaritätserklärungen enthalten keine konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine Befangenheit. • Verfahrensrechtliche Ordnungsmäßigkeit: Die Hochschule hat formgerecht gehandelt; Prüfungsausschuss, Dekan und Rektorat haben die Angelegenheit geprüft und begründet abgelehnt. • Schutzmöglichkeiten: Selbst wenn der Prüfer allein Lehrender und Prüfer des Fachs ist, bestehen alternative Wege (Einzelprüfung, externe Prüfer oder Prüfung an anderer Hochschule), sodass organisatorische Interessen der Hochschule nicht über Gebühr entgegenstehen. • Ergebnis der Beweiswürdigung: Das Gericht war überzeugt, dass wesentliche, behauptete diskriminierende Äußerungen nicht stattgefunden haben und die vorgelegten Erklärungen zu allgemein und solidarisch geprägt sind, um Befangenheit zu begründen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Feststellungsklage zwar für zulässig, folgt aber materiell nicht den Befangenheitsvorwürfen: Es fehlen objektive, konkret belegte Tatsachen, die Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung des Prüfers rechtfertigen. Die Entscheidung der Hochschule, Prof. Dr. ... nicht vom Prüfungsverfahren auszuschließen, war form- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Obwohl ein vorab gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich möglich sein kann, ist hier kein Anspruch auf Ausschluss des Prüfers gegeben, weil die vorgebrachten Belege zu unkonkret und nicht glaubhaft sind.