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Urteil

4 K 1340/12

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der sorgeberechtigten Person geht die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfemaßnahmen auf den neuen Träger über (§§86, 89c SGB VIII). • Gewöhnlicher Aufenthalt ist dort gegeben, wo sich eine Person „bis auf Weiteres" zukunftsoffen niederlässt; dies kann bereits vom ersten Tag an gelten, wenn eine Verfestigung der Lebensverhältnisse erkennbar ist (§30 Abs.3 SGB I i.V.m. §37 SGB I). • Vorübergehende oder zeitlich überschaubare Zwangsunterbringungen (z. B. Strafhaft von ca. sieben Monaten) begründen nicht zwingend einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt und stehen einer vorher begründeten Ortsverlagerung nicht entgegen. • Nach §89c Abs.1 SGB VIII sind Aufwendungen des bisher zuständigen Trägers vom nunmehr zuständigen Träger zu erstatten; Prozesszinsen sind ab Klageerhebung nach §291 BGB geschuldet.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitswechsel und Kostenerstattung bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts • Bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der sorgeberechtigten Person geht die örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfemaßnahmen auf den neuen Träger über (§§86, 89c SGB VIII). • Gewöhnlicher Aufenthalt ist dort gegeben, wo sich eine Person „bis auf Weiteres" zukunftsoffen niederlässt; dies kann bereits vom ersten Tag an gelten, wenn eine Verfestigung der Lebensverhältnisse erkennbar ist (§30 Abs.3 SGB I i.V.m. §37 SGB I). • Vorübergehende oder zeitlich überschaubare Zwangsunterbringungen (z. B. Strafhaft von ca. sieben Monaten) begründen nicht zwingend einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt und stehen einer vorher begründeten Ortsverlagerung nicht entgegen. • Nach §89c Abs.1 SGB VIII sind Aufwendungen des bisher zuständigen Trägers vom nunmehr zuständigen Träger zu erstatten; Prozesszinsen sind ab Klageerhebung nach §291 BGB geschuldet. Der Kläger erbrachte Hilfe zur Erziehung für drei Kinder der alleinsorgeberechtigten Mutter S. G. Bis zum 16.12.2009 hatte die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Am 16.12.2009 zog die Mutter zu Angehörigen in L.; zuvor hatte sie ihre frühere Wohnung bereits aufgegeben und sich in L. angemeldet. Wegen strafrechtlicher Verurteilung und bestehender Vollzugsplanung verbüßte die Mutter vom 12.03.2010 bis 20.10.2010 eine Freiheitsstrafe. Der Kläger gewährte weiterhin Jugendhilfeleistungen und machte die entstandenen Kosten vom 16.12.2009 bis 20.10.2010 beim nunmehr örtlich zuständigen Beklagten nach §89c SGB VIII geltend. Der Beklagte erkannte Kostenerstattung nur ab dem 21.10.2010 an und lehnte die Übernahme für die vorhergehende Zeit mit der Begründung ab, die Mutter habe in L. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil sie mit baldiger Haft rechnen musste. Der Kläger klagte auf Erstattung von 66.402,78 EUR. • Rechtsgrundlage ist §89c Abs.1 SGB VIII i.V.m. §§86 ff. SGB VIII; der bisher zuständige Träger bleibt bis zur Fortführung der Leistung verpflichtet (§86c Abs.1 SGB VIII). • Entscheidend ist, wo die Mutter ab 16.12.2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hierfür gilt die Legaldefinition des §30 Abs.3 SGB I (aufenthalt „bis auf Weiteres", zukunftsoffen, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen). • Sachverhaltswürdigung: Die Mutter hatte bereits vor der Entlassung ihre Wohnung im bisherigen Bezirk aufgegeben, sich in L. angemeldet und durch Begutachtung sowie eigenes Verhalten einen ernsthaften und realisierten Willen zum Neuanfang in L. gezeigt; sie lebte bis zum Haftantritt im Haushalt der Mutter und nach endgültiger Entlassung wieder dort bzw. ab 01.12.2010 in eigener Wohnung. • Die zwischenzeitliche Strafhaft (ca. sieben Monate) begründet nach den Gesamtumständen keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt und hindert nicht die Annahme, dass ihr Lebensmittelpunkt seit dem 16.12.2009 in L. lag; die Haftdauer war überschaubar und die Rückkehr nach L. von Anfang an beabsichtigt. • Folge: Mit Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in L. am 16.12.2009 wechselte die örtliche Zuständigkeit zu dem Beklagten; damit ist dieser nach §89c SGB VIII zur Erstattung der angefallenen Kosten verpflichtet. • Prozesszinsen sind gemäß §291 BGB ab Klageerhebung (18.07.2012) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren. • Kostenentscheidung zuungunsten des Beklagten nach §154 Abs.1 VwGO; kein Zulassungsgrund für Berufung nach §124 Abs.2 VwGO. Der Kläger obsiegt: Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Erstattung der vom Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendeten Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012. Begründet wurde dies damit, dass die Mutter der Kinder ab dem 16.12.2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. begründet hatte, wodurch die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfeleistungen zum Beklagten wechselte und nach §89c SGB VIII dessen Erstattungspflicht auslöste. Die zwischenzeitliche Strafhaft der Mutter führte aufgrund ihrer überschaubaren Dauer und der vorher sowie nachher bestehenden Bindungen an L. nicht zum Verlust dieses gewöhnlichen Aufenthalts. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.