Urteil
26 K 374/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0201.26K374.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Mehrkosten des erstangegangenen Gerichts. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Mehrkosten des erstangegangenen Gerichts. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt unter Berufung auf § 89 e Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) von dem Beklagten Erstattung der ihr in den Hilfefällen der am 00. 00. 0000 in Duisburg geborenen Z. U. , des am 00. 00. 0000 in E. geborenen L. U. sowie der am 00. 00. 0000 in E. geborene Z1. U. in der Zeit vom 14. Dezember 2012 bis zum 31. August 2015 beziehungsweise 31. Juli 2014 entstandenen Kosten der dem sorgeberechtigten Kindesvater, Herrn F. U. , geleisteten Hilfe zur Erziehung, die sie mit 64.285,66 € beziffert hat. Bis Anfang 2011 waren die Kinder zunächst mit beiden Eltern in der X. Str. 00 im Stadtgebiet der Beigeladenen, also in E. , gemeldet. Die Mutter der Kinder bzw. Jugendlichen, Frau H1. U. , die am 21. Januar 2011 in die H2. Str. 00 in E. gezogen war, verstarb am 00. 00. 0000. Die Kinder befanden sich jedenfalls seither im Haushalt der Großmutter mütterlicherseits, Frau Z2. D. , S. . 0 in E. . Der im 00. 0000 geborene, personensorgeberechtigte türkische Vater, der unter Vorlage einer Haftbescheinigung die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege am 14. Dezember 2012 bei der Beigeladenen beantragte, befand sich seinerzeit ohne Unterbrechung seit dem 00. 00. 0000 in der JVA H. . Er gab als voraus-sichtliches Haftende den 14. Mai 2015 an und erklärte, seine Kinder sollten bis dahin im Haushalt der Großmutter wohnen. Auf Beiakten 10 – 12 und Bl. 28 Beiakte 1 wird Bezug genommen. Herr U. hatte seit dem 3. März 1997 durchgängig unter unterschiedlichen Anschriften in E. gewohnt und war dort bis 15. Juli 2011 gemeldet. Auf Bl. 153f. der Beiakte 6 wird insoweit Bezug genommen. Unter dem 10. Januar 2013 unterrichtete die Beigeladene die Klägerin gemäß § 86 c SGB VIII vorsorglich und machte ebenso vorsorglich einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c SGB VIII geltend. Mit weiterem Schreiben gleichen Datums machte sie einen Erstattungsanspruch nach § 105 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) wegen Hilfe als unzuständiger Träger geltend. Herr U. habe durch seine langfristige Haftstrafe in der JVA H. in H. seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Auf ihre unter dem gleichen Datum an die Haftanstalt gerichtete Anfrage teilte diese fernmündlich mit, Herr U. habe bis zur Inhaftierung mit der Ehefrau und den Kindern in der H2. Straße in E. gewohnt, sich aus persönlichen Gründen aber nicht dort angemeldet. Seit Haftbeginn bestünden laufend Besuchs-kontakte mit den Kindern. Unter dem 15. Januar 2013 erklärte Herr U. schriftlich, dass er vor seiner Inhaftierung auf der X. Str. 00 in E. gelebt habe. Er sei mit Frau U. verheiratet gewesen. Die gesamte Familie habe zusammen-gelebt und sie hätten auch angestrebt, zusammenzuziehen. Aufgrund bekannter Vorkommnisse sei es dazu nicht gekommen. Dadurch habe er natürlich ständigen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gehabt. Nach der Entlassung wolle er sich eine neue Wohnung mieten und seine Kinder zu sich holen. Eine Adresse stehe zur Zeit aufgrund des hohen Strafrestes noch nicht fest. Die Beigeladene richtete darauf eine weitere Anfrage an Herrn U. . Unter anderem fragte sie an, wo er sich, nachdem er mit Datum vom 15. Juli 2011 nach „Unbekannt“ abgemeldet worden sei, tatsächlich aufgehalten habe. Unter dem 22. Januar 2013 erklärte Herr U. schriftlich, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine Kinder in E. zur Schule gingen und dort ihren Lebensmittelpunkt hätten, beabsichtige, sich dort niederzulassen und zwar sehr wahrscheinlich in Hüttenheim, weil dort seine Familie (Schwiegermutter, Schwager, Verwandte, etc.) lebten. Aufgrund seiner Straftat sei er am 29. Juni 2011 in die Türkei geflüchtet. Deshalb habe sein Vermieter ihn sehr wahrscheinlich am 15. Juli 2011 abgemeldet. In der Türkei habe er bei seinem Vater in L1. gelebt. Am 15. Januar 2012 sei er wieder ins Bundesgebiet eingereist und habe sich am Flughafen den Behörden gestellt. Auf Bl. 18 bis 27 der Beiakte 10 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Laut Vermerk im Verwaltungsvorgang der Beigeladenen hatte die Kindesmutter bei einem früheren Kontakt angegeben, mit dem Kindesvater zusammenzuleben. Er habe aber eine andere Meldeadresse. Auf Bl. 14 der Beiakte 14 wird verwiesen. Mit Bescheiden vom 5. Februar 2013 gewährte die Beigeladene Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ab dem 4. Dezember 2012. Das Pflegegeld wurde auf das Konto der Großmutter überwiesen und zwar für Z. seinerzeit in Höhe von 828,00 € monatlich, für L. in Höhe von monatlich 782,00 € und für Z1. in Höhe von 712,00 € monatlich. Unter dem 7. Mai 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung der Jugendhilfekosten gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII. Die Beigeladene habe angeführt, dass Herr U. vor Aufnahme in die Einrichtung (dem Antritt der Haft) keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt E. gehabt habe. Er sei eigenen Angaben zufolge im Juni 2011 in die Türkei geflohen und habe sich dort bei seinem Vater aufgehalten. Am 15. Januar 2012 sei er, nachdem er sich am Flughafen gestellt hatte, noch am gleichen Tag verhaftet und in die JVA H. eingeliefert worden. Ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger sei also nicht vorhanden. Die Beigeladene, die bei der Klägerin unter dem 8. März 2013 Übernahme des Hilfefalls in die eigene örtliche Zuständigkeit und erneut Kostenerstattung nach § 105 Sozial-gesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) beantragte, führte aus, der Kindesvater habe am 14. Dezember 2012 schon allein aufgrund der Länge seiner Inhaftierung in der JVA H. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Er habe sich bereits seit dem 15. Januar 2012 zur Verbüßung einer ca. 3 ½ jährigen Haftstrafe dort befunden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 00. 00. 0000 – 00 C 00/00 – zum Fall mit einer Strafe von 2 Jahren und 3 Monaten könne keine Berücksichtigung finden, weil der Betroffene seinen ursprünglichen Lebensmittelpunkt nicht aufgegeben habe und noch familiäre Beziehungen bestanden hätten. Herr U. sei aber nach eigenen Angaben im Juni 2011 vor Strafverfolgung durch die deutschen Behörden in die Türkei geflohen, d.h. er habe sich nicht mehr in E. aufhalten wollen, so dass davon auszugehen sei, dass er am 29. Juni 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. aufgegeben habe. Er sei am 15. Januar 2012 nach Deutschland zurückgekehrt und habe sich am Flughafen den Behörden gestellt, die ihn sofort inhaftierten. Dass er erklärt habe, irgendwann nach Strafende wieder nach E. zurückkehren zu wollen, ändere daran nichts. Die Klägerin bewilligte die weitere Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege als Verwandtenpflege ab dem 1. November 2013 mit Bescheiden vom 27. September 2013. Unter dem 30. September 2013 übernahm die Klägerin gegenüber der Beigeladenen die laufende Hilfegewährung für die Kinder ab dem 1. November 2013 und erkannte die Kostenerstattungspflicht gemäߠ § 89 a SGB VIII an. Das bezifferte Kostenerstattungsbegehren der Beigeladenen an die Klägerin für die Zeit ab dem 14. Dezember 2012 datiert auf den 9. Oktober 2013 (X, 108). Am 11. und 12. November 2013 nahm die Klägerin Hilfeplangespräche, unter Beteiligung des Herrn U. in der JVA in H. , vor. Es hieß u.a., die Vollzeitpflege sei vorerst auf den Zeitraum der Inhaftierung des Herrn U. befristet. Auf Bl. 69f. der Beiakte 5 wird Bezug genommen. Ab 9. April 2014 wurde für L. , der eine Förderschule besuchte, auf den Antrag des Herrn U. vom 21. März 2014 wegen dessen unregelmäßigen Schulbesuchs und gewaltbereiten Verhaltens, Zugehörigkeit zu einer „Gang“ und respektlosem Verhalten gegenüber der Großmutter eine Erziehungsbeistandschaft installiert, die ihm bei der Bewältigung seiner Entwicklungsprobleme helfen sollte. Vom 15. bis 23. April 2014 reiste die Familie in die Türkei. Unter dem 29. April 2014 bat der Beklagte um weitere Informationen: Befand sich der Vater in Untersuchungshaft? Wenn ja zu welcher Zeit?/Haben die Eltern vor der Flucht und dem Tod der Mutter zusammengelebt?/ Hat der Vater Hafturlaub? Wenn ja, wo hält er sich dann auf?/ Befand sich der Vater zur Zeit der Flucht zwischendurch in Deutschland?/ Bestand während des Aufenthalts in der Türkei Kontakt zu der Familie?/ Wurde ein Haftbefehl in Deutschland erlassen?. Die Klägerin leitete diese Fragen an Herrn U. weiter, der am 20. Mai 2014 mitteilte, vom 15. Januar bis 27. November 2012 in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Vor der Flucht habe er mit seiner Familie in der H2. Str. 00 in E. gelebt. Bisher habe er keinen Hafturlaub bekommen. Während er sich in der Türkei aufgehalten habe, habe er telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Nach seiner Flucht sei in Deutschland gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Am 26. Juni 2014 wurde Herr U. in die JVA C. in den offenen Vollzug verlegt. Die JVA C. -T. bestätigte erneut ein voraussichtliches Haftende am 14. Mai 2015. Der Sohn L. wurde im Juli 2014 aufgrund seines Verhaltens der besuchten Förderschule in E. verwiesen. Er war in der Schule immer wieder durch Gewaltandrohungen und tätliche Übergriffe aufgefallen. Aufgrund seiner Aggressivität und Gewaltbereitschaft war er bereits am 16. Juni 2014 zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt auf 2 Jahre zur Bewährung, 2 Wochen Warnschussarrest, 80 Sozialstunden, der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs und 1 Jahr Kontakt zur Bewährungshilfe verurteilt worden. Den Auflagen sowie der Ladung zum Dauerarrest am 8. September 2014 entzog sich L. durch seine Entscheidung, in die Türkei zu gehen. Seit Beginn der Sommerferien im Juli 2014 hielt L. sich bei Verwandten väterlicherseits und zwar im Haushalt eines Onkels und einer Tante, in der Türkei auf. Seine Großmutter und sein Onkel, Herr D. , besuchten ihn dort anlässlich ihres erneuten zweiwöchigen Türkeiurlaubs. L. kehrte - entgegen seines eigenen inzwischen entstandenen Wunsches - zu Schuljahresbeginn nicht nach Deutschland zurück, da Herr D. es als erforderlich ansah, dass er während des Winters noch in der Türkei bleibe und Herr U. entschieden hatte, dass dieser bis zu seiner Haftentlassung in der Türkei bleiben sollte. Bei einer Rückkehr nach Deutschland hätte L. die gerichtlichen Auflagen erfüllen müssen und es hätte eine andere Form der Unterbringung gefunden werden müssen. Es hieß in dem Hilfeplan vom 19. November 2014, dass die Verwandten in E. mit der Erziehung L2. überfordert seien, so dass eine Rückkehr in deren Haushalt nicht realisierbar sei. Auf Bl. 101 ff. Beiakte 4 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zum 20. August 2014 wurde die L. betreffende Hilfe zur Erziehung eingestellt. Bereits unter dem 6. August 2014 beantragte die Klägerin bei der Stadt C. Übernahme des Hilfefalles. Sie werde bis zur Übernahme gemäß § 86 c SGB VIII die Hilfeleistung bis zur Fallübernahme fortsetzen. Die Stadt C. lehnte dieses Begehren unter dem 3. November 2014 ab. Sie führte aus, die Kinder lebten bereits mehr als zwei Jahre im Haushalt der Großeltern in E. . Damit sei eine Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben. Ausschlaggebend sei nicht der Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung am 14. Dezember 2012, sondern der seit mehr als zwei Jahren ununterbrochene Aufenthalt der Kinder in der Pflegestelle. Unter dem 1. und 2. Dezember 2014 erneuerte die Klägerin ihr Übernahmegesuch an die Stadt C. . § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nicht einschlägig, da die Pflegestelle nicht auf Dauer, sondern nur bis zur Haftentlassung des Vaters angelegt sei. Die Zuständigkeit der Stadt C. folge wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Herrn U. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Hierauf antwortete die Stadt C. unter dem 5. Februar 2015 u.a. mit Hinweis auf die Absicht des Herrn U. , nach Haftende nach E. zurückzukehren, wodurch E. , also die Beigeladene, für die weitere Hilfegewährung zuständig würde. Auf Bl. 116 Beiakte 6 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Im gleichen Monat antwortete die Klägerin, dass Herr U. nach seiner Haftentlassung zunächst bei seiner Schwiegermutter in E. unterkommen wolle. In dem Hilfeplan vom 19. November 2014 zum Gespräch vom 14. Oktober 2014 hieß es, dass Herr U. die Besuchskontakte seit seiner Verlegung nach C. nicht mehr im bisherigen regelmäßigen Rahmen habe aufrecht erhalten können. Sie fänden jetzt nur noch ca. 1 x monatlich statt. Es sollten Absprachen bezüglich einer Rück-führung der Kinder zum Kindesvater erfolgen. Bereits unter dem 11. November 2014 hatte die Klägerin bei der Beigeladenen unter Hinweis auf § 86 Abs. 6 SGB VIII Übernahme der Hilfefälle wegen des mehr als 2 Jahre andauernden Pflegeverhältnisses beantragt. Unter dem 19. Januar 2015 lehnte der Beklagte die Anträge auf Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte er aus, die Zuständigkeit richte sich nicht nach einem tatsäch-lichen Aufenthalt, sondern nach einem gewöhnlichen Aufenthalt. Der Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) in E. nie aufgegeben. Er sei zwar in die Türkei geflohen, habe aber weiterhin Kontakt zu seiner Familie in E. gehalten und erklärt, dass er nach der Strafhaft wieder in E. leben wolle. Er habe während der Flucht und der Haft die familiären Bindungen zu seiner Familie in E. aufrecht erhalten. Er verweise auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 00.00.0000 - 0 C 00/00-. Die Klägerin forderte die Beigeladene unter Hinweis auf diese Entscheidung des Beklagten unter dem 18. Februar 2015 erneut zur Kostenerstattung nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII auf. Unter dem 7. April 2015 ergänzte sie, dass Herr U. nach seiner Haftentlassung Anfang/Mitte Mai wieder in E. , zunächst bei seiner Schwiegermutter Frau D. , später in einer eigenen Wohnung, leben werde, so dass die Zuständigkeit der Beigeladenen ab der Haftentlassung aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII folgen werde. Sie beantrage ab der Haftentlassung die Übernahme der Hilfefälle in die eigene Zuständigkeit. Ausweislich des vorgelegten Hilfeplans vom 30. März 2015 hatte Herr U. an dem Hilfeplangespräch vom 12. März 2015 teilgenommen. Er hatte sich zu den Zukunftsplänen in E. erklärt und angegeben, für die Zeit seiner Haftentlassung bereits eine Anstellung in einer Reinigungsfirma in E. -S1. in Aussicht zu haben. Es war vorgesehen, dass Herr U. den Sohn und die Töchter, von denen Z. ab dem 9. April 2015 Hilfe für junge Volljährige beantragt hatte, jedes Wochenende im Haushalt der Großmutter besuchen sollte. Z. besuchte ein Berufskolleg in E. und strebte einen Fachoberschulabschluss an, Z1. besuchte eine Förderschule in E. , deren Abschluss nach Klasse 10 im Sommer 2016 erwartet wurde. Ob die Töchter in den väterlichen Haushalt ziehen würden, sollte davon abhängen, wie es ihm gelinge, sich nach der Haftentlassung in die Gesellschaft zu integrieren und eine Existenz aufzubauen. Unter dem 7. April 2015 bewilligte die Klägerin Z. Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 39 SGB VIII im Haushalt der Großeltern. Am 16. April 2015 wurde Herr U. aus der Haft entlassen und zog ebenfalls in den Haushalt der Schwiegermutter, Frau D. , in E. . L. kehrte aus der Türkei dorthin zurück. Die Klägerin bat die Beigeladene unter gleichem Datum erneut um Übernahme der Hilfegewährung. Unter dem 6. Mai 2015 lehnte die Beigeladene eine Übernahme der Hilfefälle bezüglich Z. und Z1. ab. Sie führte aus, der Vater der Kinder lebe mit im Haushalt der Pflegeperson und der Kinder. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege könne aber nur „außerhalb des Elternhauses“ gewährt werden. Die Klägerin verwies darauf unter dem 18. Mai 2015 auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 -. Ab dem 15. Juni 2015 lebte L. mit seinem Vater unter der Anschrift I. 0 in 00000 E. . Dort hatte Herr U. bereits von Juni 2005 bis Mai 2008 gewohnt. Gemäß einem Vermerk vom 11. August 2015 wohnten die Töchter jedenfalls am 11. August 2015 noch im Haushalt der Großmutter in E. . Sie seien bei dem Vater gemeldet, da er das Kindergeld haben wolle. Da er nur geduldet sei, müsse er Kontakt zu seinen Kindern nachweisen, ansonsten werde er abgeschoben. Auf Bl. 158 Beiakte 6 wird Bezug genommen. Bereits unter dem 21. Juli 2015 hatte die Klägerin sich erneut an die Beigeladene wegen Übernahme der Hilfefälle und Kostenerstattung gewandt. Unter dem 30. Juli 2015 hatte die Beigeladene der Klägerin mitgeteilt, dass Herr U. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. auch während der Flucht in die Türkei und der Haftzeit beibehalten habe, weshalb die Klägerin als unzuständiger Sozialleistungsträger gehandelt habe. Eine Fallübernahme nach § 86 Abs. 6 und ein Kosten-erstattungsanspruch nach § 89 e SGB VIII komme nicht in Betracht. Allenfalls komme ein Kostenerstattungsanspruch nach § 105 SGB X in Frage. Sie verweise auf das Urteil des VG Augsburg vom 12. Juni 2010 - 3 K 11.1665 -. Ab dem Tag der Haftentlassung und des Zuzugs des Herrn U. zu seinen Kindern am 16. April 2015 bestehe kein Hilfeanspruch mehr, da dieser das Personensorgerecht habe und nicht erziehungsunfähig sei. Ab dem 15. Juni 2015 sei Herr U. mit Sohn und Töchtern in eine andere Wohnung in E. gezogen. Es komme also allenfalls die Klärung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 105 SGB X in Betracht. Einen solchen Antrag habe die Klägerin aber nicht gestellt. Laut einem Vermerk in der Beiakte der Beigeladenen vom 29.07.2015 war E. wegen beibehaltenem gewöhnlichen Aufenthalt von Anfang an zuständig, H. unzuständig. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X sei nicht geltend gemacht worden. Auf Beiakte 10, Bl. 225f. wird Bezug genommen. Mit Bescheiden vom 12. August 2015 stellte die Klägerin die Hilfeleistung zugunsten von Z. und Z1. zum 15. Juni 2015 ein, da diese seither nicht mehr im Haushalt der Großmutter gemeldet seien. Zugleich forderte sie Überzahlungen, die sie mit 2.105,00 € und 2.220,00 € bezifferte, zurück. Die Fälligkeit der Rückforderung wurde nach Anruf des Onkels zunächst ausgesetzt, da dieser telefonisch mitgeteilt hatte, die Töchter lebten nach wie vor im Haushalt der Großmutter und beabsichtigten nicht, zum Vater in dessen Haushalt zu ziehen. Unter dem 17. August 2015 wurde in gleichlautenden, wohl von dem Onkel, Herrn D. , verfassten und jeweils von Z. und Z1. unterzeichneten Schreiben mitgeteilt, dass sie weiter bei ihrer Oma lebten. Sie seien erstmal nicht bereit, zu ihrem Vater zu ziehen. L. teilte telefonisch mit, seine Schwestern lebten seit dem 7. August 2015 auch bei seinem Vater. Unter dem 30. September 2015 bat die Klägerin das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. in Heidelberg um ein Rechtsgutachten zur Zuständigkeits-regelung und Kostenerstattung gemäß § 89 e SGB VIII, Auf Bl. 133ff. Beiakte 5 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Klägerin hat am 20. November 2015 Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 - 19 K 7756/15 - hat das Verwaltungs-gericht Düsseldorf sich für örtlich nicht zuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin verweist zur Klagebegründung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt während der langjährigen Haftzeit des Herrn U. in der JVA begründet wurde, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 – XII ZB 521/10 – zu dem gewöhnlichen Aufenthalt nach § 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG -. Mit Verlassen des Bundesgebietes durch Absetzen in die Türkei habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. aufgegeben. Deutlicher könne man seinen Willen, sich nicht mehr in E. aufhalten zu wollen, nicht dokumentieren. Da er sich mit der Rückkehr ins Bundesgebiet den Strafverfolgungsbehörden gestellt habe, habe er auch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in E. begründet. Auf die Rückkehrplanungen während seiner Haftzeit komme es nicht an. Sie gibt im November 2016 an, dass Herr U. mit den drei Kindern nach wie vor unter der Anschrift I. 2 in E. gemeldet sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten der Jugendhilfeleistungen zu erstatten, die für Z. U. , geb. am 9. April 1997, und für Z1. U. , geb. am 11. Mai 2000, für den Zeitraum vom 14. Dezember 2012 bis zum 31. August 2015, sowie für L. U. , geboren am 21. Dezember 1998, für den Zeitraum vom 14. Dezember 2012 bis 31. Juli 2014 erbracht worden sind, sowie seit Rechtshängigkeit Prozesszinsen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft ebenfalls seine bisherigen Ausführungen dazu, dass Herr U. jedenfalls während der Flucht in die Türkei, aber auch während der Haftzeit, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. beibehalten habe. Wären die Haftorte nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII geschützte Orte des gewöhnlichen Aufenthalts, sei die Beigeladene dennoch wegen des zuvor nicht aufgegebenen gewöhnlichen Aufenthalts erstattungspflichtig. Seine Kostenerstattungspflicht nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII scheitere daran, dass die Zuständigkeit sich nicht nach einem tatsächlichen Aufenthaltsort gerichtet habe. Herr U. habe durchgängig seine Bindungen zu seiner Familie in E. aufrecht erhalten und während der Haftzeit eine konkrete Rückkehrplanung nach E. gehabt. Die Haftdauer habe sich in einem überschaubaren Rahmen gehalten. Der Vertreter der Beigeladenen die keinen Antrag stellt, hat am Ende der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erklärt, er erkenne die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in E. und die Zuständigkeit für die Herrn U. gewährte Hilfe zur Erziehung ab dem 14. Dezember 2012 an. Er könne aber wegen sonstiger offener Rechtsfragen, u.a. Fristfragen, keine Erklärung zur Erstattung der Jugendhilfeleistungen an die Klägerin abgeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag ist nach § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken. Insbesondere steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, weil von dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe zu erwarten ist, dass er auch ein Feststellungsurteil beachten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2003 – 12 A 3187/01 –, juris Rn. 25. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Hilfefall U. im Zeitraum vom 14. Dezember 1012 bis zum 31. August 2015 bzw. 31. Juli 2014 entstandenen Kosten der Herrn F. U. geleisteten Hilfe zur Erziehung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 89 e Abs. 2 SGB VIII. Danach sind Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach Absatz 1 nicht vorhanden ist. Gemäß Absatz 1 des § 89 e SGB VIII ist in dem Fall, in dem sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils richtet und dieser in u.a. einer dem Strafvollzug dienenden Einrichtung begründet wurde, der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuständigkeit für die gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege der Kinder Z. , L. und Z1. U. im Haushalt der Großmutter mütterlicherseits, Frau Z2. D. , wo die Kinder seit dem Tod ihrer Mutter am 27. Oktober 2012 lebten, richtete sich weitestgehend gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters. Denn für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich. Maßgeblich war also danach zunächst - was unstreitig ist - der gewöhnliche Aufenthalt des Herrn F. U. . Bezüglich der für Z. ab dem 9. April 2015 geleisteten Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ist seither allerdings die Zuständigkeit nach § 86 a Abs. 1 und 4 SGB VIII zu beurteilen. Gemäß dessen Absatz 1 ist für Leistungen an junge Volljährige der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, was unstreitig E. war, wo Z. ihr gesamtes Leben verbracht hat. Absatz 4 für Fortsetzungshilfen kann nicht zu einer anderen Beurteilung und Zuständigkeit des Beklagten führen, da diese Vorschrift nur eine Perpetuierung der Zuständigkeit örtlicher, nicht überörtlicher Träger regelt. Was die Zeit der ausschließlichen Jugendhilfegewährung ab dem 14. Dezember 2012 anbelangt, ist jedenfalls ab der Haftentlassung des Herrn F. U. am 16. April 2015 und damit in den letzten Monaten des Zeitraums, für den die Klägerin Erstattung der zugunsten von Z. und Z1. gewährten Hilfe begehrt (bis 31. August 2015), unstreitig, dass dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. hatte. Damals zog er entsprechend seiner im Tatbestand dargestellten durchgängigen und sich auch ausländerrechtlich aufdrängenden Planung zu seinen Kindern nach E. , wo er sich schon während der Haftzeit um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, und zwar zunächst in den Haushalt seiner Schwiegermutter in der S. . 5. Herr U. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber auch während der Haftzeit nicht, was § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraussetzt, in einer der Strafhaft dienenden Einrichtung begründet. Zudem fehlt es, wie der Beklagte zutreffend geltend gemacht hat, nicht an einem kostenerstattungspflichtigen örtlichen Träger nach Absatz 1 des § 89 e SGB VIII, so dass es ebenfalls an der Voraussetzung des § 89 e Abs. 2 SGB VIII für eine Heranziehung des Beklagten mangelt. Bei Hilfebeginn am 14. Dezember 2012 verbüßte Herr U. seine Strafhaft in der JVA H. , nachdem er sich dort schon vom 15. Januar 2012 bis 27. November 2012 in Untersuchungshaft befunden hatte. Das voraussichtliche Haftende war der 14. Mai 2015. Während des Zeitraums des streitigen Erstattungsbegehrens vom 14. Dezember 2012 bis zur Haftentlassung am 14. April 2015 hat Herr U. dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß der Bestimmung des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I), zu der sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem SGB VIII nichts Abweichendes ergibt (vgl. § 37 Satz 1 SGB I), dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zu ermitteln ist der gewöhnliche Aufenthalt im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung). Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Kennzeichnend ist eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Der Annahme einer derartigen Verfestigung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist ein freiwilliger Aufenthalt erforderlich. Grundsätzlich kann auch in einer Haftanstalt ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Eine Ausnahme bildet die Untersuchungshaft, die nach ihrem Zweck und ihrer Ausrichtung nur vorübergehender Natur ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, juris, Rdnr. 20; dass., Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, juris, Leitsatz 3 und Rdnr. 14 bei neunmonatiger Untersuchungshaft und siebenjähriger Strafhaft und vollständigem Beziehungsabbruch; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, juris, u.a. Orientierungssätze 2. und 3., Rdnr. 47 ff., insbes. 50ff. Ob in einer Haftanstalt ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, ist nicht allein nach der Haftdauer, sondern auch nach den sonstigen Lebensumständen zu beurteilen. Anders als § 9 Satz 2 und 3 Abgabenordnung (AO), vgl. hierzu z.B. Sächs. Finanzgericht, Urteil vom 11. August 2016 - 8 K 351/16 (Kg) -, juris, Rdnr. 17 ff. für den Fall eines elfmonatigen Auslandsaufenthalts, gibt § 30 Abs. 3 SGB 1 keine bestimmte Aufenthaltsdauer vor, ab der von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 16ff., insbes. 18 im Fall einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und drei Monaten. Anders als nach der u.a. auf § 9 AO und Grundsätze des internationalen Privatrechts gestützten Interpretation des BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 521/10 -, NomosOnline, Rdnr.12, Beiakte 10 nach Seite 265, ist auch der Wille des Betroffenen nicht völlig unbeachtlich. Vielmehr sind die nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen sonstigen Lebensumstände insbesondere familiäre, häusliche, soziale oder berufliche Bindungen, die sich beispielsweise in konkreten Rückkehrplänen, also den Vorstellungen des hier nach § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII maßgeblichen Elternteils manifestieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rdnr. 50ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 3. September 2007 - 3 Q 133/06 -, juris, Orientierungssatz 5 und Rdnr. 26ff., insbes. 30; BayVGH, Beschluss vom 19. April 2000 - 12 ZB 98.2862 -, juris, Rdnr. 4, bei lebenslanger Haft ohne Bindungen zum Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts; VG Freiburg, Urteil vom 7. November 2013 - 4 K 1340/12 -, juris, Leitsatz 2 und Rdnr. 26. Solche festen Bindungen mit Rückkehrplänen nach E. , also in das Gebiet der Beigeladenen, waren durchgängig vorhanden. Herr U. erklärte mit dem Hilfe-antrag, dass er beabsichtige, sich in E. niederzulassen, wo seine Kinder geboren waren, ihren Lebensmittelpunkt hatten, zur Schule gingen und wo andere Verwandte, u. a. die Großmutter und ein Schwager, lebten. Es fehlen schon jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der seit März 1997 selbst in E. verwurzelte Kindesvater zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland, wo er sich stellte, und dem Antritt der Untersuchungshaft im Januar 2015 eine andere Absicht gehegt haben könnte. Er hatte erst in der X. Str. 00 in E. mit Frau und Kindern zusammengelebt. Dann hatte er ausweislich der im Tatbestand niedergelegten Angaben auch seiner zwischenzeitlich verstorbenen Frau tatsächlich in der H2. Str. 00 mit ihnen in E. gelebt und lediglich eine andere Meldeanschrift behalten. Selbst bei seiner Flucht Ende Juni 2011 zu seinem Vater in die Türkei, wo die E1. Familie ausweislich des Tatbestands augenscheinlich immer wieder Ferienaufenthalte und auch sonstige längere vorübergehende Aufenthalte bei den in der Türkei lebenden Verwandten pflegte (so L. nach dem ihn betreffenden Strafurteil), hatte er sich nicht abgemeldet und die Wohnung aufgegeben. Vielmehr hatte sein Vermieter die Abmeldung veranlasst. Aus der Türkei hielt Herr U. telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Seit Haftbeginn hatte er Besuchskontakte zu seinen Kindern. Diese Absichten und Kontakte gab Herr U. während der Haft auch nicht auf. Vielmehr stellte er nicht nur den Hilfeantrag, auf dem die streitige Hilfe beruhte, er nahm auch während der Haftzeit an den im Tatbestand genannten Hilfeplangesprächen teil, die Besuchskontakte wurden fortgeführt und erst mit seinem Wechsel in den offenen Vollzug in der JVA C. am 26. Juni 2014 - also nach 1 ½ Jahren Strafhaft - wurden diese Besuche wegen der Entfernung zeitlich auf einen Besuch pro Monat reduziert. Herr U. beantragte des Weiteren für L. , als sich die Erziehungsprobleme im Haushalt der Großmutter verfestigten und wegen Körperverletzung Anklage gegen ihn erhoben wurde, im März 2014 eine Erziehungsbeistandschaft. Zudem entschied er mit der Familie, insbesondere dem in E. lebenden Onkel der Kinder, nachdem L. - wie schon ausgeführt - verurteilt worden war, über den weiteren Verbleib L2. in der Türkei bis zu seiner, des Herrn U. , Haftentlassung, da L. sich dem Strafurteil vom 16. Juni 2014, insbesondere dem Warnschussarrest, den Sozialstunden und der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, entziehen wollte und er nicht mehr in der Vollzeitpflege bei seiner überforderten Großmutter hätte bleiben können. Während der Haftzeit des Herrn U. wurden im Rahmen der Hilfeplanung ab Oktober 2014 Überlegungen zu einer Rückführung der Kinder zum Kindesvater nach dessen Haftentlassung angestellt. Im Februar 2015 teilte Herr U. mit, dass er nach der Haftentlassung zunächst im Haushalt seiner Schwiegermutter unterkommen wolle. Er hatte jedenfalls im März 2015 bereits eine Anstellung in einer Reinigungsfirma in E. in Aussicht. Diese Planungen wurden bei Haftentlassung des Herrn U. am 14. April 2015 umgesetzt. Er und auch L. zogen in den Haushalt der Großmutter in E. . Dass Herr U. Ende Juni 2011 in die Türkei geflohen und mit der Rückkehr nach Deutschland am 15. Januar 2012 nicht mehr nach E. zurückgekehrt war, sondern nachdem er sich gestellt hatte vom Flughafen aus sofort zur Untersuchungshaft in die Haftanstalt H. verbracht worden war, führt nicht dazu, dass trotz dessen dargestellter durchgängiger langjähriger intensiver Bindungen nach E. mit Beginn der Strafhaft Ende November 2012 im Gebiet der Klägerin ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden wäre. Das wäre denkbar, wenn Herr U. vor Antritt der Strafhaft im Bundesgebiet keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr besessen hätte. Herr U. hatte aber mit der Flucht Ende Juni 2011 in die Türkei nach Überzeugung des Gerichts seinen unzweifelhaft seit 1997 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in E. nicht aufgegeben. Auch lange Auslandsaufenthalte führen nicht allein aufgrund der Dauer zu einer Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Ort im Bundesgebiet. Vielmehr ist zu ermitteln, ob neben dem objektiven Element (Aufenthalt von gewisser Dauer) ein voluntatives Moment (Wille, einen bestimmten Ort zukunftsoffen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen) im Rahmen der Prognoseentscheidung auf der Basis aller im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbarer Umstände feststellbar ist. Dabei können während des Beurteilungszeitraums auch maßgebliche zu berücksichtigende Änderungen eintreten, die zu einem späteren Entfallen des gewöhnlichen Aufenthalts führen können. Vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8 /5a RKn 11/87 -, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 21ff. zu mehrjährigem Studienaufenthalt im Ausland; dass., Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 1/12 R -, juris, Rdnr. 30ff.; LSG, Urteil vom 5. September 2016 - L 20 SO 194/14 -, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 43 zu jahrelangen jeweils mehrmonatigen Aufenthalten in Thailand; VG Augsburg, Urteil vom 12. Juni 2012 - Au 3 K 11.1665 -, juris, Rdnr. 35, bei ca. viermonatigem Türkeiaufenthalt vor Festnahme nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet. Hier bestanden nämlich langjährige enge Bindungen des Herrn U. zu seiner Familie in E. , insbesondere zu seiner Ehefrau und seinen drei in E. geborenen Kindern, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit hatten bzw. haben. Er hatte mit ihnen ausweislich der vorliegenden Erklärungen bis zuletzt zusammengelebt oder jedenfalls intensiven Kontakt gepflegt und diese hatten ausweislich des Tatbestands bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland niemals beabsichtigt, ihm in die Türkei zu folgen. Es bestand eine weit mehr als zehnjährigen Verwurzelung in E. . Während des sechsmonatigen Aufenthalts in der Türkei wurde der Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten. Es gab ferner die aus dem Tatbestand ersichtlichen regelmäßigen vorübergehenden Aufenthalte der Familienmitglieder aus E. bei den sonstigen Familienmitgliedern in der Türkei, also waren derartige Aufenthalte dort durchaus üblich. Ferner fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Herr U. in der Türkei dauerhaft seinen Lebensunterhalt hätte sicherstellen können und wollen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er mit seiner Flucht, nachdem er einen Menschen erschossen hatte, seinen Lebensmittelpunkt in E. hatte aufgeben wollen, dazu überhaupt konkrete Gedanken entwickelt hatte, und wenn nicht zu Beginn der Flucht, so doch irgendwann während des gut sechsmonatigen Aufenthalts entschieden hatte, dauerhaft in der Türkei bei seinem Vater zu leben und nicht zu Frau und Kindern nach E. zurückzukehren. Selbst wenn man während der gut sechs Monate in der Türkei einen gewöhnlichen Aufenthalt des Herrn U. dort annehmen wollte, würde das den zeitgleich bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufheben, vielmehr ist die gleichzeitige Begründung zweier gewöhnlicher Aufenthaltsorte rechtlich und tatsächlich möglich. Vgl. LSG NRW, a.a.O., Rdnr. 47, m.H.a. BSG, Urteil vom 28. Juli 1967 - 4 RJ 411/66 -, juris, Rdnr. 9. Da schon die Flucht in die Türkei nicht zur Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in E. führte, konnte erst Recht die Untersuchungshaft nach der Wiedereinreise nach Deutschland den gewöhnlichen Aufenthalt des Herrn U. nicht beenden. Vielmehr blieb es nach den Ausführungen oben während dieser Zeit bei dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Kindesvater hatte also während des gesamten streitigen Hilfezeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der Beklagten, sondern der Beigeladenen, was die Beigeladene in den im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen während des vorgerichtlichen Verfahrens bereits erklärte und nun auch in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt hat. Eine sonstige Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Kostenerstattungsnormen der §§ 89 ff. SGB VIII enthalten keine andere für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten als überörtlicher Träger in Betracht kommende Regelung. Es ist im streitigen Fall insbesondere nicht der tatsächliche Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich, § 89 SGB VIII, sondern, wie oben ausgeführt, der gewöhnliche Aufenthalt des Herrn F. U. , § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII. Der Rückgriff auf die Regelung des § 89 a SGB VIII scheitert neben dem Umstand, dass der Anspruch sich, abgesehen von der Sonderkonstellation des Durchgriffsanspruchs in Absatz 2 gegen örtliche, nicht überörtliche Träger richtet, bereits daran, dass die Vollzeitpflege bei der Großmutter der Kinder, Frau Z2. D. , von Beginn an nicht auf Dauer angelegt war, vgl. hierzu Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 86 Rdnr. 36, sondern mit der Haftentlassung des sorgeberechtigten Kindesvaters enden sollte. Ein denkbarer Erstattungsanspruch nach § 105 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) wegen der Leistung der Klägerin als unzuständiger Leistungsträgerin gegen den zuständigen oder zuständig gewesenen Träger ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 vorliegen, scheidet auch aus. Zwar ist auf diesen allgemeinen Erstattungsanspruch zurückzugreifen, wenn ein Anspruch nicht aus einer spezielleren Vorschrift des SGB VIII folgt. Der Beklagte als überörtlicher Träger kommt als zuständiger oder zuständig gewesener Träger aber nicht in Betracht. Vielmehr könnte diese Vorschrift nur als Grundlage eines Erstattungsanspruchs gegen die Beigeladene als Jugendhilfeträger am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Herrn U. und damit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger in Betracht kommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4, 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechts- verkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 64.285,66 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.