Beschluss
A 4 K 1156/14
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 2 Die Anträge der Antragsteller sind gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 07.05.2014 erhobenen Klagen - A 4 K 1155/14 - der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 28.04.2014. Mit diesem Bescheid wurden die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ferner wurde es abgelehnt, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und schließlich wurde den Antragstellern - im Fall der nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise - die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht. Diese Anträge sind nach den §§ 36 Abs. 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. 3 Hat das Bundesamt - wie hier - festgestellt, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich unbegründet sind, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen ( Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ). Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung muss die Frage sein, ob das Bundesamt das Begehren des Asylbewerbers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst Verfahrensgegenstand wird. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung sehr wahrscheinlich nicht standhält ( vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, NVwZ 1996, 678, 680; vgl. auch Huber, NVwZ 1997, 1080 ), oder wenn die Klage auch im Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht völlig aussichtslos ist und sich dies auf die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung auswirken könnte ( vgl. §§ 34 Abs. 1 AsylVfG und 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ). 4 Solche ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel liegen hier nicht vor, vielmehr können die Asylanträge der Antragsteller, bei denen es sich um albanische Volkszugehörige und damit um Angehörige der Bevölkerungsmehrheit im Kosovo handelt, offensichtlich in keiner Hinsicht, das heißt unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt, begründet sein. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid des Bundesamts ( § 77 Abs. 2 AsylVfG analog ), die die dort (unter den Nummern 1 bis 4) getroffenen Entscheidungen tragen. 5 Hinzu kommt aber noch ein weiterer schwerwiegender Grund für die fehlenden Erfolgsaussichten der Asylanträge der Antragsteller. Dieser ergibt sich daraus, dass die Antragsteller nach ihren eigenen Angaben vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in der Schweiz ein Asylverfahren mit negativem Ausgang durchlaufen haben. So hat der Antragsteller Ziff. 1 laut dem Protokoll gegenüber dem Bundesamt u. a. angegeben: „Insgesamt waren wir drei Monate in der Schweiz. Unser Asylantrag wurde abgelehnt. Dann sind wir nach Deutschland weitergereist. Am 23.09.2013 sind wir in Deutschland angekommen. Und am 24.09.2013 haben wir uns in Deutschland als Asylbewerber gemeldet.“ 6 Bei dieser Sachlage fehlt es bereits an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland. Nach § 71a Abs. 1 AsylVfG ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) gestellt hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 7 Nach dieser Vorschrift ist ein Asylverfahren für die Antragsteller nicht durchzuführen. Denn die Schweiz ist nach der Anlage I zu § 26a Abs. 2 AsylVfG ein sicherer Drittstaat und außerdem liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens offensichtlich nicht vor. Denn seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens der Antragsteller in der Schweiz hat sich weder die Sach- oder Rechtslage zugunsten der Antragsteller geändert noch liegen neue, für die Antragsteller günstige Beweismittel vor noch sind Wiederaufnahmegründe entsprechen § 580 ZPO gegeben. Jedenfalls haben die Antragsteller selbst solche Wiederaufnahmegründe nicht geltend gemacht. Schon aus diesem Grund kommt für die Antragsteller weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht. Denn der Asylantrag im Sinne der §§ 13 Abs. 2, 71 Abs. 1 und 71a Abs. 1 AsylVfG umfasst sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung internationalen Schutzes, also die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG und subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylVfG. 8 Aus den zuvor genannten Gründen kann es somit dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller in ihren Befragungen gegenüber dem Bundesamt überhaupt glaubhaft Gründe für eine Verfolgung ihrer Person in ihrer Heimat vorgetragen haben. Zumindest soweit der Antragsteller Ziff. 1 von erneuten Schüssen auf ihn und seine Frau, die Antragstellerin Ziff. 2, im Jahr 2012 berichtet hat, hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Denn die Antragstellerin Ziff. 2 hat in ihren Befragungen davon nichts berichtet, was wenig nachvollziehbar ist, wenn, wie der Antragsteller Ziff. 1 geschildert hat, auch sie Ziel eines solchen Anschlags und dieser Vorfall Anlass für die Ausreise aus der Heimat gewesen sein soll. Auch ergibt sich aus den Angaben der Antragsteller kein plausibler Grund für einen solchen Vorfall, nachdem sie ansonsten seit 2004 insoweit unbehelligt in ihrer Heimat hätten leben können. Das kann letztlich jedoch ebenso offen bleiben wie die weiteren Überlegungen, ob in solchen Schüssen überhaupt eine Verfolgung aus den in § 3b AsylVfG genannten Gründen liegt und ob es den Antragstellern unter Berücksichtigung von § 3e AsylVfG nicht zumutbar gewesen wäre, sich den angeblichen konkreten Anschlägen auf sie durch einen Umzug in einen anderen Teil der Republik Kosovo zu entziehen. 9 Damit kann für die Antragsteller nur noch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen. Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall bei allen drei Antragstellern an jeglichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das gilt für die Antragsteller Ziff. 2 und 3 zusätzlich auch im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass die von ihnen gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten unbegründet sind. 10 Wenn überhaupt, dann kommt nach der gegebenen Sachlage allenfalls für den Antragsteller Ziff. 1 das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung, hier Sri Lanka, begründet sind (so gen. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote), während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, als so gen. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nur von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden können ( ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006, NVwZ 2007, 712, vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, EzAR 043 Nr. 56, vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - und vom 25.11.1997, NVwZ 1998, 524 ). Die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden "konkreten" Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche, nicht eine bloß theoretische Gefährdungssituation voraus ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 - und Beschluss vom 08.08.2007, NVwZ 2008, 447, jew. m.w.N. ). Es ist anerkannt, dass auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen kann. Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde ( u. a. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006, NVwZ 2007, 712, vom 25.11.1997, NVwZ 1998, 524, und vom 29.07.1999, NVwZ 2000, 206; VG Freiburg, Beschluss vom 11.01.2008 - A 3 K 2714/07 - m.w.N. ). Unter den Begriff der Leibesgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fallen anerkanntermaßen sowohl (rein) somatische als auch psychische bzw. psycho-somatische Erkrankungen ( VG Freiburg, Urteile vom 20.10.2011 - 4 K 822/10 - und vom 29.06.2011 - A 4 K 412/10 -, juris, m.w.N. ), darunter auch die Gefahr einer erneuten Traumatisierung ( vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 02.12.2004 - A 4 K 12264/02 -, m.w.N.; Treiber, Fallgruppen traumatisierter Flüchtlinge im Asylverfahren, in: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.), Traumatisierte Flüchtlinge, 2. Aufl. 2001, S. 15 ff., 30 f.; siehe zum Ganzen VG Freiburg, Urteil vom 16.04.2013 - A 4 K 2344/11 -, m.w.N. ). Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlimmerung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht gesprochen werden, wenn lediglich eine Heilung eines Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen und medizinischen Versorgungsnetzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden ( Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 24.03.2005 - 1 LB 45/03 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2004 - 13 A 3598/04.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20.12.2013 - 7a K 5347/12.A - und vom 19.0.9.2012 - 7a K 1331/11.A -, juris, jew. m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 31.10.2013 - Au 7 K 13.30263 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 10.09.2013 - 2 A 192/11 -, juris, m.w.N. ). 11 Diese (strengen) Anforderungen an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen bei dem Antragsteller Ziff. 1 nicht vor. Zwar hat er im Jahr 2004 ganz offensichtlich schlimme Verletzungen erlitten, als er von Unbekannten im Rahmen einer bewaffneter Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Volksgruppen in seiner Heimatstadt angeschossen wurde. In der Folgezeit hat er jedoch in seiner Heimat die erforderliche medizinische Behandlung erhalten, indem er dort mehrfach operiert wurde. Allerdings führte diese Behandlung bedauerlicherweise nicht zu einer vollständigen Heilung. Der Antragsteller Ziff. 1 leidet seitdem (bis heute) an zahlreichen körperlichen und seelischen Folgewirkungen dieser früheren Verletzungen und Operationen. Das ist jedoch unabhängig von seinem Aufenthaltsort. Im Fall einer Rückkehr in den Kosovo wären die Beschwerden nicht wesentlich anders als hier in Deutschland. Auch in seinem Heimatland hat der Antragsteller Ziff. 1 Medikamente gegen seine psychischen Beschwerden bekommen und zwar in Form von Mirtazapin genau dasselbe Medikament, das er laut dem Attest der Dr. C. vom 08.02.2014 auch hier in Deutschland erhält. Eine psychotherapeutische Gesprächstherapie erhält er weder gegenwärtig hier in Deutschland noch hat er sie in seiner Heimat erhalten. Zwar benötige er nach dem genannten Attest eine spezifische Psychotherapie. Doch hätte eine solche Therapie, von der im Übrigen höchst ungewiss ist, ob er sie auch in Deutschland tatsächlich jemals bekäme, allein den Zweck, den gesundheitlichen Zustand des Antragstellers Ziff. 1 zu verbessern. Vor der enttäuschten Erwartung einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. einer Heilung bietet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch keinen Schutz ( siehe oben ). 12 Hiernach begegnet auch die auf die §§ 34 und 36 AsylVfG (i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylVfG) gestützte Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt muss sie erlassen, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm nicht die Eigenschaft eines Flüchtlings zuerkannt wird und er keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Das ist hier der Fall. 13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach Asylverfahrensgesetz nicht erhoben ( § 83b AsylVfG ). 14 Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 80 AsylVfG ).