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Urteil

26 K 10710/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0315.26K10710.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 00. 00. 0000 in Tiflis geborene Klägerin reiste mit ihren ebenfalls in Tiflis geborenen Eltern und Geschwistern, dem am 00. 00. 0000 geborenen T. L. , der am 00. 00. 0000 geborenen J. C. und den am 00. 00. 0000 sowie 00. 00. 0000 geborenen N. und H. L. , mit einem Visum für Griechenland über offizielle Grenzkontrollstellen per Flugzeug aus dem Heimatland aus und - über Wien kommend - am 10. Juli 2014 ins Bundesgebiet ein. Am 6. August 2014 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Personalpapiere legten sie mit dem Vortrag, diese inzwischen alle in Deutschland verloren zu haben, nicht vor. Allerdings wurde bei dem Vater der Klägerin am 14. Oktober 2015 im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch eine Fahndungsgruppe in Darmstadt sein am 13. Januar 2015, also offensichtlich bei einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Georgien, ausgestellter georgischer Reisepass sichergestellt (Vorgang ). Die Klägerin wurde vom 24. Juli 2014 bis 29. Juli 2014 in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Soest wegen Polyarthritis mit Ibuprofen, Solu Decortin mit maximaler Anfangsdosie von 40 mg/Tag, auschleichend über 5 Tage, Meloxicam und Omeprazol behandelt. Die Behandlung mit Meloxicam und Omeprazol sollte fortgeführt und zudem mit Prednisolon behandelt werden. Aus Bl. 46 der Beiakte 2 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird Bezug genommen. Ab Oktober 2014 wurde die Klägerin in dem Kinderkrankenhaus, Kliniken der Stadt Köln, stationär und ambulant behandelt und zwar u.a. durch die als Sachverständige geladene Oberärztin Frau Dr. N1. . In seiner Anhörung am 12. Februar 2015 gab der Vater der Klägerin an, vor der Ausreise die Wohnung in Tiflis für 25.000,00 Dollar verkauft zu haben. Sie seien wegen der Erkrankung der Klägerin aus- und ins Bundesgebiet eingereist, die seit der Geburt krank gewesen sei und ständiger ärztlicher Behandlung bedurft habe. Trotz diagnostischer ergänzender Abklärung mit Ärzten aus Italien und Frankreich sei es nicht zu einer ausreichenden Therapie für die Klägerin gekommen. Er habe in der Vergangenheit die Behandlungskosten beglichen und auch Verwandte hätten finanziell geholfen. Ein neues der Tochter verschriebenes Medikament, Aktempra, von dem eine Ampulle 2.000 Lari koste, habe er nicht gekauft, da es nur ein Versuch gewesen sei und man nicht gewusst habe, ob es helfe. Von der neu eingeführten Krankenversicherung erfolge keine 100 %ige Übernahme. Ein gewisser Prozentsatz müsse selbst aufgebracht werden. Er wolle aber nicht den finanziellen Aspekt hervorheben, sondern dass es in Georgien niemanden gebe, der die Klägerin behandeln könne. Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung der Sachverständigen, Frau Dr. N1. , vom 21. Januar 2015 vor, der zufolge sie seit dem achten Lebensmonat unter einer systemischen juvenilen idiopathischen Arthritis (JIA) – Morbus Still – leide. Die Krankheit sei durch eine autoimmunbedingte Entzündungsreaktion des Körpers, die zu hohen Entzündungswerten führe und langfristig zu einer Schädigung der inneren Organe wie Darm und Niere, geprägt. Sie habe initial 3 Kortison-Stoßtherapien erhalten, zur langfristigen Unterdrückung der Arthritis benötige sie Methotrexat und Etanercept. Ohne die Behandlung sei langfristig eine Schädigung der Endorgane, insbesondere der Nieren und des Darms aufgrund einer Amyloidose zu erwarten. Sie zeige bereits Gelenkschäden. Bleibe die Arthritis langfristig unbehandelt, sei von irreversiblen Gelenkschäden und einer Gelenkversteifung mit massiver Beeinträchtigung der Lebensqualität auszugehen. In ihrem Heimatland sei die Klägerin nicht adäquat behandelt worden. Mit Bescheid vom 30. April 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Es lehnte auch den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu. Es wurde das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) festgestellt und die Familie der Klägerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Zugleich wurde die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder rücknahmeverpflichteten Staat angedroht. Es ging unter Bezugnahme auf die zitierten Erkenntnisquellen von einer Behandlungsfähigkeit der Erkrankung der Klägerin in Georgien aus. Den dagegen gerichteten nicht weiter begründeten Eilantrag der seinerzeit durch Herrn Rechtsanwalt L. vertretenen Klägerin und ihrer Familie lehnte die Einzelrichterin - unter Berücksichtigung des Vortrags gegenüber der Beklagten, die Klägerin leide an behandlungsbedürftiger Polyarthritis (gleichzeitige Entzündung von fünf oder mehr Gelenken) - mit Beschluss vom 26. Mai 2015 - 26 L 1345/15.A - ab. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilte die Sachverständige unter den 25. August 2015 unter Bezugnahme auf ein Gutachten vom 12. August 2015 erneut ihre Diagnose der schweren juvenilen Polyarthritis und auch die zwischenzeitlich festgestellte Methotrexat-Intoleranz mit. Sie verwies auf die bereits im Oktober 2014 begonnene Behandlung mit Etanercept. Im Mai habe, da die Behandlung mit Etanercept nicht mehr erfolgreich gewesen sei, eine Umstellung auf Adalimumab erfolgen müssen. Dennoch habe die Klägerin nun wieder ein Rezidiv der Grunderkrankung entwickelt und auf der Station aufgenommen werden müssen. Wegen der Antikörper gegen Adalimumab sei eine Behandlung mit Leflunamid begonnen worden, was in Deutschland für Kinder und Jugendliche noch nicht zugelassen sei. Man gehe davon aus, dass die Klägerin langfristig eine Behandlung mit Leflunamid und einem Tumornekrosefaktorenantagonisten benötige und diese Medikamente in Georgien nicht zur Verfügung stünden. Werde die Behandlung abgebrochen, werde ihre Beweglichkeit infolge entzündlicher Erkrankungen in den großen und kleinen Gelenken stark eingeschränkt, so dass sie auch einfache Alltagsaktivitäten wie Anziehen und Schreiben nicht mehr werde ausüben können. Zudem verwies sie erneut auf die Gefahr der Amyloidose und den Verlust der Nierenfunktion im jungen Erwachsenenalter. Der Prozessbevollmächtigte legte diese Stellungnahme in dem Klageverfahren 26 K 3029/15.A nicht vor. Es wurde wegen Nichtbetreibens mit Beschluss vom 8. September 2015 eingestellt. Der Ausreisepflicht kam die Familie der Klägerin nicht nach. Der Vater der Klägerin war seit der Einreise immer wieder mit - zum Teil bandenmäßig begangener - Eigentumskriminalität und sonstigen Delikten in Erscheinung getreten. Ein Verfahren wegen Diebstahls am 21. November 2014 wurde gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt ( ). Wegen gemeinschaftlichen Diebstahls am 13. Mai 2015 wurde gegen ihn im Wege des Strafbefehls eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt ( ), am 5. März 2015 wurde ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Köln eingeleitet ( ), das zu einem Strafbefehl über 30 Tagessätze zu je 20,00 € führte. Wegen Diebstahls am 16. April 2015 in Hürth wurde mit Strafbefehl vom 11. August 2015 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € festgesetzt ( ), am 18. August 2015 wurde ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls in Sankt Augustin ( ) eingeleitet, das in einen Strafbefehl vom 22. September 2015 (20 Tagessätze zu je 20,00 €, ) mündete. Im Februar 2016 wurde ein Verfahren wegen Ladendiebstahls in Münster eingeleitet ( ). Am 27. Februar 2016 kam es zu einem Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls in Niederzier (Az. ), das im Juni 2016 gemäß § 154 StPO eingestellt wurde. Im April 2016 wurde der Vater der Klägerin wegen des Verdachts auf schweren Bandendiebstahl begangen als Teil einer Bande georgischer Staatsangehöriger in der JVA Koblenz in Untersuchungshaft genommen ( , Staatsanwaltschaft Zweibrücken ). Das Amtsgericht Borken setzte am 1. August 2016 100 Tagessätze zu je 11,00 € Geldstrafe fest ( ). Am 21. September 2016 wurde der Vater der Klägerin in die JVA Zweibrücken verlegt. Mit rechtskräftigem Urteil gleichen Datums verurteilte das Amtsgericht Landstuhl diesen und zwei Mittätern, die ebenfalls im Bundesgebiet Asyl beantragt hatten und von denen einer eine Vorstrafenliste von 12 Verurteilungen u.a. wegen gewerbsmäßigen Diebstahls hatte, wegen gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in Bruchmühlbach-Miesau ( ). Der Vater der Klägerin erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht ging aufgrund der falschen Angaben des Vaters der Klägerin von seinem laufenden Asylverfahren und einem möglichen positiven Ausgang dieses Asylverfahrens wegen der Krankheit der Klägerin aus. Ferner ging es davon aus, dass der Vater der Klägerin sich vor dem 23. Oktober 2015 mit georgischen Staatangehörigen zusammengeschlossen hatte, um gemeinsam zur Finanzierung des Lebensunterhalts gewerbsmäßig Eigentumsstraftaten zu begehen. Weitere Strafverfahren wurden u.a. wegen der bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen gemäß Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23. November 2016 ( ), der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 22. November 2016 ( ) und der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 2. Dezember 2016 ( ) eingestellt. Auf Bl. 155 ff., 166, 174 der Beiakte 1 und Beiakte 7 wird Bezug genommen. Nach den Akteneinsichtsverfahren 26 AR 132/15.A und 26 AR 133/15.A vom 16. September 2015, seinerzeit vertreten durch Herrn Rechtsanwalt L1. , und einem weiteren Akteneinsichtsverfahren des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2015 - 26 AR 139/15.A - beantragte die Klägerin am 24. September 2015, vertreten durch den Letztgenannten bei der Beklagten, in Abänderung der Entscheidung vom 30. April 2015 festzustellen, dass der Abschiebung der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthaltsG entgegenstehen. Es bestehe aus gesundheitlichen Gründen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Die Biologica, mit denen die Klägerin in der Kinderklinik Amsterdamer Straße behandelt werde, seien in Georgien nicht verfügbar. Binnen weniger Tage werde ein Behandlungsabbruch zur Bewegungsunfähigkeit der Klägerin führen. Der vorgelegte Arztbrief der Sachverständigen Dr. N1. vom 23. September 2015 stelle ein neues Beweismittel dar, so dass der Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beachtlich sei. Eine veränderte Sach- und Rechtslage liege bereits dann vor, wenn eine neue ärztliche Stellungnahme vorgelegt werde, die bereits bestehende medizinische Probleme präziser darstelle. Die Stellungnahme sei zudem aufgrund einer Untersuchung der Sachverständigen am selben Tag erstellt worden und gebe damit einen aktuellen medizinischen Sachverhalt wieder, der teilweise neu sei und auf neuen Untersuchungsergebnissen beruhe. Aufbauend auf der oben genannten Stellungnahme der Sachverständigen vom 25. August 2015 über eine schwere juvenile (im Jugendalter) Polyarthritis und eine Methotrexat-Intoleranz der Klägerin sowie die Gefahr des Funktionsverlustes der Nieren im jungen Erwachsenenalter bei Abbruch der in der Klinik durchgeführten Behandlung mit einem Tumornekrosefaktorenantagonisten und mit Leflunamid mit der Folge der dann notwendig werdenden Dialyse-Therapie hieß es in der Stellungnahme vom 23. September 2015 erneut, es bestehe eine Juvenile Idiopathische (also ohne erkennbare Ursache entstandene) Arthritis, Subtyp Polyarthritis (M08.3G), Methotrexat-Intoleranz ferner Coxarthrose (Hüftarthrose) links (M16.8G) bei Zustand nach Epiphysiolysis (Ablösung eines Gelenkendes) capitis femaris (Hüftgelenkkopf) links (M 93.02) und langjähriger Steroidtherapie im Heimatland sowie Minderwuchs (E34.3G). (Anmerkungen in Klammern durch das Gericht) Auf Bl. 24f. Beiakte 2, Bl. 2 Gerichtsakte 26 AR 139/15.A wird Bezug genommen. Das BAMF forderte unter dem 10. Dezember 2015 weitere Angaben der behandelnden Ärzte an. Unter dem 10. März 2016 kündigte der Prozessbevollmächtigte eine Antwort im April 2016 an, die nicht erfolgte. Nach nochmaliger vergeblicher Erinnerung vom 5. Oktober 2016 lehnte das BAMF mit Bescheid vom 10. November 2016 den Antrag auf die Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthaltsG ab. Es prüfte die Wiederaufgreifensvoraussetzungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, ob sich also der der früheren Entscheidung zugrunde liegende entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich tatsächlich zugunsten der Klägerin geändert habe. Es ging von dieser Möglichkeit wegen einer angenommenen zwischenzeitlichen verschärften Diagnose einer systemischen juvenilen idiopathischen Arthritis - Morbus Still – und der Methotrexat-Unverträglichkeit aus. In dem Bescheid machte es auf der Basis des weiteren Attestes der Sachverständigen vom 23. September 2015 auch Ausführungen zu den Prüfungsmaßstäben nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG sowie der Behandlungsbedürftigkeit und –fähigkeit in Georgien. Auf Seite 6ff. des angegriffenen Bescheides wird Bezug genommen. Das BAMF nahm Bezug auf Erkenntnisse des Medical Country of Origin Information vom 8. März 2015, BMA 6521, vom 25. Januar 2015, BMA 6318, und des Medical Advisors Office BMA vom 23. April 2014 Request Number GE 3302-2014, zu in Georgien bei Polyarthritis bzw. juveniler idiopathischer Arthritis verfügbaren Behandlungseinrichtungen und Medikamenten. Verfügbar waren als Medikamente danach u.a. Prednisolon, Ibuprofen, Omeprazol, Pantoprazol und Meloxicam, Tocilizumab, Esomeprazol und Methotrexat in den dort genannten Apotheken (also privaten Einrichtungen) in Tiflis. Etanercept müsste direkt bei Pfizer bestellt und eine Lieferzeit von 1,5 bis 3 Monaten eingeplant werden. Zwei Kinderkliniken in Tiflis wurden für ambulante und stationäre Behandlungen benannt. Auf die Dokumente, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 22. November 2016 Klage erhoben und ihre Ausführungen zu der dringend im Bundesgebiet erforderlichen Behandlung ihrer juvenilen idiopathischen Arthritis des Subtyps Polyarthritis wiederholt. Der Abbruch der Behandlung würde zu einer völligen Versteifung der Gelenke der Klägerin führen. Die Medikamente Etanercept und Leflunomid seien in Georgien nicht erhältlich. Die Klägerin würde in Georgien nicht leitliniengerecht und wirksam behandelt. Als sich die Schwere der Erkrankung der Klägerin herausgestellt habe, habe sie den auf die Feststellungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthaltsG beschränkten Folgeantrag gestellt. Nach der zuletzt vorgelegten Auskunft des georgischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28. Januar 2016 seien Leflunomide in Georgien nicht zugelassen. Etanercept sei zwar zugelassen, werde dort aber nicht eingeführt. Sie trägt weiter vor, Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU verlange gute Gründe dafür, wenn man eine Wiederholung bereits erlittener Schadenszufügung ausschließen wolle. Es spreche bei einem schwerwiegenden Gesundheitsschaden viel dafür, die Norm zumindest analog anzuwenden. Die Beklagte müsste also darlegen, dass die ausreichende Versorgung der Klägerin mit Medikamenten in Georgien gewährleistet sei. Nach telefonischer Auskunft der Sachverständigen führe der Abbruch der Behandlung innerhalb weniger Tage zu einer völligen Versteifung der Gelenke. Die in Georgien erhältlichen Medikamente, also Steroide und Methotrexat, würden den Prozess nur wenig verzögern und das könne langfristig zur Schädigung der inneren Organe führen. Es seien im Fall der Rückkehr ins Heimatland innerhalb von sechs Monaten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere Gesundheitsschäden zu erwarten. Dass der Vater der Klägerin im Bundesgebiet Straftaten begehe, sei ärger- und bedauerlich, ändere aber nichts am Schutzbedarf der Klägerin. Sie hat neben der genannten Stellungnahme des Ministeriums eine weitere Stellungnahme der Sachverständigen vom 13. Dezember 2016 vorgelegt, der zufolge die Klägerin unter der Behandlung im Heimatland mit Steroiden und Methotrexat minderwüchsig geworden sei und eine Epiphysiolyse (Ablösung v. Gelenkende) der linken Hüfte (M99.0Z) entwickelt habe. Bei Aufnahme habe sie zudem eine aktive Arthritis in den großen und kleinen Gelenken gehabt und eine autoimmunbedingte Entzündungsreaktion des Körpers, die langfristig zu einer Schädigung der inneren Organe wie Darm und Nieren führen könne. Die leitliniengerechte Behandlung mit Etanercept und Leflunomid habe jetzt zu einer Remission der Erkrankung und zum Wachstum des Kindes geführt. Trotzdem müsse auch immer wieder eine lokale Steroidbehandlung erfolgen. Wenn die Behandlung im Heimatland nicht fortgeführt werde, werde die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Rezidiv ihrer Polyarthritis mit einer Entzündung der großen und kleinen Gelenke bekommen, was bedingt durch die Gelenkversteifung zu einer Verkrüppelung der Gelenke führen werde. Das Kind werde wahrscheinlich nicht am Alltagsleben teilnehmen können und nicht in der Lage sein, einen Beruf auszuüben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 110f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2016 und Änderung des Bescheides vom 30. April 2015 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin dieses Verfahrens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthaltsG vorliegen. Die Beklagte hat sich bisher trotz gerichtlicher Aufforderungen nicht weiter zum Verfahren geäußert. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Sachverständige, Frau Dr. N1. , angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Rhein-Erft-Kreis ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, erweist sie sich als unbegründet. Obwohl die Asylbegehren der Klägerin und ihrer Angehörigen aufgrund ihrer nicht im geringsten tragenden Begründungen mit Bescheid vom 30. April 2015 zu Recht als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurden - insoweit wird auf die Ausführungen der Einzelrichterin in dem Eilbeschluss vom 26. Mai 2015 – 26 L 1345/15.A – Bezug genommen - und inzwischen aufgrund der Erkenntnisse aus den Ausländerakten einerseits und über Behandlungsmöglichkeiten der juvenilen idiopathischen Arthritis (JIA) in Georgien andererseits Vieles dafür spricht, dass die Familie vorrangig ins Bundesgebiet eingereist ist, damit der Vater der Klägerin hier - auch bandenmäßig begangener - Eigentumskriminalität nachgehen kann, vgl. zu den diesbezüglichen Aktivitäten insbesondere der georgischen Mafia apn, Rheinische Post vom 17. März 2010; Spiegel 26/2013; Spiegel 18/2015 S. 40 ff. zu Gespräch mit BKA-Chef Münch und Rheinische Post sowie dpa in Solinger Tageblatt jeweils vom 7. Oktober 2015 über Lagebericht des BMI zur organisierten Kriminalität, ist bei der gerichtlichen Entscheidung nicht auf § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG abzustellen. Denn das Folgeschutzgesuch der Klägerin, die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und die Klage waren bzw. sind allein auf die Feststellung von sie betreffenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) begrenzt, so dass § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Anwendung kommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1623/07 -, juris, Rdnr. 18; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rdnr. 10. Der nun klageweise angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 10. November 2016 ist rechtmäßig, die Klägerin wird durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG kommt unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder aber des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48, § 49 VwVfG in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41/99 -, juris, Rdnr. 10f. wegen § 53 AuslG in der damals gültigen Fassung und zum Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot im Asylverfahren Rdnr. 7. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) lagen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. Die Klägerin hat sich, was im streitigen Fall auch allein in Betracht kommt, auf das Vorliegen eines neuen Beweismittels in Form der Stellungnahme der Sachverständigen, Frau Dr. N1. , vom 23. September 2015 berufen. Ungeachtet der Frage, wann überhaupt eine sachverständige Äußerung zum Gesundheitszustand ein neues Beweismittel sein kann, vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 24, m.H.a. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 78/88 -, juris, Rdnr. 10ff. war diese Stellungnahme jedenfalls nicht neu, weil sie - nachdem die Klägerin bereits seit Oktober 2014 von der Sachverständigen behandelt wurde - schon weitgehend deren Stellungnahme vom 21. Januar 2015 entsprach, die dem BAMF vor seiner ersten o.a. Entscheidung vorlag. Jedenfalls in der Stellungnahme von Ende August 2015, also vor Einstellung des ersten gerichtlichen Verfahrens 26 K 3029/15.A am 8. September 2015, war sogar auch von der Methotrexat-Intoleranz, den durchgeführten Behandlungen mit Biologica, der Mutmaßung, dass es die Medikamente in Georgien nicht gibt, und den Folgen des Behandlungsabbruchs die Rede. Der Antrag war gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG im Übrigen nicht zulässig. Denn die Klägerin, der ein Verschulden ihres damaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen war, §§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris, Leitsatz 2 und Rdnr. 50, 63 ff., war nicht ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Vielmehr hatte die Einzelrichterin an den Prozessbevollmächtigten, der in dem Klageverfahren 26 K 3029/15.A seit dem Eilbeschluss vom 26. Mai 2015 - 26 L 1345/15.A -, der auch die die Klägerin betreffenden gesundheitlichen Fragen im Zusammenhang mit § 60 AufenthaltsG behandelte, trotz vielfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht reagierte, eine Betreibensaufforderung richten müssen, die diesem ausweislich des Caesarfaxprotokolls bereits am 27. Juli 2015 zugegangen war, deren Eingang er aber erst nach erneuter Übersendung für den 6. August 2015 bestätigte. Wegen nach wie vor fehlendem Betreiben wurde das Klageverfahren mit Beschluss vom 8. September 2015, also deutlich nachdem dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Arztbrief der Sachverständigen Frau Dr. N1. vom 25. August 2015 zugegangen war, nach § 81 S. 1 AsylG eingestellt. Der an den Prozessbevollmächtigten adressierte Arztbrief ging bei der Ausländerbehörde bereits am 28. August 2015 ein. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung über § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Hinsichtlich der behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger oder inhaltlich unrichtig gewordener Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Vorschriften ermächtigen das BAMF zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte. Die Rechtskraft muss weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Das kann der Fall sein, wenn der jeweilige Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, juris, Rdnr. 16 und 17 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der seinerzeit gültigen Fassung. Eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass nur die begehrte Feststellung zu dem Vorliegen der Abschiebungsverbote rechtmäßig wäre, ist nicht erkennbar. Es spricht schon Vieles dafür, dass eine ausreichende Behandlung der juvenilen idiopathischen seronegativen Polyarthritis, an der die Klägerin leidet, vgl. G. Horneff, Juvenile Arthritiden, Zeitschrift für Rheumatologie, Oktober 2010, SpringerLink, S. 15 und Abgrenzung zu Still-Syndrom S. 16, inzwischen auch in Georgien erreichbar ist. Die Medikamente, die in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Klinikum der Stadt Soest, 2014 zur Behandlung der Klägerin eingesetzt wurden, sind alle verfügbar. Es handelte sich neben Solu Decortin, also einem Kortisonpräparat, das nach Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung möglichst nicht mehr zur Anwendung kommen soll, um Ibuprofen, Meloxicam und Omeprazol. Wie die Sachverständige und das Gericht durch Einsicht in die inzwischen vorliegenden im Tatbestand zitierten Auskünfte festgestellt hat, kann sogar Etanercept von Pfizer bestellt werden, das vorübergehend ausweislich des Arztbriefes vom 25. August 2015 allerdings auch hier in der Kölner Klinik nicht eingesetzt werden konnte, und andere Biologica zu einer etwa nach Schilderung der Sachverständigen erforderlich werdenden Therapiemodifikation wären theoretisch ebenfalls verfügbar, so Tocilizumab und das nach Angaben der Sachverständigen für die Behandlung der Klägerin nicht geeignete Rituximab, die u.a. von Roche vertrieben werden (Medienmitteilung vom 8. September 2014). Wegen der vielfältigen nach den Auskünften verfügbaren Medikamente in Georgien, Bl. 144 bis 152 der Gerichtsakte, spricht alles dafür, dass auch weitere in der mündlichen Verhandlung als denkbare Alternativpräparate genannte Medikamente, gegebenenfalls mittels Direktbezug von den Herstellern, verfügbar sein würden. Die in der mündlichen Verhandlung zitierten Auskünfte aus der Länderinformation Georgien zur kostenlosen ambulanten, stationären und medikamentösen Behandlung bei Kindern unter 18 Jahren mit seltenen Erkrankungen, Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014, Seite 22, sprechen dafür, dass der Klägerin diese Medikamente, deren Preise die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mit ca. 1.200,00 € monatlich für Etanercept und ca. 70,00 € monatlich für Leflunamid beziffert hat, inzwischen in Georgien kostenlos angeboten werden würden. Gegen heutige wirtschaftliche Probleme bei der Sicherung der Behandlung der Klägerin in Georgien spricht zudem, dass der Vater der Klägerin, der vor der Ausreise eigenen Angaben vom 12. Februar 2015 zufolge 25.000,00 Dollar durch den Verkauf einer Eigentumswohnung erzielte und davon 10.000,00 € für Flüge und Visaverfahren bezahlte, danach immer noch erhebliche Finanzmittel für Medikamente übrig gehabt hätte, sowie schon von 2002 bis zur Ausreise im Juli 2014 die vielfältigen seit der Geburt erfolgten Arzt- und Klinikbehandlungen der Klägerin – u.a. mit Hilfe von Verwandten – trotz des früher schlechteren sozialen Leistungsangebots finanzieren konnte. Er hatte denn auch in der Anhörung am 12. Februar 2015 angegeben, es gehe inzwischen nur um prozentuale Zuzahlungen und das Finanzielle sei nicht das Problem, sondern das Vorhandensein der Medikamente. Das Vorhandensein der Medikamente ist aber durch die vorliegenden Auskünfte nachgewiesen. Soweit das Vorhandensein von qualifiziertem Personal in Zweifel gezogen wird, obwohl in den vorgelegten und schon zitierten Auskünften zwei Kinderkliniken in Tiflis genannt werden, das New Hospital ausweislich des Internetauftritts auch über eine Rheumatologie verfügt, die EVEX Medical Corporation, zu der die zweite Klinik, das M.Iashvili children’s hospital, gehört, ausländische Patienten mit dem Versprechen hoher medizinischer Standards anwirbt und inzwischen in Tiflis ein Kinderhospiz „Fireflies“ zur kostenlosen Behandlung von Kindern mit chronischen und unheilbaren Krankheiten eröffnet hat (siehe Internetauftritte Bl. 172 bis 178 der Gerichtsakte) und die Sachverständige – wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung einräumte – mit keiner georgischen Klinik und keinem Klinikkinderarzt insbesondere in Tiflis Kontakt aufgenommen hat, um die Frage aufzuklären, handelt es sich um nicht belegte Mutmaßungen. Die Einzelrichterin geht vielmehr aufgrund der genannten Erkenntnisse davon aus, dass zumal bei dem ohne Weiteres möglichen ausführlichen begleitenden Arztbrief und Beifügen der seitens der Sachverständigen zitierten Leitlinien für JIA, vgl. AWMF online, Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, Abruf vom 17. März 2017, auch in Tiflis, wo die Klägerin mit ihrer Familie vor der Ausreise lebte, inzwischen eine adäquate, ihrem individuellen Krankheitsbild angepasste, Behandlung möglich ist. Das kann aber letztlich dahinstehen, weil eine Rückkehr zu den in Georgien vor der Ausreise der Klägerin eingesetzten Behandlungsstandards selbst nach den im Tatbestand wiedergegebenen schriftlichen Aussagen der Sachverständigen und deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht alsbald nach der Rückkehr zu existentiellen Gesundheitsgefahren führen würde, die die genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen könnten. Abzustellen ist nicht auf die medizinisch-ethischen Behandlungserfordernisse in dem Arzt-Patienten-Verhältnis in Deutschland, die Milliarden von schwer erkrankten Menschen auf der Welt leider nicht geboten werden können, sondern auf den rechtlichen Rahmen für Wiederaufnahmeverfahren nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthaltsG. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG liegt ersichtlich nicht vor. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamts vom 10. November 2016, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 1 AsylG, wird Bezug genommen. Insbesondere war die ärztliche Behandlung der Klägerin in Georgien keine unmenschliche Behandlung, sondern sie wurde auch nach Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung über viele Jahre engagiert auf der Basis des dort vorhandenen medizinischen Standards durchgeführt, der im Übrigen durchaus dem entsprach, was zu Beginn ihrer Facharzttätigkeit mangels weitergehender Erkenntnisse und verfügbarer Präparate allgemein üblicher Behandlungsstandard bei Kindern mit juveniler idiopathischer Arthritis im Bundesgebiet war. Wegen dieses Umstands kann auch dem Gedanken der Klägerseite auf eine entsprechende Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu Beweislast und Beweismaßstab im Fall einer Vorverfolgung oder eines ernsthaften im Heimatland erlittenen Schadens nicht beigetreten werden. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann unter Berücksichtigung der sachverständigen Stellungnahmen und Erläuterungen hinsichtlich Georgien nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Auch eine drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot begründen. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist „erheblich“ wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden zu erwarten wären. Die Gefahr muss konkret sein, was voraussetzt, dass die derart schwere Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten wird. Vorausgesetzt ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche, nicht eine bloß theoretische Gefährdungssituation. Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlimmerung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht gesprochen werden, wenn lediglich eine Heilung eines Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung seiner Krankheit unter Einsatz des sozialen und medizinischen Versorgungsnetzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden, also bei existentiellen Gesundheitsgefahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris, Rdnr. 56; VG München, Urteil vom 20. Oktober 2016 - M 17 K 16.30347 -, juris, Rdnr. 32 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; VG Würzburg, Urteil vom 28. September 2016 - W 2 K 16.30415 -, juris, Rdnr. 26; VG Freiburg, Beschluss vom 22.05.2014 - A 4 K 1156/14 -, juris, Rdnr. 10f. Eine solche existentielle Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr nach Georgien ist nicht zu befürchten. Die Amyloidose wird auch nach den Angaben der Sachverständigen erst im Erwachsenenalter ein Nierenversagen auslösen können. Von einer beachtlich wahrscheinlichen Sterblichkeit kann selbst nach der in der mündlichen Verhandlung zitierten britischen Studie in Bezug auf die dort betrachteten jungen Erwachsenen nicht ausgegangen werden. Die Rede war von einer nach 15 bis 20 Jahren Beobachtungszeit ermittelten frühzeitigen Mortalität von 20 % infolge von Infektionen und Amyloidose. Dem steht im Übrigen gegenüber, dass die durch die Kinderklinik Köln seit 2014 vorgenommene Behandlung der Klägerin mit Etanercept ausweislich der zitierten Therapieleitlinien JIA, nach denen die Sachverständige behandelt, und der dort in Bezug genommenen US-Warnung ein Krebsrisiko aufweist. Ein erhöhtes Risiko für ein Auftreten von malignen Erkrankungen insbesondere von Lymphomen ist danach nicht auszuschließen. Außerdem wird von Infektionsrisiko und dem Risiko der Induktion von Autoimmunerkrankungen gesprochen. Bl. 7 der Therapieleitlinie der juvenilen idiopathischen Arthritis. Es kann also auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin langfristig gerade durch die hier angewendete Therapie eine schwere bis lebensbedrohliche Folgeerkrankung erleidet. Leflunomid, das - wie die Sachverständige ausführte - als einzige Alternative zu Metho-trexat zum Einsatz kommt, wird, da es für Kinder unter achtzehn Jahren nicht freigegeben ist, vgl. Priv. Doz. Dr. med. H.E. Langer, rheuma-online.de, S. 2 und 4, wie sie sagte, in einem „off-label use“, also außerhalb der Zulassung, eingesetzt und es kann ebenfalls zu Nebenwirkungen in Form von einem Anstieg der Leberwerte kommen. In den seitens der Sachverständigen in Bezug genommenen Therapieleitlinien JIA werden zu Leflunomid zudem zahlreiche Kontraindikationen genannt. Häufige unerwünschte Nebenwirkung sei jedenfalls eine leichte Blutdruckerhöhung. Auch insoweit können also ebenfalls keine mittel- bis langfristig nachteiligen Folgeerkrankungen der Klägerin ausgeschlossen werden. Die seit Oktober 2011 gültigen Leitlinien sind im Übrigen nur bis 31. Oktober 2016 gültig gewesen und befinden sich derzeit immer noch in Überarbeitung. Sie wurden seit mehr als 5 Jahren nicht aktualisiert. Eine Sicherheit, weitere nachteilige Folgewirkungen der derzeitigen Behandlung im Bundesgebiet auszuschließen, bieten sie also nicht. Soweit die nach inzwischen 2 ½ Jahren der Behandlung im Bundesgebiet derzeit jedenfalls entzündungsfreie, eine Gesamtschule besuchende Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien lediglich die früheren Behandlungen und Medikamentationen erhalten sollte, bliebe als unmittelbar nach der Einreise ins Bundesgebiet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretende Folge ausweislich der schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sowie deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung schlimmstenfalls ein Rückfall zu dem Gesundheitszustand, in dem die Klägerin eingereist ist. Wenn dies auch bedauerlich und nicht wünschenswert ist, so gerät sie nicht in eine alsbald nach Rückkehr eintretende existenzielle Gesundheitsgefahr, sondern alsbald nach der Rückkehr werden schmerzhafte, also mit Schmerzmitteln zu behandelnde, Gelenkversteifungen zunehmen. Das - und auch die nach längerer Zeit zu erwartenden möglichen Auswirkungen wie Knochenverdünnungen, Knochenbrüche oder eine Hüftknochenablösung auf der anderen Seite sowie ein etwaiger stärkerer Minder- wuchs - entspricht, wie schon ausgeführt, den gesundheitlichen Gefahren, denen Kinder mit juveniler idiopathischer Arthritis im Bundesgebiet bis vor fünfzehn Jahren leider ebenfalls noch ausgesetzt waren, weil Etanercept nach Zulassung 2000 erst seit 2002 breiter verwendet wurde. Es bedarf also keiner weiteren Aufklärung, ob der Klägerin inzwischen auch in Tiflis – wie die Einzelrichterin aufgrund der oben dargestellten Auskunftslage annimmt – die von der Sachverständigen als notwendig erachtete Behandlung mit den benötigten modernen Medikamenten in einer für deren Eltern finanzierbaren Weise und fachlich qualifiziert geboten werden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.