Urteil
4 K 708/14
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Fall seiner Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit die Einbürgerung als deutscher Staatsangehöriger zuzusichern. Der Bescheid des Landratsamts XXX vom 12.11.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums YYY vom 10.03.2014 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt ¾, der Kläger ¼ der Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Der Kläger ist ein am … 1969 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit Anfang 1991 im Bundesgebiet auf und ist derzeit im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. 3 Unter dem 01.12.2012 stellte der Kläger beim Landratsamt XXX Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG. Seinem Antrag beigefügt hatte der Kläger u.a. eine Bescheinigung der HHH Sprachschule GmbH vom 27.04.2012, wonach der Kläger das Zertifikat telc Deutsch der Stufe B1 mit der Gesamtnote 3 erworben hat. 4 Unter dem 09.01.2013 wurde die HHH Sprachschule durch das Landratsamt XXX um Bestätigung gebeten, dass der Kläger tatsächlich an der Prüfung teilgenommen habe; Hintergrund der Anfrage waren die laut Landratsamt bestehenden Schwierigkeiten bei der Verständigung mit dem Kläger. Die Sprachschule bestätigte die Teilnahme des Klägers an der Prüfung sowie seine mündliche Ausdrucksfähigkeit, die mit Sicherheit dem Niveau B1 entspreche. 5 Am 15.05.2013 sprach der Kläger zur Überprüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse im Beisein von zwei Mitarbeiterinnen der Einbürgerungsbehörde beim Landratsamt XXX vor. Laut Aktenvermerk hat der Kläger den Inhalt eines Zeitungsartikels, der ihm zum Lesen gegeben worden war, „… mit seinen Worten wiedergegeben, d.h. er hat den Inhalt verstanden. Als wir ihn gebeten haben, zwei Sätze dazu zu schreiben, wusste er nicht wie er das machen sollte. Auch die Sätze, die wir ihm diktiert haben, konnte er nur schwer lesbar schreiben. Hr. Y. hat uns erklärt, dass er bei der Sprachprüfung einen Beispielbrief erhalten hat und musste dann nur einzelne Wörter bzw. Namen umändern. Sätze selbständig formulieren und aufschreiben musste er nicht.“ Der Bitte des Landratsamts, erneut einen Sprachtest abzulegen, kam der Kläger unter Verweis darauf, dass er den Sprachtest erfolgreich abgeschlossen habe, nicht nach. 6 Die HHH Sprachschule erklärte auf Anfrage durch den Beklagten, dass neben einem Lückentest, der Bestandteil des Subtests „Sprachbausteine“ sei, die Prüfung auch den Subtest „Schreiben“ beinhalte, bei dem ein Thema unter Berücksichtigung von vier Leitpunkten frei bearbeitet werden müsse. Weitere Korrespondenz ergab, dass die den Kläger betreffenden Prüfungsunterlagen nicht mehr eingesehen werden konnten. 7 Mit Bescheid vom 12.11.2013 lehnte das Landratsamt XXX den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ab. Ein Einbürgerungsanspruch setze u.a. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG voraus, dass der Betreffende über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, was nach § 10 Abs. 4 StAG der Fall sei, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat in mündlicher und schriftlicher Form erfülle. Der Kläger habe zwar ein entsprechendes Zertifikat vorgelegt, die Feststellungen hätten jedoch ergeben, dass die Anforderungen der Sprachprüfung nicht erfüllt seien. Der Kläger spreche schlecht Deutsch und erfülle auch die Anforderungen der Sprachprüfung in schriftlicher Form nicht. Der Einbürgerungsantrag sei daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen abzulehnen. Auch auf Grundlage von § 8 StAG sei eine Einbürgerung nicht möglich, denn nach 8.1.2.1.2 VwV StAG seien auch hier ausreichende Sprachkenntnisse nötig, die jedoch nicht vorlägen. 8 Der Kläger legte am 27.11.2013 Widerspruch ein. Er sei ohne Schwierigkeiten in der Lage, mit seinem Prozessbevollmächtigten zu telefonieren und sich dabei sprachlich verständlich auszudrücken; an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung bestünden daher keine Zweifel. 9 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums YYY vom 10.03.2014 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, da er jedenfalls nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Regelmäßig würden diese zwar entsprechend § 10 Abs. 4 StAG nachgewiesen, die Verbindlichkeit eines vorgelegten Zeugnisses bestehe jedoch dann nicht mehr, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel am Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse aufträten und nach den Feststellungen der Einbürgerungsbehörde ein krasses Missverhältnis zwischen den bescheinigten und den tatsächlich vorhandenen Deutschkenntnissen bestehe. Bei der Vorsprache bei der Einbürgerungsbehörde habe der Kläger das Gelesene nicht in eigenen Worten niederschreiben und auch ein Diktat nur schwer lesbar schreiben können. Nach den Angaben des Klägers habe er lediglich einen Lückentest bearbeiten müssen, dagegen habe er nicht selbständig einen Text verfassen müssen. Es bestünden daher Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Prüfungsergebnisses. Die Gelegenheit, den Sprachtest zu wiederholen, habe der Kläger nicht wahrgenommen. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG. Grundsätzlich würden hierfür die gleichen Sprachanforderungen gestellt wie für die Anspruchseinbürgerung. 10 Der Kläger hat am 17.03.2014 Klage erhoben. Er habe mit dem Zertifikat der HHH-Sprachschule vom 27.04.2012 nachgewiesen, dass er tatsächlich über die für das europäische Sprachenzertifikat Deutsch B1 erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfüge. Die Sprachprüfung sei ordnungsgemäß zustande gekommen und habe den rechtlichen Anforderungen entsprochen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei der Prüfung vom 27.04.2012 nicht die für den Erwerb des Zertifikats B1 erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gehabt habe. Bezüglich der eigenen Schreibkenntnisse sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Bewerber deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen könne. Gemessen an diesem Maßstab trage auch der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vor, der Kläger verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Kläger müsse weder einen Text in eigenen Worten niederschreiben noch Diktate schreiben können. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Landratsamts XXX vom 12.11.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums YYY vom 10.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern; hilfsweise, dem Kläger für den Fall seiner Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit die Einbürgerung als deutscher Staatsangehöriger zuzusichern. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wird auf die ergangenen Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass die vom Klägervertreter zitierten Urteile vor der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ergangen seien. 16 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums YYY (jew. 1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts XXX vom 12.11.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums YYY vom 10.03.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO), weil er in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2013, InfAuslR 2013, 343) Anspruch zwar nicht auf Einbürgerung, aber auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat. A. 18 Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung für eine Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit ist. Türkische Staatsangehörige verlieren mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht automatisch ihre bisherige Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat seine türkische Staatsangehörigkeit bislang auch nicht aufgegeben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, fehlen jegliche Anhaltspunkte (vgl. dazu für den Fall der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.01.2014 - 1 S 923/13 -, juris); auch der Kläger selbst trägt keine Gründe vor, die ein Absehen vom Erfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG rechtfertigen könnten. B. 19 Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat dagegen Erfolg. I. 20 Die Einbürgerungszusicherung ist ein dem allgemeinen Verfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehntes Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Staatenlosigkeit oder Mehrstaatigkeit angewandt wird. Die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn beim Einbürgerungsbewerber bis auf die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit alle Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen und die Durchsetzung des Einbürgerungsanspruchs durch eine solche Zusicherung ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2013 - 11 K 1279/13 -, juris, m.w.N.). II. 21 Der Kläger erfüllt - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit - sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG und hat daher Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. 22 1. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG. Ferner herrscht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass die meisten in § 10 StAG genannten Voraussetzungen beim Kläger erfüllt sind. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein die Frage, inwieweit der Kläger die Anforderung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG hängt der Anspruch auf Einbürgerung davon ab, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Als Quasi-Legaldefinition regelt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, dass diese ausreichenden Kenntnisse vorliegen, „wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Sprache erfüllt“. 23 2. Das Gericht ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 24 2.1 Zu dieser Überzeugung ist das Gericht allerdings nicht allein auf Grundlage des vom Kläger vorgelegten, von der HHH Sprachschule GmbH ausgestellten Zertifikats Deutsch vom 27.04.2012 gelangt, wonach der Kläger die schriftliche Prüfung mit 147 von 225 erreichbaren Punkten sowie in die mündliche Prüfung mit 71 von 75 Punkten abgeschlossen, den Test daher mit einem Gesamtergebnis Note 3 bestanden und damit das Zertifikat telc Deutsch B1 erworben hat. 25 2.1.1 Denn nach Auffassung des Gerichts ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG nicht dahingehend zu verstehen, dass der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abschließend durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats erfolgt. Zwar indiziert ein derartiges Zertifikat das Vorliegen entsprechender Sprachkenntnisse. Bestehen jedoch aufgrund der konkreten Umstände Zweifel daran, ob die attestierten Fähigkeiten den tatsächlichen entsprechen, kann von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht ein materieller Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten des Einbürgerungsbewerbers gefordert werden. 26 Die Konstellation, wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, aber objektiv der Eindruck besteht, dass beim Bewerber keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorliegen, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG geht das Gesetz aber gerade nicht davon aus, die Vorlage eines Zertifikats sei in jedem Fall gleichbedeutend mit der Erfüllung der Anforderung ausreichender Sprachkenntnisse (vgl. zum Folgenden auch VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2012 - 11 K 9/12 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2013 - 5 K 861/12.DA -, juris). Anders als in § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG, in dem geregelt ist, dass die erforderliche Voraufenthaltszeit von acht auf sieben Jahre verkürzt wird, wenn der Einbürgerungsbewerber die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs „durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ nachweist, hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG hinsichtlich der Sprachanforderungen nämlich auf eine vergleichbare Regelung verzichtet und stattdessen darauf abgestellt, dass der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Das Abstellen auf die materielle Sprachkompetenz - „Anforderungen der Sprachprüfung“ - anstelle des Formalerfordernisses eines Zertifikats ist zunächst deswegen sinnvoll, weil Einbürgerungsbewerber, die - wie etwa Ausländer, die im Bundesgebiet erfolgreich eine Schul- und Berufsausbildung durchlaufen haben - offenkundig ausreichende Sprachkenntnisse aufweisen, nicht zur Teilnahme an einer in ihrem Falle offenkundig überflüssigen Sprachprüfung angehalten werden müssen. Aber auch im umgekehrten Fall tatsächlich unzureichender Sprachkenntnisse trotz Vorliegens eines Zertifikats kann nichts anderes gelten: Zwar haben vorgelegte Bescheinigungen zunächst Indizwirkung und lassen regelmäßig den Schluss darauf zu, der Inhaber des Zertifikats verfüge tatsächlich über die dort bescheinigten Kenntnisse. Letztlich ist jedoch allein entscheidend, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Sprachkenntnisse, nämlich die Anforderungen, die die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch Niveau B1 vorsieht, vor der Behörde und ggf. dem Gericht vorweisen kann (VG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2012, a.a.O.). Die fehlende Bindungswirkung von Prüfungsbescheinigungen ist auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass es sich bei den Sprachschulen um private Anbieter handelt, die unter erheblichem Konkurrenzdruck auf dem freien Markt um Teilnehmer, welche den Anbieter frei auswählen dürfen, werben müssen. Auch wenn die Anbieter abstrakt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zertifiziert werden, entzieht sich die Durchführung der Prüfung im Einzelnen weitgehend der staatlichen Kontrolle (VG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2013, a.a.O.). 27 2.1.2 Vorliegend kommt die Indizwirkung des vorgelegten Zertifikats der HHH-Sprachschule vom 27.04.2012, ausweislich dessen der Kläger über die für das Niveau B1 erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, nicht zum Tragen. 28 Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Zertifikat bereits deshalb nicht geeignet ist nachzuweisen, dass der Kläger die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch in schriftlicher Sprache im Sinne von § 10 Abs. 4 StAG erfüllt, weil er im Prüfungsteil „schriftlicher Ausdruck“, dem einzigen Prüfungsblock, in dem dem Prüfling selbständiges schriftliches Formulieren in deutscher Sprache abverlangt wird, null Punkte erreicht hat. Denn ausweislich der in den Akten vorhandenen Aktenvermerke der Einbürgerungsbehörde war die Verständigung mit dem Kläger nur unter Schwierigkeiten möglich; der daraufhin am 15.05.2013 durchgeführte „Test“ ergab, dass der Kläger den ihm vorgelegten Text zwar mündlich in eigenen Worten wiedergeben, jedoch nicht schriftlich zusammenfassen und auch ein ihm gestelltes Diktat nur unter großen Schwierigkeiten schreiben konnte. 29 Die Einbürgerungsbehörde hat, indem sie überprüfte, ob der Kläger sich schriftlich selbständig ausdrücken kann, auch keine über die vom Gesetz gestellten Anforderungen hinausgehenden Sprachkenntnisse verlangt. Soweit der Klägervertreter auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, juris) und ihm nachfolgend der Instanzgerichte verweist, wonach es nicht erforderlich sei, dass sich der Einbürgerungsbewerber eigenhändig schriftlich ausdrücken könne, relativiert dies die Anforderungen an die vom Kläger zu verlangenden Sprachkenntnisse nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 in der Tat entschieden, dass es ausreichend sei, wenn ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine „tragen“ könne; gemessen an diesem Maßstab stellten sich die vom Beklagten gestellten Anforderungen an die schriftliche Ausdrucksfähigkeit des Klägers anlässlich seiner persönlichen Vorsprache tatsächlich als überzogen dar. Die vom Klägervertreter zitierte Rechtsprechung ist jedoch auf Grundlage von § 10 Abs. 1 StAG in der bis zum 28.08.2007 geltenden Fassung ergangen; seinerzeit enthielt § 10 StAG kein Erfordernis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse im Sinne einer positiven Anspruchsvoraussetzung, vielmehr war das Fehlen ausreichender Deutschkenntnisse ein - von der Einbürgerungsbehörde darzulegender und ggf. zu beweisender - Ausschlussgrund für einen Einbürgerungsanspruch (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F.). Der gesetzlich nicht näher definierte Rechtsbegriff „ausreichender Sprachkenntnisse“ wurde von Rechtsprechung und Literatur insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit schriftlicher Sprachkompetenz unterschiedlich ausgelegt, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erfordernis gewisser grundlegender schriftlicher Kenntnisse der deutschen Sprache eine vermittelnde Position einnahm (vgl. dazu ausführlich und m.w.N. GK-StAR, Stand 12/2013, IV- 2 § 10 Rn. 308). Die 2007 in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG erfolgte Festlegung auf das Sprachniveau Zertifikat Deutsch B1 „in mündlicher und schriftlicher Form“ korrigiert diese Rechtsprechung, indem sie nunmehr verbindlich auch bestimmte Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache verlangt; hiervon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 8/09 -, juris). 30 Bestanden mithin trotz des vorgelegten Zertifikats aufgrund des tatsächlichen Auftretens des Klägers gegenüber den Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde konkrete Zweifel an seinen Deutschkenntnissen, insbesondere was seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit angeht, war das Gericht aufgrund des insoweit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gehalten, sich einen eigenen Eindruck von den Sprachkenntnissen des Klägers zu verschaffen. 31 2.2 Die Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergab, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt das Kompetenzniveau B1, wenn auch im Hinblick auf seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit nur knapp, erreicht. 32 Im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, auf den § 10 Abs. 4 StAG verweist, ist das Referenzniveau für B1 („selbständige Sprachverwendung“) in Kapitel 3.3, Tabelle 1, wie folgt allgemein umschrieben: „Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“ Anschließend heißt es im „Raster zur Selbstbeurteilung“ (Tabelle 2) im Zusammenhang mit den Anforderungen ans Schreiben bei Niveau B1: „Ich kann über Themen, die mir vertraut sind oder mich persönlich interessieren, einfache zusammenhängende Texte schreiben. Ich kann persönliche Briefe schreiben und darin von Erfahrungen und Eindrücken berichten“ (Quelle: http://www.goethe.de/z/50/commeuro/i3.htm). 33 Im Hinblick auf das Hörverstehen des Klägers, aber auch auf seine mündliche Ausdrucksfähigkeit, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass seine Kenntnisse den für das Referenzniveau B1 aufgestellten Anforderungen entsprechen. Der Kläger, der die ihm gestellten Fragen mühelos und ohne Nachfragen verstand, konnte spontan, ohne viel zu stocken oder nach Worten suchen zu müssen und überwiegend in ganzen, wenn auch einfach strukturierten Sätzen etwa seinen beruflichen Werdegang bei der GGG und seinen beruflichen Alltag schildern, begründen, weshalb er seinen Sprachtest gerade bei der HHH-Sprachschule abgelegt hat, und von seiner Familie berichten. Trotz zahlreicher grammatikalischer Fehler konnte er sich dabei verständlich ausdrücken. 34 Aber auch seine schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen zur Überzeugung der Kammer, wenn auch knapp, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Anforderungen des B1-Niveaus. Die Aufgabenstellung - er sollte sich vorstellen, morgens auf dem Weg zur Arbeit bekomme er heftige Bauchschmerzen, so dass er beschließe, einen Arzt aufzusuchen, fahre bis zu seiner Arbeitsstelle, treffe aber seinen Chef in dessen Büro nicht an, und schreibe ihm nun einen Zettel, in dem er von seinen Bauchschmerzen, dem Arztbesuch, seiner Vertretung und seinem Vorhaben, ihn, den Chef, später anzurufen, berichten solle - verstand der Kläger ohne Nachfrage. Er erfüllte die Aufgabe binnen weniger Minuten. Er schrieb zwar ohne jegliche Interpunktion und mit zahlreichen grammatikalischen Fehlern. Es gelang ihm aber dennoch, die relevanten Informationen so aufzuschreiben, dass sie von einem Dritten hätten gelesen und verstanden werden können. Dabei beschränkte er sich nicht auf einzelne unzusammenhängende Stichworte, sondern formulierte - wenn auch fehlerhaft - zusammenhängende Sätze. Seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit erwies sich damit als deutlich verbessert gegenüber der beim Landratsamt erbrachten Schriftprobe. Damit hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer die Anforderungen, die der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen an das Sprachniveau B1 stellt, auch im Hinblick auf seine schriftlichen Deutschkenntnisse erfüllt. 35 Die Kostenentscheidung beruht § 155 Abs. 1 VwGO. 36 Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 37 Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht. Gründe 17 Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts XXX vom 12.11.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums YYY vom 10.03.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO), weil er in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2013, InfAuslR 2013, 343) Anspruch zwar nicht auf Einbürgerung, aber auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat. A. 18 Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung für eine Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit ist. Türkische Staatsangehörige verlieren mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht automatisch ihre bisherige Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat seine türkische Staatsangehörigkeit bislang auch nicht aufgegeben. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, fehlen jegliche Anhaltspunkte (vgl. dazu für den Fall der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit jüngst auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.01.2014 - 1 S 923/13 -, juris); auch der Kläger selbst trägt keine Gründe vor, die ein Absehen vom Erfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG rechtfertigen könnten. B. 19 Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat dagegen Erfolg. I. 20 Die Einbürgerungszusicherung ist ein dem allgemeinen Verfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehntes Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Staatenlosigkeit oder Mehrstaatigkeit angewandt wird. Die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn beim Einbürgerungsbewerber bis auf die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit alle Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen und die Durchsetzung des Einbürgerungsanspruchs durch eine solche Zusicherung ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2013 - 11 K 1279/13 -, juris, m.w.N.). II. 21 Der Kläger erfüllt - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit - sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG und hat daher Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. 22 1. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG. Ferner herrscht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass die meisten in § 10 StAG genannten Voraussetzungen beim Kläger erfüllt sind. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein die Frage, inwieweit der Kläger die Anforderung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG hängt der Anspruch auf Einbürgerung davon ab, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Als Quasi-Legaldefinition regelt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, dass diese ausreichenden Kenntnisse vorliegen, „wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Sprache erfüllt“. 23 2. Das Gericht ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 24 2.1 Zu dieser Überzeugung ist das Gericht allerdings nicht allein auf Grundlage des vom Kläger vorgelegten, von der HHH Sprachschule GmbH ausgestellten Zertifikats Deutsch vom 27.04.2012 gelangt, wonach der Kläger die schriftliche Prüfung mit 147 von 225 erreichbaren Punkten sowie in die mündliche Prüfung mit 71 von 75 Punkten abgeschlossen, den Test daher mit einem Gesamtergebnis Note 3 bestanden und damit das Zertifikat telc Deutsch B1 erworben hat. 25 2.1.1 Denn nach Auffassung des Gerichts ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG nicht dahingehend zu verstehen, dass der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abschließend durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats erfolgt. Zwar indiziert ein derartiges Zertifikat das Vorliegen entsprechender Sprachkenntnisse. Bestehen jedoch aufgrund der konkreten Umstände Zweifel daran, ob die attestierten Fähigkeiten den tatsächlichen entsprechen, kann von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht ein materieller Nachweis der sprachlichen Fähigkeiten des Einbürgerungsbewerbers gefordert werden. 26 Die Konstellation, wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, aber objektiv der Eindruck besteht, dass beim Bewerber keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorliegen, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG geht das Gesetz aber gerade nicht davon aus, die Vorlage eines Zertifikats sei in jedem Fall gleichbedeutend mit der Erfüllung der Anforderung ausreichender Sprachkenntnisse (vgl. zum Folgenden auch VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2012 - 11 K 9/12 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2013 - 5 K 861/12.DA -, juris). Anders als in § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG, in dem geregelt ist, dass die erforderliche Voraufenthaltszeit von acht auf sieben Jahre verkürzt wird, wenn der Einbürgerungsbewerber die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs „durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ nachweist, hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG hinsichtlich der Sprachanforderungen nämlich auf eine vergleichbare Regelung verzichtet und stattdessen darauf abgestellt, dass der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Das Abstellen auf die materielle Sprachkompetenz - „Anforderungen der Sprachprüfung“ - anstelle des Formalerfordernisses eines Zertifikats ist zunächst deswegen sinnvoll, weil Einbürgerungsbewerber, die - wie etwa Ausländer, die im Bundesgebiet erfolgreich eine Schul- und Berufsausbildung durchlaufen haben - offenkundig ausreichende Sprachkenntnisse aufweisen, nicht zur Teilnahme an einer in ihrem Falle offenkundig überflüssigen Sprachprüfung angehalten werden müssen. Aber auch im umgekehrten Fall tatsächlich unzureichender Sprachkenntnisse trotz Vorliegens eines Zertifikats kann nichts anderes gelten: Zwar haben vorgelegte Bescheinigungen zunächst Indizwirkung und lassen regelmäßig den Schluss darauf zu, der Inhaber des Zertifikats verfüge tatsächlich über die dort bescheinigten Kenntnisse. Letztlich ist jedoch allein entscheidend, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Sprachkenntnisse, nämlich die Anforderungen, die die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch Niveau B1 vorsieht, vor der Behörde und ggf. dem Gericht vorweisen kann (VG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2012, a.a.O.). Die fehlende Bindungswirkung von Prüfungsbescheinigungen ist auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass es sich bei den Sprachschulen um private Anbieter handelt, die unter erheblichem Konkurrenzdruck auf dem freien Markt um Teilnehmer, welche den Anbieter frei auswählen dürfen, werben müssen. Auch wenn die Anbieter abstrakt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zertifiziert werden, entzieht sich die Durchführung der Prüfung im Einzelnen weitgehend der staatlichen Kontrolle (VG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2013, a.a.O.). 27 2.1.2 Vorliegend kommt die Indizwirkung des vorgelegten Zertifikats der HHH-Sprachschule vom 27.04.2012, ausweislich dessen der Kläger über die für das Niveau B1 erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, nicht zum Tragen. 28 Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Zertifikat bereits deshalb nicht geeignet ist nachzuweisen, dass der Kläger die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch in schriftlicher Sprache im Sinne von § 10 Abs. 4 StAG erfüllt, weil er im Prüfungsteil „schriftlicher Ausdruck“, dem einzigen Prüfungsblock, in dem dem Prüfling selbständiges schriftliches Formulieren in deutscher Sprache abverlangt wird, null Punkte erreicht hat. Denn ausweislich der in den Akten vorhandenen Aktenvermerke der Einbürgerungsbehörde war die Verständigung mit dem Kläger nur unter Schwierigkeiten möglich; der daraufhin am 15.05.2013 durchgeführte „Test“ ergab, dass der Kläger den ihm vorgelegten Text zwar mündlich in eigenen Worten wiedergeben, jedoch nicht schriftlich zusammenfassen und auch ein ihm gestelltes Diktat nur unter großen Schwierigkeiten schreiben konnte. 29 Die Einbürgerungsbehörde hat, indem sie überprüfte, ob der Kläger sich schriftlich selbständig ausdrücken kann, auch keine über die vom Gesetz gestellten Anforderungen hinausgehenden Sprachkenntnisse verlangt. Soweit der Klägervertreter auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, juris) und ihm nachfolgend der Instanzgerichte verweist, wonach es nicht erforderlich sei, dass sich der Einbürgerungsbewerber eigenhändig schriftlich ausdrücken könne, relativiert dies die Anforderungen an die vom Kläger zu verlangenden Sprachkenntnisse nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 in der Tat entschieden, dass es ausreichend sei, wenn ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine „tragen“ könne; gemessen an diesem Maßstab stellten sich die vom Beklagten gestellten Anforderungen an die schriftliche Ausdrucksfähigkeit des Klägers anlässlich seiner persönlichen Vorsprache tatsächlich als überzogen dar. Die vom Klägervertreter zitierte Rechtsprechung ist jedoch auf Grundlage von § 10 Abs. 1 StAG in der bis zum 28.08.2007 geltenden Fassung ergangen; seinerzeit enthielt § 10 StAG kein Erfordernis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse im Sinne einer positiven Anspruchsvoraussetzung, vielmehr war das Fehlen ausreichender Deutschkenntnisse ein - von der Einbürgerungsbehörde darzulegender und ggf. zu beweisender - Ausschlussgrund für einen Einbürgerungsanspruch (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F.). Der gesetzlich nicht näher definierte Rechtsbegriff „ausreichender Sprachkenntnisse“ wurde von Rechtsprechung und Literatur insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit schriftlicher Sprachkompetenz unterschiedlich ausgelegt, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erfordernis gewisser grundlegender schriftlicher Kenntnisse der deutschen Sprache eine vermittelnde Position einnahm (vgl. dazu ausführlich und m.w.N. GK-StAR, Stand 12/2013, IV- 2 § 10 Rn. 308). Die 2007 in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG erfolgte Festlegung auf das Sprachniveau Zertifikat Deutsch B1 „in mündlicher und schriftlicher Form“ korrigiert diese Rechtsprechung, indem sie nunmehr verbindlich auch bestimmte Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache verlangt; hiervon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 8/09 -, juris). 30 Bestanden mithin trotz des vorgelegten Zertifikats aufgrund des tatsächlichen Auftretens des Klägers gegenüber den Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde konkrete Zweifel an seinen Deutschkenntnissen, insbesondere was seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit angeht, war das Gericht aufgrund des insoweit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gehalten, sich einen eigenen Eindruck von den Sprachkenntnissen des Klägers zu verschaffen. 31 2.2 Die Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergab, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt das Kompetenzniveau B1, wenn auch im Hinblick auf seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit nur knapp, erreicht. 32 Im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, auf den § 10 Abs. 4 StAG verweist, ist das Referenzniveau für B1 („selbständige Sprachverwendung“) in Kapitel 3.3, Tabelle 1, wie folgt allgemein umschrieben: „Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“ Anschließend heißt es im „Raster zur Selbstbeurteilung“ (Tabelle 2) im Zusammenhang mit den Anforderungen ans Schreiben bei Niveau B1: „Ich kann über Themen, die mir vertraut sind oder mich persönlich interessieren, einfache zusammenhängende Texte schreiben. Ich kann persönliche Briefe schreiben und darin von Erfahrungen und Eindrücken berichten“ (Quelle: http://www.goethe.de/z/50/commeuro/i3.htm). 33 Im Hinblick auf das Hörverstehen des Klägers, aber auch auf seine mündliche Ausdrucksfähigkeit, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass seine Kenntnisse den für das Referenzniveau B1 aufgestellten Anforderungen entsprechen. Der Kläger, der die ihm gestellten Fragen mühelos und ohne Nachfragen verstand, konnte spontan, ohne viel zu stocken oder nach Worten suchen zu müssen und überwiegend in ganzen, wenn auch einfach strukturierten Sätzen etwa seinen beruflichen Werdegang bei der GGG und seinen beruflichen Alltag schildern, begründen, weshalb er seinen Sprachtest gerade bei der HHH-Sprachschule abgelegt hat, und von seiner Familie berichten. Trotz zahlreicher grammatikalischer Fehler konnte er sich dabei verständlich ausdrücken. 34 Aber auch seine schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen zur Überzeugung der Kammer, wenn auch knapp, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Anforderungen des B1-Niveaus. Die Aufgabenstellung - er sollte sich vorstellen, morgens auf dem Weg zur Arbeit bekomme er heftige Bauchschmerzen, so dass er beschließe, einen Arzt aufzusuchen, fahre bis zu seiner Arbeitsstelle, treffe aber seinen Chef in dessen Büro nicht an, und schreibe ihm nun einen Zettel, in dem er von seinen Bauchschmerzen, dem Arztbesuch, seiner Vertretung und seinem Vorhaben, ihn, den Chef, später anzurufen, berichten solle - verstand der Kläger ohne Nachfrage. Er erfüllte die Aufgabe binnen weniger Minuten. Er schrieb zwar ohne jegliche Interpunktion und mit zahlreichen grammatikalischen Fehlern. Es gelang ihm aber dennoch, die relevanten Informationen so aufzuschreiben, dass sie von einem Dritten hätten gelesen und verstanden werden können. Dabei beschränkte er sich nicht auf einzelne unzusammenhängende Stichworte, sondern formulierte - wenn auch fehlerhaft - zusammenhängende Sätze. Seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit erwies sich damit als deutlich verbessert gegenüber der beim Landratsamt erbrachten Schriftprobe. Damit hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer die Anforderungen, die der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen an das Sprachniveau B1 stellt, auch im Hinblick auf seine schriftlichen Deutschkenntnisse erfüllt. 35 Die Kostenentscheidung beruht § 155 Abs. 1 VwGO. 36 Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 37 Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.