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Urteil

1 S 923/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG scheitert, wenn der Bewerber den Lebensunterhalt nicht eigenständig sichert und dies zu vertreten hat. • Von der Pflicht, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, kann nicht abgesehen werden, wenn die Entlassungsbedingungen des Herkunftsstaats weder abstrakt noch konkret unzumutbar sind (§ 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG). • Beim Maßstab der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, ob der Bewerber zumutbare Möglichkeiten eines früheren Freikaufs ungenutzt ließ. • Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht, wenn weder ein besonderes öffentliches Interesse noch eine besonders zu vermeidende Härte dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Einbürgerung bei fehlender Unterhaltssicherung und unzumutbaren Entlassungsgründen nicht geboten • Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG scheitert, wenn der Bewerber den Lebensunterhalt nicht eigenständig sichert und dies zu vertreten hat. • Von der Pflicht, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, kann nicht abgesehen werden, wenn die Entlassungsbedingungen des Herkunftsstaats weder abstrakt noch konkret unzumutbar sind (§ 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG). • Beim Maßstab der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, ob der Bewerber zumutbare Möglichkeiten eines früheren Freikaufs ungenutzt ließ. • Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht, wenn weder ein besonderes öffentliches Interesse noch eine besonders zu vermeidende Härte dargelegt ist. Der Kläger, 1964 in der Türkei geboren und seit 1989 mit Aufenthaltsberechtigung in Deutschland, beantragte 2002 die Einbürgerung. Er war früher selbstständig im Imbissgewerbe, bezieht seit 2008 Leistungen nach SGB II und leidet an Atemwegserkrankungen sowie eingeschränkter Belastbarkeit der Wirbelsäule. Im Bundeszentralregister sind mehrere Geldstrafen eingetragen. Die Behörde verweigerte 2007 die Einbürgerung und Verlängerung der Einbürgerungszusicherung, weil Nachweise zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit und zur wirtschaftlichen Situation fehlten. Der Kläger rügte, die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit sei unzumutbar, weil hohe Freikaufsbeträge verlangt würden; er habe bereits teilweise gezahlt und sei wegen Krankheit und Einkommenslosigkeit nicht in der Lage, die Restsumme aufzubringen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Berufung ist zulässig, aber unbegründet; maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und die für den Kläger günstigere gesetzliche Fassung ist anzuwenden (§ 40c StAG). • Strafrechtliche Einträge stehen der Anspruchseinbürgerung nicht entgegen, weil nach der anwendbaren älteren Fassung Geldstrafen bis 180 Tagessätze unberücksichtigt bleiben (§ 12a StAG a.F.). • Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG): er bezieht SGB II-Leistungen und hat das Nichtbestehen der Bedürftigkeit zu vertreten. Maßgeblich ist, ob der Leistungsbezug dem Verantwortungsbereich des Bewerbers zurechenbar ist; hier liegt Verantwortlichkeit im starken Nikotinkonsum und in versäumten Arbeitsbemühungen, belegt durch Gutachten, Atteste und Leistungskürzungen. • Zur Frage des Absehens von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG): Variante 1 und 3 greifen nicht, weil kein vollständiger und formgerechter Entlassungsantrag nachgewiesen wurde. Variante 2 (unzumutbare Entlassungsbedingungen) ist nicht erfüllt: die türkischen Regelungen über Freikauf sind grundsätzlich nicht abstrakt unzumutbar und auch konkret im vorliegenden Einzelfall nicht unzumutbar. • Bei der Einzelwürdigung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger frühzeitig zumutbare Möglichkeiten zum Freikauf (vormals 10.000 DM) ungenutzt ließ; die derzeitige Freikaufsumme (6.000 EUR) rechtfertigt kein Absehen nach § 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG. • Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht: mangelnde Unterhaltssicherung (§ 8 Abs.1 Nr.4) und strafrechtliche Einträge (§ 8 Abs.1 Nr.2) liegen vor; es sind weder besondere Härtegründe noch ein öffentliches Interesse erkennbar, die ein Absehen rechtfertigen würden. • Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Einbürgerungszusicherung, weil weiterhin die Voraussetzungen der Unterhaltssicherung und Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit fehlen. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger erhält keine Einbürgerung, keine erneute Ermessensentscheidung und keine erneute Einbürgerungszusicherung. Begründend ergibt sich dies aus fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts, die er zu vertreten hat (Leistungen nach SGB II bei maßgeblicher Verantwortlichkeit u.a. durch starken Nikotinkonsum und pflichtwidriges Verhalten), sowie daraus, dass ein Absehen von der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere sind die Entlassungsbedingungen der Türkei weder abstrakt noch konkret unzumutbar, zumal der Kläger frühere zumutbare Freikaufmöglichkeiten ungenutzt ließ. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.