Beschluss
4 K 1748/14
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwältin Dr. …, …, beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Lieferung von Wasser an die Antragstellerin einzustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Wegen der antragsgemäßen Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sieht das Gericht gemäß den §§ 122 Abs. 2 Satz 1 und 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Begründung ab. II. 2 Der Antrag der Antragstellerin ist sachdienlich darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, die Wasserversorgung für die Wohnung der Antragstellerin in … T., … …, wie von der Antragsgegnerin angekündigt, einzustellen. Dieser Antrag ist statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt ( vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris ), und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben ( vgl. hierzu ausführlich VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O. ). 3 Der Antrag ist auch begründet. Der Anordnungsgrund liegt angesichts der Ankündigung der Antragsgegnerin, die Lieferung von Wasser an die Antragstellerin (spätestens) am 04.09.20124 einzustellen, und der elementaren Bedeutung der Wasserversorgung für die tägliche Lebensführung auf der Hand. Die Antragstellerin hat auch im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch hat, dass dieser untersagt wird, die Wasserversorgung einzustellen. Die Absicht der Antragsgegnerin, die Wasserversorgung der Antragstellerin einzustellen, ist nach der der Kammer bekannten Sach- und Rechtslage mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. 4 Das von der Antragsgegnerin angekündigte Vorgehen hat seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 der Satzung (der Antragsgegnerin) über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 11.04.2013 - WVS -, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4, 11 GemO und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 KAG hat. Nach dieser Vorschrift ist die Stadt bei anderen Zuwiderhandlungen (als den in § 10 Abs. 1 WVS genannten, um die es hier nicht geht), insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. Diese Regelung entspricht (beinahe wörtlich) der Regelung in § 33 Abs. 2 der (bundesrechtlichen) Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 21.01.2013 ( BGBl I, 91 ) - AVBWasserV -. 5 Die zuvor genannten Vorschriften begründen jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut („berechtigt“) ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellen dieses in dessen Ermessen ( vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 -, juris ). Ungeachtet einer möglichen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 WVS hat die Antragsgegnerin dieses Ermessen offenkundig fehlerhaft ausgeübt. Denn eine Einstellung der Wasserversorgung aufgrund rückständiger Forderungen des Versorgers ist nur dann gerechtfertigt, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird ( OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 01.11.2011, NVwZ-RR 2012, 140, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 K 990/12 - ). Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, der Antragstellerin künftig kein Wasser mehr zu liefern, ersichtlich allein auf der Grundlage getroffen, dass die Antragstellerin (und ihr Ehemann) mit einer Gebührenzahlung in Höhe von 1.588,52 EUR im Rückstand ist. Ausweislich des Gebührenbescheids vom 31.12.2013 setzt sich dieser Betrag jedoch annähernd zur Hälfte aus Abwassergebühren zusammen. Das stellt eine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlagen dar. Es erfordert eine neue, auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit andere Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, ob eine solche Versorgungssperre auch allein angesichts der (erheblich geringeren) Rückstände der Antragstellerin bei der Zahlung von Wasserversorgungsgebühren erfolgen soll. 6 Schon wegen dieses Ermessensfehlers erweist sich das beabsichtigte Vorgehen der Antragsgegnerin als rechtswidrig. Darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WVS für eine Einstellung der Wasserversorgung vorliegen und ob die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin auch aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken begegnet, kommt es hiernach nicht an. Immerhin wäre daran zu denken, dass die Antragsgegnerin auch in ihre Überlegungen hätte einstellen müssen, ob es nicht angezeigt sein könnte, vor einer Einstellung der Wasserversorgung das Ergebnis der Prüfung des Jobcenters für den Landkreis L. abzuwarten, ob die Zahlungsrückstände der Antragstellerin durch eine Darlehensbewilligung dieses Amts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abgelöst werden können, zumal aktuell keine weitere Erhöhung dieser Zahlungsrückstände droht; des Weiteren könnte es geboten sein, dass die Antragsgegnerin darlegt, wie sie sich im konkreten Fall ein (menschenwürdiges) Leben der Antragstellerin ohne jegliche Wasserversorgung auf Dauer vorstellt ( vgl. hierzu auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012, a.a.O., m.w.N.; siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012, a.a.O. ) und wie sie (die Antragsgegnerin) in der Vergangenheit mit anderen Abgabenschuldnern umgegangen ist und umzugehen gedenkt. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG.