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Beschluss

9 B 673/15

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0827.9B673.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Grundstück H. Straße 27 in A-Stadt mit Trinkwasser zu beliefern, hat keinen Erfolg. 2 1.) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, ob die Wassersperre dem öffentlichen Recht oder dem privaten Recht zuzuordnen ist. Dies richtet sich nach der Rechtsgrundlage für die Einstellung der Wasserlieferung. 3 Eine Gebietskörperschaft ist befugt, ihre Wasserversorgung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu regeln. Dies folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Körperschaft und ihrer daraus herzuleitenden Organisationshoheit, die durch Art. 28 GG geschützt sind. Es ist auch zulässig, den Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich zu regeln und die Entgeltregelungen – Zahlung des Wasserentgelts – dem privaten Recht zu unterwerfen. Die Körperschaft kann auch den Anschluss- und Benutzungszwang öffentlich-rechtlich begründen und über die Entgeltregelungen hinaus auch das Benutzungsverhältnis selbst privatrechtlich ausgestalten. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte. 4 Für die Frage, in welcher Organisationsform der Wasserversorger den Anschluss- und Benutzungszwang/das Anschluss- und Benutzungsrecht (Ob), das Benutzungsverhältnis im Übrigen (Wie) und die Entgeltregelungen im Einzelnen ausgestaltet hat, ist der objektiv erkennbare Erklärungswille des Organisationsträgers entscheidend. Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem zuletzt VG Magdeburg, Beschluss v. 13.11.2014, 9 B 415/14 MD; VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14 (beide juris) jeweils mit Verweis auf: VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, 3 B 43/03; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014, 4 K 1748/14 (beide juris); OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1976, III A 138/74, KStZ 1976, S. 234; Urteil vom 25.06.1997, 9 K 5855/95, NSTN 1998, S. 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.1996, 2 S 550/94, KStZ 1997, S. 156; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716). 5 Die Antragsgegnerin betreibt die Trinkwasserversorgungsanlage in ihrem Stadtgebiet als öffentliche Einrichtung. Dies ergibt sich aus § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Wasserversorgung von Grundstücken vom 02.12.1992 (WVS). Nach § 6 Abs. 1 der Satzung ist jeder Grundstückseigentümer berechtigt, den Anschluss und die Belieferung mit Wasser zu verlangen. Das Versorgungsverhältnis (Wie) und auch die Entgeltzahlung werden gemäß § 12 der Satzung privatrechtlich geregelt. Die Regelung des § 6 Abs. 1 WVS (Anschluss- und Benutzungs recht ) ist wie die Regelung des § 4 WVS (Anschluss- und Benutzungs zwang) jedoch dem öffentlichen Recht zuzuordnen, denn sie finden ihren Rechtsgrund in §§ 11, 24 KVG LSA (vormals: §§ 8 Satz 1, 22 Abs. 1 GO LSA), wonach die Kommunen für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Benutzung anordnen können sowie einen Anspruch auf die Benutzung vermitteln. Dass der Versorgungsvertrag als solches, wie auch die Entgeltzahlungen privatrechtlich geregelt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen, da es sich insoweit um teilbare Rechtsverhältnisse handelt. Der Anspruch auf Trinkwasserversorgung (Ob) als Teil der Daseinsvorsorge ist somit öffentlich-rechtlicher Natur (VG Stade, Beschluss vom 10.01.2013 – 1 B 2772/12 – juris). 6 Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 12.01.2015; 4 M 167/14; n. v.) entgegen, wonach in der Unterbrechung der Trinkwasserversorgung - pauschaliert - nur das - privatrechtlich geregelte – Benutzungsverhältnis tangiert sei. Die vom Senat zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 31.05.2011, 8 AV 1.11; juris) unterstellt gerade die oben genannte Unterscheidung. 7 Vorliegend ist aber gerade das „Ob“ des Anschlussverhältnisses, also der Zugang zum Trinkwasser und nicht lediglich eine zeitweilige Störung im Vertragsverhältnis streitgegenständlich. Ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen benötigt die Antragstellerin das Wasser als Bauwasser. Unter dem 25.08.2014 und 24.10.2014 wiesen die Stadtwerke A-Stadt die Antragstellerin darauf hin, dass keine Auftragserteilung eingegangen sei; der vorhandene Trinkwasser-Hausanschluss werde ohne weitere Vorankündigung vorübergehend gesperrt. Das Betreiben eines Trinkwasser-Hausanschlusses sei ohne einen Schmutzwasser-Hausanschluss nicht zulässig. Daraufhin erfolgte die Sperrung des Anschlusses bereits am 05.11.2014. Am 28.07.2015 wurde festgestellt, dass der Absperrschieber widerrechtlich geöffnet wurde, woraufhin dieser umgehend wieder geschlossen wurde. In Folge dessen teilte die Antragstellerin am gleichen Tage mit, dass sie auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 AVBWasserV Wasser für die Liegenschaft aus dem Verteilungsnetz entnehme. Die Stadtwerke erwiderten, dass die Antragstellerin nicht berechtigt sei, Schiebehandlungen vorzunehmen und forderten sie auf, umgehend die Eingriffe in das Trinkwassernetz zu unterlassen. Wenn Wasser auf der Baustelle benötigt werde, solle dies bei den Stadtwerken angemeldet werden. Nachdem der Schieber mehrfach nach Sperrung wieder geöffnet wurde, wurde er am 29.07.2015 versiegelt. Am 30.07.2015 wurde festgestellt, dass der Absperrschieber unter massiver Gewalteinwirkung erneut widerrechtlich geöffnet wurde. Aufgrund der gewaltsamen Manipulation am Netz und den zu befürchteten Rückwirkungen auf die Versorgungsgüte und -sicherheit sei der Anschluss technisch getrennt worden. Für die Arbeiten an der Trinkwasserinstallation müsse das ausführende Unternehmen benannt werden. Zudem liege trotz mehrfacher Aufforderung noch kein Eigentumsnachweis durch Vorlage eines Grundbuchauszuges vor. Aus diesen Gründen sei das Zustandekommen eines Vertrages zu Recht abgelehnt worden. Daraus ergibt sich für das Gericht hinreichend, dass die Antragsgegnerin derzeit gar nicht bereit ist, das Grundstück mit Wasser zu beliefern, was mithin das „Ob" des Anschlussverhältnisses betrifft. Deshalb ist die Antragsgegnerin vorliegend auch zu Recht von der Antragstellerin in Anspruch für das von ihr verfolgte Begehren genommen worden, da sie Trägerin der Aufgabe der Wasserversorgung ist. 8 2.) Der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hingegen nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf hat, das Grundstück mit Trinkwasser zu beliefern. Denn die Einstellung der Wasserversorgung dürfte nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage rechtmäßig sein. 9 Die Antragstellerin hat die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Belieferung durch Erstellung einer von einer Fachfirma hergestellten Kundenanlage noch nicht erfüllt (vgl. § 12 Abs. 2 AVBWasserV). Ausweislich des o. g. Schriftverkehrs haben die Stadtwerke im Auftrag der Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu aufgefordert; eine diesbezügliche Glaubhaftmachung ist auch im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. 10 Darüber hinaus hat die Antragstellerin trotz Aufforderung keine Eigentumsnachweise durch Grundbuchauszug über das Grundstück vorgelegt. Nach § 6 Abs. 1 WVS steht das Anschluss- und Benutzungsrecht aber nur dem Grundstückseigentümer zu. Dementsprechend ist es auch nicht entscheidend, ob wegen der bisherigen Versorgung des Grundstücks auf Antrag der Planen & Bauen GmbH eine unveränderte Kundenanlage im Sinne von § 32 Abs. 4 AVBWasserV vorliegt (vgl. dazu VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14; juris). Schließlich ist wegen der tatsächlichen Wasserentnahme und der diesbezüglichen Anzeige der Antragstellerin auch kein Versorgungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen (vgl. §§ 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV), welcher den Anspruch auf Belieferung rechtfertigen würde (vgl. dazu: VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14; juris m. w. Nachw.). Denn die Stadtwerke haben dem gerade widersprochen. 11 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangwertes. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist dieser nicht zu halbieren.