Urteil
1 K 849/13
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klinikums über die Gewährung einer Prämie (§ 8 Abs.2 Dienstvertrag) kann wirksam sein und der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.
• Ein Klinikumsvorstand darf bei Vorliegen negativer Wirtschaftsergebnisse und eines fortbestehenden Verdachts strafbaren Verhaltens die Gewährung einer Leistungsprämie versagen; diese Entscheidung ist nur auf Ermessensfehler zu prüfen.
• Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag (feste Jahresvergütung nach § 8 Abs.1) stehen dem Kläger für den Zeitraum bis 31.03.2010 zu, wurden aber durch Steuerabführung und Hinterlegung erfüllt.
• Ein Auskunfts- oder weitergehender Vergütungsanspruch aus Leistungen eines eigenständigen Herzzentrum-Labors besteht nicht, wenn der Dienstvertrag die Beteiligung ausdrücklich auf die vom Ärztlichen Direktor geleitete Abteilung begrenzt.
• Hinterlegung und Steuerabführung des Beklagten hatten Erfüllungswirkung; ein Kläger kann trotz Pfändung und Sicherungsabtretung eigene Ansprüche vor Gericht geltend machen.
Entscheidungsgründe
Keine Prämienzahlung bei negativer EER und Korruptionsverdacht; feste Vergütung erfüllt • Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klinikums über die Gewährung einer Prämie (§ 8 Abs.2 Dienstvertrag) kann wirksam sein und der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen. • Ein Klinikumsvorstand darf bei Vorliegen negativer Wirtschaftsergebnisse und eines fortbestehenden Verdachts strafbaren Verhaltens die Gewährung einer Leistungsprämie versagen; diese Entscheidung ist nur auf Ermessensfehler zu prüfen. • Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag (feste Jahresvergütung nach § 8 Abs.1) stehen dem Kläger für den Zeitraum bis 31.03.2010 zu, wurden aber durch Steuerabführung und Hinterlegung erfüllt. • Ein Auskunfts- oder weitergehender Vergütungsanspruch aus Leistungen eines eigenständigen Herzzentrum-Labors besteht nicht, wenn der Dienstvertrag die Beteiligung ausdrücklich auf die vom Ärztlichen Direktor geleitete Abteilung begrenzt. • Hinterlegung und Steuerabführung des Beklagten hatten Erfüllungswirkung; ein Kläger kann trotz Pfändung und Sicherungsabtretung eigene Ansprüche vor Gericht geltend machen. Der Kläger, Professor und Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie an der Universität Freiburg, hatte mit dem Beklagten einen Dienstvertrag (24.07.2007) abgeschlossen, der eine feste Jahresvergütung (50% des Nettoliquidationserlöses) und eine bis zu 25%ige Prämie für ‚erfolgreiche Leitung‘ vorsah. Wegen Unstimmigkeiten über Privatliquidation entzog das Klinikum dem Kläger teilweise die Privatliquidation; später erfolgten Verdachtskündigungen wegen des Verdachts der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag. Der Kläger klagte auf Abschlags- und Schlusszahlungen für 2008–2010, Verzugszinsen sowie Auskunft über Erlöse im Zusammenhang mit einem Herzzentrum. Der Beklagte führte Steuerabführung durch und leistete Hinterlegungen, lehnte aber die Prämienzahlung mit Verweis auf negative EER-Ergebnisse und den Korruptionsverdacht ab. Teile des Rechtsstreits wurden erledigt; streitig blieb, ob Prämien und weitergehende Zahlungen sowie Auskunft zustehen. • Die Klagen sind zulässig; der Kläger ist trotz Pfändungen und Sicherungsabtretung klagebefugt, da die Forderung weiterhin seinem Vermögen zuzurechnen ist. • Die Prämienregelung in § 8 Abs.2 ist als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klinikumsvorstands zulässig und unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB; AGB-rechtliche Angriffe greifen nicht durch. • Der Klinikumsvorstand hat nach billigem Ermessen entschieden, dass für 2007–2010 keine erfolgreiche Abteilungsleitung vorlag; maßgeblich waren ein negatives EER-Ergebnis und der fortbestehende Verdacht der Vorteilsannahme, beides durfte in die Abwägung einfließen. • Auch eine spätere Entscheidung des Klinikumsvorstands (16.01.2014) zur Versagung der Prämie war ermessensfehlerfrei, weil das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig bzw. durch Anklage vorangeschritten war; die späterige Einstellung nach § 153a StPO ändert daran nichts. • Der Kläger hat Anspruch auf die feste Jahresvergütung nach § 8 Abs.1 für Januar 2008 bis März 2010; diese Ansprüche sind jedoch durch Steuerabführung und Hinterlegungen des Beklagten erfüllt worden. • Ein Verzugszinsanspruch bestand bis zur Erfüllung; die Berechnung des Beklagten ist sachlich zutreffend und die hierauf entfallenen Zinsbeträge wurden durch Hinterlegung erfüllt. • Ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch in Bezug auf Erlöse aus dem Labor des Herzzentrums besteht nicht, weil § 8 Abs.1 die Beteiligung auf Erlöse der vom Ärztlichen Direktor geleiteten Abteilung beschränkt und Untersuchungen des Herzzentrums dort nicht durchgeführt wurden. • Für etwaige Anpassungen der Abschlagszahlungen bestand keine automatische vertragliche Verpflichtung; eine Änderung hätte gesonderte Vereinbarungen erfordert und ist nicht nachgewiesen. • Die Kostenentscheidung berücksichtigt die teilweise übereinstimmende Erledigung; die weiter streitige Entscheidung geht zugunsten des Beklagten aus, weshalb der Kläger kostenpflichtig wird. • Die Zulassung der Berufung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht hat das Verfahren insoweit eingestellt, als die Parteien es übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger keinen Anspruch auf die streitige Prämie hatte, weil der Klinikumsvorstand das Vorliegen einer erfolgreichen Abteilungsleitung nach billigem Ermessen verneint hat (negatives EER-Ergebnis, Korruptionsverdacht). Die fest zugesagte Jahresvergütung stand dem Kläger zwar für den Zeitraum bis 31.03.2010 zu, diese Ansprüche sind jedoch durch steuerliche Abführung und Hinterlegungen des Beklagten erfüllt worden; ebenfalls wurden die Zinsansprüche durch Hinterlegungen erfüllt. Ansprüche oder Auskunft in Bezug auf Erlöse des eigenständigen Herzzentrums-Labors bestehen nicht, weil der Dienstvertrag die Beteiligung an Erlösen auf die vom Kläger geleitete Abteilung beschränkt. Kosten wurden anteilig verteilt; die Berufung wurde zugelassen.