Beschluss
5 L 1378/17.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2018:0228.5L1378.17.00
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Leitsätze
Für den Konkurrentenrechtsstreit um den Posten der Direktorin oder des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.3)
Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eröffnet.
Herr B ... wird beigeladen, da er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Konkurrentenrechtsstreit um den Posten der Direktorin oder des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.3) Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eröffnet. Herr B ... wird beigeladen, da er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das Gericht entscheidet gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch zu begründenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung, da es gegenüber dem Antragsteller und der Antragsgegnerin Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges geäußert und eine Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit in Erwägung gezogen hat sowie die Antragsgegnerin diese Bedenken mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 geteilt hat. Zwar gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 17 b GVG über das besondere Zwischenverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht unmittelbar. Sie finden jedoch gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 17 a GVG auf Eilverfahren analoge Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 – 3 B 10/00 –, juris m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 11 E 839/16 –, juris) Eine Verweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Arbeitsgericht Ludwigshafen kommt nach Auffassung der Kammer ebenso wenig in Betracht wie eine Verweisung an das Landgericht Frankenthal. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung zu untersagen, die nicht ausgeschriebene Stelle eines Direktors oder einer Direktorin der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (im Folgenden LMK) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Für dieses Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zwar folgt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht bereits aus § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – bzw. § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG –, der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fort gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22/09 –, NJW 2010, 3592). Sowohl nach § 54 Abs. 1 BeamtStG als auch nach § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Obwohl diese Sonderzuweisung auch Klagen und Eilanträge erfasst, die erst auf Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet sind (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 E 404.10 –, DÖD 2010, 225), ist sie vorliegend nicht einschlägig. Die von der LMK zu besetzende Stelle eines Direktors oder einer Direktorin, um die sich der Antragsteller beworben hat, soll – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – als Dienstverhältnis ausgestaltet und nicht im Beamtenverhältnis besetzt werden. Der Verwaltungsrechtsweg ist aber nach der hier noch in Betracht zu ziehenden Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Fehlt es – wie hier – an einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisung, so richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, nach der wirklichen Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 8 B 11116/17 –, juris). Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist der Streitgegenstand der Klage. Er wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 – 7 B 45/15 –, NVwZ 2017, 242). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder durch das bürgerliche Recht geregelt und deswegen die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. Auf Fragen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Klagebegehrens kommt es grundsätzlich nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Sachverhalt – die Richtigkeit des Vortrags des Klägers unterstellt – Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten, oder einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78/05 –, NJW 2006, 2568). Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Dem Antragsteller, der sich ebenso wie Mitbewerber um die nicht ausgeschriebene Stelle eines Direktors oder einer Direktorin der LMK beworben hat, geht es darum, dass die genannte Stelle bis auf Weiteres nicht an den Konkurrenten, den die Versammlung der Antragsgegnerin gewählt hat, vergeben wird. Die Antragsgegnerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (s. § 2 Landesmediengesetz – LMG –, § 1 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin). Die Direktorin oder der Direktor der LMK zählt gemäß § 39 LMG neben der Versammlung zu den Organen dieser Anstalt. Gemäß § 42 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Halbsatz 1 LMG wird die Direktorin oder der Direktor der LMK von der Versammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt und eingestellt. Während sich die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der LMK mit Ausnahme der Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors gemäß § 47 LMG nach den für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften richten, sieht § 11 der Hauptsatzung der LMK vom 18. April 2005 (StAnz. S. 612) i.d.F. vom 21. Juni 2010 (StAnz. S. 904) vor, dass die Wahl der Direktorin oder des Direktors in geheimer Abstimmung erfolgt und anschließend das vorsitzende Mitglied der Versammlung gemäß § 13 der Hauptsatzung einen Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor schließt, der der Schriftform bedarf. Amtszeit und Anstellungsverhältnis beginnen mit dem Zeitpunkt, den der Vertrag nennt. Folglich besteht der Zweck der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hier darin, die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin im Öffentlichen Dienst dazu zu veranlassen, über die Bewerbung des Antragstellers um die Stelle des Direktors der LMK durch die Versammlung der Antragsgegnerin erneut zu entscheiden und zumindest vorläufig den Abschluss eines Dienstvertrages mit dem gewählten Konkurrenten zu unterlassen. Der Verwaltungsrechtsweg ist für dieses Begehren unter zwei Aspekten eröffnet: Zum einen folgt dies aus der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Stellung der Direktorin oder des Direktors der LMK, um die sich der Antragsteller bewirbt (1.). Zum anderen geht es um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, deren rechtliche Grundlagen sich aus dem Landesmediengesetz ergeben (2.). 1. Nach Auffassung der Kammer steht die Direktorin oder der Direktor der LMK nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die Antragsgegnerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 LMG, § 1 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin). Das Landesmediengesetz bestimmt lediglich, dass die Direktorin oder der Direktor der LMK von der Versammlung gewählt wird (s. § 42 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Halbsatz 1 LMG) und sich die Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors gemäß § 47 LMG nicht nach den für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften richten. Weitere Regelungen zur Rechtsstellung der Direktorin oder des Direktors der LMK finden sich im Landesmediengesetz nicht. Allein § 13 der Hauptsatzung der LMK bestimmt, dass das vorsitzende Mitglied der Versammlung einen Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor schließt, der der Schriftform bedarf. Ob es sich bei diesem „Dienstvertrag“ um einen privatrechtlichen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – oder um einen als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu qualifizierenden Dienstvertrag im Sinne der § 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – handelt, auf den ergänzend die Vorschriften des BGB nach § 62 Satz 2 LVwVfG entsprechende Anwendung findet (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 8. Juli 2015 – 1 K 849/13 –, juris), ist nicht ausdrücklich geregelt. Eine Gesamtschau der Vorschriften des Landesmediengesetzes und der Hauptsatzung der Antragsgegnerin lässt nach Ansicht der Kammer aber den Schluss zu, dass das Dienstverhältnis zwischen der Direktorin oder dem Direktor der LMK und der Antragsgegnerin so stark öffentlich-rechtlich geprägt ist, dass es insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. So sind der Direktorin oder dem Direktor der LMK ausdrücklich Hoheitsbefugnisse eingeräumt (s. z.B. § 42 Nr. 18 LMG, wonach die Versammlung zuständig ist für die Entscheidung über Widersprüche gegen förmliche Bescheide der Direktorin oder des Direktors; § 44 Abs. 3 Nr. 8 LMG, wonach die Direktorin oder der Direktor u.a. Beschlüsse anderer Organe der LMK ausführt). Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist nach Art. 33 Abs. 4 GG als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1968 – I C 35.65 –, GewArch 1968, 258). Auch die §§ 42 Nr. 2, 44 Abs. 1 LMG sprechen für eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses der Direktorin oder des Direktors der LMK. Denn danach kann die Direktorin oder der Direktor von der Versammlung während der Dienstzeit aus wichtigem Grund abberufen (und nicht gekündigt) werden. 2. Der Rechtsstreit ist nach Auffassung der Kammer ferner auch deshalb öffentlich-rechtlicher Natur, weil der Antragsteller eingewandt hat, es gehe hier in erster Linie um die Frage, wie das Verfahren zur Stellenbesetzung rechtskonform ausgestaltet werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, insbesondere hätte die Stelle der Direktorin oder des Direktors öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Hier wird um die Anwendung von Normen gestritten, deren Zuordnungssubjekt notwendigerweise ein Träger öffentlicher Verwaltung ist. Bei diesen Normen handelt es sich um das Landesmediengesetz sowie die darin (und der Hauptsatzung der Antragsgegnerin) enthaltenen Regelungen der Direktorenwahl. Dem Antragsteller geht es darum, den Abschluss des Dienstvertrags als Folge der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Wahl des Mitbewerbers zu verhindern. Es geht ihm mithin um das »Ob« dieses Vertrages, nicht um das »Wie«. Das »Ob« des Anstellungsvertrages ist aber unmittelbarer Folge der vom Antragsteller für rechtswidrig erachteten Direktorenwahl (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 14. März 2002 – 4 L 300/02.MZ –, ZUM-RD 2002, 509 zur Intendantenwahl beim ZDF). Im Hinblick darauf hält es die Kammer für angezeigt, die Grundsätze der Zwei-Stufen-Theorie (s. näher dazu Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 106 ff.) auch auf Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst anzuwenden (so auch VG Mainz, Beschluss vom 14. März 2002 – 4 L 300/02.MZ –, ZUM-RD 2002, 509; Pützer, RdA 2016, 287; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 128). Ist damit die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, so ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Zwar entfällt wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren eine Vorabentscheidung entsprechend § 17a Abs. 3 GVG, wenn eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2000 – 2 M 105/99 –, NVwZ 2001, 446; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 17a GVG Rn. 47). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die Amtszeit der jetzigen Direktorin der LMK endet erst am 31. März 2018. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin öffentlich verlauten lassen, dass sie der Bitte des Gerichts, die begehrte Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten vorerst nicht zu übertragen, entsprechen werde (s. Pressemitteilung der LMK Nr. 41: „Sachstand zur „Wahl der Direktorin / Wahl des Direktors der LMK“ vom 21. Dezember 2017). Nach der Vorschrift des § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.