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Urteil

5 K 1472/15

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Amtsblatt erschienener, zugunsten eines amtierenden Kandidaten gehaltener Bericht kann eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen und damit die Wahl gefährden. • Ein Wahlfehler ist nur dann erheblich, wenn er eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit begründet, das Wahlergebnis beeinflusst zu haben (§ 32 KomWG). • Die gemeinsame Verteilung einer bezahlten Wahlbroschüre mit dem Amtsblatt stellt nicht automatisch einen Wahlfehler dar, wenn die Möglichkeit allen Kandidaten offenstand und die Broschüre als werbende Beilage erkennbar war. • Vorab veröffentlichte Test- oder Zwischenergebnisse auf der kommunalen Homepage begründen nur unter besonderen Umständen einen Verstoß gegen die Wahlzeit; eine kurz erkennbare Testkennzeichnung kann die Eignung zur Beeinflussung ausschließen. • Erfolgte die Wahlprüfungsrüge (Einspruch) zu Recht, sind die notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Einspruchsverfahren von der Gemeinde zu erstatten, sofern deren Verfolgung nicht ohne anwaltliche Hilfe zumutbar war.
Entscheidungsgründe
Amtsblattbericht als unzulässige Wahlempfehlung: Wahl für ungültig zu erklären • Ein im Amtsblatt erschienener, zugunsten eines amtierenden Kandidaten gehaltener Bericht kann eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen und damit die Wahl gefährden. • Ein Wahlfehler ist nur dann erheblich, wenn er eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit begründet, das Wahlergebnis beeinflusst zu haben (§ 32 KomWG). • Die gemeinsame Verteilung einer bezahlten Wahlbroschüre mit dem Amtsblatt stellt nicht automatisch einen Wahlfehler dar, wenn die Möglichkeit allen Kandidaten offenstand und die Broschüre als werbende Beilage erkennbar war. • Vorab veröffentlichte Test- oder Zwischenergebnisse auf der kommunalen Homepage begründen nur unter besonderen Umständen einen Verstoß gegen die Wahlzeit; eine kurz erkennbare Testkennzeichnung kann die Eignung zur Beeinflussung ausschließen. • Erfolgte die Wahlprüfungsrüge (Einspruch) zu Recht, sind die notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Einspruchsverfahren von der Gemeinde zu erstatten, sofern deren Verfolgung nicht ohne anwaltliche Hilfe zumutbar war. Die Klägerin, Kandidatin bei der Bürgermeisterwahl der Stadt X am 19.04.2015, rügte nach Veröffentlichung eines Artikels im amtlichen Amtsblatt und der gleichzeitigen Verteilung einer vierseitigen Wahlbroschüre des amtierenden Bürgermeisters (Beigeladener zu 2) unzulässige Wahlbeeinflussung. Im Amtsblatt erschien am 13.03.2015 ein lobender Beitrag, der den Amtsinhaber als Motor städtischer Erfolge darstellte und seine Wiederwahl empfahl; am 17.04.2015 wurde seine bezahlte Broschüre als Beilage verteilt. Am Wahltag waren auf der städtischen Homepage kurzzeitig Testergebnisse sichtbar. Die Klägerin erhob Einspruch und beantragte die Ungültigerklärung der Wahl; das Landratsamt wies den Einspruch teils ab, ergänzte später die Entscheidung zur Kostenerstattung und lehnte Erstattungsansprüche ab. Die Klägerin klagte gegen den Bescheid mit dem Ziel, die Wahl für ungültig erklären zu lassen und Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen zu erreichen. • Zulässigkeit der Klage: Die Verpflichtungsklage ist statthaft und die Klägerin als Bewerberin klagebefugt (§ 32 Abs.1 KomWG; § 42 Abs.2 VwGO). • Feststellung des Wahlfehlers: Der im Amtsblatt erschienene Beitrag stellt eine Amtsempfehlung zugunsten des Amtsinhabers dar und verletzt das Neutralitätsgebot sowie die Chancengleichheit, weil das Amtsblatt als amtliches Verkündungsorgan besondere Neutralitätspflichten begründet (§ 45 Abs.1 GemO). • Erheblichkeit des Wahlfehlers (§ 32 Abs.1 Nr.1 KomWG): Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist ein Wahlfehler nur erheblich, wenn er eine konkrete, nach Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit begründet, dass das Wahlergebnis beeinflusst wurde; hier ist dies bejaht worden, weil die absolute Mehrheit des Amtsinhabers nur knapp war (372 Stimmen Vorsprung). • Abwägung und Wirkung der zeitlichen Nähe: Der Beitrag erschien nahe bei Ablauf der Einreichungsfrist und nicht bereits im Vorwahlkampf; das Amtsblatt erreicht als an Haushalte verteiltes Medium praktisch alle Wähler, sodass seine Wirkung und die Unmöglichkeit eines gleich gewichtigen Gegenschlags die Bedeutung des Verstoßes erhöhen. • Beilage und Verteilung der Broschüre: Die Verteilung der bezahlten Wahlbroschüre mit dem Amtsblatt begründet keinen Wahlfehler, wenn die Möglichkeit allen Kandidaten offenstand, die Broschüre als werbende Beilage erkennbar war und der Verlag bzw. der Kandidat die Kosten trug. • Veröffentlichung von Test-Ergebnissen auf der Homepage: Die kurzzeitige Anzeige eines Testergebnisses mit deutlicher Testkennzeichnung war nach den Umständen nicht geeignet, den Wählerwillen zu beeinflussen; ein Verstoß gegen die Wahlzeit (§ 20 KomWG) und das Verbot der Wahlpropaganda in/bei Wahlräumen (§ 28 Abs.2 KomWO) lag nicht vor. • Öffentlichkeit der Auszählung: Die Anweisung, Abstand zu halten, stellte keinen Verstoß gegen die öffentliche Auszählung dar; ein gehöriger Mindestabstand ist im Einzelfall zu beurteilen (§ 21 KomWG, § 37 Abs.8 KomWO). • Erstattung der Aufwendungen: Da der Einspruch begründet war, hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen im Einspruchsverfahren durch die Gemeinde (§ 31 Abs.2 KomWG); der Ergänzungsbescheid, der die Erstattung verneinte, war rechtswidrig, weil erforderlich war, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung der Rüge notwendig war. Das Gericht hebt den Bescheid des Landratsamts auf und verpflichtet das beklagte Land, die Bürgermeisterwahl der Stadt X vom 19.04.2015 für ungültig zu erklären. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass der im Amtsblatt erschienene Beitrag eine unzulässige Wahlbeeinflussung zugunsten des amtierenden Kandidaten darstellte und aufgrund des knappen Überschreitens der absoluten Mehrheit eine nicht ganz fernliegende Möglichkeit besteht, dass hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Die gemeinsame Verteilung der bezahlten Wahlbroschüre mit dem Amtsblatt und die kurzzeitige Vorabveröffentlichung eines Testergebnisses auf der Homepage begründeten dagegen keinen erheblichen Wahlfehler. Wegen ihres Erfolgs in der Wahlanfechtung hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der im Einspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen durch die Gemeinde; insoweit war der ergänzende Bescheid rechtswidrig. Die Gerichtskosten und Teile der außergerichtlichen Kosten wurden entsprechend verteilt.